Am Sonntag, dem 22.11.2020 wurde die Verordnung für den Lockdown-Umsatzersatz mit dem erweiterten Umsatzersatz veröffentlicht. In diesem Newsletter informieren wir Sie über die Eckdaten zum Umsatzersatz und zum „Erweiterten Umsatzersatz“.
Unser Experte, Mag. Christian Grossek rät:
Der Lockdown-Umsatzersatz ist grundsätzlich einfach zu beantragen. Er bringt den Betroffenen eine gro.zügige Unterstützung in dieser schwierigen unternehmerischen Situation. Es mehren sich jedoch schwierige Detailfragen, die wir versuchen in Abstimmung mit dem BMF zeitnah abzuklären.
Wir informieren Sie und beantworten Ihre offenen Fragen!
Mag. Christian Grossek
Partner & Steuerberater
Wer ist anspruchsberechtigt?
Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich und gewerblichen oder selbständigen Einkünften, die von den Einschränkungen der COVID-19-SchuMaV vom 03.11.2020 und/oder von den Einschränkungen der COVID-19-NotMV vom 15.11.2020 betroffen sind UND in einer Branche tätig sind, die in der Liste des BMF als direkt betroffen angeführt sind.
WICHTIG!!! Unternehmen, die im Zeitraum der Einschränkungen durch die oben angeführten Verordnungen (!) Mitarbeiter gekündigt haben, sind vom Umsatzersatz ausgeschlossen! Maximal gilt das Verbot der Kündigung daher vom 3.11.–6.12.2020 (außer der Lockdown wird verlängert!). Kurzarbeit, einvernehmliche Lösungen von Dienstverhältnissen oder Kündigungen durch Dienstnehmer sind unschädlich. Ausdrücklich anspruchsberechtigt sind nun auch betroffene gemeinnützige Körperschaften im Sinne der §§34ff BAO, wenn sie unternehmerisch im Sinne des UstG tätig sind.
Wie wird der Umsatzersatz berechnet?
Der Ersatz wird für den Zeitraum der Betroffenheit (derzeit maximal bis 6.12.2020) gewährt und beträgt grundsätzlich 80% des Umsatzes für November 2019. Für den betroffenen Einzelhandel (Betretungsverbote von Kundenbereichen) gibt es gesonderte Ersatzwerte zwischen 20 und 60%. Für wen welcher Prozentsatz anzuwenden ist, können Sie aus der Beilage entnehmen.
Dieser Umsatz wird von der Finanz auf Basis der verfügbaren Daten (Umsatzsteuervoranmeldungen, Jahressteuererklärungen) ermittelt. In Unternehmen, in denen es auch Sparten gibt, die nicht von den Einschränkungen betroffen sind oder die von beiden Verordnungen betroffen sind, muss der Unternehmer eine bestmögliche Schätzung abgeben, welche Umsätze für welchen Umsatzersatz relevant sind. Diese Schätzungen müssen auf Basis der Daten der Vergangenheit ermittelt werden.
Müssen andere Corona-Hilfsgelder auf den Umsatzersatz angerechnet werden?
Die bisher üblichen Fördergelder aus Kurzarbeit, Härtefallfonds und Fixkostenzuschuss Phase 1 müssen nicht angerechnet werden. Es gibt jedoch einige wenige Förderungen, die den Maximalbetrag des Umsatzersatzes von 800.000,– reduzieren.
Nach derzeitigem Stand wird es eine Anrechnung des Umsatzersatzes auf den „Fixkostenzuschuss 800.000“ (Phase 2 Variante 1) (beantragbar ab 23.11.2020) geben. Details dazu sind noch offen.
Muss der Umsatz im Unternehmen zu 100% ausfallen?
Wenn Sie zB als Gastronom noch Umsätze aus TakeAway-Verkäufen haben, sind diese nicht schädlich und verringern auch nicht den Umsatzersatz. Ebenso mindern zB vereinzelte Buchungen in betroffenen Hotelbetrieben nicht den Umsatzersatz. Das BMF stellt klar, dass unternehmerische Bemühungen zur Schadensminderung keinen Einfluss auf den Umsatzersatz haben sollen und die Initiativen nicht „bestraft“ werden sollen. Umsätze in von den Einschränkungen nicht betroffenen Branchen im Unternehmen sind ebenfalls unschädlich (zB Werkstätten-Umsätze in einem Kfz Betrieb hindern nicht den Umsatzersatz für die Branche Kfz-Verkauf)
Wann und wie kann der Umsatzersatz beantrag werden?
Der Antrag kann vom 06.11. bis 15.12.2020 über FinanzOnline gestellt werden. Unter der Rubrik „Sonstige Anträge“ finden Sie die Antragsmöglichkeit.
Gibt es einen Mindest- und einen Höchstersatz?
Mindestens werden (bis auf wenige Ausnahmen) 2.300,- und höchstens 800.000,- als Umsatzersatz ausbezahlt. Detailregelungen können auf den Seiten www.bmf.gv.at und www.umsatzersatz.at nachgelesen werden.
Zu den Neuregelungen betreffend den Fixkostenzuschuss Phase 2 (Variante „800.000“ und „Variante 2“) informieren wir Sie in einem gesonderten Rundschreiben.