Von der Regierung wur­de eine Verlängerung der bestehen­den Coronahilfen ver­öf­fent­licht. Im vor­lie­gen­den Newsletter infor­mie­ren wir Sie über die Maßnahmen zur Verlängerung der Stundungsmöglichkeiten und zu den Erleichterungen in der Umsatzsteuer.

Österreichische Gesundheitskasse

Die ÖGK bie­tet auf­grund des neu­er­li­chen Lockdowns für Betriebe, die direkt vom behörd­li­chen Betretungsverbot betrof­fen sind neu­er­lich die Möglichkeit der Stundung an. Für indi­rekt betrof­fe­ne Unternehmen (z.B. Zulieferer von Hotels) besteht auch die Möglichkeit der Stundung, jedoch müs­sen in die­sen Fällen die kon­kre­ten Umstände der Liquiditätsprobleme im Antrag dar­ge­legt wer­den. Gestundet wer­den kön­nen die Beitragszeiträume Oktober, November und Dezember 2020. Davor getrof­fe­ne Zahlungserleichterungen blei­ben natür­lich wei­ter­hin aufrecht.

 

Finanzamt

Die Frist für Abgabenstundungen bis 15.01.2021 soll wegen des neu­er­li­chen Lockdowns bis 31.03.2021 ver­län­gert wer­den. Somit wer­den alle Abgabenstundungen die nach dem 15.03.2020 auf­grund von COVID-19 bewil­ligt wur­den und regu­lär am 1.10.2020 aus­ge­lau­fen wären, nicht wie ange­kün­digt bis 15.01.2021, son­dern bis 31.03.2021 auto­ma­tisch ver­län­gert. Für den Zeitraum vom 15.03.2020 bis zum 31.03.2021 sol­len kei­ne Stundungszinsen fest­ge­setzt wer­den. Stundungen bei der Finanz sind aus­schließ­lich dann mög­lich, wenn ein Liquiditätsengpass als Folge des SARS-CoV-2-Virus vor­han­den ist. Für aktu­ell fäl­li­ge Abgaben muss ein geson­der­ter Antrag gestellt wer­den, die­se wer­den nicht auto­ma­tisch in die Fristverlängerung einbezogen.

 

Umsatzsteuerbefreiung von Impfstoffen

Die Lieferung, der inner­ge­mein­schaft­li­che Erwerb und die Einfuhr von COVID-19-In-vitro-Diagnostika und COVID-19-Impfstoffen, sowie eng mit die­sen Diagnostika oder Impfstoffen zusam­men­hän­gen­de sons­ti­ge Leistungen sind bis 31.12.2022 steu­er­frei. Dies gilt ab dem Tag nach Kundmachung der dies­be­züg­li­chen Änderung der EU-Richtlinie.

 

 

 

Verlängerung der ermä­ßig­ten Umsatzsteuer von 5% in den Bereichen Gastronomie, Hotellerie, Kultur bis 31.12.2021

Zur wei­te­ren Unterstützung der Gastronomie, der Hotellerie und der Kulturbranche, die von der COVID-19-Krise in einem beson­de­ren Ausmaß betrof­fen sind, soll der ermä­ßig­te Steuersatz von 5% bis Ende 2021 ver­län­gert werden.

Es sol­len bis Ende 2021 alle Speisen und Getränke in der Gastronomie dem begüns­tig­ten Steuersatz von 5% unter­lie­gen. Auch die Kulturbranche soll vom ermä­ßig­ten Steuersatz von 5% für bestimm­te Umsätze pro­fi­tie­ren. Die tat­säch­li­che Beschlussfassung im Nationalrat bleibt abzuwarten.