Solange es behörd­li­che Schließungen gibt, wird uns die Corona-Kurzarbeit in der bis­he­ri­gen Form beglei­ten. Die öster­rei­chi­sche Bundesregierung hat im Ministerrat am 17.2.2021 daher eine Fortführung bis 30.6.2021 beschlossen.

Mann in Kurzarbeit sitzt mit Kaffeetasse und Handy vor dem Laptop

Für die Verlängerung der Corona-Kurzarbeit in der Phase 4, gül­tig von 1.4.2021 bis 30.6.2021, haben sich Sozialpartner und Bundesregierung auf fol­gen­de Eckpunkte geeinigt:

Fortführung zu glei­chen Bedingungen wie in Phase 3:

  • Die Nettoersatzrate bleibt bei 80% bis 90%
  • Die Arbeitszeit kann auf bis zu 30% redu­ziert werden.
  • In Branchen, die von einer behörd­li­chen Schließung betrof­fen sind, ist eine Unterschreitung die­ser Mindestarbeitszeit möglich.
  • Die Wirtschaftliche Begründung, war­um Kurzarbeit bean­tragt wird, ist durch einen Steuerberater/Bilanzbuchhalter/Wirtschaftsprüfer zu bestä­ti­gen, wenn die Beihilfe für mehr als fünf Dienstnehmer bean­tragt wird. Ausgenommen sind Betriebe im Lockdown.

Der Antrag kann frü­hes­tens ab 6.4.2021 über das eAMS-Konto ein­ge­bracht wer­den. Eine rück­wir­ken­de Beantragung wird bis 6.5.2021 mög­lich sein. Zu ver­wen­den sind aus­schließ­lich die Sozialpartnervereinbarungen für die Phase 4 in der Formularversion 9.0.

Weiterbildungsoffensive: Neben den Personalkosen für Weiterbildung in der Ausfallzeit wer­den Sachkosten (zu 60%) durch das AMS ersetzt.

Freiwillige Trinkgeldersatz-Option: Während in der Phase 3 in ein­zel­nen Branchen ein Trinkgeldersatz für die Monate November und Dezember 2020 gebühr­te, kann ab 1.4.2021 auf teil­wei­sen Ersatz des Trinkgelds optiert wer­den. Die Bemessungsgrundlage der ArbeitnehmerInnen in Kurzarbeit kann um bis zu 5% erhöht wer­den. Die Möglichkeit besteht für ein­zel­ne Branchen (Beherbergung, Gaststätten, Heilmassage, Shiatsu, Frisör- und Kosmetiksalons, Massage, Tätowierungs- und Piercingstudios) und führt zu einem höhe­ren Bruttoentgelt und zu einer ent­spre­chend höhe­ren Kurzarbeitsbeihilfe für die Ausfallstunden.

Achtung: Erhöhungen der Bemessungsgrundlage wäh­rend der Kurzarbeit ver­rin­gern die Möglichkeit der 5%-Erhöhung der Beihilfe (zB KV-Erhöhung um 1,5% — Erhöhung ist nur noch um 3,5% möglich).

Ausbildungsverpflichtung für Lehrlinge: Die Ausbildungspflicht (min­des­tens 50% der aus­ge­fal­le­nen Arbeitszeit) gilt in Zeiten des Lockdowns nicht. Außerdem endet die Ausbildungsverpflichtung nach posi­tiv abge­leg­ter Lehrabschlussverpflichtung.

Informationspflicht: Bei Reduktion des Beschäftigtenstandes wäh­rend der Kurzarbeit bzw. Behaltefrist sind auf Verlangen der Gewerkschaft Nachweise über die Art der Beendigung der Dienstverhältnisse vor­zu­le­gen. Weiters ist der Gewerkschaft bzw. dem Betriebsrat nach Aufforderung eine schrift­li­che Information über die Inanspruchnahme bzw. Ausschöpfung der Kurzarbeit zu übermitteln.

Sozialpartnervereinbarungen Phase 4:

Die Sozialpartnervereinbarungen ste­hen auf der WKO-Homepage bereits zur Verfügung:

Die Kurzarbeits-Richtlinie für die Phase 4 soll­te in Kürze auf der AMS-Homepage zur Verfügung stehen.

(Informationsstand 24.3.2021)

Nicole Weber, Teamleiterin Personalmanagement bei BG& P

Unsere Expertin Nicole Weber rät:

Beantragen Sie die Kurzarbeit für den gesam­ten mög­li­chen Zeitraum, also bis 30.6.2021, solan­ge die Entwicklung der Corona-Maßnahmen nicht abseh­bar ist.

Machen Sie auch vom Förderangebot für Weiterbildungsmaßnahmen Gebrauch.“

Nicole Weber

Teamleiterin Personalmanagement

nicole.weber@bgundp.com