Am Sonntag, dem 22.11.2020 wur­de die Verordnung für den Lockdown-Umsatzersatz mit dem erwei­ter­ten Umsatzersatz ver­öf­fent­licht. In die­sem Newsletter infor­mie­ren wir Sie über die Eckdaten zum Umsatzersatz und zum „Erweiterten Umsatzersatz“.

Unser Experte, Mag. Christian Grossek rät:

Der Lockdown-Umsatzersatz ist grund­sätz­lich ein­fach zu bean­tra­gen. Er bringt den Betroffenen eine gro.zügige Unterstützung in die­ser schwie­ri­gen unter­neh­me­ri­schen Situation. Es meh­ren sich jedoch schwie­ri­ge Detailfragen, die wir ver­su­chen in Abstimmung mit dem BMF zeit­nah abzuklären.

Wir infor­mie­ren Sie und beant­wor­ten Ihre offe­nen Fragen!

Mag. Christian Grossek

Partner & Steuerberater

christian.grossek@bgundp.com

Wer ist anspruchsberechtigt?

Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich und gewerb­li­chen oder selb­stän­di­gen Einkünften, die von den Einschränkungen der COVID-19-SchuMaV vom 03.11.2020 und/oder von den Einschränkungen der COVID-19-NotMV vom 15.11.2020 betrof­fen sind UND in einer Branche tätig sind, die in der Liste des BMF als direkt betrof­fen angeführt sind.

WICHTIG!!! Unternehmen, die im Zeitraum der Einschränkungen durch die oben angeführten Verordnungen (!) Mitarbeiter gekündigt haben, sind vom Umsatzersatz aus­ge­schlos­sen! Maximal gilt das Verbot der Kündigung daher vom 3.11.–6.12.2020 (außer der Lockdown wird ver­län­gert!). Kurzarbeit, ein­ver­nehm­li­che Lösungen von Dienstverhältnissen oder Kündigungen durch Dienstnehmer sind unschäd­lich. Ausdrücklich anspruchs­be­rech­tigt sind nun auch betrof­fe­ne gemeinnützige Körperschaften im Sinne der §§34ff BAO, wenn sie unter­neh­me­risch im Sinne des UstG tätig sind.

Wie wird der Umsatzersatz berechnet?

Der Ersatz wird für den Zeitraum der Betroffenheit (der­zeit maxi­mal bis 6.12.2020) gewährt und beträgt grund­sätz­lich 80% des Umsatzes für November 2019. Für den betrof­fe­nen Einzelhandel (Betretungsverbote von Kundenbereichen) gibt es geson­der­te Ersatzwerte zwi­schen 20 und 60%. Für wen wel­cher Prozentsatz anzu­wen­den ist, kön­nen Sie aus der Beilage entnehmen.

Dieser Umsatz wird von der Finanz auf Basis der verfügbaren Daten (Umsatzsteuervoranmeldungen, Jahressteuererklärungen) ermit­telt. In Unternehmen, in denen es auch Sparten gibt, die nicht von den Einschränkungen betrof­fen sind oder die von bei­den Verordnungen betrof­fen sind, muss der Unternehmer eine best­mög­li­che Schätzung abge­ben, wel­che Umsätze für wel­chen Umsatzersatz rele­vant sind. Diese Schätzungen müssen auf Basis der Daten der Vergangenheit ermit­telt werden.

Müssen ande­re Corona-Hilfsgelder auf den Umsatzersatz ange­rech­net werden?

Die bis­her üblichen Fördergelder aus Kurzarbeit, Härtefallfonds und Fixkostenzuschuss Phase 1 müssen nicht ange­rech­net wer­den. Es gibt jedoch eini­ge weni­ge Förderungen, die den Maximalbetrag des Umsatzersatzes von 800.000,– reduzieren.

Nach der­zei­ti­gem Stand wird es eine Anrechnung des Umsatzersatzes auf den „Fixkostenzuschuss 800.000“ (Phase 2 Variante 1) (bean­trag­bar ab 23.11.2020) geben. Details dazu sind noch offen.

Muss der Umsatz im Unternehmen zu 100% ausfallen?

Wenn Sie zB als Gastronom noch Umsätze aus TakeAway-Verkäufen haben, sind die­se nicht schäd­lich und ver­rin­gern auch nicht den Umsatzersatz. Ebenso min­dern zB ver­ein­zel­te Buchungen in betrof­fe­nen Hotelbetrieben nicht den Umsatzersatz. Das BMF stellt klar, dass unter­neh­me­ri­sche Bemühungen zur Schadensminderung kei­nen Einfluss auf den Umsatzersatz haben sol­len und die Initiativen nicht „bestraft“ wer­den sol­len. Umsätze in von den Einschränkungen nicht betrof­fe­nen Branchen im Unternehmen sind eben­falls unschäd­lich (zB Werkstätten-Umsätze in einem Kfz Betrieb hin­dern nicht den Umsatzersatz für die Branche Kfz-Verkauf)

Wann und wie kann der Umsatzersatz bean­trag werden?

Der Antrag kann vom 06.11. bis 15.12.2020 über FinanzOnline gestellt wer­den. Unter der Rubrik „Sonstige Anträge“ fin­den Sie die Antragsmöglichkeit.

Gibt es einen Mindest- und einen Höchstersatz?

Mindestens wer­den (bis auf weni­ge Ausnahmen) 2.300,- und höchs­tens 800.000,- als Umsatzersatz aus­be­zahlt. Detailregelungen kön­nen auf den Seiten www.bmf.gv.at und www.umsatzersatz.at nach­ge­le­sen werden.

Zu den Neuregelungen betref­fend den Fixkostenzuschuss Phase 2 (Variante „800.000“ und „Variante 2“) infor­mie­ren wir Sie in einem geson­der­ten Rundschreiben.