Seit 23.11.2020 längs­tens bis 30. Juni 2021 kann nun die ers­te Tranche (80 %) für den Fixkostenzuschuss II bis € 800.000,00 über Finanzonline bean­tragt werden.

Der pro­zen­tu­el­le Fixkostenzuschuss ent­spricht dem pro­zen­tu­el­len Umsatzausfall. Wenn bei­spiels­weis 60 % Umsatz aus­fal­len, so wer­den auch 60 % der Fixkosten ersetzt. Die maxi­ma­le Höhe des FKZ II ist mit € 800.000,00 begrenzt. Der Umsatzausfall muss min­des­tens 30 % betra­gen. Der Mindestbetrag für den FKZ II beträgt € 500,00.

Der FKZ 800.000 wird für bis zu zehn Betrachtungszeiträume im Zeitraum zwi­schen 16. September 2020 bis längs­tens 30. Juni 2021 gewährt, die zeit­lich zusam­men­hän­gen müs­sen (max.  zwei Blöcke). Ein direk­tes Anschließen an den FKZ I ist nicht erforderlich.

Neben den bereits bekann­ten Fixkosten aus dem FKZ I  kön­nen nun die Absetzung für Abnutzung von Wirtschaftsgütern, die vor dem 16. September 2020 ange­schafft und in Betrieb genom­men wur­den, die gesam­ten Leasingaufwendungen und soge­nann­te end­gül­tig frus­trier­te Aufwendungen (Aufwendungen zwi­schen 1. Juni 2019 und 16. März 2020 als Vorbereitung für die Erzielung von Umsätzen im jewei­li­gen Betrachtungszeitraum) sowie Personalaufwendungen, nun auch in dem Ausmaß, in dem sie unbe­dingt erfor­der­lich sind, um einen Mindestbetrieb zu gewähr­leis­ten, bei den Fixkosten berück­sich­tigt werden.

Ein Lockdown-Umsatzersatz für den gesam­ten November schließt einen Fixkostenzuschuss für die­sen Zeitraum aus. Ein Lockdown-Umsatzersatz für einen kür­ze­ren Zeitraum ist anzu­rech­nen, eben­so wie ein 100 % Überbrückungskredit oder ande­re COVID 19 Zuwendungen von Bundesländern und Gemeinden.

Weiterhin gel­ten die Bestimmungen des FKZ I wie ins­be­son­de­re zur Schadensminderungspflicht, Gewinnausschüttungen (nun bis 30. Juni 2021) und Bonusauszahlungen an Vorstände.

Für Unternehmen, die im letzt­ver­an­lag­ten Jahr weni­ger als € 120.000,00 Umsatz erzielt haben, kann der Fixkostenzuschuss pau­schal mit 30 % der Umsatzausfälle bis maxi­mal € 36.000,00 bean­tragt werden.

Die zwei­te Tranche (20 % des FKZ 800.000) wird zwi­schen 1. Juli 2021 und 31. Dezember 2021 bean­trag­bar sein.

Die Antragstellung muss durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter erfol­gen, aus­ge­nom­men ist die Beantragung für die ers­te Tranche, wenn der erwar­te­te Fixkostenzuschuss ins­ge­samt nicht höher als € 36.000,00 ist. Wird die Pauschalierung in Anspruch genom­men, so muss der Antrag weder für die ers­te Tranche noch für die zwei­te Tranche durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter erfol­gen. Die Kosten für einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter für die Antragstellung kön­nen bis zu einem Fixkostenzuschuss von € 36.000,00 bis max. € 1.000,00 als Fixkosten berück­sich­tigt werden.

An der Ausarbeitung eines FKZ II mit einer Förderhöhe bis zu € 3 Mio wird der­zeit gearbeitet.

Wir unter­stüt­zen Sie ger­ne beim Vorbereiten und Einbringen des Förderantrages.