Während sport­li­che Großereignisse wie die olym­pi­schen Spiele in Paris und musi­ka­li­sche Megaevents unse­re Aufmerksamkeit wäh­rend der Sommermonate auf sich gezo­gen haben, wur­den noch im Juli zahl­rei­che Gesetze beschlos­sen. Wir infor­mie­ren Sie über wei­te­re Änderungen durch das AbgÄG 2024 und das Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 sowie über den ver­öf­fent­lich­ten Ministerratsvortrag zur Inflationsanpassung ab 2025 ein­schließ­lich der geplan­ten Anhebung des km-Geldes. Nach einem Streifzug durch inter­es­san­te Judikate und eini­gen Kurznotizen zu all­ge­mei­nen steu­er­li­chen Änderungen unter der Rubrik Splitter run­det die Terminübersicht bis zum 30. September 2024 die­se Ausgabe ab.

Wir wün­schen einen guten Start in den Herbst.

Martin Binder

Unser Experte Martin Binder:

Das vier­te gro­ße Steuer-Update des Jahres 2024 lie­fert wie­der vie­le wich­ti­ge Informationen, alles prä­gnant und über­sicht­lich für Sie auf den Punkt gebracht.

Hier fin­den Sie die­ses Steuer-Update auch als Download.

Wir infor­mie­ren Sie und beant­wor­ten ger­ne Ihre offe­nen Fragen!

Mag. Martin Binder, MBA

Managing Partner & Steuerberater

 

Inhalt

  1. Voraussichtliche Inflationsanpassung
    1.1  Zusätzliche Entlastung der Erwerbseinkommen
    1.2 Unterstützung von klei­nen und mitt­le­ren Unternehmen
    1.3 Finanzielle Hilfe für ein­kom­mens­schwa­che Haushalte mit Kindern
  2. Ausweitung der Betrugsbekämpfung
    2.1Betrugsbekämpfungsgesetz 2024
    2.2 Sozialbetrugsgesetz-Novelle
  3. Weitere Änderungen durch ABÄG 2024
    3.1 Einkommensteuer
    3.2 Körperschaftsteuer — Gruppenbesteuerung
  4. Vermeidung der Nachversteuerung des inves­ti­ti­ons­be­ding­ten Gewinnfreibetrags bei Unternehmensübertragungen
  5. Aktuelle höchst­ge­richt­li­che Entscheidungen
  6. SPLITTER 4/2024
    6.1 Das Herausnehmen eines Gegenstands aus Personengesellschaften
    6.2 PferdepauschlierungsVO
    6.3 Bei Familienbeihilfe und Studienbeihilfe erhöh­te Zuverdienstgrenze ab 2024
    6.4 Neu: Rückerstattungszinsen COFAG ab 1.8.2024
    6.5 Reparaturbonus gilt nun für alle Fahrräder
    6.6 Umsatzsteuerliche Behandlung von AR-Vergütungen
  7. Termine bis 30. September 2024

 

1 VORAUSSICHTLICHE INFLATIONSANPASSUNG AB 2025

Die im Jahr 2025 aus­zu­glei­chen­de Inflation beträgt 5%. Diese berech­net sich aus dem Durchschnitt der jähr­li­chen Inflationsraten zwi­schen Juli 2023 und Juni 2024. Aufbauend auf den Wirtschaftsprognosen für 2024 und 2025 ergibt sich fol­gen­des: Das Gesamtvolumen der kal­ten Progression im Jahr 2025 beläuft sich auf € 1.989 Mio, davon wer­den 2/3 durch die auto­ma­ti­sche Anpassung aus­ge­gli­chen. Die Differenz von € 651 Mio ist durch geson­der­te Maßnahmen aus­zu­glei­chen. Der seit 4.7.2024 vor­lie­gen­de Ministerratsvortrag (MRV) sieht dafür eini­ge Schwerpunkte vor.

