Eigentlich woll­ten wir uns in die­ser Ausgabe vor­wie­gend der als Begutachtungsentwurf vor­lie­gen­den Ökosozialen Steuerreform 2022 wid­men, die neben öko­lo­gi­schen Maßnahmen für eine CO2-Reduktion auch eine Reihe von Steuerentlastungen vor­sieht. Der inzwi­schen 4. Lockdown hat uns alle nun doch wie­der auf den Boden der Realität und damit in die Covid-19-Pandemie zurück­ge­holt. Um Unternehmen aber auch Steuerberater in die­ser her­aus­for­dern­den Zeit zu ent­las­ten, wur­den bereits die Antragsfristen für eini­ge bestehen­de Unterstützungsmaßnahmen ver­län­gert. Angekündigt wur­de auch eine Verlängerung bzw. Reaktivierung von bereits erprob­ten Hilfen, wie zB Ausfallbonus und Verlustersatz. Auch bei der der­zeit lau­fen­den Kurzarbeitsphase 5 sind Erleichterungen vor­ge­se­hen – sie­he dazu unse­ren BG&P Newsletter vom 03. Dezember 2021.

Martin Binder - Steuerberater in Graz

Unser Experte, Martin Binder rät:

Anbei möch­te ich Ihnen einen Überblick über die Ökosoziale Steuerreform 2022 geben. Ganz aktu­ell fin­den Sie noch wich­ti­ge Neuerungen, wel­che Sie gleich unter Newsflash fin­den können.

Viel Neues in Folge wünscht Ihnen Ihr

Mag. Martin Binder, MBA

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Partner

martin.binder@bgundp.com

Ein wei­te­rer Beitrag beschäf­tigt sich mit den in Form von Initiativanträgen im Parlament ein­ge­brach­ten wich­ti­gen Gesetzesänderungen, die noch heu­er beschlos­sen wer­den sollen.

Zur Erinnerung bie­ten wir Ihnen auch noch einen Überblick über die Rahmenbedingungen für das Klimaticket und die Homeoffice-Regelungen, wie sie im Entwurf des Wartungserlasses der Lohnsteuerrichtlinien abge­bil­det wer­den. Bei den aktu­el­len höchst­ge­richt­li­chen Entscheidungen ist ins­be­son­de­re auf das ers­te Urteil zur COVID-19-bedingten Mietzinsminderung hin­zu­wei­sen, dass aber lei­der nach wie vor eine Reihe von wich­ti­gen Fragen der Betroffenen offen­lässt. Hinweise zu wich­ti­gen Terminen zum Jahresende run­den die­se Ausgabe des Newsletters ab.

Newsflash: Hot News als erstes …

Nach Redaktionsschluss für uns­ren BG&P Newsletter haben sich noch wich­ti­ge Neuerungen erge­ben. In der am Dienstagabend abge­hal­te­nen Sitzung des Finanzausschusses wur­de noch ein wei­te­rer Abänderungsantrag mit fol­gen­den Punkten beschlossen:

  • Weihnachtsgutscheine bis € 365 sol­len auch die­ses Jahr steu­er­frei gestellt wer­den, sofern 2021 der steu­er­freie Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nicht bereits genutzt wur­de. Um den Konsum in Österreich zu för­dern, sol­len sowohl die Arbeitgeber beim Erwerb der Gutscheine als auch die Arbeitnehmer bei der Einlösung der Gutscheine den Fokus auf regio­na­le Unternehmen legen. Voraussetzung für die Steuerfreiheit soll sein, dass die Gutscheine im November bzw Dezember 2021 oder im Jänner 2022 aus­ge­ge­ben wer­den. Die Steuerbefreiung soll sowohl Gutscheine von Einzelhändlern als auch von Verbänden von Einzelhändlern (zB Einkaufsmünzen) umfassen.
  • Das Pendlerpauschale soll auch bei Homeoffice-Tätigkeit wäh­rend des Lockdowns
  • Zudem kön­nen pau­scha­le Reiseaufwandsentschädigungen auch im November und Dezember 2021 steu­er­frei aus­be­zahlt wer­den, wenn auf­grund der COVID-19-Krise kei­ne Einsatztage statt­fin­den können.
  • Schutzmasken wer­den wei­ter­hin von der Umsatzsteuer befreit. Die befris­te­ten Bestimmungen für die Desinfektionsmittelherstellung wer­den bis 30. Juni 2022 verlängert.

Ökosoziale Steuerreform 2022 — Begutachtungsentwurf

Seit Anfang November liegt der Begutachtungsentwurf für die öko­so­zia­le Steuerreform vor. Die Regierung ver­folgt mit der Steuerreform das Ziel, die Menschen in Österreich zu ent­las­ten, Kostenwahrheit in Bezug auf CO2-Emissionen her­zu­stel­len sowie eine wachs­tums­för­dern­de Standortpolitik sicher­zu­stel­len. Anfang des Jahres 2022 soll die Steuerreform im Parlament beschlos­sen wer­den. Die Änderungen sol­len dann schritt­wei­se ab 2022 in Kraft tre­ten. Der vor­lie­gen­de Beitrag stellt die wesent­li­chen Änderungen durch die Steuerreform sowie die Highlights der Ausgleichs- und Entlastungsmaßnahmen über­blicks­mä­ßig dar.

Senkung der zwei­ten und drit­ten Tarifstufe bei der Einkommensteuer

Die zwei­te und drit­te Tarifstufe soll wie folgt gesenkt werden:

ab 1.7.2022: 30% statt 35% für Einkommensteile über € 18.000 bis € 31.000

ab 1.7.2023: 40% statt 42% für Einkommensteile über € 31.000 bis € 60.000

Durch die unter­jäh­ri­ge Senkung des Steuersatzes kommt für die Kalenderjahre 2022 und 2023 bei der Veranlagung ein Mischsteuersatz in die­sen Tarifstufen von 32,5% (2022) bzw 41% (2023) zur Anwendung. Beim Lohnsteuerabzug ist im Jahr 2022 ab 1.7. eben­falls der Mischsteuersatz von 32,5% anzu­wen­den. Für die ers­te Jahreshälfte muss dann der Arbeitgeber ehest­mög­lich, spä­tes­tens aber bis 30.9.2022, eine Aufrollung unter Berücksichtigung des Mischsteuersatzes von 32,5% vor­neh­men. Im Jahr 2023 ist mit dem Mischsteuersatz von 41% ana­log vorzugehen.

Senkung der Körperschaftsteuer

Der Körperschaftsteuersatz soll für die Veranlagung 2023 auf 24% bzw ab der Veranlagung 2024 auf 23% gesenkt wer­den. Bei einem abwei­chen­den Wirtschaftsjahr gilt für Einkommensteile aus dem frü­he­ren Wirtschaftsjahr jeweils der alte KöSt-Satz. Diese Einkommensteile kön­nen ent­we­der pau­schal nach Kalendermonaten oder exakt durch einen Zwischenabschluss ermit­telt werden.

