Der Kurzarbeitsbonus steht Betrieben zur Verfügung, die seit November 2020 durch­ge­hend auf­grund der SchutzmaßnahmenVO geschlos­sen waren.

Was ist der Kurzarbeitsbonus?

Um für Betriebe die ent­stan­de­nen Mehrkosten und für MitarbeiterInnen Einkommensverluste durch zB Trinkgeldentfall aus­zu­glei­chen, bekom­men Betriebe und Arbeitnehmende – abhän­gig vom Arbeitsausfall — einen Ausgleich von ins­ge­samt bis zu € 1.000. Davon ent­fällt auf die anspruchs­be­rech­tig­ten Betriebe ein Betrag von bis zu € 825,00 und auf die Arbeitnehmenden ca. € 175,00 net­to. Die Auszahlung erfolgt mit der Beihilfenabrechnung für den Monat März 2021.

Wem steht der Kurzarbeitsbonus zu?

Den Kurzarbeitsbonus kön­nen Betriebe in Anspruch neh­men, die seit November 2020 durch­ge­hend auf­grund der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnungen geschlos­sen waren – das sind Branchen mit fol­gen­den ÖNACE-Klassifikationen: 49.39–9 sons­ti­ge Personenbeförderungen im Landverkehr a.n.g. (ohne Seilbahnwirtschaft); 50.3 Personenbeförderung in der Binnenschifffahrt; 55 Beherbergung; 56 Gaststätten; 59.14 Kinos; 79.90–1 Reise- und Fremdenführer; 82.30 Messe- Ausstellungs- und Kongressveranstalter; 85.51 Sport- und Freizeitunterricht; 85.52 Kulturunterricht; 90 krea­ti­ve, künst­le­ri­sche und unter­hal­ten­de Tätigkeiten; 92 Spiel‑, Wett- und Lotteriewesen; 93 Erbringung von Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung; 96.04–09 Saunas, Solarien, Dampfbäder, etc.

Seitens der Bundesregierung sind die Details für die Abwicklung des Kurzarbeitsbonus gekannt gege­ben wor­den (Quelle: WKO bzw. FAQ des Bundesministeriums für Arbeit)

Der gesam­te Kurzarbeitsbonus (Urlaubs-/Trinkgeldersatz) kann durch eine um € 950 erhöh­te Bemessungsgrundlage bei der AMS-Kurzarbeitsabrechnung für den Monat März gel­tend gemacht wer­den. Der Betrieb erhält über die Kurzarbeitsbeihilfe – abhän­gig vom Arbeitszeitausfall — bis zu € 825 als Urlaubsersatz, € 175 als Trinkgeldersatz sowie eine Abgeltung für die erhöh­ten Steuern und Abgaben.

Der Trinkgeldersatz für Beschäftigte in Höhe von € 175 net­to ist mit der Corona-Kurzarbeitsabrechnung für März (oder ggf. spä­ter mit Aufrollung) an den/die Arbeitnehmer/in aus­zu­be­zah­len. Dafür ist das Mindestbruttoentgelt laut Tabelle bis zu einem Bruttoentgelt wäh­rend der Kurzarbeit von unter € 1.700 um min­des­tens € 300 brut­to zu erhö­hen, dar­über um min­des­tens € 350 brut­to. Der Ersatz an den Arbeitgeber erfolgt im Nachhinein inklu­si­ve der — durch das erhöh­te Entgelt des Arbeitnehmers — erhöh­ten Steuern und Abgaben über die AMS-Kurzarbeitsbeihilfe.

Der Kurzarbeitsbonus kann für jene Mitarbeiter in Anspruch genom­men wer­den, deren Arbeitszeit auf­grund von Kurzarbeit auch im März 2021 deut­lich redu­ziert ist. Bei gerin­ge­ren Ausfallzeiten (weni­ger als 50 Prozent), deckt der Kurzarbeitsbonus in der Regel nicht die Mehrkosten für das erhöh­te Entgelt des Beschäftigten. Das ist ins­be­son­de­re bei Betrieben, die z.B. Take-away anbie­ten oder bei geöff­ne­ten Gastronomiebetrieben in Vorarlberg zu berücksichtigen

Weiterführende Informationen fin­den Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit unter

https://www.bma.gv.at/Services/News/Coronavirus/FAQ-Kurzarbeitsbonus.html

bzw. auf der Homepage des AMS unter

https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit

 

Nicole Weber
Adnan Dambo

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Nicole Weber
Teamleiterin Personalmanagement
nicole.weber@bgundp.com

Adnan Dambo
Teamleiter Personalmanagement
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