Unsere Expertin, Patricia Rannak rät:
Nachdem heuer eine traditionelle Weihnachtsfeier coronabedingt ausfällt, ist das eine gute Möglichkeit für die Dienstgeber sich bei ihren Mitarbeitern für den Einsatz in diesem herausfordernden Jahr zu bedanken. Auf der einen Seite sind die Gutscheine von den Abgaben befreit und zusätzlich sind sie für den Arbeitgeber als Betriebsausgabe wirksam.
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Patricia Rannak
Personalmanagement
Die rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 führen dazu, dass in vielen Fällen übliche Betriebsveranstaltungen (z. B. Weihnachtsfeier) ausfallen werden. Mit der Maßnahme soll ermöglicht werden, die Mitarbeiterbindung zum Unternehmen – auch ohne Betriebsveranstaltung – zu stärken.
Damit soll der Konsum in Österreich gefördert und die Ertragslage von heimischen Unternehmen gestärkt werden. Idealerweise sollen demnach sowohl die Arbeitgeber beim Erwerb der Gutscheine als auch die Arbeitnehmer bei der Einlösung der Gutscheine den Fokus auf regionale Unternehmen legen.
Die Gutscheine sind von allen Abgaben befreit und müssen nicht in das Lohnkonto aufgenommen werden. Außerdem handelt es sich bei diesem Gutschein um eine Sachzuwendung, welche nicht gepfändet werden kann.
Die Höhe des Entgelts, das Beschäftigungsausmaß oder der Versicherungsumfang haben keinen Einfluss auf die Höhe des Freibetrages.
Wurde der Veranstaltungsfreibetrag (= € 365,-) im Kalenderjahr 2020 bereits teilweise ausgeschöpft, so dürfen im Wert des Differenzbetrages Gutscheine ausgegeben werden.
Der Freibetrag über Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von 186 Euro jährlich soll von dieser Maßnahme unberührt bleiben bzw. können die beiden Höchstbeträge auch in einem Gutschein kumuliert werden. Die Abhaltung einer Betriebsveranstaltung ist nicht Voraussetzung dafür, dass Sachzuwendungen steuerfrei sind.