Am 16.12.2020 wurde die Verlängerung des Umsatzersatzes sowie die neue Förderrichtlinie zum sogenannten Verlustersatz vorgestellt. Anbei die wesentlichen Informationen.
Unser Experte, Mag. Christian Grossek rät:
Die Verlängerung des (unkomplizierten) Umsatzersatzes bis Ende Dezember ist erfreulich. Mit dem Verlustersatz hat sich zu den vorhandenen Förderinstrumenten ein weiteres, leider sehr komplexes, hinzugefügt. Auf diesem Weg können nun auch jene Unternehmen, die nicht direkt von der SchutzMaV betroffen sind Verluste ersetzt bekommen.
Wir informieren Sie und beantworten Ihre offenen Fragen!
Mag. Christian Grossek
Partner & Steuerberater
Umsatzersatz Dezember
Jene Unternehmen, die auch ab dem 7. Dezember noch von behördlichen Schließungen (SchutzMaV) direkt betroffen sind, erhalten 50 % ihres Vorjahresumsatzes (Dezember 2019) ersetzt. Als Basis wird die UVA 12/2019 verwendet. Wenn eine solche nicht vorliegt, versucht die COFAG die Daten aus anderen Quellen (Steuererklärungen) automatisch zu ermitteln.
Der darin erklärte Umsatz wird durch 31 dividiert und anschließend mit den Lockdown-Tagen multipliziert. Für Seilbahnen etwa ist dies der Zeitraum von 7.12. bis 23.12, für Gastgewerbe, Beherbergungsbetriebe, Veranstaltungen und Indoor-Sportstätten der Zeitraum von 7.12. bis 31.12.
Wie bereits beim November-Umsatzersatz hat eine prozentuelle Aufteilung zu erfolgen, wenn nur Teilbereiche betroffen sind (zB Tankstelle mit Restaurantbetrieb und Shop, nur der Restaurantbetrieb ist aktuell behördlich geschlossen und nur für die darauf entfallenden Umsätze steht der Umsatzersatz zu). Der Mindestförderbetrag beträgt wieder 2.300 €.
Die sonstigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung sind im Wesentlichen ident mit jenen, die bereits für den November-Umsatzersatz maßgeblich waren.
- Sitz oder Betriebsstätte in Österreich
- Operative Tätigkeit (§ 22 oder § 23 EStG bzw. befreit nach § 5 Z 6 KStG
- Unternehmerische Tätigkeit iSd UStG
- In den letzten 5 Jahren keine Finanzstrafe über 10.000 €
- Kein Insolvenzverfahren (ausgenommen Sanierungsverfahren) anhängig
- Zudem gibt es Einschränkungen, wenn Passiveinkünfte in Steueroasen erzielt werden oder ein Missbrauch nach § 22 BAO in der Vergangenheit festgestellt wurde.
- Ein weiterer Ausschlussgrund wäre eine Verurteilung nach § 8 Abs 3, Abs 4 und Abs 6 COVID-19-Maßnahmengesetz wegen darin genannter Verstöße gegen die Pandemiebekämpfung (zB Öffnung trotz behördlicher Schließung, etc).
- Der Ausspruch von Kündigungen gegenüber Dienstnehmern während des Lockdown-Zeitraumes schließt die Gewährung von Umsatzersatz ebenfalls aus.
Die maximale Fördersumme beträgt wieder 800.000 €. Dieser Maximalbetrag reduziert sich um den erhaltenen Umsatzersatz für November, Zuwendungen aus dem Fixkostenzuschuss 800.000, um zum Zeitpunkt der Antragstellung aufrechte Haftungen der ÖHT oder AWS im Ausmaß von 100 % für Kredite zur Bewältigung der COVID-19-Krise, um Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds, die in Zusammenhang mit der COVID-19-Krise geleistet wurden sowie um bestimmte Zuschüsse nach dem Non-Profit Organisationen Unterstützungsfonds.
Bei Unternehmen in Schwierigkeiten, die zumindest mittelgroße Unternehmen sind, gilt davon abweichend die 200.000 € De-Minimis-Grenze.