Senkung der Krankenversicherungsbeiträge

Der Krankenversicherungsbeitrag für Arbeitnehmer mit einem monat­li­chen Entgelt bis € 1.100 soll von der­zeit 3,87% um 1,7 Prozentpunkte auf 2,17% gesenkt wer­den. Das Ausmaß der Senkung wird in meh­re­ren Stufen ein­ge­schlif­fen und beträgt bei einem monat­li­chen Entgelt über € 2.400 bis zu € 2.500 noch 0,2 Prozentpunkte. Die Krankenversicherungsbeitrag der Pensionisten wird eben­falls stu­fen­wei­se bis zu einer Bruttopension bis € 2.200 abge­senkt. Auch bei den Selbständigen soll die Reduktion bei einer monat­li­chen Beitragsgrundlage bis € 1.100 auf 5,1% gestaf­felt bis € 2.500 auf 6,6% zum Tragen kom­men. Die Änderungen sol­len ab 1.7.2022 in Kraft treten.

Erhöhung Familienbonus Plus und Kindermehrbetrag

Der Familienbonus Plus wird ab 1.7.2022 für Kinder bis 18 Jahre von monat­lich € 125 auf € 166,68 ange­ho­ben (ab 2023 jähr­lich daher € 2.000). Für Kinder ab 18 Jahren beträgt der neue monat­li­che Betrag € 54,18 (ab 2023 € 650 p.a.).

Für Niedrigverdiener, die nicht oder nur teil­wei­se in den Genuss des Familienbonus kom­men, soll der Kindermehrbetrag von bis zu € 350 (Jahr 2022) bzw € 450 (ab 2023) pro Kind ange­ho­ben wer­den. Voraussetzung ist, dass zumin­dest an 30 Tagen im Jahr akti­ve Erwerbseinkünfte erzielt werden.

Ab der Veranlagung 2022 soll der Kindermehrbetrag auch dann gewährt wer­den, wenn bei­de Partner Einkünfte erzie­len und die dar­auf ent­fal­len­de Tarifsteuer jeweils unter € 450 liegt.

Neuer Sonderausgabentatbestand für ther­mi­sche Sanierung und Heizkesseltausch 

Ausgaben für die ther­mi­sche Sanierung von Gebäuden bzw den Ersatz eines fos­si­len Heizungssystems (Heizkesseltausch) sol­len als Sonderausgabe abge­setzt wer­den kön­nen, sofern für die­se Ausgaben eine Förderung des Bundes nach dem Umweltförderungsgesetz nach dem 30.6.2022 aus­be­zahlt wur­de. Die Ausgaben müs­sen abzüg­lich aller aus­be­zahl­ten Förderungen aus öffent­li­chen Mittel (also auch von Ländern und Gemeinden) bei der ther­mi­schen Sanierung € 4.000 und beim Heizkesseltausch € 2.000 über­stei­gen. Die Ausgaben kön­nen über fünf Jahre ver­teilt mit € 800 pa (für die ther­mi­sche Sanierung) bzw € 400 pa (für den „Heizkesseltausch“) als Sonderausgabe abge­setzt wer­den, wobei pro Jahr nur ein Pauschbetrag ange­setzt wer­den darf. Werden inner­halb des Verteilungszeitraumes wei­te­re Förderungen aus­be­zahlt, ver­län­gert sich der Zeitraum auf zehn Jahre.

Steuerfreie Gewinnbeteiligung für Mitarbeiter

Ab dem 1.1.2022 soll die Beteiligung der Mitarbeiter am Gewinn bis zu einem Betrag von € 3.000 pa steu­er­frei blei­ben. Voraussetzung ist, dass die Gewinnbeteiligung allen Arbeitnehmern oder bestimm­ten Gruppen von Arbeitnehmern – wie dies schon von ande­ren Steuerbefreiungen bekannt ist – gewährt wird. Die Gruppenmerkmale müs­sen betriebs­be­zo­gen sein, wobei inner­halb einer Gruppe die Höhe der Begünstigung nach objek­ti­ven Merkmalen, wie zB Prozentsatz des Bruttobezuges gestaf­felt wer­den kann.

Die Steuerfreiheit steht nur inso­weit zu als die Summe der gewähr­ten Gewinnbeteiligung den steu­er­li­chen Vorjahresgewinn nicht übersteigt.

Achtung: Im Gegensatz zu den Bestimmungen über die steu­er­freie Kapitalbeteiligung ist der­zeit eine Befreiung von den Lohnnebenkosten bzw der Sozialversicherung nicht vorgesehen.

Erhöhung Gewinnfreibetrag

Der Grundfreibetrag beim Gewinnfreibetrag soll für Wirtschaftsjahre, die ab dem 1.1.2022 begin­nen, von 13% auf 15% erhöht wer­den. Damit steigt der Grundfreibetrag, für den kei­ne Investitionen erfor­der­lich sind, von bis­her € 3.900 auf € 4.500. Für die über den Grundfreibetrag hin­aus­ge­hen­den Gewinne von über € 30.000 blei­ben die Stufen und Prozentsätze unver­än­dert. Der Höchstbetrag für den GFB erhöht sich damit auf € 45.950.

Erhöhung Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter 

Die Grenze für die Sofortabschreibung von gering­wer­ti­gen Wirtschaftsgütern soll mit Wirkung ab 1.1.2023 von der­zeit € 800 auf € 1.000 ange­ho­ben wer­den. Diese Maßnahme wirkt sich nicht nur bei den betrieb­li­chen Einkünften, son­dern etwa auch bei den Werbungskosten aus unselb­stän­di­ger Tätigkeit aus.

Investitionsfreibetrag mit Öko-Zuschlag 

Der Investitionsfreibetrag (IFB) beträgt grund­sätz­lich 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und kann im Jahr der Anschaffung bzw Herstellung als zusätz­li­che Betriebsausgabe gel­tend gemacht wer­den. Um ins­be­son­de­re kli­ma­freund­li­che Investitionen anzu­kur­beln, erhöht sich der Investitionsfreibetrag auf 15% bei Anschaffung bzw Herstellung von abnutz­ba­ren Wirtschaftsgütern, die dem Bereich Ökologisierung zuzu­ord­nen sind.

Der Investitionsfreibetrag soll maxi­mal von Anschaffungs- und Herstellungskosten von € 1 Mio im Wirtschaftsjahr in Anspruch genom­men wer­den kön­nen. Umfasst das Wirtschaftsjahr kei­ne zwölf Monate, so ist der Betrag ent­spre­chend zu aliquotieren.

Voraussetzung für die Geltendmachung des Investitionsfreibetrags ist, dass die ent­spre­chen­den Wirtschaftsgüter eine betriebs­ge­wöhn­li­che Nutzungsdauer von min­des­tens vier Jahren haben und einem inlän­di­schen Betrieb bzw einer inlän­di­schen Betriebsstätte zuzu­ord­nen sind.

Für bestimm­te Wirtschaftsgüter kann der Investitionsfreibetrag nicht in Anspruch genom­men wer­den (ähn­lich wie bei der degres­si­ven AfA). Dazu zählen:

  • Wirtschaftsgüter, die für den inves­ti­ti­ons­be­ding­ten Gewinnfreibetrag ver­wen­det werden,
  • Wirtschaftsgüter, für die gem § 8 EStG eine Sonderform der AfA vor­ge­se­hen ist (das sind Gebäude bzw PKWs und Kombinationskraftwagen, aus­ge­nom­men KFZ mit einem CO2-Emissionswert von 0 g pro km),
  • gering­wer­ti­ge Wirtschaftsgüter,
  • unkör­per­li­che Wirtschaftsgüter, die nicht dem Bereich Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life Science zuzu­ord­nen sind,
  • gebrauch­te Wirtschaftsgüter
  • Anlagen iZm fos­si­len Energieträger

Der IFB kann auch für Wirtschaftsgüter gel­tend gemacht wer­den, die degres­siv abge­schrie­ben wer­den oder für die eine Forschungsprämie bean­sprucht wird. 

