Der NPO Unterstützungsfonds wur­de nun auch auf das 4. Quartal erwei­tert. Unter https://antrag.npo-fonds.at kön­nen Non-Profit-Organisationen und Veranstaltungsbetriebe ihre Anträge zur Unterstützung für das 4. Quartal ab sofort und bis spä­tes­tens 15. 5. 2021 online stellen. 

Sehen Sie hier die wich­tigs­ten Eckdaten des NPO Unterstützungsfonds und wel­che Fördermöglichkeiten zusätz­lich bestehen:

Wer kann die Förderung aus dem NPO Unterstützungsfonds beantragen?

Antragsberechtigt sind steu­er­lich gemein­nüt­zi­ge Organisationen aus allen Lebensbereichen (Kunst, Kultur, Sport, Gesundheit und Rettungswesen, Klima‑, Umwelt- und Tierschutz, …) sowie Feuerwehren und gesetz­lich aner­kann­te Kirchen & Religionsgemeinschaften. Der Sitz und die Tätigkeit der NPO muss in Österreich sein, die Organisation muss zumin­dest seit 10.3.2020 bestehen und durch die Pandemie wirt­schaft­lich (Einnahmeausfall) beein­träch­tigt sein.  Gemeinnützige Kapital- oder Personengesellschaften, an denen Gebietskörperschaften (Bund, Land, Gemeinde) zu mehr als 50% (un)mittelbar betei­ligt sind, sind nicht antragsberechtigt.

Welche Kosten sind durch den NPO Unterstützungsfonds förderbar?

Wie schon im ers­ten Antrag ergibt sich die Bemessungsgrundlage aus 11 Kategorien von för­der­ba­ren Kosten, die im Zeitraum vom 1.10.2020 bis 31.12.2020 ange­fal­len sind.

Dazu zäh­len wie im Erstantrag fol­gen­de betriebs­not­wen­di­ge Zahlungsverpflichtungen:

  • Miete und Pacht
  • Versicherungen
  • Zinsen und Leasingraten
  • Externe Kosten der Rechnungslegung (Buchhaltung, Bilanzierung, Personalverrechnung)
  • Kosten für die fach­kun­di­ge Bestätigung des Antrages
  • Lizenzkosten
  • Betriebskosten (Wasser, Strom, Telefon, Reinigung)
  • Wertverlust (mind. 50% Wertminderung) von ver­derb­li­cher und sai­so­na­ler Ware
  • Personalkosten für begüns­tigt behin­dert Beschäftigte
  • Personalkosten zur Aufrechterhaltung des Mindestbetriebes
  • Frustrierte Aufwendungen (nicht das Personal betref­fend) für durch behörd­li­che Maßnahmen ein­ge­schränk­te oder abge­sag­te Veranstaltungen

Struktursicherungsbeitrag

Zusätzlich wer­den noch­mals 7 % der Einnahmen 2019 als Struktursicherungsbeitrag pau­schal abge­gol­ten. Maximal sind das 90.000,00.

Wie hoch ist der Zuschuss aus dem NPO Unterstützungsfonds?

100% der för­der­ba­ren Kosten zuzüg­lich dem Struktursicherungsbeitrag wer­den geför­dert. Der Zuschuss ist aber immer mit dem Einnahmeausfall begrenzt. Der Einnahmeausfall berech­net sich aus dem Vergleich des 4. Quartals 2020 mit dem 4. Quartal 2019. Zusätzlich ist die gesam­te Zuschusshöhe je Organisation mit EUR 1,2 Millionen begrenzt.

Zusätzlicher Zuschuss für beson­ders betrof­fe­ne gemein­nüt­zi­ge Vereine im Lockdown 

Insbesondere im 4. Quartal 2020 waren vie­le gemein­nüt­zi­ge Vereine vom neu­er­li­chen Lockdown beson­ders betrof­fen. Daher besteht die Möglichkeit, dass für die Zeit des Lockdowns nicht die Kosten, son­dern die Einnahmen ersetzt werden.

Antragsberechtigt sind hier Vereine aus beson­ders betrof­fe­nen Branchen (Betrieb von Kultur- und Unterhaltungseinrichtungen, Betrieb von Sportanlagen, Museen, …), die wäh­rend des Lockdowns behörd­lich geschlos­sen wurden.

Der Zuschuss beträgt für die Phase des Lockdown 1 (3.11.–06.12) bis zu 80% der ver­gleich­ba­ren Einnahmen und für die Phase des Lockdown 2 (7.12.–31.12.) bis zu 50% der ver­gleich­ba­ren Einnahmen. Der anzu­wen­den­de Prozentsatz ist den ver­öf­fent­lich­ten Branchen aus dem Umsatzersatz zu entnehmen.

Der Lockdown-Zuschuss ist mit EUR 800.000 gede­ckelt. Ist die­ser Zuschuss nied­ri­ger als der regu­lä­re NPO-Zuschuss, so wird auf­ge­stockt. Es droht daher kei­ne Schlechterstellung.

Zusammenfassung der Kombination NPO-Zuschuss und Lockdown-Zuschuss:

Der Lockdown-Zuschuss ist mit EUR 800.000 gede­ckelt. Ist die­ser Zuschuss nied­ri­ger als der regu­lä­re NPO-Zuschuss, so wird auf­ge­stockt. Es droht daher kei­ne Schlechterstellung.

Bis wann muss der Antrag zum NPO Unterstützungsfonds ein­ge­reicht werden?

Der Antrag muss bis spä­tes­tens 15.5.2021 online gestellt wer­den. Eine Bestätigung der Kosten durch einen Steuerberater/Wirtschaftsprüfer ist verpflichtend.

ÖHT – Schutzschirm für Veranstaltungen

Zusätzlich wird von der ÖHT eine Sonderförderung in Form eines Schutzschirmes für künfti-ge Veranstaltungen ange­bo­ten. Als Veranstaltungen gel­ten nicht nur kul­tu­rel­le Veranstaltun-gen. Auch Kongresse, Messen, Sportveranstaltungen sowie b2b und b2c Veranstaltungen zäh­len dazu!

Dieser Schutzschirm soll frus­trier­te Aufwendungen auf­grund abge­sag­ter Veranstaltungen erset­zen. Es kön­nen für den Zeitraum vom 1.3.2021 bis 31.12.2022 geplan­te Veranstaltungen in die­sem Schutzschirm auf­ge­nom­men wer­den; erfolgt eine Absage oder eine wesent­li­che Einschränkung der Veranstaltung, wer­den 90% der för­der­ba­ren Kosten als nicht­rück­zahl­ba­rer Zuschuss über­nom­men. Anträge kön­nen bis 15.6.2021 eingereicht

Hinweis: Basis die­ser Förderung ist die „De-minimis“-Verordnung (Obergrenze 200.000 EU-RO).

Michaela Rabl
Michael Binder

Unsere Experten raten:

„Die Pandemie bleibt eine vola­ti­le Zeit mit vie­len Herausforderungen. Nehmen Sie die viel­fäl­ti­gen Fördermöglichkeiten der öffent­li­chen Hand an, wir unter­stüt­zen Sie dabei, die opti­ma­le Möglichkeiten für Ihre Organisation zu finden.“

Mag. Michaela Rabl

Teamleiterin Steuerberatung

michaela.rabl@bgundp.com

Mag. Michael Binder, MBA (UK)

Teamleiter Steuerberatung

michael.binder@bgundp.com