 

1.1 Zusätzliche Entlastung der Erwerbseinkommen

Der Ministerratsbeschluss vom 4.7.2024 sieht betref­fend Entlastungsmaßnahmen im Rahmen des noch nicht erfas­sen Drittels eine zusätz­li­che Erhöhung der ers­ten fünf Tarifgrenzen, die vol­le Anpassung der Absetzbeträge sowie die Erhöhung der Kleinunternehmergrenze auf € 55.000 vor. Die kon­kre­ten Gesetzesvorschläge blei­ben abzu­war­ten. Mit einer Gesetzwerdung ist in der Herbstlegistik noch vor den Wahlen zu rechnen.

  • Grenzbeträge für die ers­ten fünf Tarifstufen:

Eine zusätz­li­che Erhöhung der ers­ten fünf Tarifgrenzen um jeweils 0,5% zu der bereits auto­ma­ti­schen Anpassung von rund 3,33% wür­de fol­gen­de neue Tarifgrenzen ergeben:

gül­tig in 2024 geplant für 2025
Einkommen Steuersatz Einkommen Steuersatz
für die ers­ten € 12.465 0% für die ers­ten € 13.244 0%
€ 12.465 bis € 20.397 20% € 13.244 bis € 21.512 20%
€ 20.397 bis € 34.192 30% € 21.512 bis € 35.664 30%
€ 34.192 bis € 66.178 40% € 35.664 bis € 68.833 40%
€ 66.178 bis € 99.266 48% € 68.833 bis € 102.575 48%
€ 99.266 bis € 1 Mio 50% € 102.575 bis € 1 Mio 50%
  • Volle Inflationsanpassung der Absetzbeträge samt zuge­hö­ri­ger Einkommens- und Einschleifgrenzen sowie SV-Rückerstattung und des SV Bonus

Davon erfasst wären: Alleinverdiener- bzw Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag (erhöh­ter VAB für Pendler, Zuschlag zum VAB) und Pensionistenabsetzbetrag (erhöh­ter PAB).

  • Anhebung der Tages- und Nächtigungsgelder

Die als steu­er­frei­er Kostenersatz aner­kann­ten Tagesgelder für Inlandsdienstreisen sol­len auf € 30 (der­zeit: € 26,40) und das pau­scha­le Nächtigungsgeld auf € 17 (der­zeit: € 15) erhöht werden.

  • Anhebung der Kilometergelder und Kostenersätze für öffent­li­che Verkehrsmittel

Das km-Geld soll für PKW, Motorräder und Fahrräder auf ein­heit­lich € 0,50 pro Kilometer (der­zeit gel­ten für PKW € 0,42, für Motorräder € 0,24, für Fahrräder und E‑Bikes € 0,38) ange­ho­ben wer­den. Auch für mit­be­för­der­te Personen soll ein ein­heit­li­cher Satz von € 0,15 ange­setzt wer­den können.

Dazu kommt für Fahrräder eine Verdoppelung der Obergrenze auf 3.000 km pro Jahr, bis zu der km-Geld maxi­mal ange­setzt wer­den kann. Für Fußgänger kommt eine Halbierung der Untergrenze auf 1 km, ab der km-Geld ange­setzt wer­den kann.

Zudem sol­len die Sätze für Beförderungszuschüsse, die der Arbeitgeber bei Öffi-Nutzung steu­er­frei aus­zah­len kann, ange­ho­ben wer­den, und das BMF soll eine ver­ständ­li­che Klarstellung der gel­ten­den Regelung zu steu­er­frei­en Beförderungsleistungen veröffentlichen.

  • Valorisierung der Freigrenze für sons­ti­ge Bezüge

Für die Tarif- und Freigrenzen der „Sonstigen Bezüge“ (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) soll eine auto­ma­ti­sche jähr­li­che Progressionsabgeltung gelten.

 

1.2 Unterstützung von klei­nen und mitt­le­ren Unternehmen

  • Erhöhung/Angleichung der Kleinunternehmergrenze

Mit dem AbgÄG 2024 wur­de die Kleinunternehmerregelung über die EU-Grenze ab 1.1.2025 beschlos­sen. Die inlän­di­sche Umsatzjahresgrenze für Kleinunternehmer wur­de mit € 42.000 (brut­to) festgelegt.

