Ziel des Umsatzersatz II
Durch den bereits abgewickelten Umsatzersatz I wurden jene Unternehmen unterstützt, die direkt von den diversen Covid Schutzmaßnahmen- und Notfalls-Verordnungen betroffen waren, also schließen mussten. Wenn ein Unternehmen nicht schließen musste, aber durch Betriebsschließungen von Kunden sozusagen „indirekt“ betroffen war, war ein Umsatzersatz I nicht möglich. Beispiel: Lebensmittelgroßhändler (nicht behördlich geschlossen) beliefert Hotels (behördlich geschlossen). Der Lebensmittelgroßhändler war nicht direkt betroffen, hatte aber durch die Schließung des Hotels erhebliche Umsatzeinbußen.
Für diese indirekt betroffenen Betriebe soll nun der Umsatzersatz II Hilfe bringen.
Wer kann einen Antrag stellen?
Unternehmer mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich, die im Zeitraum 11/2019 und 12/2019 (für Neugründungen danach gibt es Sonderregeln) mindestens 50% der Umsätze mit Unternehmen erzielt haben, die im November und Dezember 2020 direkt vom Lockdown betroffen waren.
Der Antragsteller muss in einer Branche tätig sein, die in der Anlage 2 zur Richtlinie enthalten ist. Sie können diese Liste unter folgendem Link einsehen:
https://umsatzersatz.at/wp-content/uploads/2021/02/Branchenkategorisierung-Lockdown-Umsatzersatz-II‑1.pdf
Der Antragsteller muss im November und/oder Dezember 2020 einen Umsatzausfall von mehr als 40% im Vergleich zu 11–12/2019 erlitten haben.
Für Zeiträume nach dem 31.12.2020 gibt es keinen Umsatzersatz II. Hier gibt es bis Juni 2021 die Möglichkeit, den Ausfallsbonus zu beantragen.
Wie und wann kann der Umsatzersatz II beantragt werden?
Der Umsatzersatz II kann ab 16.2.2021 bis zum 30.6.2021 über Finanz Online beantragt werden. Sie können den Antrag selbst einbringen, wenn der Umsatzersatz maximal 5.000,– beträgt. Darüber hinaus muss der Antrag von einem Steuerberater eingebracht werden. Wenn Sie dabei Unterstützung benötigen, helfen wir Ihnen gerne.
Für Zeiträume, in denen ein Fixkostenzuschuss 800.000 oder ein Verlustersatz beantragt wird, kann grundsätzlich kein Umsatzersatz II beantragt werden. Sollte bereits ein Fixkostenzuschuss 800.000 oder ein Verlustersatz eingereicht worden sein, könnte trotzdem der Umsatzersatz II beantragt werden, wenn der Fixkostenzuschuss 800.000 oder der Verlustersatz für November und Dezember 2020 zurückbezahlt wird.
Wie hoch ist der Umsatzersatz II?
Die Höhe richtet sich nach der anzuwendenden Branchenkategorisieren. Sie können diese ebenfalls unter der obigen Fundstelle nachlesen. Die Ersatzraten sind für November und Dezember 2020 unterschiedlich und bewegen sich zwischen 12,5% und 80%.
Basis ist immer der sogenannte „begünstigte Umsatz“ des Vergleichszeitraumes (11–12/2019). Das ist jener Umsatz, der mit direkt betroffenen Kunden im Jahr 2019 erzielt wurde.
Der Höchstbetrag des Umsatzersatz II beträgt 800.000,– (abzüglich bestimmter bereits erhaltener Beihilfen) und beträgt mindestens 1.500,–.
Außerdem gibt es noch Deckelungen im Zusammenhang mit abgerechneten Kurzarbeitsbeihilfen und der Höhe des erlittenen Umsatzausfalls. Die Summe aus Umsatzersatz II und errechneten Kurzarbeitsbeihilfen darf nicht den errechneten Vergleichsumsatz übersteigen. Die Höhe des Umsatzersatzes II darf nicht die Höhe des anteilig auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Umsatzausfalls übersteigen.
Ist auch beim Umsatzersatz II die Kündigung von Mitarbeitern verboten?
Ja, auch diesmal ist die Kündigung von Mitarbeitern schädlich. Das Verbot des Ausspruches einer Kündigung gilt immer ab 16.2.2021 und dauert so viele Tage, für die der Unternehmer den Umsatzersatz II beantragt hat. Wenn Sie etwa für den gesamten Zeitraum 11–12/2020 (also 2 Monate) den Umsatzersatz II beantragen, dürfen sie auch für 2 Monate ab dem 16.2.2021 keine Mitarbeiter kündigen.
Einvernehmliche Lösungen, Entlassungen, Auflösungen während der Probezeit oder Kündigungen durch den Dienstnehmer sind unschädlich.