Hinsichtlich des Zusammenspiels mit dem Fixkostenzuschuss und dem neuen Modell des sogenannten Verlustersatzes (siehe unten) schließt der Umsatzersatz für den gleichen Zeitraum die Beantragung eines Fixkostenzuschusses oder Verlustersatzes für den Betrachtungszeitraum Dezember aus. Es wird allerdings die Möglichkeit bestehen, vor der Beantragung des Fixkostenzuschusses oder Verlustersatzes einen bereits erhaltenen Umsatzersatz zurückzuzahlen, sollte im Nachhinein festgestellt werden, dass der Fixkostenzuschuss höher wäre. Steht nicht für das ganze Monat der Umsatzersatz zu, dann kann für Dezember zwar ein Antrag auf Fixkostenzuschuss bzw. Verlustersatz gestellt werden, ist dann aber zu aliquotieren.
Die Antragsstellung ist ab 16.12.2020 möglich und Anträge müssen bis 15.1.2021 eingebracht werden. Die Antragstellung erfolgt über FinanzOnline. Die Erfassung ist wiederum sehr einfach gestaltet. Sie können diesen Antrag also durchaus auch selbst einbringen. Gerne unterstützen wir Sie dabei.
Verlustersatz
Als weitere Förderung wurde nunmehr der Verlustersatz präsentiert. Dieser soll jenen Unternehmen, die einen Umsatzrückgang von mind. 30 % in einem Betrachtungszeitraum hatten, angefallene Verluste im Ausmaß von 70 % bzw. 90 % (für Klein- und Kleinstunternehmen gemäß EU-Definition) ersetzen. Die maximale Förderung beträgt 3 Millionen €, wobei diverse sonstige erhaltene Förderungen abgezogen werden. Wie beim Fixkostenzuschuss gibt es 10 Betrachtungszeiträume (September 2020 bis Juni 2021). Der Antragssteller kann sich aussuchen, für wie viele Betrachtungszeiträume er einen Antrag stellt, die Betrachtungszeiträume müssen aber zusammenhängen (Ausnahme: November und Dezember, wenn ein Lockdown-Umsatzersatz beantragt wird oder wurde).
Der Fixkostenzuschuss 800.000 und der Verlustersatz können alternativ beantragt werden. Die Antragsstellung für die eine Förderung schließt die andere Förderung aus. Der große Unterschied ist, dass der Verlustersatz nur dann gewährt wird, wenn ein Verlust eingetreten ist, während der Fixkostenzuschuss 800.000 davon unabhängig die Fixkosten entsprechend dem Umsatzrückgang ersetzt. Umgekehrt ist die maximale Förderung beim Verlustersatz deutlich höher. Auch der Prozentsatz der Förderung ist beim Verlustersatz stets gleich hoch (70 % bzw 90 %) und nicht wie beim Fixkostenzuschuss abhängig vom Umsatzrückgang.
Anträge können wie beim Fixkostenzuschuss bis 30. Juni 2021 beantragt werden. Nach Antragstellung erfolgt die Auszahlung der ersten Tranche (70 % des voraussichtlichen Verlustes). Zwischen 1. Juli und 31. Dezember 2021 muss dann die Endabrechnung erfolgen. Für die Antragstellung in Tranche 1 muss eine Darstellung der geschätzten Verluste und Umsatzausfälle der einzelnen Betrachtungszeiträume vorgelegt werden. Die Prognoserechnung ist vom Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen.
Rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen zwischen 16. März 2020 und 30. Juni 2021 schließen den Anspruch auf Verlustersatz aus. Entnahmen des Inhabers bei Einzel- und Personenunternehmen sind an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen.
Da derzeit aus unserer Sicht bei vielen Unternehmen noch nicht abschätzbar ist, ob der Fixkostenzuschuss 800.000 oder der Verlustersatz günstiger ist und für welche Betrachtungszeiträume konkret ein Antrag gestellt werden soll, würden wir aktuell — ob der Tatsache, dass Anträge bis 30. Juni gestellt werden können — empfehlen, dass mit der Antragsstellung bei nicht ganz dringendem Liquiditätsbedarf noch etwas zugewartet wird, bis die Geschäftsentwicklung wieder planbarer ist.