Hinweis: Eine aus­führ­li­che Darstellung der Berechnung der Kleinunternehmergrenze ab 2025 fin­den Sie im Steuer-Update 3/2024, Pkt 3.2.

Diese Umsatzjahresgrenze soll für die umsatz­steu­er­li­che Kleinunternehmerbefreiung und ein­kom­men­steu­er­li­che Kleinunternehmerpauschalierung auf ein­heit­lich € 55.000 ange­ho­ben werden.

  • Sachbezugsgrenze für Dienstwohnungen

Die Größe einer gänz­lich sach­be­zugs­be­frei­ten Wohnung soll auf 35m² ange­ho­ben wer­den. Dabei sol­len Gemeinschaftsräume den in einer Wohneinheit unter­ge­brach­ten Arbeitnehmern nur mehr ali­quot zuge­rech­net werden.

 

1.3 Finanzielle Hilfe für ein­kom­mens­schwa­che Haushalte mit Kindern

  • Neuer Kinderzuschlag von € 60

Es soll ein Kinderzuschlag (für Kinder bis zum 18. Lebensjahr) in Form eines Absetzbetrags für erwerbs­tä­ti­ge Alleinverdiener sowie Alleinerzieher mit einem Jahreseinkommen von (der­zeit) € 24.500 in Höhe von € 60 pro Kind und Monat ein­ge­führt wer­den. Eine Einschleifregelung soll ver­hin­dern, dass der neue Kinderzuschlag einer Ausweitung der Erwerbstätigkeit entgegenwirkt.

 

2 AUSWEITUNG DER BETRUGSBEKÄMPFUNG

In der abga­ben­recht­li­chen Betrugsbekämpfung wer­den die Schlingen enger gezo­gen. Zur wei­te­ren Eindämmung des Unwesens von Scheinfirmen wird ein neu­er Tatbestand in das Betrugsbekämpfungsgesetz auf­ge­nom­men, die Finanzstrafen erhöht und die sv-rechtliche Definition von Scheinunternehmen im Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz mit den ent­spre­chen­den Konsequenzen verankert.

 

2.1 Betrugsbekämpfungsgesetz 2024

  • Neuer Straftatbestand

Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 Teil I wur­de im Finanzstrafgesetz ein neu­er Straftatbestand geschaf­fen. Demnach macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schul­dig, wer für abga­ben­recht­lich zu füh­ren­de Bücher Belege ver­fälscht oder fal­sche Belege her­stellt oder ver­wen­det, um einen Geschäftsvorgang vor­zu­täu­schen. Der Strafrahmen beträgt bis zu € 100.000. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Die Regelung trat mit 20. Juli 2024 in Kraft.

Zweck der Regelung soll sein, die Strafbarkeit eines Steuerbetruges (ins­be­son­de­re durch Scheinunternehmen) bereits in das Vorbereitungsstadium vor­zu­ver­la­gern. Es wur­de des­halb bereits die Erstellung / Verwendung von ver­fälsch­ten und fal­schen Belege für Bücher oder Aufzeichnungen, die zur Steuererhebung geführt wer­den, unter Strafe gestellt. So kann also gege­be­nen­falls bereits die unrich­ti­ge Belegausstellung sank­tio­niert wer­den; Voraussetzung ist, dass dies für abga­ben­recht­lich zu füh­ren­de Bücher oder Aufzeichnungen erfolgt.

  • Verkürzungszuschlag

Das Finanzstrafgesetz sieht vor, dass das Finanzamt bei Prüfungen einen Verkürzungszuschlag (Abgabenerhöhung von 10% der Steuernachforderung) ver­hän­gen kann, der dann zur Straffreiheit nach dem FinStrG führt (Strafaufhebungsgrund). Diese Möglichkeit war aber nur gege­ben, wenn die straf­recht­lich rele­van­te Nachforderung für ein Jahr € 10.000 und ins­ge­samt € 33.000 nicht über­stieg. Diese strik­te jähr­li­che Betragsgrenze von € 10.000 ist nun­mehr weg­ge­fal­len, sodass die Nachforderungsbeträge nur mehr in Summe € 33.000 nicht über­stei­gen dürfen.

