Der Kurzarbeitsbonus steht Betrieben zur Verfügung, die seit November 2020 durchgehend aufgrund der SchutzmaßnahmenVO geschlossen waren.
Was ist der Kurzarbeitsbonus?
Um für Betriebe die entstandenen Mehrkosten und für MitarbeiterInnen Einkommensverluste durch zB Trinkgeldentfall auszugleichen, bekommen Betriebe und Arbeitnehmende – abhängig vom Arbeitsausfall — einen Ausgleich von insgesamt bis zu € 1.000. Davon entfällt auf die anspruchsberechtigten Betriebe ein Betrag von bis zu € 825,00 und auf die Arbeitnehmenden ca. € 175,00 netto. Die Auszahlung erfolgt mit der Beihilfenabrechnung für den Monat März 2021.
Wem steht der Kurzarbeitsbonus zu?
Den Kurzarbeitsbonus können Betriebe in Anspruch nehmen, die seit November 2020 durchgehend aufgrund der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnungen geschlossen waren – das sind Branchen mit folgenden ÖNACE-Klassifikationen: 49.39–9 sonstige Personenbeförderungen im Landverkehr a.n.g. (ohne Seilbahnwirtschaft); 50.3 Personenbeförderung in der Binnenschifffahrt; 55 Beherbergung; 56 Gaststätten; 59.14 Kinos; 79.90–1 Reise- und Fremdenführer; 82.30 Messe- Ausstellungs- und Kongressveranstalter; 85.51 Sport- und Freizeitunterricht; 85.52 Kulturunterricht; 90 kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten; 92 Spiel‑, Wett- und Lotteriewesen; 93 Erbringung von Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung; 96.04–09 Saunas, Solarien, Dampfbäder, etc.
Seitens der Bundesregierung sind die Details für die Abwicklung des Kurzarbeitsbonus gekannt gegeben worden (Quelle: WKO bzw. FAQ des Bundesministeriums für Arbeit)
Der gesamte Kurzarbeitsbonus (Urlaubs-/Trinkgeldersatz) kann durch eine um € 950 erhöhte Bemessungsgrundlage bei der AMS-Kurzarbeitsabrechnung für den Monat März geltend gemacht werden. Der Betrieb erhält über die Kurzarbeitsbeihilfe – abhängig vom Arbeitszeitausfall — bis zu € 825 als Urlaubsersatz, € 175 als Trinkgeldersatz sowie eine Abgeltung für die erhöhten Steuern und Abgaben.
Der Trinkgeldersatz für Beschäftigte in Höhe von € 175 netto ist mit der Corona-Kurzarbeitsabrechnung für März (oder ggf. später mit Aufrollung) an den/die Arbeitnehmer/in auszubezahlen. Dafür ist das Mindestbruttoentgelt laut Tabelle bis zu einem Bruttoentgelt während der Kurzarbeit von unter € 1.700 um mindestens € 300 brutto zu erhöhen, darüber um mindestens € 350 brutto. Der Ersatz an den Arbeitgeber erfolgt im Nachhinein inklusive der — durch das erhöhte Entgelt des Arbeitnehmers — erhöhten Steuern und Abgaben über die AMS-Kurzarbeitsbeihilfe.
Der Kurzarbeitsbonus kann für jene Mitarbeiter in Anspruch genommen werden, deren Arbeitszeit aufgrund von Kurzarbeit auch im März 2021 deutlich reduziert ist. Bei geringeren Ausfallzeiten (weniger als 50 Prozent), deckt der Kurzarbeitsbonus in der Regel nicht die Mehrkosten für das erhöhte Entgelt des Beschäftigten. Das ist insbesondere bei Betrieben, die z.B. Take-away anbieten oder bei geöffneten Gastronomiebetrieben in Vorarlberg zu berücksichtigen
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit unter
https://www.bma.gv.at/Services/News/Coronavirus/FAQ-Kurzarbeitsbonus.html
bzw. auf der Homepage des AMS unter
https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit
Wenden Sie sich an unsere Expertin Nicole Weber bzw. unseren Experten Adnan Dambo, wenn Sie von der Schließung betroffen sind. Sie werden Ihre Fragen gerne beantworten.
Nicole Weber
Teamleiterin Personalmanagement
nicole.weber@bgundp.com
Adnan Dambo
Teamleiter Personalmanagement
adnan.dambo@bgundp.com