Wie im Jänner bereits ange­kün­digt, hat das BMF mit 16.2.2021 die Richtlinie für den soge­nann­ten Umsatzersatz II ver­öf­fent­licht und die Antragsmöglichkeit in FinanzOnline frei­ge­ge­ben. Wir wol­len Ihnen mit die­sem Newsletter einen Überblick geben. Für Detailfragen ste­hen wir Ihnen ger­ne zur Verfügung.

Christian Grossek

Unser Experte, Mag. Christian Grossek rät:

Der Gesetzgeber über­trifft sich immer wie­der selbst mit der krea­ti­ven Erfindung neu­er Covid-Unterstützungsmaßnahmen. Neben Umsatzersatz II gibt es nun auch den Ausfallsbonus (mehr dazu im nächs­ten Newsletter). Es bleibt schwie­rig, den Überblick zu bewah­ren. Bleiben Sie mit Ihrem Betreuer bei BG&P lau­fend in Kontakt.

Mag. Christian Grossek

Teamleiter Steuerberatung

christian.grossek@bgundp.com

Ziel des Umsatzersatz II

Durch den bereits abge­wi­ckel­ten Umsatzersatz I wur­den jene Unternehmen unter­stützt, die direkt von den diver­sen Covid Schutzmaßnahmen- und Notfalls-Verordnungen betrof­fen waren, also schlie­ßen muss­ten. Wenn ein Unternehmen nicht schlie­ßen muss­te, aber durch Betriebsschließungen von Kunden sozu­sa­gen „indi­rekt“ betrof­fen war, war ein Umsatzersatz I nicht mög­lich. Beispiel: Lebensmittelgroßhändler (nicht behörd­lich geschlos­sen) belie­fert Hotels (behörd­lich geschlos­sen). Der Lebensmittelgroßhändler war nicht direkt betrof­fen, hat­te aber durch die Schließung des Hotels erheb­li­che Umsatzeinbußen. Für die­se indi­rekt betrof­fe­nen Betriebe soll nun der Umsatzersatz II Hilfe brin­gen.  

Wer kann einen Antrag stellen?

Unternehmer mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich, die im Zeitraum 11/2019 und 12/2019 (für Neugründungen danach gibt es Sonderregeln) min­des­tens 50% der Umsätze mit Unternehmen erzielt haben, die im November und Dezember 2020 direkt vom Lockdown betrof­fen waren. Der Antragsteller muss in einer Branche tätig sein, die in der Anlage 2 zur Richtlinie ent­hal­ten ist. Sie kön­nen die­se Liste unter fol­gen­dem Link ein­se­hen: https://umsatzersatz.at/wp-content/uploads/2021/02/Branchenkategorisierung-Lockdown-Umsatzersatz-II‑1.pdf Der Antragsteller muss im November und/oder Dezember 2020 einen Umsatzausfall von mehr als 40% im Vergleich zu 11–12/2019 erlit­ten haben. Für Zeiträume nach dem 31.12.2020 gibt es kei­nen Umsatzersatz II. Hier gibt es bis Juni 2021 die Möglichkeit, den Ausfallsbonus zu bean­tra­gen.  

Wie und wann kann der Umsatzersatz II bean­tragt werden?

Der Umsatzersatz II kann ab 16.2.2021 bis zum 30.6.2021 über Finanz Online bean­tragt wer­den. Sie kön­nen den Antrag selbst ein­brin­gen, wenn der Umsatzersatz maxi­mal 5.000,– beträgt. Darüber hin­aus muss der Antrag von einem Steuerberater ein­ge­bracht wer­den. Wenn Sie dabei Unterstützung benö­ti­gen, hel­fen wir Ihnen ger­ne. Für Zeiträume, in denen ein Fixkostenzuschuss 800.000 oder ein Verlustersatz bean­tragt wird, kann grund­sätz­lich kein Umsatzersatz II bean­tragt wer­den. Sollte bereits ein Fixkostenzuschuss 800.000 oder ein Verlustersatz ein­ge­reicht wor­den sein, könn­te trotz­dem der Umsatzersatz II bean­tragt wer­den, wenn der Fixkostenzuschuss 800.000 oder der Verlustersatz für November und Dezember 2020 zurück­be­zahlt wird.  

Wie hoch ist der Umsatzersatz II?

Die Höhe rich­tet sich nach der anzu­wen­den­den Branchenkategorisieren. Sie kön­nen die­se eben­falls unter der obi­gen Fundstelle nach­le­sen. Die Ersatzraten sind für November und Dezember 2020 unter­schied­lich und bewe­gen sich zwi­schen 12,5% und 80%. Basis ist immer der soge­nann­te „begüns­tig­te Umsatz“ des Vergleichszeitraumes (11–12/2019). Das ist jener Umsatz, der mit direkt betrof­fe­nen Kunden im Jahr 2019 erzielt wur­de. Der Höchstbetrag des Umsatzersatz II beträgt 800.000,– (abzüg­lich bestimm­ter bereits erhal­te­ner Beihilfen) und beträgt min­des­tens 1.500,–. Außerdem gibt es noch Deckelungen im Zusammenhang mit abge­rech­ne­ten Kurzarbeitsbeihilfen und der Höhe des erlit­te­nen Umsatzausfalls. Die Summe aus Umsatzersatz II und errech­ne­ten Kurzarbeitsbeihilfen darf nicht den errech­ne­ten Vergleichsumsatz über­stei­gen. Die Höhe des Umsatzersatzes II darf nicht die Höhe des antei­lig auf den Betrachtungszeitraum ent­fal­len­den Umsatzausfalls über­stei­gen.  

Ist auch beim Umsatzersatz II die Kündigung von Mitarbeitern verboten?

Ja, auch dies­mal ist die Kündigung von Mitarbeitern schäd­lich. Das Verbot des Ausspruches einer Kündigung gilt immer ab 16.2.2021 und dau­ert so vie­le Tage, für die der Unternehmer den Umsatzersatz II bean­tragt hat. Wenn Sie etwa für den gesam­ten Zeitraum 11–12/2020 (also 2 Monate) den Umsatzersatz II bean­tra­gen, dür­fen sie auch für 2 Monate ab dem 16.2.2021 kei­ne Mitarbeiter kün­di­gen. Einvernehmliche Lösungen, Entlassungen, Auflösungen wäh­rend der Probezeit oder Kündigungen durch den Dienstnehmer sind unschädlich.