Im Gegensatz zu dem bis 2001 bekann­ten IFB muss die­ser nicht in der UGB-Bilanz als Rücklage aus-gewiesen wer­den, son­dern wird nur bei der Mehr-Weniger-Rechnung in der Steuererklärung abge­setzt. Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der Investitionsfreibetrag in Anspruch genom­men wur­de, vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus oder wer­den sie ins Ausland ver­bracht, soll es zu einer Nachversteuerung kom­men. Der Investitionsfreibetrag soll erst­mals für Wirtschaftsjahre zur Anwendung kom­men, die nach dem 31.12.2022 beginnen.

Regionaler Klimabonus

Zum Ausgleich der erhöh­ten Ausgaben durch die CO2-Bepreisung erfolgt eine pau­scha­le Rückvergütung über den regio­na­len Klimabonus, der unter Berücksichtigung der Infrastruktur und der öffent­li­chen Verkehrsanbindung zwi­schen € 100 und € 200 pro Person und Jahr lie­gen soll, wobei für Kinder ein Zuschlag von 50% geplant ist. Die genau­en Modalitäten der Auszahlung sind noch nicht bekannt.

Besteuerung von Kryptowährungen

Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen wer­den der­zeit nur inner­halb der ein­jäh­ri­gen Spekulationsfrist besteu­ert. Im Zuge der öko­so­zia­len Steuerreform soll es nun auch zu weit­rei­chen­den Neuerungen in Bezug auf die Besteuerung von Kryptowährungen kom­men. Dabei soll die Besteuerung von Kryptowährungen in Einklang mit der Besteuerung von Wertpapieren gebracht werden.

Zu den Einkünften sol­len künf­tig sowohl die lau­fen­den Einkünfte aus Kryptowährung (Früchte) als auch die rea­li­sier­te Wertsteigerung zählen.

Für Einkünfte aus Kryptowährungen soll der beson­de­re Steuersatz von 27,5% zur Anwendung kom­men. In Kraft tre­ten sol­len die Neuerungen am 1.3.2022 für alle Kryptowährungen, die seit dem 28.2.2021 ange­schafft wurden.

Für gehal­te­ne Kryptowährungen, die vor dem 28.2.2021 gekauft wur­den, ist bei Inkrafttreten der Neuerungen die ein­jäh­ri­ge Spekulationsfrist bereits abgelaufen.

Ab dem Jahr 2023 soll zusätz­lich eine Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug für inlän­di­sche Schuldner der Kryptowährung, inlän­di­sche Dienstleister oder inlän­di­sche Betriebsstätten aus­län­di­scher Dienstleister in Kraft treten.

Verkürzung des Vorsteuerberichtigungszeitraumes für Mietkauf 

Bei nach­träg­li­cher Übertragung einer Wohnung in das Wohnungseigentum auf­grund eines Anspruches gem. § 15c Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) soll ab 1.1.2023 der Vorsteuerberichtigungszeitraum von zwan­zig Jahren auf zehn Jahre redu­ziert werden.

Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz

Das bestehen­de euro­päi­sche Emissionszertifikatehandelssystem, “EU-ETS”, wel­ches Treibhausgase aus den Sektoren Strom- und Wärmeerzeugung, ener­gie­in­ten­si­ve Industriezweige sowie die gewerb­li­che Luftfahrt inner­halb der EU umfasst, soll ver­bes­sert wer­den und ab 2026 auf die Sektoren Verkehr und Gebäude erwei­tert wer­den. Mit der Einführung eines natio­na­len Emissionszertifikatehandelssystem soll eine ziel­ge­rich­te­te Ergänzung zum EU-ETS geschaf­fen werden.

Energetische Treibhausgasemissionen aus den Non-ETS-Sektoren, die durch die Nutzung von Kohle, Erdgas und Erdölprodukten ent­ste­hen, sol­len an die Vergabe von Emissionszertifikaten geknüpft wer-den; dies betrifft ins­be­son­de­re die Sektoren Verkehr und Gebäude (zudem die Sektoren Energie und Industrie sowie Maschinen und Geräte in der Landwirtschaft).

Handelsteilnehmer benö­ti­gen Emissionszertifikate, um bestimm­te Stoffe (Mineralöle, Kraft- und Heiz-stoffe, Erdgas und Kohle) in Verkehr zu brin­gen. Der jewei­li­ge Handelsteilnehmer hat sodann eine dem tat­säch­li­chen Emissionsausstoß ent­spre­chen­de Anzahl an Emissionszertifikaten abzugeben.

Die Einführung des natio­na­len Emissionszertifikatehandels erfolgt zunächst in einer Fixpreisphase. Die sich ab 2026 dar­an anschlie­ßen­de Marktphase ist im Lichte der EU-Entwicklungen gesetz­lich nur umris­sen. Die Fixpreisphase unter­teilt sich in eine Einführungsphase (1.7.2022 bis 31.12.2023), in der an das bestehen­de System zur Erhebung der Energieabgaben (Mineralölsteuer, Erdgas- und Kohleabgabe) ange­knüpft wird. In der Übergangsphase (2024 und 2025) sol­len die orga­ni­sa­to­ri­schen Voraus-setzungen für ein Handelssystem mit Emissionszertifikaten vor­be­rei­tet wer­den. Der Ausgabewert für die Emissionszertifikate beträgt ab 1.7.2022 € 30 und steigt dann pro Kalenderjahr auf € 55 im Jahre 2025 an.

Für beson­ders CO2-intensive Unternehmen soll eine Entlastung erfol­gen (soge­nann­tes „Carbon Leakage“). Kompensationen sind auch für die Land- und Forstwirtschaft geplant.

Weitere geplan­te Gesetzesänderungen – Initiativanträge vom 19.11.2021

Am 19.11.2021 wur­den noch Initiativanträge zu einer Reihe von steu­er­li­chen und gesell­schafts­recht­li­chen Änderungen im Nationalrat ein­ge­bracht, die – im Gegensatz zur Ökosozialen Steuerreform — noch vor Jahresende beschlos­sen wer­den sol­len. Zu den wich­tigs­ten für Sie bedeut­sa­men Änderungen zählen:

Arbeitsplatzpauschale oder das „Homeoffice-Pauschale für Selbständige“

Erleichterungen bei der steu­er­li­chen Anerkennung eines Arbeitszimmers wer­den schon seit Jahren gefor­dert. Dieser Forderung soll nun ab der Veranlagung 2022 mit der Einführung eines Pauschalbetrages Rechnung getra­gen wer­den, mit dem die Aufwendungen aus der betrieb­li­chen Nutzung des pri­va­ten Wohnraumes pau­schal abge­gol­ten werden.

Voraussetzung für die Geltendmachung des Arbeitsplatz-pauschales ist, dass dem Steuerpflichtigen kein ande­rer ihm zure­chen­ba­rer Raum für die Ausübung der betrieb­li­chen Tätigkeit zur Verfügung steht. Das Arbeitsplatzpauschale soll € 1.200 pro Jahr betra­gen bzw € 300 pa, wenn die Einkünfte aus einer ande­ren akti­ven Erwerbstätigkeit, für die ein ande­rer Raum zur Verfügung steht, mehr als € 11.000 betra­gen. Daneben kön­nen noch Ausgaben für ergo­no­misch geeig­ne­tes Mobiliar (Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis zu ins­ge­samt € 300 pa. abge­setzt wer­den. Sind die Ausgaben dafür höher, kön­nen im Jahr 2023 noch­mals bis zu € 300 abge­setzt werden.

