Warum die Voranmeldefrist zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen bis 02.11. auch für NPOs wichtig sein kann:
Nicht nur für Unternehmen sondern auch für Non-Profit-Organisationen soll es einen Energiekostenzuschuss für die Energiemehrkosten der Jahre 2022 und 2023 geben. Die Antragstellung soll ab Ende 2023 möglich sein. Details dazu werden wiederum Richtlinien regeln, die derzeit noch ausgearbeitet werden.


Unsere Expertin, Elisabeth Joham, rät:
Prüfen Sie als NPO Ihre Tätigkeitsfelder, damit Sie feststellen können, ob Ihre Organisation für den Energiekostenzuschuss für Unternehmen und/oder für den Energiekostenzuschuss für NPOs antragsberechtigt ist. Unsere Expert:innen unterstützen Sie dabei gerne!
Mag. Elisabeth Joham
Team Steuerberatung
Aber Achtung: Der NPO-EKZ richtet sich ausschließlich an gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Organisationen, sofern diese nicht oder nur teilweise unternehmerisch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes tätig sind.
Unternehmerisch tätig ist demnach eine Organisation, wenn sie eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausübt, auch wenn sie dabei keine Gewinne erzielen will. Unerheblich ist, ob die dabei erzielten Umsätze umsatzsteuerpflichtig oder von der Umsatzsteuer befreit sind. So können beispielsweise auch Sportvereine oder Bildungs- und Weiterbildungseinrichtungen unternehmerisch tätig sein, obwohl sie aufgrund der Anwendung einer Umsatzsteuerbefreiung keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.
Energiemehrkosten von gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Organisationen, die ihrer unternehmerischen Tätigkeit zuzurechnen sind, werden somit nicht im NPO-EKZ, sondern im Rahmen des Energiekostenzuschusses für Unternehmen gefördert. Für diesen Energiekostenzuschuss ist bereits die für die spätere Antragstellung verpflichtende (!) Voranmeldung möglich, sie endet am 02.11.2023. Beachten Sie dazu unsere aktuellen Infos.