Sehen Sie hier die wichtigsten Eckdaten des NPO Unterstützungsfonds und welche Fördermöglichkeiten zusätzlich bestehen:
Wer kann die Förderung aus dem NPO Unterstützungsfonds beantragen?
Antragsberechtigt sind steuerlich gemeinnützige Organisationen aus allen Lebensbereichen (Kunst, Kultur, Sport, Gesundheit und Rettungswesen, Klima‑, Umwelt- und Tierschutz, …) sowie Feuerwehren und gesetzlich anerkannte Kirchen & Religionsgemeinschaften. Der Sitz und die Tätigkeit der NPO muss in Österreich sein, die Organisation muss zumindest seit 10.3.2020 bestehen und durch die Pandemie wirtschaftlich (Einnahmeausfall) beeinträchtigt sein. Gemeinnützige Kapital- oder Personengesellschaften, an denen Gebietskörperschaften (Bund, Land, Gemeinde) zu mehr als 50% (un)mittelbar beteiligt sind, sind nicht antragsberechtigt.
Welche Kosten sind durch den NPO Unterstützungsfonds förderbar?
Wie schon im ersten Antrag ergibt sich die Bemessungsgrundlage aus 11 Kategorien von förderbaren Kosten, die im Zeitraum vom 1.10.2020 bis 31.12.2020 angefallen sind.
Dazu zählen wie im Erstantrag folgende betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen:
- Miete und Pacht
- Versicherungen
- Zinsen und Leasingraten
- Externe Kosten der Rechnungslegung (Buchhaltung, Bilanzierung, Personalverrechnung)
- Kosten für die fachkundige Bestätigung des Antrages
- Lizenzkosten
- Betriebskosten (Wasser, Strom, Telefon, Reinigung)
- Wertverlust (mind. 50% Wertminderung) von verderblicher und saisonaler Ware
- Personalkosten für begünstigt behindert Beschäftigte
- Personalkosten zur Aufrechterhaltung des Mindestbetriebes
- Frustrierte Aufwendungen (nicht das Personal betreffend) für durch behördliche Maßnahmen eingeschränkte oder abgesagte Veranstaltungen
Struktursicherungsbeitrag
Zusätzlich werden nochmals 7 % der Einnahmen 2019 als Struktursicherungsbeitrag pauschal abgegolten. Maximal sind das 90.000,00.
Wie hoch ist der Zuschuss aus dem NPO Unterstützungsfonds?
100% der förderbaren Kosten zuzüglich dem Struktursicherungsbeitrag werden gefördert. Der Zuschuss ist aber immer mit dem Einnahmeausfall begrenzt. Der Einnahmeausfall berechnet sich aus dem Vergleich des 4. Quartals 2020 mit dem 4. Quartal 2019. Zusätzlich ist die gesamte Zuschusshöhe je Organisation mit EUR 1,2 Millionen begrenzt.
Zusätzlicher Zuschuss für besonders betroffene gemeinnützige Vereine im Lockdown
Insbesondere im 4. Quartal 2020 waren viele gemeinnützige Vereine vom neuerlichen Lockdown besonders betroffen. Daher besteht die Möglichkeit, dass für die Zeit des Lockdowns nicht die Kosten, sondern die Einnahmen ersetzt werden.
Antragsberechtigt sind hier Vereine aus besonders betroffenen Branchen (Betrieb von Kultur- und Unterhaltungseinrichtungen, Betrieb von Sportanlagen, Museen, …), die während des Lockdowns behördlich geschlossen wurden.
Der Zuschuss beträgt für die Phase des Lockdown 1 (3.11.–06.12) bis zu 80% der vergleichbaren Einnahmen und für die Phase des Lockdown 2 (7.12.–31.12.) bis zu 50% der vergleichbaren Einnahmen. Der anzuwendende Prozentsatz ist den veröffentlichten Branchen aus dem Umsatzersatz zu entnehmen.
Der Lockdown-Zuschuss ist mit EUR 800.000 gedeckelt. Ist dieser Zuschuss niedriger als der reguläre NPO-Zuschuss, so wird aufgestockt. Es droht daher keine Schlechterstellung.
Zusammenfassung der Kombination NPO-Zuschuss und Lockdown-Zuschuss:
Der Lockdown-Zuschuss ist mit EUR 800.000 gedeckelt. Ist dieser Zuschuss niedriger als der reguläre NPO-Zuschuss, so wird aufgestockt. Es droht daher keine Schlechterstellung.
Bis wann muss der Antrag zum NPO Unterstützungsfonds eingereicht werden?
Der Antrag muss bis spätestens 15.5.2021 online gestellt werden. Eine Bestätigung der Kosten durch einen Steuerberater/Wirtschaftsprüfer ist verpflichtend.
ÖHT – Schutzschirm für Veranstaltungen
Zusätzlich wird von der ÖHT eine Sonderförderung in Form eines Schutzschirmes für künfti-ge Veranstaltungen angeboten. Als Veranstaltungen gelten nicht nur kulturelle Veranstaltun-gen. Auch Kongresse, Messen, Sportveranstaltungen sowie b2b und b2c Veranstaltungen zählen dazu!
Dieser Schutzschirm soll frustrierte Aufwendungen aufgrund abgesagter Veranstaltungen ersetzen. Es können für den Zeitraum vom 1.3.2021 bis 31.12.2022 geplante Veranstaltungen in diesem Schutzschirm aufgenommen werden; erfolgt eine Absage oder eine wesentliche Einschränkung der Veranstaltung, werden 90% der förderbaren Kosten als nichtrückzahlbarer Zuschuss übernommen. Anträge können bis 15.6.2021 eingereicht
Hinweis: Basis dieser Förderung ist die „De-minimis“-Verordnung (Obergrenze 200.000 EU-RO).
Unsere Experten raten:
„Die Pandemie bleibt eine volatile Zeit mit vielen Herausforderungen. Nehmen Sie die vielfältigen Fördermöglichkeiten der öffentlichen Hand an, wir unterstützen Sie dabei, die optimale Möglichkeiten für Ihre Organisation zu finden.“
Mag. Michaela Rabl
Teamleiterin Steuerberatung
Mag. Michael Binder, MBA (UK)
Teamleiter Steuerberatung