Seit 23.11.2020 längstens bis 30. Juni 2021 kann nun die erste Tranche (80 %) für den Fixkostenzuschuss II bis € 800.000,00 über Finanzonline beantragt werden.
Der prozentuelle Fixkostenzuschuss entspricht dem prozentuellen Umsatzausfall. Wenn beispielsweis 60 % Umsatz ausfallen, so werden auch 60 % der Fixkosten ersetzt. Die maximale Höhe des FKZ II ist mit € 800.000,00 begrenzt. Der Umsatzausfall muss mindestens 30 % betragen. Der Mindestbetrag für den FKZ II beträgt € 500,00.
Der FKZ 800.000 wird für bis zu zehn Betrachtungszeiträume im Zeitraum zwischen 16. September 2020 bis längstens 30. Juni 2021 gewährt, die zeitlich zusammenhängen müssen (max. zwei Blöcke). Ein direktes Anschließen an den FKZ I ist nicht erforderlich.
Neben den bereits bekannten Fixkosten aus dem FKZ I können nun die Absetzung für Abnutzung von Wirtschaftsgütern, die vor dem 16. September 2020 angeschafft und in Betrieb genommen wurden, die gesamten Leasingaufwendungen und sogenannte endgültig frustrierte Aufwendungen (Aufwendungen zwischen 1. Juni 2019 und 16. März 2020 als Vorbereitung für die Erzielung von Umsätzen im jeweiligen Betrachtungszeitraum) sowie Personalaufwendungen, nun auch in dem Ausmaß, in dem sie unbedingt erforderlich sind, um einen Mindestbetrieb zu gewährleisten, bei den Fixkosten berücksichtigt werden.
Ein Lockdown-Umsatzersatz für den gesamten November schließt einen Fixkostenzuschuss für diesen Zeitraum aus. Ein Lockdown-Umsatzersatz für einen kürzeren Zeitraum ist anzurechnen, ebenso wie ein 100 % Überbrückungskredit oder andere COVID 19 Zuwendungen von Bundesländern und Gemeinden.
Weiterhin gelten die Bestimmungen des FKZ I wie insbesondere zur Schadensminderungspflicht, Gewinnausschüttungen (nun bis 30. Juni 2021) und Bonusauszahlungen an Vorstände.
Für Unternehmen, die im letztveranlagten Jahr weniger als € 120.000,00 Umsatz erzielt haben, kann der Fixkostenzuschuss pauschal mit 30 % der Umsatzausfälle bis maximal € 36.000,00 beantragt werden.
Die zweite Tranche (20 % des FKZ 800.000) wird zwischen 1. Juli 2021 und 31. Dezember 2021 beantragbar sein.
Die Antragstellung muss durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter erfolgen, ausgenommen ist die Beantragung für die erste Tranche, wenn der erwartete Fixkostenzuschuss insgesamt nicht höher als € 36.000,00 ist. Wird die Pauschalierung in Anspruch genommen, so muss der Antrag weder für die erste Tranche noch für die zweite Tranche durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter erfolgen. Die Kosten für einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter für die Antragstellung können bis zu einem Fixkostenzuschuss von € 36.000,00 bis max. € 1.000,00 als Fixkosten berücksichtigt werden.
An der Ausarbeitung eines FKZ II mit einer Förderhöhe bis zu € 3 Mio wird derzeit gearbeitet.
Wir unterstützen Sie gerne beim Vorbereiten und Einbringen des Förderantrages.