Essensgutscheine

Nunmehr soll gesetz­lich fest­ge­legt wer­den, dass die Steuerbefreiung für die € 8 — Essensgutscheine ab dem Jahr 2022 auch dann gel­ten soll, wenn die Mahlzeiten von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zube­rei­tet bzw. gelie­fert wer­den, aber bei­spiels­wei­se in der Wohnung des Dienstnehmers kon­su­miert wer­den. Diese Ausweitung war für die Jahre ab 2020 bereits in Rz 97 LStR enthalten.

Sanierungsgewinne

Einer lan­gen Forderung der Wirtschaft ent­spre­chend sol­len Sanierungsgewinne auch dann steu­er­lich begüns­tigt wer­den, wenn die­se aus einer außer­ge­richt­li­chen Sanierung stam­men. Die Neuregelung soll bereits ab der Veranlagung 2021 gelten.

Verlängerung von Aufstellungs- und Offenlegungsfristen iZm Jahresabschlüssen

Nach der­zei­ti­ger gesetz­li­cher Regelung gilt für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag nach dem 31.12.2020 die gewohn­te 5‑Monatsfrist für die Aufstellung bzw. müss­ten die­se spä­tes­tens 9 Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuch ein­ge­reicht wer­den. Nunmehr soll die ver­län­ger­te Frist von 9 Monaten für die Aufstellung von Jahresabschlüssen für alle Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag vor dem 1.10.2021 gel­ten. Diese Jahresabschlüsse müs­sen auch erst inner­halb von 12 Monaten (statt 9 Monate) beim Firmenbuch ein­ge­reicht bzw. ver­öf­fent­licht wer­den. Für Jahresabschlüsse mit Bilanzstich-tagen ab dem 1.10.2021 und vor dem 31.1.2022 soll die Aufstellungsfrist spä­tes­tens am 30.6.2022 und die Offenlegungsfrist spä­tes­tens am 30.9.2022 enden. Die Neuregelung soll Wirkung auch für die Vergangenheit entfalten.

Gesellschaften sol­len auch im ers­ten Halbjahr 2022 noch vir­tu­el­le Versammlungen abhal­ten können.

Verlängerung der Covid-19-Hilfen bis März 2022

Um die nega­ti­ven wirt­schaft­li­chen Folgen des bun­des­wei­ten Lockdowns seit 22.11.2021 abzu­fe­dern, hat sich die Bundesregierung dazu ent­schie­den, eini­ge Corona-Hilfsmaßnahmen in die Verlängerung zu schi­cken. Dabei möch­ten wir Sie auf die wich­tigs­ten Änderungen bzw Erweiterungen auf­merk­sam machen:

Corona-Kurzarbeit

Dazu fin­den Sie den Letztstand in unse­rem BG&P Newsletter vom 3. Dezember 2021.

Ausfallsbonus III:

Der Ausfallsbonus wird für die Kalendermonate November 2021 bis März 2022 ver­län­gert (Ausfallsbonus III). Er ist monat­lich mit € 80.000 gede­ckelt und beträgt bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen min­des­tens € 100. Der Bezug von Kurzarbeitsbeihilfe kann den Ausfallsbonus auf Grund der Deckelung ver­rin­gern. Es ist ein Umsatzeinbruch von min­des­tens 30% (November und Dezember) 40% (Jänner, Februar, März) zum Vergleichsmonat not­wen­dig und die Ersatzrate beträgt, je nach Kostenstruktur der Branche (Branchenliste, wie beim Ausfallsbonus II folgt noch) zwi­schen 10% und 40%.

Der Ausfallsbonus umfasst nur einen Bonus, kei­nen Vorschuss auf den FKZ 800. Beantragbar ist der Ausfallsbonus ab dem 10. des Folgemonats bis zum Viertfolgemonat. Um die Fristen bes­ser im Auge zu behal­ten, dür­fen wir Ihnen eine kur­ze Übersicht geben:

Ausfallbonus III

Vergleichszeitraum

bean­trag­bar von

bean­trag­bar bis

November 2021

November 2019

10.12.2021

09.03.2021

Dezember 2021

Dezember 2019

10.01.2022

09.04.2021

Jänner 2022

Jänner 2020

10.02.2022

09.05.2021

Februar 2022

Februar 2020

10.03.2022

09.06.2021

März 2022

März 2019

10.04.2022

09.07.2021

Verlängerung des Verlustersatzes

Der bis­her bestehen­de und schon ein­mal ver­län­ger­te Verlustersatz (bis 31.12.2021) wur­de auf Grund des Lockdowns erneut ver­län­gert. Die Verlängerung gilt für Zeiträume von Jänner bis März 2022. Auch hier wird ein Umsatzeinbruch von min­des­tens 40% vor­aus­ge­setzt. Die Ersatzrate beträgt 70% bis 90% des Verlustes. Beantragbar wird der ver­län­ger­te Verlustersatz ab Anfang 2022 sein, es sind dazu noch Details offen. Anträge kön­nen für maxi­mal drei Betrachtungszeiträume gestellt wer­den (also maxi­mal für den gesam­ten ver­län­ger­ten Zeitraum). Der ursprüng­li­che Verlustersatz (bis 30.6.2021), die ers­te Verlängerung (bis 31.12.2021) und die zwei­te Verlängerung (Jänner bis März 2022) sind jeweils getrennt zu betrach­ten, d.h. inner­halb des Betrachtungszeitraums jeder Verlängerung ist für jeweils drei zeit­lich zusam­men­hän­gen­de Betrachtungszeiträume ein Antrag möglich.

Für den ursprüng­li­chen Verlustersatz (Betrachtungszeiträume bis 30.6.2021) wur­de mit 22.11.2021 die Beantragungsfrist der zwei­ten Tranche bis 31.3.2022 (bis­lang 31.12.2021) ver­län­gert. Die Endabrechnung muss eben­falls bis 31.3.2022 erfolgen.

Beantragungsfrist für den FKZ 800 verlängert

Die Frist für die Beantragung der zwei­ten Tranche bzw des gan­zen Fixkostenzuschusses 800.000 (FKZ 800) läuft nun bis spä­tes­tens 31.3.2022 (bis­lang 31.12.2021). Wird bis zum 31.3.2022 kein Antrag auf Gewährung des FKZ 800 ein­ge­bracht, so müs­sen alle erhal­te­nen Vorschüsse auf den FKZ 800 zur Gänze zurück­be­zahlt werden.

Verlängerung Härtefallfonds

Der Härtefallfonds, der grund­sätz­lich dann zusteht, wenn ein Einkommensrückgang von min­des­tens 40% vor­liegt oder lau­fen­de Kosten nicht län­ger gedeckt wer­den kön­nen, soll eben­falls für die Zeit November 2021 bis März 2022 ver­län­gert wer­den. Die Ersatzrate beträgt 80% zzgl € 100 des Nettoeinkommensentgangs, wobei der maxi­ma­le Rahmen bei € 2.000 liegt. Anspruchsberechtigte erhal­ten für die Lockdown-Monate November und Dezember 2021 min­des­tens € 1.100, Anfang 2022 dann min­des­tens € 600. Das Umsatzminus muss im November und Dezember 30%, Anfang 2022 dann 40% im Vergleich zur Vorkrisenzeit betragen.

