Am 16.12.2020 wur­de die Verlängerung des Umsatzersatzes sowie die neue Förderrichtlinie zum soge­nann­ten Verlustersatz vor­ge­stellt. Anbei die wesent­li­chen Informationen. 

Christian Grossek

Unser Experte, Mag. Christian Grossek rät:

Die Verlängerung des (unkom­pli­zier­ten) Umsatzersatzes bis Ende Dezember ist erfreu­lich. Mit dem Verlustersatz hat sich zu den vor­han­de­nen Förderinstrumenten ein wei­te­res, lei­der sehr kom­ple­xes, hin­zu­ge­fügt. Auf die­sem Weg kön­nen nun auch jene Unternehmen, die nicht direkt von der SchutzMaV betrof­fen sind Verluste ersetzt bekommen.

Wir infor­mie­ren Sie und beant­wor­ten Ihre offe­nen Fragen!

Mag. Christian Grossek

Partner & Steuerberater 

christian.grossek@bgundp.com

Umsatzersatz Dezember

Jene Unternehmen, die auch ab dem 7. Dezember noch von behörd­li­chen Schließungen (SchutzMaV) direkt betrof­fen sind, erhal­ten 50 % ihres Vorjahresumsatzes (Dezember 2019) ersetzt. Als Basis wird die UVA 12/2019 ver­wen­det. Wenn eine sol­che nicht vor­liegt, ver­sucht die COFAG die Daten aus ande­ren Quellen (Steuererklärungen) auto­ma­tisch zu ermitteln.

Der dar­in erklär­te Umsatz wird durch 31 divi­diert und anschlie­ßend mit den Lockdown-Tagen mul­ti­pli­ziert. Für Seilbahnen etwa ist dies der Zeitraum von 7.12. bis 23.12, für Gastgewerbe, Beherbergungsbetriebe, Veranstaltungen und Indoor-Sportstätten der Zeitraum von 7.12. bis 31.12.

Wie bereits beim November-Umsatzersatz hat eine pro­zen­tu­el­le Aufteilung zu erfol­gen, wenn nur Teilbereiche betrof­fen sind (zB Tankstelle mit Restaurantbetrieb und Shop, nur der Restaurantbetrieb ist aktu­ell behörd­lich geschlos­sen und nur für die dar­auf ent­fal­len­den Umsätze steht der Umsatzersatz zu). Der Mindestförderbetrag beträgt wie­der 2.300 €.

Die sons­ti­gen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung sind im Wesentlichen ident mit jenen, die bereits für den November-Umsatzersatz maß­geb­lich waren.

  • Sitz oder Betriebsstätte in Österreich
  • Operative Tätigkeit (§ 22 oder § 23 EStG bzw. befreit nach § 5 Z 6 KStG
  • Unternehmerische Tätigkeit iSd UStG
  • In den letz­ten 5 Jahren kei­ne Finanzstrafe über 10.000 €
  • Kein Insolvenzverfahren (aus­ge­nom­men Sanierungsverfahren) anhängig
  • Zudem gibt es Einschränkungen, wenn Passiveinkünfte in Steueroasen erzielt wer­den oder ein Missbrauch nach § 22 BAO in der Vergangenheit fest­ge­stellt wurde.
  • Ein wei­te­rer Ausschlussgrund wäre eine Verurteilung nach § 8 Abs 3, Abs 4 und Abs 6 COVID-19-Maßnahmengesetz wegen dar­in genann­ter Verstöße gegen die Pandemiebekämpfung (zB Öffnung trotz behörd­li­cher Schließung, etc).
  • Der Ausspruch von Kündigungen gegen­über Dienstnehmern wäh­rend des Lockdown-Zeitraumes schließt die Gewährung von Umsatzersatz eben­falls aus. 

Die maxi­ma­le Fördersumme beträgt wie­der 800.000 €. Dieser Maximalbetrag redu­ziert sich um den erhal­te­nen Umsatzersatz für November, Zuwendungen aus dem Fixkostenzuschuss 800.000, um zum Zeitpunkt der Antragstellung auf­rech­te Haftungen der ÖHT oder AWS im Ausmaß von 100 % für Kredite zur Bewältigung der COVID-19-Krise, um Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regio­na­len Wirtschafts- und Tourismusfonds, die in Zusammenhang mit der COVID-19-Krise geleis­tet wur­den sowie um bestimm­te Zuschüsse nach dem Non-Profit Organisationen Unterstützungsfonds.

Bei Unternehmen in Schwierigkeiten, die zumin­dest mit­tel­gro­ße Unternehmen sind, gilt davon abwei­chend die 200.000 € De-Minimis-Grenze.

