Unser Experte, Mag. Christian Grossek rät:
Der Umsatzersatz für direkt betroffene Betriebe läuft mit 12/2020 aus. Nun sollen auch die indirekt betroffenen Betriebe zu einer Unterstützung kommen. Die Beantragung wird ab Ende Jänner 2021 möglich sein.
Wir informieren Sie und beantworten Ihre offenen Fragen!
Mag. Christian Grossek
Partner & Steuerberater
Update Umsatzersatz für direkt betroffene Betriebe
Die Antragstellung für den Umsatzersatz Dezember 2020 läuft ja bereits. Inhaltlich dürfen wir auf unseren letzten Newsletter zu diesem Thema vom 18.12.2020 verweisen.
Wesentlich hat sich verändert, dass die Antragsfrist bis zum 20.1.2021 läuft (anstatt 15.1.2021).
Neben den Betrieben, die bereits ab Anfang des aktuellen Lockdowns beginnend mit Anfang Dezember betroffen waren (Einschränkungen nach der 2. Und 3. COVID-19-SchuMaV), kommt nun auch zusätzlich der Handel und körpernahe Dienstleister durch die Einschränkungen der 2. COVID-19-NotMV ab 26.12.2020 wieder in den Genuss von zumindest einigen Tagen Umsatzersatz.
Während der Umsatzersatz in aller Regel für den Dezember 2020 50% des Umsatzes vom Dezember 2019 beträgt, wurden die Ersatzanteile für den betroffenen Handel mit 12,5%, 25% oder 37,5% festgelegt. Welcher Prozentsatz zur Anwendung kommt richtet sich nach der Einstufung laut beiliegender Liste.
Unverändert wird der Umsatzersatz nur für die Tage der direkten Betroffenheit durch die oben genannten Verordnungen gewährt. Auch die Regel, dass bei Mischbetrieben (Teile betroffen, andere nicht betroffen) eine plausible Verhältnisrechnung anzustellen ist, bleibt unverändert.
Sollten Sie von den aktuellen Einschränkungen betroffen sein, sprechen Sie bitte mit Ihrem Betreuer bei BG&P.
Umsatzersatz für indirekt betroffene Betriebe
Neu in den Startlöchern steht der Umsatzersatz für indirekt betroffene Unternehmen. Darunter sind alle Unternehmen zu verstehen, die selbst zB nicht von einem Betretungsverbot betroffen waren, aber diese geschlossenen Betriebe beliefert haben. So sind etwa Zulieferbetriebe für die Hotellerie nicht direkt betroffen, mussten aber aufgrund der Schließung der Hotels herbe Umsatzeinbußen hinnehmen. Diese Einbußen sollen nun auch ersetzt werden.
Auch Künstler können nun in den Genuss des Umsatzersatzes kommen, auch wenn sie nicht selbst als Veranstalter tätig sind sondern etwa von (geschlossenen) Kultureinrichtungen gebucht wurden.
Die dafür notwendige Richtlinie ist zwar noch nicht veröffentlicht, es gibt aber schon vorab einige Eckdaten, wie das funktionieren wird:
- Die Umsätze des indirekt betroffenen Unternehmens müssen in „Normalzeiten“ zumindest zu 50% mit vom Lockdown direkt betroffenen Unternehmen erzielt werden.
- Im Betrachtungszeitraum November/Dezember 2020 muss es zu einem Umsatzeinbruch im Vergleich zum Vorjahr (November/Dezember 2019) von zumindest 40% gekommen sein.
- Ersetzt werden wiederum (entsprechend den Branchensätzen der Umsatzersätze für direkt betroffene Betriebe) zwischen 12,5% und 80% der Umsätze, die das Unternehmen im November oder Dezember 2019 mit direkt betroffenen Unternehmen erzielt hat.
- Bei Umsatzersätzen ab 5.000,– ist eine Bestätigung durch einen Steuerberater oder Bilanzbuchhalter vorgesehen.
- Der Mindestersatz beträgt 1.500,–.
- Die Antragstellung soll ab Ende Jänner wiederum über Finanz Online möglich sein.
Soweit die ersten Eckdaten. Sobald die dafür nötige Richtlinie mit den Details veröffentlicht ist, informieren wir Sie wieder.