NEU soll gere­gelt wer­den, dass sich alle geför­der­ten Unternehmen an die Covid-19-Bestimmungen hal­ten müs­sen, sonst droht eine Rückzahlung der Hilfe. Erhält ein Unternehmen eine Verwaltungsstrafe auf­grund von Verstößen, zB im Zusammenhang mit 2G-Kontrollen, so müs­sen die Hilfen für den jewei­li­gen Monat zurück­er­stat­tet werden.

Aktuelles aus der Lohnverrechnung

Die Arbeitswelt hat sich 2021 ver­än­dert. Einerseits hat das Arbeiten im Homeoffice – nicht nur coro­nabe­dingt – zuge­nom­men, ander­seits wur­de mit Einführung des Klimatickets ein deut­li­cher Anreiz für die Verwendung der öffent­li­chen Verkehrsmittel gesetzt.

Für den Arbeitgeber gilt es vor dem Jahresende eini­ge for­ma­len Voraussetzungen zu über­prü­fen und zu doku­men­tie­ren, damit die steu­er­freie Behandlung in der Lohnverrechnung auch einer Betriebsprüfung Stand hält.

Homeoffice

Arbeiten im Homeoffice, also die regel­mä­ßi­ge Erbringung von Arbeitsleistung in der Privatwohnung des Arbeitnehmers, ist für vie­le zur Gewohnheit gewor­den. Im Entwurf des Wartungserlasses zu den Lohnsteuerrichtlinien wur­den die steu­er­li­chen Rahmenbedingungen konkretisiert.

Homeoffice-Vereinbarung

Voraussetzung ist eine schrift­li­che Vereinbarung zwi­schen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Damit besteht kein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Homeoffice, aber auch kei­ne Möglichkeit der ein-seitige Anordnung durch den Arbeitgeber. Der Unfallversicherungsschutz gilt in glei­cher Weise im Homeoffice wie am Arbeitsplatz.

Unentgeltlich über­las­se­ne Arbeitsmittel

Es wird klar­ge­stellt, dass die unent­gelt­li­che Überlassung von digi­ta­len Arbeitsmitteln an den Arbeitnehmer ab 1.1.2021 steuer‑, sozialversicherungs- und lohn­ne­ben­kos­ten­frei ist. Zu den digi­ta­len Arbeitsmitteln zäh­len Computer, Tastatur, Bildschirm, Handy und Router. Eine teil­wei­se Privatnutzung ist unschädlich.

Homeoffice-Tage

Als Homeoffice-Tag zählt jener Tag, an dem der Arbeitnehmer sei­ne Tätigkeit aus­schließ­lich im Homeoffice aus­übt. Wird ein Arbeitstag sowohl im Homeoffice als auch im Büro bzw auf Dienstreise ver­bracht, liegt kein Homeoffice-Tag vor. Unter „Home“ wird nicht nur die pri­va­te Wohnung des Arbeitnehmers (egal ob Haupt- oder Nebenwohnsitz) ver­stan­den, son­dern auch die Wohnung des Lebenspartners und von nahen Angehörigen. Nicht dar­un­ter fal­len Restaurants, Cafés, Vereinslokale oder öffent­li­che Flächen wie Parks.

Homeoffice-Pauschale

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer ein nicht steu­er­ba­res Homeoffice-Pauschale in Höhe von bis zu € 3 pro Tag, gede­ckelt mit 100 Homeoffice-Tagen pro Jahr gewäh­ren. Die Obergrenze von € 300 gilt auch bei meh­re­ren Arbeitgebern nur einmal.

Alternativ hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, die maxi­mal mög­li­che € 300 Homeoffice-Pauschale als Werbungskosten zusätz­lich zum all­ge­mei­nen Werbungskostenpauschale (€ 132) bei der Veranlagung der Jahre 2021 – 2023 gel­tend zu machen. Vom Arbeitgeber bezahl­tes Homeoffice-Pauschale ist selbst­ver­ständ­lich abzu­zie­hen (Differenzwerbungskosten).

NEU: Auch für Selbständige wur­de nun mit­tels Initiativantrags die Möglichkeit der Geltendmachung einer Art „Homeoffice-Pauschale“ ermög­licht, näm­lich die Arbeitsplatzpauschale.

Pendlerpauschale und Homeoffice

Bis zum 30.6.2021 konn­te das Pendlerpauschale bei Covid-19-bedingtem Homeoffice ent­spre­chend der Zeit davor berück­sich­tigt wer­den. Ab dem 1.7.2021 kann an einem Arbeitstag nur ent­we­der das Pendlerpauschale oder das Homeoffice-Pauschale berück­sich­tigt wer­den. Für das Pendlerpauschale ab dem 1.7.2021 wer­den wie­der die Anzahl der Fahrten zwi­schen Wohnung und Arbeitsstätte heran-gezogen. Ab 11 Tagen Pendeln zum Arbeitsplatz steht das vol­le Pendlerpauschale zur Verfügung. An den dazwi­schen­lie­gen­den Homeoffice-Tagen steht das Homeoffice-Pauschale zu.

Lohnkonto

Neu in das Lohnkonto und in den Lohnzettel L16 auf­zu­neh­men ist die Anzahl der Homeoffice-Tage pro Kalenderjahr und die Summe des vom Arbeitgeber nicht steu­er­bar aus­ge­zahl­ten Homeoffice-Pauschales.

Dies ist not­wen­dig für die Bemessung des Homeoffice-Pauschales, sei es für die Vergütung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer oder für die Geltendmachung als Werbungkosten beim Arbeitnehmer. Die Erfassung ist also unab­hän­gig davon vor­zu­neh­men, ob der Arbeitgeber eine Homeoffice-Pauschale tat­säch­lich aus­be­zahlt. Die Erfassung auf dem Jahreslohnzettel dient auch zum Einfangen eines even­tu­el­len Übergenusses im Falle meh­re­rer Arbeitgeber. Dafür wur­de auch ein wei­te­rer Pflichtveranlagungstatbestand geschaffen.

Klimaticket

Das neue Klimaticket ermög­licht mit einem ein­zi­gen Ticket alle öffent­li­chen Verkehrsmittel in einem bestimm­ten Gebiet zu nut­zen – regio­nal, über­re­gio­nal oder öster­reich­weit. Arbeitgeber kön­nen den Arbeitnehmern das Klimaticket – wie bis­her auch das Jobticket bzw das Öffi-Ticket – steu­er­frei zur Verfügung stel­len oder die ent­spre­chen­den Kosten steu­er­frei ersetzen.

Bis 30.6.2021 Steuerbefreiung für Jobtickets

Bis 30.6.2021 war die Steuerbefreiung für Jobtickets auf jene Fälle beschränkt, in denen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern eine Streckenkarte für die Beförderung im Werkverkehr zwi­schen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung stell­ten. Die Steuerbefreiung galt nur aus­nahms­wei­se auch bei einer Netzkarte, näm­lich falls kei­ne Streckenkarten ange­bo­ten wer­den oder die Netzkarte höchs­tens den Kosten einer Streckenkarte ent­spricht. Die Rechnung muss­te auf den Arbeitgeber lau­ten und hat­te ins­be­son­de­re den Namen des Arbeitnehmers zu beinhal­ten. Diese Steuerbefreiung bleibt auch wei­ter­hin aufrecht.