Hinsichtlich des Zusammenspiels mit dem Fixkostenzuschuss und dem neu­en Modell des soge­nann­ten Verlustersatzes (sie­he unten) schließt der Umsatzersatz für den glei­chen Zeitraum die Beantragung eines Fixkostenzuschusses oder Verlustersatzes für den Betrachtungszeitraum Dezember aus. Es wird aller­dings die Möglichkeit bestehen, vor der Beantragung des Fixkostenzuschusses oder Verlustersatzes einen bereits erhal­te­nen Umsatzersatz zurück­zu­zah­len, soll­te im Nachhinein fest­ge­stellt wer­den, dass der Fixkostenzuschuss höher wäre. Steht nicht für das gan­ze Monat der Umsatzersatz zu, dann kann für Dezember zwar ein Antrag auf Fixkostenzuschuss bzw. Verlustersatz gestellt wer­den, ist dann aber zu aliquotieren.

Die Antragsstellung ist ab 16.12.2020 mög­lich und Anträge müs­sen bis 15.1.2021 ein­ge­bracht wer­den. Die Antragstellung erfolgt über FinanzOnline. Die Erfassung ist wie­der­um sehr ein­fach gestal­tet. Sie kön­nen die­sen Antrag also durch­aus auch selbst ein­brin­gen. Gerne unter­stüt­zen wir Sie dabei.

 

Verlustersatz

Als wei­te­re Förderung wur­de nun­mehr der Verlustersatz prä­sen­tiert. Dieser soll jenen Unternehmen, die einen Umsatzrückgang von mind. 30 % in einem Betrachtungszeitraum hat­ten, ange­fal­le­ne Verluste im Ausmaß von 70 % bzw. 90 % (für Klein- und Kleinstunternehmen gemäß EU-Definition) erset­zen. Die maxi­ma­le Förderung beträgt 3 Millionen €, wobei diver­se sons­ti­ge erhal­te­ne Förderungen abge­zo­gen wer­den. Wie beim Fixkostenzuschuss gibt es 10 Betrachtungszeiträume (September 2020 bis Juni 2021). Der Antragssteller kann sich aus­su­chen, für wie vie­le Betrachtungszeiträume er einen Antrag stellt, die Betrachtungszeiträume müs­sen aber zusam­men­hän­gen (Ausnahme: November und Dezember, wenn ein Lockdown-Umsatzersatz bean­tragt wird oder wurde).

Der Fixkostenzuschuss 800.000 und der Verlustersatz kön­nen alter­na­tiv bean­tragt wer­den. Die Antragsstellung für die eine Förderung schließt die ande­re Förderung aus. Der gro­ße Unterschied ist, dass der Verlustersatz nur dann gewährt wird, wenn ein Verlust ein­ge­tre­ten ist, wäh­rend der Fixkostenzuschuss 800.000 davon unab­hän­gig die Fixkosten ent­spre­chend dem Umsatzrückgang ersetzt. Umgekehrt ist die maxi­ma­le Förderung beim Verlustersatz deut­lich höher. Auch der Prozentsatz der Förderung ist beim Verlustersatz stets gleich hoch (70 % bzw 90 %) und nicht wie beim Fixkostenzuschuss abhän­gig vom Umsatzrückgang.

Anträge kön­nen wie beim Fixkostenzuschuss bis 30. Juni 2021 bean­tragt wer­den. Nach Antragstellung erfolgt die Auszahlung der ers­ten Tranche (70 % des vor­aus­sicht­li­chen Verlustes). Zwischen 1. Juli und 31. Dezember 2021 muss dann die Endabrechnung erfol­gen. Für die Antragstellung in Tranche 1 muss eine Darstellung der geschätz­ten Verluste und Umsatzausfälle der ein­zel­nen Betrachtungszeiträume vor­ge­legt wer­den. Die Prognoserechnung ist vom Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen.

Rechtlich nicht zwin­gen­de Gewinnausschüttungen zwi­schen 16. März 2020 und 30. Juni 2021 schlie­ßen den Anspruch auf Verlustersatz aus. Entnahmen des Inhabers bei Einzel- und Personenunternehmen sind an die wirt­schaft­li­chen Verhältnisse anzupassen.

Da der­zeit aus unse­rer Sicht bei vie­len Unternehmen noch nicht abschätz­bar ist, ob der Fixkostenzuschuss 800.000 oder der Verlustersatz güns­ti­ger ist und für wel­che Betrachtungszeiträume kon­kret ein Antrag gestellt wer­den soll, wür­den wir aktu­ell — ob der Tatsache, dass Anträge bis 30. Juni gestellt wer­den kön­nen — emp­feh­len, dass mit der Antragsstellung bei nicht ganz drin­gen­dem Liquiditätsbedarf noch etwas zuge­war­tet wird, bis die Geschäftsentwicklung wie­der plan­ba­rer ist.