 

2.2 Sozialbetrugsgesetz-Novelle

Mit 1.9.2024 tritt das Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 Teil II mit fol­gen­den Verschärfungen in Kraft:

Eintragungen in die bestehen­de Sozialbetrugsdatenbank wer­den durch den gericht­lich straf­ba­ren Sozialbetrug erwei­tert bzw erleich­tert. Bislang dien­te die Sozialbetrugsdatenbank nur der Bekämpfung von Sozialbetrug im Sinne des Strafgesetzbuches. Der Leistungsmissbrauch, wel­cher durch Scheinunternehmen oder sons­ti­ge Unternehmen erfolg­te, war bis­her nicht von der Datenbank umfasst. Sozialbetrug ist ab 1.9.2024 auch dann für die Datenbank rele­vant, wenn im Rahmen eines Strafverfahrens zB wegen des Straftatbestands „Betrug“ ermit­telt wird und sich dabei eine Verkürzung von Beiträgen/Zuschlägen ergibt. Des Weiteren wer­den bereits Unternehmen, wel­che „nur“ unter Scheinunternehmensverdacht ste­hen, in die Datenbank auf­ge­nom­men. Dies war bis­lang erst dann mög­lich, wenn kon­kre­te Handlungen durch­ge­führt wur­den (zB Anmeldung von Dienstnehmer bei der Sozialversicherung).

Die Feststellung von Scheinunternehmen wird dahin­ge­hend kon­kre­ti­siert, dass ein Scheinunternehmen auch dann vor­liegt, wenn es dar­auf aus­ge­rich­tet ist, Belege zu fäl­schen, zu ver­wen­den, her­zu­stel­len oder einem ande­ren Unternehmen zur Verfügung zu stel­len, sodass ein Geschäftsvorgang vor­ge­täuscht oder der wah­re Gehalt des Geschäftsvorganges ver­schlei­ert wer­den soll. Der Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens ist auch gege­ben, wenn kon­kre­te Anhaltspunkte dar­auf hin­wei­sen, dass Geschäftsbeziehungen in ers­ter Linie des­halb ein­ge­gan­gen wer­den, um ande­re Unternehmen zu unter­stüt­zen, Sozialabgaben zu ver­kür­zen oder Versicherungs‑, Sozial- oder sons­ti­ge Transferleistungen zu bezie­hen, obwohl kei­ne unselbst­stän­di­ge Erwerbstätigkeit auf­ge­nom­men wird. Eine Unterstützung liegt vor, wenn zB Rechnungen gelegt wer­den, obwohl kei­ne (aus­rei­chen­den) Leistungen erbracht werden.

Zur Sicherung von Geldtransaktionen wird die Möglichkeit geschaf­fen, die Banken mit­tels Bescheid zu ver­pflich­ten, Transaktionen kurz­fris­tig nicht durch­zu­füh­ren. Dies gilt nur für Transaktionen von Unternehmen, die als Scheinunternehmen rechts­kräf­tig fest­ge­stellt wur­den, oder bei Transaktionen, die mit Vermögensbestandteilen in Verbindung ste­hen, wel­che von einem Unternehmen her­rüh­ren, das als Scheinunternehmen rechts­kräf­tig fest­ge­stellt wor­den ist oder eine Verdachtsmitteilung vor­liegt. Diese vor­über­ge­hen­de Transaktionssperre darf 30 Tage nicht über­schrei­ten. Die Behörde hat aller­dings die Möglichkeit, sofern die Transaktion von einem rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ten Scheinunternehmen durch­ge­führt wird, die Sperre auf 90 Tage zu ver­län­gern. Der Bescheid ist dem Kreditinstitut und den Kontoinhabern zuzu­stel­len. Die Ausfertigung des Bescheids an das Kreditinstitut darf kei­ne Begründung ent­hal­ten. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der BAO anwend­bar und es besteht die Möglichkeit gegen die­se Bescheide Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zu erheben.

