Christian Grossek

Unser Experte, Mag. Christian Grossek rät:

Der Umsatzersatz für direkt betrof­fe­ne Betriebe läuft mit 12/2020 aus. Nun sol­len auch die indi­rekt betrof­fe­nen Betriebe zu einer Unterstützung kom­men. Die Beantragung wird ab Ende Jänner 2021 mög­lich sein.

Wir infor­mie­ren Sie und beant­wor­ten Ihre offe­nen Fragen!

Mag. Christian Grossek

Partner & Steuerberater 

christian.grossek@bgundp.com

Update Umsatzersatz für direkt betrof­fe­ne Betriebe

Die Antragstellung für den Umsatzersatz Dezember 2020 läuft ja bereits. Inhaltlich dür­fen wir auf unse­ren letz­ten Newsletter zu die­sem Thema vom 18.12.2020 verweisen.

Wesentlich hat sich ver­än­dert, dass die Antragsfrist bis zum 20.1.2021 läuft (anstatt 15.1.2021).

Neben den Betrieben, die bereits ab Anfang des aktu­el­len Lockdowns begin­nend mit Anfang Dezember betrof­fen waren (Einschränkungen nach der 2. Und 3. COVID-19-SchuMaV), kommt nun auch zusätz­lich der Handel und kör­per­na­he Dienstleister durch die Einschränkungen der 2. COVID-19-NotMV ab 26.12.2020 wie­der in den Genuss von zumin­dest eini­gen Tagen Umsatzersatz.

Während der Umsatzersatz in aller Regel für den Dezember 2020 50% des Umsatzes vom Dezember 2019 beträgt, wur­den die Ersatzanteile für den betrof­fe­nen Handel mit 12,5%, 25% oder 37,5% fest­ge­legt. Welcher Prozentsatz zur Anwendung kommt rich­tet sich nach der Einstufung laut bei­lie­gen­der Liste.

Unverändert wird der Umsatzersatz nur für die Tage der direk­ten Betroffenheit durch die oben genann­ten Verordnungen gewährt. Auch die Regel, dass bei Mischbetrieben (Teile betrof­fen, ande­re nicht betrof­fen) eine plau­si­ble Verhältnisrechnung anzu­stel­len ist, bleibt unverändert.

Sollten Sie von den aktu­el­len Einschränkungen betrof­fen sein, spre­chen Sie bit­te mit Ihrem Betreuer bei BG&P.

 

Umsatzersatz für indi­rekt betrof­fe­ne Betriebe

Neu in den Startlöchern steht der Umsatzersatz für indi­rekt betrof­fe­ne Unternehmen. Darunter sind alle Unternehmen zu ver­ste­hen, die selbst zB nicht von einem Betretungsverbot betrof­fen waren, aber die­se geschlos­se­nen Betriebe belie­fert haben. So sind etwa Zulieferbetriebe für die Hotellerie nicht direkt betrof­fen, muss­ten aber auf­grund der Schließung der Hotels her­be Umsatzeinbußen hin­neh­men. Diese Einbußen sol­len nun auch ersetzt werden.

Auch Künstler kön­nen nun in den Genuss des Umsatzersatzes kom­men, auch wenn sie nicht selbst als Veranstalter tätig sind son­dern etwa von (geschlos­se­nen) Kultureinrichtungen gebucht wurden.

Die dafür not­wen­di­ge Richtlinie ist zwar noch nicht ver­öf­fent­licht, es gibt aber schon vor­ab eini­ge Eckdaten, wie das funk­tio­nie­ren wird:

  • Die Umsätze des indi­rekt betrof­fe­nen Unternehmens müs­sen in „Normalzeiten“ zumin­dest zu 50% mit vom Lockdown direkt betrof­fe­nen Unternehmen erzielt werden.
  • Im Betrachtungszeitraum November/Dezember 2020 muss es zu einem Umsatzeinbruch im Vergleich zum Vorjahr (November/Dezember 2019) von zumin­dest 40% gekom­men sein.
  • Ersetzt wer­den wie­der­um (ent­spre­chend den Branchensätzen der Umsatzersätze für direkt betrof­fe­ne Betriebe) zwi­schen 12,5% und 80% der Umsätze, die das Unternehmen im November oder Dezember 2019 mit direkt betrof­fe­nen Unternehmen erzielt hat.
  • Bei Umsatzersätzen ab 5.000,– ist eine Bestätigung durch einen Steuerberater oder Bilanzbuchhalter vorgesehen.
  • Der Mindestersatz beträgt 1.500,–.
  • Die Antragstellung soll ab Ende Jänner wie­der­um über Finanz Online mög­lich sein.

Soweit die ers­ten Eckdaten. Sobald die dafür nöti­ge Richtlinie mit den Details ver­öf­fent­licht ist, infor­mie­ren wir Sie wieder.