Muss ein Mitarbeiter in Quarantäne oder auch Betreuungspflichten im Zusammenhang mit COVID-19 nachgehen, so hat er unter bestimmten Umständen ein Recht auf Lohnfortzahlung. Was Sie beachten müssen, damit Sie den fortgezahlten Lohn ersetzt bekommen, erfahren Sie in diesem Newsbeitrag.
Im Zusammenhang mit COVID-19 kann es aus unterschiedlichen Gründen zu einer Abwesenheit am Arbeitsplatz kommen. Diese Fallkonstellationen bedürfen mitunter einer unterschiedlichen Behandlung.
Mögliche Abwesenheitsursachen
- Quarantäne mit Absonderungsbescheid (mit oder ohne Krankheitssymptome)
Befindet sich der Dienstnehmer in einer behördlich auferlegten Quarantäne, wird in der Regel ein Absonderungsbescheid ausgestellt. Für den Gültigkeitszeitraum des Bescheids kann, bei der Bescheid ausstellenden Behörde (Bezirkshauptmannschaft/ Magistrat), eine Kostenrückerstattung binnen drei Monaten ab Beginn der Quarantäne beantragt werden. Der Mitarbeiter ist voll zu entlohnen. - Quarantäne ohne Absonderungsbescheid (ohne Krankheitssymptome)
Ein Dienstnehmer darf sich nicht einfach selbst freiwillig in Quarantäne begeben. In diesem Fall ist mit dem Dienstgeber Rücksprache zu halten. Kann der Dienstnehmer die Sinnhaftigkeit einer Quarantäne glaubhaft machen, kann er nach § 1154b ABGB bzw. § 8(3) AngG für eine verhältnismäßig kurze Zeit (bis zu 1 Woche) unter Entgeltfortzahlung von der Arbeit fernbleiben. Bestenfalls können Zeitguthaben verbraucht oder Urlaub vereinbart werden.
Achtung: Ohne Absonderungsbescheid gibt es für den Dienstgeber keinen Anspruch auf Rückvergütung der entstandenen Kosten. Es sind bereits Fälle aufgetreten, wo Kontakt–1‑Personen keinen Absonderungsbescheid erhielten – hier herrscht eine ungeklärte Rechtslage. Es wird wohl das Entgelt stets fortgezahlt werden müssen, ein Kostenersatz seitens der Behörden erfolgt nicht.
TIPP: den Arbeitnehmer jedenfalls darauf aufmerksam machen, dass er sich mit Nachdruck bei der Behörde um Ausstellung eines Bescheides kümmern sollte.
- Krankheitssymptome, aber kein Absonderungsbescheid
Der Dienstnehmer befindet sich im gewöhnlichen Krankenstand. Wird der Dienstnehmer positiv auf COVID-19 getestet, wird ein Absonderungsbescheid ausgestellt. Der Gültigkeitszeitrum des Absonderungsbescheids unterbricht den Krankenstand und es handelt sich um eine Quarantäne wie im ersten Fall. Kostenersatz gibt es wiederum erst ab Bescheidausstellung. - Risikogruppen mit ärztlichem Attest
Gehört ein Dienstnehmer der Risikogruppe an, welche mit einem ärztlichen Attest von der Arbeit fernbleiben darf, kann bei der ÖGK binnen drei Monaten eine Kostenrückerstattung beantragt werden. - Sonderbetreuungszeit – Neu Dienstgeber muss nicht mehr zustimmen
Seit 01.11. gilt die Sonderbetreuungszeit 4.0! Müssen Personen aufgrund geschlossener Einrichtungen (Schule, Kindergarten) zu Hause betreut werden (pflegebedürftige, Kinder < 14 Jahre) kann die Sonderbetreuungszeit in Anspruch genommen werden (Rechtsanspruch des Dienstnehmers!). Diese kann auch beansprucht werden, wenn ein Kind nur zu Hause bleiben muss, weil ein Verdacht auf Krankheit oder Ansteckung besteht. Sonderbetreuungszeiten können bis zu vier Wochen in Anspruch genommen werden (gerechnet ab 01.11.2020 bis Ende des Schuljahres 2020/21). Es werden dem Dienstgeber 100 % (bis 31.10.2020 50 %) der entstandenen Kosten rückerstattet. Eine Antragstellung erfolgt bei der Buchhaltungsagentur des Bundes über das Finanzonline.