 

3 WEITERE ÄNDERUNGEN DURCH ABGÄG 2024

Im Rahmen der Gesetzwerdung des Abgabenänderungsgesetzes 2024 sind im Vergleich zum Begutachtungsentwurf noch eini­ge Punkte prä­zi­siert wor­den. Über die Themen Lebensmittelspenden, Kleinunternehmerregelung über die EU-Grenze und Fristenverlängerung für Abgabenerklärungen haben wir in der letz­ten Ausgabe des Steuer-Updates (3/2024 Pkt 3) bereits berich­tet. Nun fol­gen wei­te­re Highlights zur Einkommen– und Körperschaftsteuer.

 

3.1 Einkommensteuer

Erweiterung des Freiwilligenpauschales auf Tätigkeiten für gesetz­lich aner­kann­te Kirchen

Bereits seit 1.1.2024 gibt es ein „Freiwilligenpauschale“ für Tätigkeiten, die ehren­amt­lich an gemein­nüt­zi­ge, kirch­li­che oder mild­tä­ti­ge Einrichtungen erbracht wer­den (€ 1.000 oder € 3.000 pro Jahr steu­er­frei). Tätigkeiten an die Kirchen sel­ber waren aber bis­her nicht erfasst. Mit dem AbgÄG 2024 wird nun (bereits rück­wir­kend ab 1.1.2024) die­ses Freiwilligenpauschale auch auf ehren­amt­li­che Tätigkeiten gegen­über Kirchen ausgeweitet.

Erleichterung betref­fend die Mitarbeiterprämie 2024

Im Jahr 2024 sind als „Mitarbeiterprämie“ zusätz­li­che Zulagen und Bonuszahlungen, die bis­her nicht gewährt wur­den, bis € 3.000 steu­er­frei, wenn sie an Dienstnehmer auf­grund von lohn­ge­stal­ten­den Vorschriften gezahlt wer­den. Bisher war umstrit­ten, wann von einer sol­chen „zusätz­li­chen Zahlung“ aus­ge­gan­gen wer­den kann. Mit dem AbgÄG 2024 wird nun nor­miert, dass auch eine befris­te­te Mitarbeiterprämie, die anstel­le einer Lohnerhöhung gewährt wird, als zusätz­li­che Zahlung gilt.

Start-up-Unternehmenswertanteile an Stelle von bis­he­ri­gen vir­tu­el­len Gesellschaftsanteilen (Phantom Shares)

Ist dem Arbeitnehmer ein schuld­recht­li­cher Anspruch auf einen Anteil am Gewinn bzw Unternehmenswert sei­nes Arbeitgebers ein­ge­räumt („phan­tom shares“), so kann die­ser Anspruch in den Jahren 2024 oder 2025 steu­er­frei in eine „Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung“ iSd § 67a EStG (Unternehmenswertanteile oder GmbH-Anteile oder ver­gleich­ba­re Genussrechte) umge­wan­delt werden.

Veranlagungsfreibetrag für Dienstnehmer

Wenn ein Dienstnehmer (Einkünfte aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit) zusätz­lich auch noch Einkünfte aus einer ande­ren Einkunftsart bezieht, steht ihm ein Veranlagungsfreibetrag von bis zu € 730 pro Jahr zu. Bisher war aller­dings dafür Voraussetzung, dass der Dienstnehmer „lohn­steu­er­pflich­ti­ge“ Einkünfte aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit bezog. Nunmehr steht der Veranlagungsfreibetrag auch zu, wenn die nicht­selb­stän­di­gen Einkünfte kei­nem Lohnsteuerabzug unter­lie­gen, zum Beispiel bei ins Ausland pen­deln­den Grenzgängern.

Steuerliche Erleichterung für Bauten zum Hochwasserschutz

Räumt der Grundeigentümer im öffent­li­chen Interesse einem Rechtsträger (Gebietskörperschaft, Wasserverband, etc.) ent­gelt­lich das Recht ein, die Grundfläche durch Hochwasserschutzanlagen zur Abwehr von Hochwasserschäden zu nut­zen, wird dem Grundeigentümer eine begüns­tig­te Besteuerung der dar­aus erziel­ten Einkünfte gewährt: Es wird eine Abzugssteuer in Höhe von 10% der gewähr­ten Einnahmen erho­ben und damit die Endbesteuerung die­ser Einkünfte bewirkt.

