Muss ein Mitarbeiter in Quarantäne oder auch Betreuungspflichten im Zusammenhang mit COVID-19 nach­ge­hen, so hat er unter bestimm­ten Umständen ein Recht auf Lohnfortzahlung. Was Sie beach­ten müs­sen, damit Sie den fort­ge­zahl­ten Lohn ersetzt bekom­men, erfah­ren Sie in die­sem Newsbeitrag.

Im Zusammenhang mit COVID-19 kann es aus unter­schied­li­chen Gründen zu einer Abwesenheit am Arbeitsplatz kom­men. Diese Fallkonstellationen bedür­fen mit­un­ter einer unter­schied­li­chen Behandlung.

Mögliche Abwesenheitsursachen

  • Quarantäne mit Absonderungsbescheid (mit oder ohne Krankheitssymptome)
    Befindet sich der Dienstnehmer in einer behörd­lich auf­er­leg­ten Quarantäne, wird in der Regel ein Absonderungsbescheid aus­ge­stellt. Für den Gültigkeitszeitraum des Bescheids kann, bei der Bescheid aus­stel­len­den Behörde (Bezirkshauptmannschaft/ Magistrat), eine Kostenrückerstattung bin­nen drei Monaten ab Beginn der Quarantäne bean­tragt wer­den. Der Mitarbeiter ist voll zu entlohnen.
  • Quarantäne ohne Absonderungsbescheid (ohne Krankheitssymptome)
    Ein Dienstnehmer darf sich nicht ein­fach selbst frei­wil­lig in Quarantäne bege­ben. In die­sem Fall ist mit dem Dienstgeber Rücksprache zu hal­ten. Kann der Dienstnehmer die Sinnhaftigkeit einer Quarantäne glaub­haft machen, kann er nach § 1154b ABGB bzw. § 8(3) AngG für eine ver­hält­nis­mä­ßig kur­ze Zeit (bis zu 1 Woche) unter Entgeltfortzahlung von der Arbeit fern­blei­ben. Bestenfalls kön­nen Zeitguthaben ver­braucht oder Urlaub ver­ein­bart werden.

Achtung: Ohne Absonderungsbescheid gibt es für den Dienstgeber kei­nen Anspruch auf Rückvergütung der ent­stan­de­nen Kosten. Es sind bereits Fälle auf­ge­tre­ten, wo Kontakt–1‑Personen kei­nen Absonderungsbescheid erhiel­ten – hier herrscht eine unge­klär­te Rechtslage. Es wird wohl das Entgelt stets fort­ge­zahlt wer­den müs­sen, ein Kostenersatz sei­tens der Behörden erfolgt nicht.

TIPP: den Arbeitnehmer jeden­falls dar­auf auf­merk­sam machen, dass er sich mit Nachdruck bei der Behörde um Ausstellung eines Bescheides küm­mern sollte.

 

  • Krankheitssymptome, aber kein Absonderungsbescheid
    Der Dienstnehmer befin­det sich im gewöhn­li­chen Krankenstand. Wird der Dienstnehmer posi­tiv auf COVID-19 getes­tet, wird ein Absonderungsbescheid aus­ge­stellt. Der Gültigkeitszeitrum des Absonderungsbescheids unter­bricht den Krankenstand und es han­delt sich um eine Quarantäne wie im ers­ten Fall. Kostenersatz gibt es wie­der­um erst ab Bescheidausstellung.
  • Risikogruppen mit ärzt­li­chem Attest
    Gehört ein Dienstnehmer der Risikogruppe an, wel­che mit einem ärzt­li­chen Attest von der Arbeit fern­blei­ben darf, kann bei der ÖGK bin­nen drei Monaten eine Kostenrückerstattung bean­tragt werden.
  • Sonderbetreuungszeit – Neu Dienstgeber muss nicht mehr zustim­men
    Seit 01.11. gilt die Sonderbetreuungszeit 4.0! Müssen Personen auf­grund geschlos­se­ner Einrichtungen (Schule, Kindergarten) zu Hause betreut wer­den (pfle­ge­be­dürf­ti­ge, Kinder < 14 Jahre) kann die Sonderbetreuungszeit in Anspruch genom­men wer­den (Rechtsanspruch des Dienstnehmers!). Diese kann auch bean­sprucht wer­den, wenn ein Kind nur zu Hause blei­ben muss, weil ein Verdacht auf Krankheit oder Ansteckung besteht. Sonderbetreuungszeiten kön­nen bis zu vier Wochen in Anspruch genom­men wer­den (gerech­net ab 01.11.2020 bis Ende des Schuljahres 2020/21). Es wer­den dem Dienstgeber 100 % (bis 31.10.2020 50 %) der ent­stan­de­nen Kosten rück­erstat­tet. Eine Antragstellung erfolgt bei der Buchhaltungsagentur des Bundes über das Finanzonline.