Schon län­ger ange­kün­digt – nun end­lich umge­setzt! Wird im Kalenderjahr 2020 der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nicht oder nicht zur Gänze aus­ge­schöpft, kann der Arbeitgeber im Zeitraum von 1. November 2020 bis 31. Jänner 2021 Gutscheine im Wert von bis zu 365 Euro an sei­ne Arbeitnehmer ausgeben. 

Unsere Expertin, Patricia Rannak rät:

Nachdem heu­er eine tra­di­tio­nel­le Weihnachtsfeier coro­nabe­dingt aus­fällt, ist das eine gute Möglichkeit für die Dienstgeber sich bei ihren Mitarbeitern für den Einsatz in die­sem her­aus­for­dern­den Jahr zu bedan­ken. Auf der einen Seite sind die Gutscheine von den Abgaben befreit und zusätz­lich sind sie für den Arbeitgeber als Betriebsausgabe wirksam.

Wir infor­mie­ren Sie und beant­wor­ten Ihre offe­nen Fragen!

Patricia Rannak

Personalmanagement

patricia.rannak@bgundp.com

Die recht­li­chen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 füh­ren dazu, dass in vie­len Fällen übli­che Betriebsveranstaltungen (z. B. Weihnachtsfeier) aus­fal­len wer­den. Mit der Maßnahme soll ermög­licht wer­den, die Mitarbeiterbindung zum Unternehmen – auch ohne Betriebsveranstaltung – zu stärken. 

Damit soll der Konsum in Österreich geför­dert und die Ertragslage von hei­mi­schen Unternehmen gestärkt wer­den. Idealerweise sol­len dem­nach sowohl die Arbeitgeber beim Erwerb der Gutscheine als auch die Arbeitnehmer bei der Einlösung der Gutscheine den Fokus auf regio­na­le Unternehmen legen. 

Die Gutscheine sind von allen Abgaben befreit und müs­sen nicht in das Lohnkonto auf­ge­nom­men wer­den. Außerdem han­delt es sich bei die­sem Gutschein um eine Sachzuwendung, wel­che nicht gepfän­det wer­den kann.

Die Höhe des Entgelts, das Beschäftigungsausmaß oder der Versicherungsumfang haben kei­nen Einfluss auf die Höhe des Freibetrages.

Wurde der Veranstaltungsfreibetrag (= € 365,-) im Kalenderjahr 2020 bereits teil­wei­se aus­ge­schöpft, so dür­fen im Wert des Differenzbetrages Gutscheine aus­ge­ge­ben werden.

Der Freibetrag über Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von 186 Euro jähr­lich soll von die­ser Maßnahme unbe­rührt blei­ben bzw. kön­nen die bei­den Höchstbeträge auch in einem Gutschein kumu­liert wer­den. Die Abhaltung einer Betriebsveranstaltung ist nicht Voraussetzung dafür, dass Sachzuwendungen steu­er­frei sind.