 

3.2 Körperschaftsteuer — Gruppenbesteuerung

Vorgruppenverluste bei Erweiterung der Unternehmensgruppe durch neu­en Gruppenträger

Hält eine Muttergesellschaft die Beteiligung an einer Tochtergesellschaft, die ihrer­seits Gruppenträger-Gesellschaft ist, kann sich erge­ben, dass die Muttergesellschaft eine Teilwertabschreibung auf die­se Beteiligung vor­neh­men muss und des­halb Verluste erzielt. Wird spä­ter eine neue Unternehmensgruppe mit der Muttergesellschaft als Gruppenträgerin und der Tochtergesellschaft (bis­he­ri­ge Gruppenträger-Gesellschaft) als einem Gruppenmitglied gebil­det, so darf die neue Gruppenträgerin (Muttergesellschaft) ihre Vorgruppenverluste inso­weit nicht ver­rech­nen, als die­se Verluste aus den genann­ten Teilwertabschreibungen resul­tie­ren.

Verzicht auf die Zurechnung von aus­län­di­schen Gruppenverlusten

In das inlän­di­sche Gruppenergebnis wer­den Verluste von aus­län­di­schen Gruppenmitgliedern hin­ein­ge­rech­net. Es wird nun (ab der Veranlagung 2024) die Möglichkeit geschaf­fen, für jedes Wirtschaftsjahr und pro aus­län­di­schem Gruppenmitglied auf die Zurechnung des Verlustes zu ver­zich­ten. Die Regelung ist für Unternehmensgruppen inter­es­sant, die vom Mindestbesteuerungsgesetz erfasst werden.

Gruppenantrag über FinanzOnline

Ab 1. Jänner 2024 kön­nen Gruppenanträge elek­tro­nisch über FinanzOnline erfol­gen, wenn der amt­li­che Vordruck mit den qua­li­fi­zier­ten elek­tro­ni­schen Signaturen der gesetz­li­chen Vertreter des Gruppenträgers und aller Gruppenmitglieder ver­se­hen ist.

 

4 VERMEIDUNG DER NACHVERSTEUERUNG DES INVESTITIONSBEDINGTEN GEWINNFREIBETRAGS BEI UNTERNEHMENSÜBERTRAGUNGEN

Natürliche Personen kön­nen bei der Gewinnermittlung eines Betriebes einen Gewinnfreibetrag (bestehend aus Grundfreibetrag und inves­ti­ti­ons­be­ding­ten Gewinnfreibetrag) gel­tend machen. In die­sem Beitrag möch­ten wir Ihnen mög­li­che Gestaltungen zur Vermeidung einer Nachversteuerung des Gewinnfreibetrags bei Unternehmensübertragungen aufzeigen.

Der Gewinnfreibetrag setzt sich zusam­men aus dem Grundfreibetrag, wel­cher bis zu einem Gewinn von € 33.000,00 unab­hän­gig von Investitionen im Ausmaß von 15% (= € 4.950) zusteht, und dem dar­über­hin­aus­ge­hen­den inves­ti­ti­ons­be­ding­ten Gewinnfreibetrag. Ein und das­sel­be Wirtschaftsgut darf nicht sowohl für den inves­ti­ti­ons­be­ding­ten Gewinnfreibetrag als auch für den – seit dem Jahr 2023 mög­li­chen – Investitionsfreibetrag her­an­ge­zo­gen wer­den. Für nähe­re Informationen zum Investitionsfreibetrag 2023 dür­fen wir auf unse­re Checkliste zum Jahresende 2023 verweisen.

