Solange es behördliche Schließungen gibt, wird uns die Corona-Kurzarbeit in der bisherigen Form begleiten. Die österreichische Bundesregierung hat im Ministerrat am 17.2.2021 daher eine Fortführung bis 30.6.2021 beschlossen.

Für die Verlängerung der Corona-Kurzarbeit in der Phase 4, gültig von 1.4.2021 bis 30.6.2021, haben sich Sozialpartner und Bundesregierung auf folgende Eckpunkte geeinigt:
Fortführung zu gleichen Bedingungen wie in Phase 3:
- Die Nettoersatzrate bleibt bei 80% bis 90%
- Die Arbeitszeit kann auf bis zu 30% reduziert werden.
- In Branchen, die von einer behördlichen Schließung betroffen sind, ist eine Unterschreitung dieser Mindestarbeitszeit möglich.
- Die Wirtschaftliche Begründung, warum Kurzarbeit beantragt wird, ist durch einen Steuerberater/Bilanzbuchhalter/Wirtschaftsprüfer zu bestätigen, wenn die Beihilfe für mehr als fünf Dienstnehmer beantragt wird. Ausgenommen sind Betriebe im Lockdown.
Der Antrag kann frühestens ab 6.4.2021 über das eAMS-Konto eingebracht werden. Eine rückwirkende Beantragung wird bis 6.5.2021 möglich sein. Zu verwenden sind ausschließlich die Sozialpartnervereinbarungen für die Phase 4 in der Formularversion 9.0.
Weiterbildungsoffensive: Neben den Personalkosen für Weiterbildung in der Ausfallzeit werden Sachkosten (zu 60%) durch das AMS ersetzt.
Freiwillige Trinkgeldersatz-Option: Während in der Phase 3 in einzelnen Branchen ein Trinkgeldersatz für die Monate November und Dezember 2020 gebührte, kann ab 1.4.2021 auf teilweisen Ersatz des Trinkgelds optiert werden. Die Bemessungsgrundlage der ArbeitnehmerInnen in Kurzarbeit kann um bis zu 5% erhöht werden. Die Möglichkeit besteht für einzelne Branchen (Beherbergung, Gaststätten, Heilmassage, Shiatsu, Frisör- und Kosmetiksalons, Massage, Tätowierungs- und Piercingstudios) und führt zu einem höheren Bruttoentgelt und zu einer entsprechend höheren Kurzarbeitsbeihilfe für die Ausfallstunden.
Achtung: Erhöhungen der Bemessungsgrundlage während der Kurzarbeit verringern die Möglichkeit der 5%-Erhöhung der Beihilfe (zB KV-Erhöhung um 1,5% — Erhöhung ist nur noch um 3,5% möglich).
Ausbildungsverpflichtung für Lehrlinge: Die Ausbildungspflicht (mindestens 50% der ausgefallenen Arbeitszeit) gilt in Zeiten des Lockdowns nicht. Außerdem endet die Ausbildungsverpflichtung nach positiv abgelegter Lehrabschlussverpflichtung.
Informationspflicht: Bei Reduktion des Beschäftigtenstandes während der Kurzarbeit bzw. Behaltefrist sind auf Verlangen der Gewerkschaft Nachweise über die Art der Beendigung der Dienstverhältnisse vorzulegen. Weiters ist der Gewerkschaft bzw. dem Betriebsrat nach Aufforderung eine schriftliche Information über die Inanspruchnahme bzw. Ausschöpfung der Kurzarbeit zu übermitteln.
Sozialpartnervereinbarungen Phase 4:
Die Sozialpartnervereinbarungen stehen auf der WKO-Homepage bereits zur Verfügung:
- https://www.wko.at/service/sozialpartnervereinbarung-corona-kurzarbeit-einzel‑1–4‑2021.docx
- https://www.wko.at/service/sozialpartnervereinbarung-corona-kurzarbeit-betrieb‑1–4‑202.docx
Die Kurzarbeits-Richtlinie für die Phase 4 sollte in Kürze auf der AMS-Homepage zur Verfügung stehen.
(Informationsstand 24.3.2021)

Unsere Expertin Nicole Weber rät:
„Beantragen Sie die Kurzarbeit für den gesamten möglichen Zeitraum, also bis 30.6.2021, solange die Entwicklung der Corona-Maßnahmen nicht absehbar ist.
Machen Sie auch vom Förderangebot für Weiterbildungsmaßnahmen Gebrauch.“