Ein Kostenersatz des Arbeitgebers für Fahrtickets des Arbeitnehmers zwi­schen Wohnung und Arbeitsstätte stell­te steu­er­pflich­ti­gen Arbeitslohn dar.

Ab 1.7.2021 Erweiterung der Steuerbefreiung (Öffi-Ticket / Klimaticket)

Um die Benutzung öffent­li­cher Verkehrsmittel noch attrak­ti­ver zu machen, wur­de die Steuerbefreiung nun auf alle Ticketarten (1–2‑3-Ticket, Netzkarte, Streckenkarte) aus­ge­dehnt, sofern die Karte zumin­dest am Wohn- oder Arbeitsort gül­tig ist. Dies gilt somit auch für das Klimaticket. Die Steuerbefreiung setzt jedoch vor­aus, dass die Tickets für Fahrten inner­halb eines län­ge­ren Zeitraums gel­ten (Wochen‑, Monats- oder Jahreskarten). Damit sind Einzelfahrscheine und Tageskarten nicht umfasst. Die Übertragbarkeit sol­cher Karten ist nicht begüns­ti­gungs­schäd­lich. Fallen dafür aller­dings Zusatzkosten an, sind nur jene Kosten begüns­tigt, die für eine nicht über­trag­ba­re Karte zu leis­ten sind.

Als deut­li­che Erleichterung wird die seit 1.7.2021 bestehen­de Möglichkeit emp­fun­den, die gänz­li­che oder teil­wei­se Übernahme der Kosten einer Wochen‑, Monats- oder Jahreskarte für ein öffent­li­ches Verkehrsmittel durch den Arbeitgeber steu­er­frei zu behan­deln. Es ist daher auch mög­lich, dass eine Wochen‑, Monats- oder Jahreskarte sowie das Klimaticket auch für das gesam­te Bundesland aus­ge­stellt ist, aber der Arbeitgeber nur einen Teil der Kosten (also jenen für die Wegstrecke Wohnung – Arbeitsstätte) steu­er­frei über­nimmt, sofern die Karte zumin­dest ent­we­der am Wohnort oder am Arbeitsort gül­tig ist. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass der Arbeitnehmer die Rechnung dem Arbeitgeber vor­legt und die­ser die Rechnung des Verkehrsunternehmens oder eine Kopie des Tickets als Nachweis zum Lohnkonto nimmt.

Hinweis: Die erwei­ter­te Steuerbefreiung ist nur für Tickets anwend­bar, die ab 1.7.2021 gekauft oder ver­län­gert wer­den. Nicht befreit sind aller­dings Kostenersätze, die der Arbeitgeber ab 1.7.2021 für Tickets, die bereits vor dem 1.7.2021 erwor­ben oder ver­län­gert wur­den, leistet.

Treffen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung zu, so liegt seit 1.7.2021 auch in der Sozialversicherung eine Beitragsbefreiung vor. Weiters fal­len weder Dienstgeberbeiträge (DB und DZ) noch Kommunalsteuer an.

Lohnkonto

Wie schon bis­her sol­len die Kalendermonate, in denen Arbeitnehmende im Werksverkehr beför­dert wer­den, in der Lohnverrechnung berück­sich­tigt wer­den. Seit 1.7.2021 sind nun auch jene Kalender-monate im Lohnkonto anzu­ge­ben, für die eine Kostenübernahme für Wochen‑, Monats- oder Jahreskarten (1–2‑3-Ticket) durch den Arbeitgeber erfolgt. Zudem ist auch die Höhe der über­nom­me­nen Kosten in das Lohnkonto auf­zu­neh­men. Dadurch soll ins­be­son­de­re im Fall einer Prüfung eine Nachvollziehbarkeit der Zahlungsflüsse sicher­ge­stellt werden.

Klimaticket: Betriebsausgabe und Umsatzsteuer

Sowohl das Jobticket als auch das Öffi-Ticket und das Klimaticket gel­ten als Betriebsausgaben auf Seiten des Arbeitgebers. Derartige Kosten sind ent­spre­chend der betrieb­li­chen oder beruf­li­chen Verwendung abzugsfähig.

Ein Vorsteuerabzug wäre grund­sätz­lich nur mög­lich, wenn die Leistung zu min­des­tens 10% unter­neh­me­ri­schen Zwecken dient (§ 12 Abs 2 Z 1 UStG). Der Arbeitgeber kann für den Kauf des Jobtickets einen Vorsteuerabzug gel­tend machen. Gleichzeitig ist er aber dazu ver­pflich­tet, für die Weitergabe Umsatzsteuer abzu­füh­ren, und zwar:

  1. a) als „Eigenverbrauch” bei kos­ten­lo­ser Gewährung oder
  2. b) als „Normalwert“ bei ent­gelt­li­cher Zurverfügungstellung.

Splitter

Betriebliche Mindestnutzung von 10% für den Vorsteuerabzug von Elektrofahrzeugen erforderlich

Die Überlassung von Elektroautos, aber auch von E‑Fahrrädern oder E‑Krafträdern an Dienstnehmender für pri­va­te Zwecke erfreut sich immer grö­ße­rer Beliebtheit, da für die Anschaffung oder Miete grund­sätz­lich ein Vorsteuerabzug gel­tend gemacht wer­den kann und auch kein Sachbezug ver­steu­ert wer­den muss. Bei Überlassung von Elektrofahrrädern ver­liert der Dienstnehmer über­dies auch nicht den Anspruch auf ein all­fäl­li­ges Pendlerpauschale.

Die gan­ze Sache hat aller­dings einen klei­nen Haken: die Finanzverwaltung ver­tritt die Meinung, dass der Vorsteuerabzug nur dann zusteht, wenn eine min­des­tens 10%ige betrieb­li­che Nutzung nach­ge­wie­sen wird. Bei einem Elektro-Dienstauto wird ver­mut­lich leich­ter nach­weis­bar sein, dass das Dienstauto zumin­dest zu 10% für Dienstfahrten ver­wen­det wird. Bei E‑Fahrrädern wird dies schon schwie­ri­ger wer­den. Um den Vorsteuerabzug gel­tend machen zu kön­nen, soll­ten daher die betrieb­li­chen Fahrten lücken­los doku­men­tiert wer­den. Beachten Sie aber, dass die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte als Privatfahrten zu wer­ten sind. Dem Vernehmen nach soll dies bei künf­ti­gen Betriebsprüfungen ver­stärkt kon­trol­liert werden.

Änderungsprotokoll DBA-VAE pas­siert Nationalrat

Am 19.11.2021 wur­de vom Nationalrat das Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) beschlossen.

Die wich­tigs­ten Änderungen betreffen:

  • Einführung eines Quellenbesteuerungsrechts für Dividenden aus Portfoliobeteiligungen in Höhe von 10%. Dividenden für inter­na­tio­na­le Schachtelbeteiligungen sind ausgenommen.
  • Auf öster­rei­chi­scher Seite soll künf­tig die Anrechnungsmethode zu Anwendung kom­men. Diese Änderung kann für in Österreich ansäs­si­ge Unternehmen mit Investitionen in den VAE mit­un­ter zu erheb­li­chen steu­er­li­chen Konsequenzen füh­ren, nach­dem in den VAE (bis­lang) kei­ne Ertragsteuern erho­ben werden.

