Wie jedes Jahr sind bis Ende Februar nicht nur die Lohnzettel für die Dienstnehmer:innen zu übermitteln, auch viele Honorarzahlungen unterliegen der jährlichen Meldepflicht an das Finanzamt. Details dazu erfahren Sie hier:


Unsere Expertin, Michaela Rabl rät:
Verwenden Sie das BG&P‑Formular. Mit Ihren Basisinformationen leiten wir alles Weitere in die Wege. Alles was Sie dazu beitragen müssen, ist das Formular bis Mitte Februar 2023 an uns zu mailen.
Hier finden Sie die Formulare: Formblatt Mitteilung gemäß §109a EStG und Formblatt Mitteilung gemäß §109b EStG bei Auslandszahlungen.
Wir informieren Sie und beantworten Ihre offenen Fragen!
Mag. Michaela Rabl
Teamleiterin Steuerberatung
- Mitteilungspflicht für Honorarzahlungen gemäß § 109a EStG
Wer ist mitteilungspflichtig?
Unternehmer, also natürliche Personen sowie Personenvereinigungen und Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts, zB
- AG, GmbH
- Vereine und Stiftungen
- Bund, Länder, Gemeinden, Kammern
Welche Leistungen sind mitteilungspflichtig?
Bestimmte ausgezahlte Entgelte an natürliche Personen und Personenvereinigungen. Meldepflichtig sind insbesondere Zahlungen an:
- Aufsichtsräte
- Stiftungsvorstände
- Vortragende, Lehrende und Unterrichtende, sofern keine nichtselbständigen Einkünfte vorliegen
- Funktionäre öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Funktionsgebühren
- freie Dienstnehmer mit Versicherungspflicht gem. § 4 Abs 4 ASVG
Wann darf die Mitteilung unterbleiben?
Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn
- das insgesamt im Kalenderjahr geleistete (Gesamt)Nettoentgelt einschließlich allfälliger vergüteter Reisekostenersätze nicht mehr als € 900,- und
- das (Gesamt)Nettoentgelt einschließlich allfälliger vergüteter Reisekostenersätze für jede einzelne Leistung nicht mehr als € 450,- beträgt.
Zu beachten ist, dass für das Unterbleiben der Mitteilungspflicht beide Voraussetzungen gemeinsam vorliegen müssen.
An wen wird gemeldet?
An das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt.
Wann und wie wird gemeldet?
Die Meldung für im Jahr 2022 geleistete Zahlungen muss elektronisch bis Ende Februar 2023 über ELDA (elektronischer Datenaustausch mit den Sozialversicherungsträgern; www.elda.at) oder Statistik Austria erfolgen.
- Mitteilungspflicht für Auslandszahlungen gemäß § 109b EstG
Wer ist mitteilungspflichtig?
Unternehmer, Körperschaften des öffentlichen Rechts (zB Bund, Länder und Gemeinden, Kammern) und des privaten Rechts (zB GmbH, AG).
Welche Leistungen sind mitteilungspflichtig?
Meldepflichtig sind Zahlungen in das Ausland für bestimmte Dienstleistungen, insbesondere Vermittlungs- und Beratungsleistungen, wenn sämtliche innerhalb eines Kalenderjahres an einen bestimmten Empfänger geleistete Zahlungen den Betrag von € 100.000,- übersteigen.
Welche Zahlungen sind ausgenommen von der Meldepflicht?
Zahlungen, die ohnedies einer österreichischen Abzugssteuerpflicht (§ 99 EStG) unterliegen. Weiters Zahlungen an ausländische Körperschaften (zB Kapitalgesellschaften, Stiftungen), wenn die Körperschaft im Ausland einer nationalen Steuerbelastung von mehr als 15 % unterliegt.
An wen wird gemeldet?
An das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt.
Wann und wie wird gemeldet?
Die Meldung für im Jahr 2022 geleistete Zahlungen muss elektronisch bis Ende Februar 2023 über ELDA (elektronischer Datenaustausch mit den Sozialversicherungsträgern; www.elda.at) oder Statistik Austria erfolgen.
Wird die Meldepflicht für Honorarzahlungen oder Auslandszahlungen vorsätzlich verletzt, können Strafen bis zu 10 % des nicht gemeldeten Betrages, maximal aber € 20.000,- verhängt werden.