Neben dem Verlustersatz, dem Fixkostenzuschuss und dem Umsatzersatz (bis 12/2020) gibt es nun auch den Ausfallsbonus. Dieser steht grundsätzlich allen Betrieben zur Verfügung, die einen Umsatzausfall von mindestens 40% erlitten haben. Wir dürfen Sie über die Eckpunkte dieser Unterstützungsmaßnahme mit diesem Newsletter informieren.
Unsere Expertin, Mag. Michaela Rabl rät:
Umsatzersatz I und II, Fixkostenzuschuss, Verlustersatz, Kurzarbeit und Ausfallsbonus überschneiden sich teilweise bzw. kürzen die möglichen Zuschüsse. Bitte beachten Sie diese komplexe Situation und sprechen Sie mit uns.
Mag. Michaela Rabl
Teamleiterin Steuerberatung
Wer erhält den Ausfallsbonus?
Jedes Unternehmen, das im Zeitraum 11/2020 bis 6/2021 einen Umsatzausfall im entsprechenden Kalendermonat zum Vergleichszeitraum März 2019 bis Februar 2020 von mindestens 40% erlitten hat, kann den Bonus beantragen. Eine behördliche Schließung im Lockdown ist nicht Voraussetzung.
Das Unternehmen muss seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben und eine operative gewerbliche oder selbständige Tätigkeit im Sinne des UGB ausüben sowie vor dem 1.11.2020 Umsätze erzielt haben. Weiters darf sich das Unternehmen nicht in Insolvenz befinden.
Wie hoch ist der Ausfallsbonus?
Der Ausfallsbonus beträgt insgesamt 30% des Umsatzausfalles und besteht zur Hälfte aus einem Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 und zur Hälfte aus dem eigentlichen Bonus. Bonus und Vorschuss sind monatlich mit jeweils 30.000 begrenzt. Der Mindestbonus beträgt 100 pro Kalendermonat.
Die beihilfenrechtliche Gesamtobergrenze von 1.800.000 ist jedoch zu beachten.
Muss der Vorschuss auf den FKZ 800.000 und der Bonus gemeinsam beantragt werden?
Der Vorschuss kann als Teil des Ausfallsbonus optional beantragt werden. Wenn Sie den Vorschuss beantragen, sind Sie verpflichtet, bis 31.12.2021 einen Antrag auf Fixkostenzuschuss einzureichen. Ein etwaig ausbezahlter Vorschuss ist dann gegenzurechnen. Wenn Sie bereits einen Antrag auf den Fixkostenzuschuss 800.000 oder Verlustersatz eingebracht haben, können Sie den Vorschuss nicht mehr beantragen, sondern nur mehr den Bonus.
Der Bonus kann auch alleine (ohne Vorschuss) beantragt werden und beträgt dann 15% des Umsatzausfalles.
Kann der Ausfallsbonus neben anderen Beihilfen beantragt werden?
Ja, das ist grundsätzlich möglich. Wenn Sie jedoch einen Umsatzersatz I oder II für November oder Dezember 2020 beantragt haben, können Sie für diesen Monat keinen Ausfallsbonus mehr beantragen. Sie können aber den Umsatzersatz vor der Antragstellung für den Ausfallsbonus zurückzahlen und danach den Bonus beantragen.
Auch die Lockdown-Kompensation für Künstler schließt eine Antragstellung für den Ausfallsbonus aus.
Wie ist der Antrag einzubringen?
Der Antrag ist über Finanz Online einzubringen. Sie können den Antrag auch ohne unsere Unterstützung selbst einbringen. Der Antrag für ein Monat kann frühestens ab dem 16. des Folgemonats gestellt werden und muss spätestens bis zum 15. des drittfolgenden Kalendermonats gestellt werden.
Beispiel: für den Monat Februar 2021 ist der Antrag ab dem 16.3.2021 bis zum 15.5.2021 zu stellen.
Die Antragstellung für die Monate 11 und 12/2020 kann vom 16.2.2021 bis 15.4.2021 erfolgen. Die Antragstellung für 1/2021 kann vom 16.2.2021 bis zum 15.4.2021 durchgeführt werden.
Ist die Kündigung von Mitarbeitern schädlich für den Ausfallsbonus?
Grundsätzlich nein. Lediglich für Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern (Vollzeitäquivalente), die im Betrachtungszeitraum mehr als 3% dieser Mitarbeiter gekündigt haben, steht kein Ausfallsbonus zu. Eine begründete Ausnahme ist jedoch auch in diesem Fall möglich.