Wie jedes Jahr sind bis Ende Februar nicht nur die Lohnzettel für die Dienstnehmer:innen zu über­mit­teln, auch vie­le Honorarzahlungen unter­lie­gen der jähr­li­chen Meldepflicht an das Finanzamt. Details dazu erfah­ren Sie hier:

Fristen 28. Februar
Michaela Rabl

Unsere Expertin, Michaela Rabl rät:

Verwenden Sie das BG&P‑Formular. Mit Ihren Basisinformationen lei­ten wir alles Weitere in die Wege. Alles was Sie dazu bei­tra­gen müs­sen, ist das Formular bis Mitte Februar 2023 an uns zu mailen.

Hier fin­den Sie die Formulare: Formblatt Mitteilung gemäß §109a EStG und Formblatt Mitteilung gemäß §109b EStG bei Auslandszahlungen.

Wir infor­mie­ren Sie und beant­wor­ten Ihre offe­nen Fragen!

Mag. Michaela Rabl

Teamleiterin Steuerberatung

michaela.rabl@bgundp.com

  1. Mitteilungspflicht für Honorarzahlungen gemäß § 109a EStG

Wer ist mitteilungspflichtig?

Unternehmer, also natür­li­che Personen sowie Personenvereinigungen und Körperschaften des öffent­li­chen und pri­va­ten Rechts, zB

  • AG, GmbH
  • Vereine und Stiftungen
  • Bund, Länder, Gemeinden, Kammern

Welche Leistungen sind mitteilungspflichtig?

Bestimmte aus­ge­zahl­te Entgelte an natür­li­che Personen und Personenvereinigungen. Meldepflichtig sind ins­be­son­de­re Zahlungen an:

  • Aufsichtsräte
  • Stiftungsvorstände
  • Vortragende, Lehrende und Unterrichtende, sofern kei­ne nicht­selb­stän­di­gen Einkünfte vorliegen
  • Funktionäre öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Funktionsgebühren
  • freie Dienstnehmer mit Versicherungspflicht gem. § 4 Abs 4 ASVG

Wann darf die Mitteilung unterbleiben?

Die Mitteilung kann unter­blei­ben, wenn

  • das ins­ge­samt im Kalenderjahr geleis­te­te (Gesamt)Nettoentgelt ein­schließ­lich all­fäl­li­ger ver­gü­te­ter Reisekostenersätze nicht mehr als € 900,- und
  • das (Gesamt)Nettoentgelt ein­schließ­lich all­fäl­li­ger ver­gü­te­ter Reisekostenersätze für jede ein­zel­ne Leistung nicht mehr als € 450,- beträgt.

Zu beach­ten ist, dass für das Unterbleiben der Mitteilungspflicht bei­de Voraussetzungen gemein­sam vor­lie­gen müssen.

An wen wird gemeldet?

An das für die Umsatzsteuer zustän­di­ge Finanzamt.

Wann und wie wird gemeldet?

Die Meldung für im Jahr 2022 geleis­te­te Zahlungen muss elek­tro­nisch bis Ende Februar 2023 über ELDA (elek­tro­ni­scher Datenaustausch mit den Sozialversicherungsträgern; www.elda.at) oder Statistik Austria erfolgen.

  1. Mitteilungspflicht für Auslandszahlungen gemäß § 109b EstG

Wer ist mitteilungspflichtig?

Unternehmer, Körperschaften des öffent­li­chen Rechts (zB Bund, Länder und Gemeinden, Kammern) und des pri­va­ten Rechts (zB GmbH, AG).

Welche Leistungen sind mitteilungspflichtig?

Meldepflichtig sind Zahlungen in das Ausland für bestimm­te Dienstleistungen, ins­be­son­de­re Vermittlungs- und Beratungsleistungen, wenn sämt­li­che inner­halb eines Kalenderjahres an einen bestimm­ten Empfänger geleis­te­te Zahlungen den Betrag von € 100.000,- übersteigen.

Welche Zahlungen sind aus­ge­nom­men von der Meldepflicht?

Zahlungen, die ohne­dies einer öster­rei­chi­schen Abzugssteuerpflicht (§ 99 EStG) unter­lie­gen. Weiters Zahlungen an aus­län­di­sche Körperschaften (zB Kapitalgesellschaften, Stiftungen), wenn die Körperschaft im Ausland einer natio­na­len Steuerbelastung von mehr als 15 % unterliegt.

An wen wird gemeldet?

An das für die Umsatzsteuer zustän­di­ge Finanzamt.

Wann und wie wird gemeldet?

Die Meldung für im Jahr 2022 geleis­te­te Zahlungen muss elek­tro­nisch bis Ende Februar 2023 über ELDA (elek­tro­ni­scher Datenaustausch mit den Sozialversicherungsträgern; www.elda.at) oder Statistik Austria erfolgen.

Wird die Meldepflicht für Honorarzahlungen oder Auslandszahlungen vor­sätz­lich ver­letzt, kön­nen Strafen bis zu 10 % des nicht gemel­de­ten Betrages, maxi­mal aber € 20.000,- ver­hängt werden.