Neben dem Verlustersatz, dem Fixkostenzuschuss und dem Umsatzersatz (bis 12/2020) gibt es nun auch den Ausfallsbonus. Dieser steht grund­sätz­lich allen Betrieben zur Verfügung, die einen Umsatzausfall von min­des­tens 40% erlit­ten haben. Wir dür­fen Sie über die Eckpunkte die­ser Unterstützungsmaßnahme mit die­sem Newsletter informieren.

Michaela Rabl

Unsere Expertin, Mag. Michaela Rabl rät:

Umsatzersatz I und II, Fixkostenzuschuss, Verlustersatz, Kurzarbeit und Ausfallsbonus über­schnei­den sich teil­wei­se bzw. kür­zen die mög­li­chen Zuschüsse. Bitte beach­ten Sie die­se kom­ple­xe Situation und spre­chen Sie mit uns.

Mag. Michaela Rabl

Teamleiterin Steuerberatung

michaela.rabl@bgundp.com

Wer erhält den Ausfallsbonus?

Jedes Unternehmen, das im Zeitraum 11/2020 bis 6/2021 einen Umsatzausfall im ent­spre­chen­den Kalendermonat zum Vergleichszeitraum März 2019 bis Februar 2020 von min­des­tens 40% erlit­ten hat, kann den Bonus bean­tra­gen. Eine behörd­li­che Schließung im Lockdown ist nicht Voraussetzung.

Das Unternehmen muss sei­nen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben und eine ope­ra­ti­ve gewerb­li­che oder selb­stän­di­ge Tätigkeit im Sinne des UGB aus­üben sowie vor dem 1.11.2020 Umsätze erzielt haben. Weiters darf sich das Unternehmen nicht in Insolvenz befinden.

Wie hoch ist der Ausfallsbonus?

Der Ausfallsbonus beträgt ins­ge­samt 30% des Umsatzausfalles und besteht zur Hälfte aus einem Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 und zur Hälfte aus dem eigent­li­chen Bonus. Bonus und Vorschuss sind monat­lich mit jeweils 30.000 begrenzt. Der Mindestbonus beträgt 100 pro Kalendermonat.

Die bei­hil­fen­recht­li­che Gesamtobergrenze von 1.800.000 ist jedoch zu beachten.

Muss der Vorschuss auf den FKZ 800.000 und der Bonus gemein­sam bean­tragt werden?

Der Vorschuss kann als Teil des Ausfallsbonus optio­nal bean­tragt wer­den. Wenn Sie den Vorschuss bean­tra­gen, sind Sie ver­pflich­tet, bis 31.12.2021 einen Antrag auf Fixkostenzuschuss ein­zu­rei­chen. Ein etwaig aus­be­zahl­ter Vorschuss ist dann gegen­zu­rech­nen. Wenn Sie bereits einen Antrag auf den Fixkostenzuschuss 800.000 oder Verlustersatz ein­ge­bracht haben, kön­nen Sie den Vorschuss nicht mehr bean­tra­gen, son­dern nur mehr den Bonus.

Der Bonus kann auch allei­ne (ohne Vorschuss) bean­tragt wer­den und beträgt dann 15% des Umsatzausfalles.

Kann der Ausfallsbonus neben ande­ren Beihilfen bean­tragt werden?

Ja, das ist grund­sätz­lich mög­lich. Wenn Sie jedoch einen Umsatzersatz I oder II für November oder Dezember 2020 bean­tragt haben, kön­nen Sie für die­sen Monat kei­nen Ausfallsbonus mehr bean­tra­gen. Sie kön­nen aber den Umsatzersatz vor der Antragstellung für den Ausfallsbonus zurück­zah­len und danach den Bonus beantragen.

Auch die Lockdown-Kompensation für Künstler schließt eine Antragstellung für den Ausfallsbonus aus.

Wie ist der Antrag einzubringen?

Der Antrag ist über Finanz Online ein­zu­brin­gen. Sie kön­nen den Antrag auch ohne unse­re Unterstützung selbst ein­brin­gen. Der Antrag für ein Monat kann frü­hes­tens ab dem 16. des Folgemonats gestellt wer­den und muss spä­tes­tens bis zum 15. des dritt­fol­gen­den Kalendermonats gestellt werden.

Beispiel: für den Monat Februar 2021 ist der Antrag ab dem 16.3.2021 bis zum 15.5.2021 zu stellen.

Die Antragstellung für die Monate 11 und 12/2020 kann vom 16.2.2021 bis 15.4.2021 erfol­gen. Die Antragstellung für 1/2021 kann vom 16.2.2021 bis zum 15.4.2021 durch­ge­führt werden.

Ist die Kündigung von Mitarbeitern schäd­lich für den Ausfallsbonus?

Grundsätzlich nein. Lediglich für Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern (Vollzeitäquivalente), die im Betrachtungszeitraum mehr als 3% die­ser Mitarbeiter gekün­digt haben, steht kein Ausfallsbonus zu. Eine begrün­de­te Ausnahme ist jedoch auch in die­sem Fall möglich.