Sämtliche Lockdown-Maßnahmen, die seit dem Stephanitag gel­ten, wer­den bis auf wei­te­res ver­län­gert, frü­hes­tens ab 8. Februar 2021 könn­te es, soll­te nichts dazwi­schen­kom­men, ers­te Öffnungsschritte für Schulen, den Handel, in Museen sowie bei den kör­per­nah­men Dienstleistern geben. Gastronomie- und Tourismusbetriebe sowie Kulturstätten wie Theater und Konzertsäle wer­den hin­ge­ben den gesam­ten Februar geschlos­sen blei­ben. Die Wintersaison ist damit für vie­le Unternehmen gelaufen.

Folgende Hilfsmaßnahmen sind der­zeit bekannt, Details sind noch abzuwarten.

Ausfallbonus

Der Ausfallsbonus, der für alle Unternehmen gilt, ersetzt den Umsatzersatz und deckt bis zu 30% des Umsatzrückganges des Vergleichszeitraums 2019, gede­ckelt mit 60.000 Euro im Monat ab. Um anspruchs­be­rech­tigt zu sein, müs­sen Unternehmen min­des­tens 40% Umsatzverlust im Vergleich zum glei­chen Monat 2019 erlit­ten haben.

Die Ersatzrate beträgt 30% des Umsatzausfalls und besteht zur Hälfte aus dem Ausfallsbonus als direk­te Prämie und zur Hälfte aus einem Vorschuss auf den Fixkostenschuss II zur Liquiditätssicherung. Der Bonus ist monat­lich über FinanzOnline zu bean­tra­gen, erst­mals am 16.2.2021 für den Jänner 2021. Für die Monate November und Dezember 2020 wird der Ausfallsbonus rück­wir­kend bean­trag­bar sein.

Unternehmen, die den Ausfallsbonus incl. Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss II bean­tra­gen, müs­sen auch einen Antrag auf den Fixkostenzuschuss II stellen.

Der Vorschuss wird bei Beantragung des Fixkostenzuschuss II auf den vor­läu­fig aus­zu­zah­len­den Betrag mit 80% der ers­ten Tranche ange­rech­net wer­den. Wurde die ers­te Tranche bereits aus­be­zahlt, erhal­ten Unternehmen kei­nen Vorschuss.

Die Überprüfung des Umsatzeinbruchs erfolgt im Nachhinein durch einen Steuerberater bei Abgabe des Antrags für den Fixkostenzuschuss II.

Für gemein­nüt­zi­ge Veranstalter im Kulturbereich wird der Ausfallsbonus im Rahmen des NPO-Fonds nach­ge­bil­det werden.

Bereits bestehen­de Wirtschaftshilfen

Weiterhin bean­tragt wer­den kön­nen der Fixkostenzuschuss und der Verlustersatz (jeweils bis 30.06.2021). Der Härtefallfonds wird bis 15.06.2021 ver­län­gert. Der EU-Beihilferahmen, der der­zeit eine Begrenzung von staat­li­chen Beihilfen an Unternehmen mit EUR 800.000,00 vor­sieht, wird vor­aus­sicht­lich auf 1 Mio EUR erwei­tert werden.

Investitionsprämie: Der Zeitraum für den Beginn der Investitionen wird von Februar auf Mai verlängert.

Es ist auch damit zu rech­nen, dass die Kurzarbeitsbeihilfe über den 31.03.2021 hin­aus ver­län­gert wird.

Michaela Rabl

Unsere Expertin Michaela Rabl rät:

Nehmen Sie Kontakt mit Ihrer/Ihrem Steuerberaterin auf, damit für Sie die opti­ma­le Kombination der Wirtschaftshilfen ermit­telt wird.

Wir infor­mie­ren Sie und beant­wor­ten Ihre offe­nen Fragen!

Mag. Michaela Rabl
Teamleiterin

michaela.rabl@bgundp.com