Die Staffelung des Prozentsatzes ist wie folgt geregelt:

Gewinn GFB-Höhe
€ 33.000 — € 178.000 13,0%
€ 178.000 — € 353.000 7,0%
€ 353.000 — € 583.000 4,5%

 

Der Maximalbetrag für den Gewinnfreibetrag ist daher mit € 46.400 gede­ckelt. Um den inves­ti­ti­ons­be­ding­ten Gewinnfreibetrag gel­tend machen zu kön­nen, müs­sen begüns­tig­te Wirtschaftsgüter für den Betrieb ange­schafft oder her­ge­stellt wer­den. Begünstigte Wirtschaftsgüter sind abnutz­ba­re kör­per­li­che Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebs­ge­wöhn­li­chen Nutzungsdauer von min­des­tens 4 Jahren, die einer inlän­di­schen Betriebsstätte zuzu­ord­nen sind, sowie Wertpapiere, die den Anforderungen für die Wertpapierdeckung von Pensionsrückstellungen genü­gen und einem Betrieb mit inlän­di­scher Betriebsstätte min­des­tens 4 Jahre gewid­met werden.

Als nicht begüns­tig­te Wirtschaftsgüter gel­ten PKWs (aus­ge­nom­men Fahrschulfahrzeuge sowie KFZ, die zu min­des­tens 80% der gewerb­li­chen Personenbeförderung die­nen), Luftfahrzeuge, gering­wer­ti­ge Wirtschaftsgüter, gebrauch­te Wirtschaftsgüter, Wirtschaftsgüter, für die eine Forschungsprämie gewährt wur­de, sowie Wirtschaftsgüter, die von einem Unternehmen erwor­ben wer­den, das unter beherr­schen­dem Einfluss des Steuerpflichtigen steht, und — wie erwähnt — Wirtschaftsgüter, für die ein Investitionsfreibetrag gel­tend gemacht wird.

Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der inves­ti­ti­ons­be­ding­te Gewinnfreibetrag gel­tend gemacht wur­de, vor Ablauf der 4‑Jahresfrist aus dem Betriebsvermögen aus oder wer­den die­se ins Ausland (aus­ge­nom­men EU/EWR) ver­bracht, so wird in der Regel der gel­tend gemach­te inves­ti­ti­ons­be­ding­te Gewinnfreibetrag im Jahr des Ausscheidens nach­ver­steu­ert. Scheidet das Wirtschaftsgut in Folge höhe­rer Gewalt oder eines behörd­li­chen Eingriffs aus, so unter­bleibt die Nachversteuerung.

Hinweis: Zum Ausscheiden in Folge höhe­rer Gewalt zäh­len zB die Betriebsaufgabe auf­grund des Todes des Steuerpflichtigen oder ein hoch­was­ser­be­ding­tes Ausscheiden des Wirtschaftsgutes.

Bei der Betriebsaufgabe auf­grund des Erreichens des gesetz­li­chen Pensionsantrittsalters ist kei­ne höhe­re Gewalt anzu­neh­men. Daher führt die Entnahme von steu­er­ver­fan­ge­nen Wirtschaftsgütern im Rahmen einer Betriebsaufgabe (meis­tens Wertpapiere) regel­mä­ßig zu einer Nachversteuerung des gel­tend gemach­ten inves­ti­ti­ons­be­ding­ten Gewinnfreibetrags. Diese Nachversteuerung kann jedoch bei Unternehmensübertragungen ver­mie­den wer­den.

Wird der Betrieb auf einen ande­ren Steuerpflichtigen (=Rechtsnachfolger) über­tra­gen und wer­den die Wirtschaftsgüter, für die der inves­ti­ti­ons­be­ding­te Gewinnfreibetrag gel­tend gemacht wur­de, die­sem Rechtsnachfolger mit­über­tra­gen, so schei­den die Wirtschaftsgüter nicht aus dem Betriebsvermögen die­ses Betriebs aus und müs­sen auch nicht nach­ver­steu­ert werden.