Nach Abschluss des inner­staat­li­chen Ratifikationsprozesses (Bundesrat am 2.12.2021) und dem Austausch der Ratifikationsurkunden wer­den die Änderungen vor­aus­sicht­lich im kom­men­den Jahr in Kraft tre­ten und damit für Steuerjahre ab dem 1.1.2023 wirk­sam werden.

Aktuelle Höchstgerichtliche Entscheidungen

OGH: Mietzinsbefreiung wegen pan­de­mie­be­ding­tem Betretungsverbot: Der OGH hat sich erst­mals seit Beginn der Pandemie zur Frage der Mietzinsminderung in Folge eines behörd­li­chen Betretungsverbots geäu­ßert. Im gegen­ständ­li­chen Fall wur­de einem Sonnenstudiobetreiber eine Mietzinsminderung auf Null wegen des behörd­li­chen Betretungsverbots zuge­stan­den. Der OGH hat in sei­ner Entscheidung jedoch nur ein­deu­tig fest­ge­hal­ten, dass es sich bei Covid-19, um eine Seuche im Sinne des § 1104 ABGB han­delt, und dass nur die voll­stän­di­ge Unbrauchbarkeit des Bestandsobjekts (im gegen­ständ­li­chen Fall wur­de eine auch nur teil­wei­se Nutzung ver­neint) einen Entfall des Mietzinses bewirkt. Keinen Aufschluss gibt die­ses Judikat über die Frage, wie bei einer teil­wei­sen Nutzung (zB Take-Away oder Click&Collect) vor­zu­ge­hen ist. Ebenfalls wur­de kei­ne Aussage dar­über getrof­fen, ob der Mieter Corona-Hilfsmaßnahmen (wie zB Fixkostenzuschuss) zu bean­tra­gen hat und in Folge einer Genehmigung an den Vermieter wei­ter­rei­chen muss. Es bleibt daher span­nend, wie und ob der OGH in wei­te­ren Entscheidungen auf die­se offe­nen Fragen ein­ge­hen wird.

  • VwGH: Voller Progressionsvorbehalt bei teil­wei­ser steu­er­frei­er deut­scher Pension: Im gegen­ständ­li­chen Fall wur­den deut­sche Pensionseinkünfte, die in Deutschland teil­wei­se steu­er­frei gestellt sind, zur Gänze in den Progressionsvorbehalt ein­ge­rech­net. Der VwGH begrün­det dies damit, dass die deut­sche Pension der inlän­di­schen gesetz­li­chen Pension ent­spricht und somit alle Beiträge zu die­ser Pension in vol­ler Höhe ein­kom­mens­min­dernd berück­sich­tigt wer­den hät­ten kön­nen. Es kommt jedoch nicht dar­auf an, ob die Beträge in den Jahren der Beitragszahlung auch tat­säch­lich ein­kom­mens­min­dernd gel­tend gemacht wurden.
  • VwGH: Wann ist ein Wohnsitz iSd BAO begrün­det? Ein Wohnsitz im Sinne der BAO wird nur dann begrün­det, wenn die­ser neben der Innehabung (recht­li­che und tat­säch­li­che Möglichkeit über das Objekt zu ver­fü­gen und es für den Wohnbedarf jeder­zeit benüt­zen zu kön­nen) auch tat­säch­lich benützt wird. Wird (wie im gegen­ständ­li­chen Fall) ein Haus ange­schafft und tat­säch­lich nie zu Wohnzwecken genutzt, so begrün­det dies kei­nen Wohnsitz iSd BAO.
  • VwGH: Unternehmereigenschaft beim Verkauf von Privatvermögen: In die­ser Entscheidung ging der VwGH von sei­ner bis­he­ri­gen Ansicht ab, dass haupt­säch­lich die Häufigkeit von Rechtsgeschäften eine Unternehmereigenschaft begrün­den kann. Vielmehr muss nun der Verkäufer dem typi­schen Bild eines Händlers gleich­kom­men, damit eine Unternehmerschaft bejaht wer­den kann. Liegt wie im vor­lie­gen­den Fall die ein­zi­ge Verkaufstätigkeit dar­in, eine erheb­li­che Anzahl an Privatgegenständen (hier Antiquitäten) an einen Kommissionär zu über­ge­ben, der mit der Verwertung betraut wur­de, so kann nicht davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass eine Unternehmereigenschaft vor­liegt, und dass daher kei­ne Umsatzsteuer anfällt. Hat der Steuerpflichtige jedoch die Antiquitäten nur zum Zweck der spä­te­ren Weiterveräußerung ange­schafft, so könn­te dies anders beur­teilt werden.
  • VwGH: Entschädigungen für Wertminderungen von Betriebsgrundstücken: Wird bei­spiels­wei­se von einer Versicherung eine Entschädigung für eine außer­ge­wöhn­li­che Wertminderung eines Betriebsgrundstückes geleis­tet (hier Totalschaden auf Grund eines Brands), so ist die­se Entschädigung um den Buchwert zu ver­min­dern und der Restbetrag mit dem begüns­tig­ten Steuersatz von 30% (Immobilienertragsteuer) der Besteuerung zu unter­wer­fen. Zu die­ser Rechtsmeinung gelangt der VwGH in der vor­lie­gen­den Entscheidung auf Grund der Erläuterungen zum 1. StabG 2012 (Einführung der Immobilienertragsteuer), da die Immobilienertragsteuer geschaf­fen wur­de, um die Aufdeckung von stil­len Reserven bei Grundstücken abzu­fe­dern. Eine glei­che Entschädigung für Grundstücke im Privatvermögen löst hin­ge­gen über­haupt kei­ne Steuerpflicht aus.
  • VwGH: Neue mil­de­re Strafregelungen bei Lohn- und Sozialdumping: Mit 1. September 2021 trat die Neufassung LSD-BG in Kraft. In die­ser Neufassung sieht der Gesetzgeber vor, dass für Verstöße gegen Meldepflichten, die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen und für Unterentlohnung nur noch eine Geldstrafe, unab­hän­gig von der Anzahl der betrof­fe­nen Arbeitnehmer, zu ver­hän­gen ist. Mindeststrafen sind nicht mehr vor­ge­se­hen. In den vor­lie­gen­den Entscheidungen hat der VwGH fest­ge­hal­ten, dass alle bis­her anhän­gi­gen Verfahren nach den neu­en Strafbestimmungen zu lösen sind. Auch älte­re Fälle, die von den Gerichten mit der alten Rechtslage (nach den Bestimmungen des AVRAG) beur­teilt wur­den, sind nun nach den neu­en Strafbestimmungen des LSD-BG (mit­tels Analogie) zu entscheiden.

Ausblick auf 2022

Veränderliche Werte 2022

Hier eine ers­te Vorschau auf die wich­tigs­ten SV-Werte für das Jahr 2022.

 

2022

2021

ASVG-Geringfügigkeitsgrenze

485,85

475,86

ASVG-Höchstbeitragsgrundlage monat­lich

5.670,00

5.550,00

ASVG-Höchstbeitragsgrundlage täg­lich

189,00

185,00

ASVG Höchstbeitragsgrundlage jähr­lich für Sonderzahlungen

11.340,00

11.100,00

Grenzwert Dienstgeberabgabe

728,77

713,79

GSVG/BSVG- Höchstbeitragsgrundlage monat­lich freie DN ohne SZ

6.615,00

6.475,00

GSVG/BSVG-Höchstbeitragsgrundlage jähr­lich

79.380,00

77.700,00

GSVG/BSVG-Aufwertungszahl

1,02

1,03

 

Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen 2022

Werden Unterhaltszahlungen an nicht haus­halts­zu­ge­hö­ri­ge Kinder geleis­tet, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von monat­lich € 29,20 (für das 2. Kind € 43,80 und für jedes wei­te­re Kind € 58,40) zu. In Fällen, in denen kei­ne behörd­li­che Festsetzung der Unterhaltsleistungen vor­liegt, müs­sen zumin­dest die Regelbedarfsätze bezahlt wer­den, um den vol­len Unterhaltsabsetzbetrag gel­tend machen zu kön­nen. Bei nur teil­wei­ser Bezahlung des Unterhalts wird der Unterhaltsabsetzbetrag ali­quot gekürzt. Die monat­li­chen Regelbedarfsätze wur­den im Juli 2021 ange­passt und sind für steu­er­li­che Belangen für das gesam­te Kalenderjahr 2022 heranzuziehen.

Kindesalter in Jahren

0–3 J

3–6 J

6–10 J

10–15 J

15–19 J

19–28 J

Regelbedarfssatz 2022

€ 219

€ 282

€ 362

€ 414

€ 488

€ 611

Regelbedarfssatz 2021

€ 213

€ 274

€ 352

€ 402

€ 474

€ 594

Bausparprämie 2022

Gemäß § 108 Abs 1 EStG 1988 beträgt die Höhe der Bausparprämie unver­än­dert auch für das Kalenderjahr 2022 1,5% der prä­mi­en­be­güns­tig­ten Bausparkassenbeiträge. Das sind € 18 Prämie.

Last Minute – 31.12.2021

Spenden

Gerade in der Vorweihnachtszeit wird tra­di­tio­nell viel gespen­det. Spenden an begüns­tig­te Spendenempfänger sind grund­sätz­lich bis zu 10% des lau­fen­den Gewinnes bzw bis zu 10% des laufen-den Jahreseinkommens als Betriebsausgabe/Sonderausgabe steu­er­lich absetz­bar. Bei der Veranlagung 2020 und 2021 kann alter­na­tiv auf die höhe­ren Werte aus der Veranlagung 2019 abge­stellt werden.

Ankauf von Wertpapieren für opti­ma­le Ausnutzung des Gewinnfreibetrages 2021

Sollten Sie noch nicht aus­rei­chend Investitionen getä­tigt haben, so ist es am ein­fachs­ten, die für den inves­ti­ti­ons­be­ding­ten Gewinnfreibetrag (GFB) erfor­der­li­che Investitionsdeckung bei Gewinnen über € 30.000 durch den Kauf von Wertpapieren zu erfül­len. Als begüns­tig­te Wertpapiere gel­ten alle in EURO bege­be­ne Wertpapiere, die zur Deckung der Pensionsrückzahlung zuläs­sig sind.

Da es für Gewinne über € 580.000 kei­nen GFB mehr gibt, beträgt die maxi­mal benö­tig­te Investitionssumme € 41.450. Bis zum Ultimo soll­ten die Wertpapiere auf Ihrem Depot ver­füg­bar sein!

 

 

Gewinn

Gewinn kum

GFB in %

GFB in €

GFB kum

Verwendung

Grund-

frei­be­trag

30.000,00

30.000,00

13%

3.900,00

3.900,00

nicht investitions-bedingt

inves­ti­ti­ons­be­ding­ter Gewinn-freibetrag

145.000,00

175.000,00

13%

18.850,00

22.750,00

gebun­den an den Erwerb bestimm­ter Wirtschafts-
güter/Wert-
papie­re mit einer Mindest-
nut­zungs­dau­er von 4 Jahren

175.000,00

350.000,00

7%

12.250,00

35.000,00

230.000,00

580.000,00

4,5%

10.350,00

45.350,00

550.000,00

   

41.450,00

 

 

Registrierkassen — Jahresendbeleg

Der Dezember-Monatsbeleg ist gleich­zei­tig auch der Jahresbeleg. Sie müs­sen daher nach dem letz­ten getä­tig­ten Umsatz bis zum 31.12.2021 den Jahresbeleg erstel­len und den Ausdruck sie­ben Jahre auf­be­wah­ren! Denken Sie auch an die Sicherung auf einem exter­nen Datenspeicher. Für die Prüfung des Jahresendbeleges mit Hilfe der Belegcheck-App ist bis zum 15.2.2022 Gelegenheit dazu. Für webservice-basierte Registrierkassen wer­den die­se Schritte bereits auto­ma­ti­siert durchgeführt.

Rückerstattung von Kranken‑, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträgen 2018

Bis zum 31.12.2021 kann die Rückerstattung von Kranken- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen 2018 bei Mehrfachversicherung über der Höchstbemessungsgrundlage bean­tragt wer­den. Der Rückerstattungsantrag für die Pensionsversicherungsbeiträge ist an kei­ne Frist gebun­den und erfolgt ohne Antrag auto­ma­tisch bei Pensionsantritt.

Bei Fruchtgenussobjekten recht­zei­tig Substanzabgeltung überweisen

Sie haben eine Immobilie unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechtes ver­schenkt und die Zahlung einer Substanzabgeltung ver­ein­bart, damit Sie wei­ter­hin die Abschreibung gel­tend machen kön­nen? Dann den­ken Sie dar­an, die Substanzabgeltung auch noch heu­er an den Geschenk-nehmer zu über­wei­sen, da Sie ansons­ten kei­ne Abschreibung gel­tend machen kön­nen. Nach An-sicht des BMF ist die­se Substanzabgeltung umsatzsteuerpflichtig.

Transfer Pricing – Mitteilungspflicht und CbC-Report 

Multinationale Unternehmensgruppen, deren kon­so­li­dier­ter Umsatz im vor­an­ge­gan­ge­nen Wirtschaftsjahr € 750 Mio. über­stie­gen hat, müs­sen einen län­der­be­zo­ge­nen Report (CbC-Report) erstel­len und inner­halb von 12 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres an das zustän­di­ge Finanz-amt über­mit­teln. Die Verpflichtung zur Übermittlung des CbC-Reporting trifft grund­sätz­lich die obers­te Muttergesellschaft. Es kann jedoch auch eine in Österreich ansäs­si­ge Tochtergesellschaft in die Verpflichtung der Muttergesellschaft ein­tre­ten (zB wenn die aus­län­di­sche Muttergesellschaft auf­grund der maß­ge­ben­den Bestimmungen in deren Sitzstaat kei­ner Verpflichtung unterliegt).

Jede in Österreich ansäs­si­ge Geschäftseinheit einer mul­ti­na­tio­na­len Unternehmensgruppe (unab­hän­gig davon, wie hoch der Umsatz war) hat dem zustän­di­gen Finanzamt via FinanzOnline spä­tes­tens bis zum letz­ten Tag des Wirtschaftsjahres mit­zu­tei­len (für das Kalenderwirtschaftsjahr 2021 daher spä­tes­tens zum 31.12.2021), ob sie obers­te Muttergesellschaft oder ver­tre­ten­de Muttergesellschaft ist bzw wel­che Gesellschaft den Bericht abge­ben wird. Für berichts­pflich­ti­ge Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 begin­nen, ist gemäß den neu­en VPR 2021 eine Mitteilung nur noch dann erfor­der­lich, wenn sich im Vergleich zu der im Vorjahr abge­ge­be­nen Mitteilung Änderungen ergeben.