Das Bundesfinanzgericht hat in einer Entscheidung aus­ge­spro­chen, selbst wenn im Unternehmenskaufvertrag zivil­recht­lich fest­ge­hal­ten wird, dass die mit­über­tra­ge­nen Wirtschaftsgüter (hier Wertpapiere) nach Ablauf der 4‑Jahresfrist wie­der an den Verkäufer rück­über­eig­net wer­den müs­sen, hat eine Nachversteuerung des Gewinnfreibetrags zu unter­blei­ben. Das Gericht begrün­det sei­ne Ansicht im Wesentlichen damit, dass durch die Übertragung der Wertpapiere auf das Depot der Käuferin weder zivil­recht­lich noch wirt­schaft­lich das Eigentum beim Verkäufer ver­bleibt und somit das Wirtschaftsgut nicht aus dem Betriebsvermögen des über­tra­ge­nen Betriebs aus­ge­schie­den ist.

Achtung: Hat ein Steuerpflichtiger meh­re­re Betriebe, so muss das Wirtschaftsgut einem Betrieb gewid­met wer­den. Eine Verlagerung von die­sem Betrieb in einen ande­ren des Steuerpflichtigen ist begüns­ti­gungs­schäd­lich und löst eine Nachversteuerung aus, wenn das Wirtschaftsgut vor Ablauf der 4‑Jahresfrist ver­la­gert wird.

Es kann somit eine gänz­li­che Vermeidung der Nachversteuerung von Wirtschaftsgütern im Rahmen der Betriebsübertragung erreicht wer­den (sowohl beim Verkäufer als auch beim Käufer) und gleich­zei­tig der Verkäufer wirt­schaft­lich – wenn auch zeit­lich ver­zö­gert – so gestellt wer­den, als ob er die über­tra­ge­nen Wirtschaftsgüter nie über­tra­gen hät­te. Eine ver­ein­bar­te Rückübereignungspflicht nach Ablauf der Behaltefrist der steu­er­ver­fan­ge­nen Wirtschaftsgüter ist nicht begüns­ti­gungs­schäd­lich.

Da Betriebsübertragungen oft nach Erreichung des 60. Lebensjahres durch­ge­führt wer­den, sei spe­zi­ell auf die Begünstigung durch den Hälftesteuersatz oder den Veräußerungsfreibetrag von € 7.300 hin­ge­wie­sen. Bei abschrei­bungs­pflich­ti­gen Wirtschaftsgütern kann somit ein spä­te­rer Veräußerungserlös zu einer höhe­ren Steuerbelastung beim Erwerber der Wirtschaftsgüter füh­ren als ver­gleichs­wei­se beim Verkäufer im Rahmen der Betriebsaufgabe samt Inanspruchnahme des Hälftesteuersatzes ent­steht. Gleiches gilt bei Betriebsaufgaben, bei denen kein höhe­rer Aufgabegewinn als € 7.300 zu erwar­ten ist. Bei begüns­tig­ten Wertpapieren deckt sich in der Regel der Buchwert nahe­zu mit dem Veräußerungswert. Ein etwai­ger Substanzgewinn wäre „nur“ mit 27,5% KESt belas­tet. Es ist daher stets eine Einzelfallbetrachtung der steu­er­ver­fan­ge­nen Wirtschaftsgüter im Übertragungsjahr angebracht.

 

5 AKTUELLE HÖCHSTGERICHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN

Wir infor­mie­ren Sie über die neue Zuständigkeit des Europäischen Gerichts ers­ter Instanz (EuG) für bestimm­te Vorabentscheidungsersuchen und über ein Urteil betref­fend die Umsatzsteuerschuld bei einer Scheinrechnung.

  • Ab 1. Oktober 2024 Zuständigkeit für bestimm­te Vorabentscheidungen nicht mehr beim EuGH, son­dern beim Europäischen Gericht ers­ter Instanz (EuG)

Eine bedeu­ten­de Änderung der Satzung des EuGH (zu des­sen Entlastung) bewirkt die Übertragung der Zuständigkeit für bestimm­te Vorabentscheidungen vom EuGH auf das Europäische Gericht ers­ter Instanz (=EuG). Diese Übertragung betrifft Vorabentscheidungsersuchen, die aus­schließ­lich fol­gen­de sechs beson­de­re Sachgebiete betref­fen: Mehrwertsteuer, Verbrauchsteuern, Zoll, Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Flug- und Fahrgäste bei Verspätung sowie das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten. Die Neuregelung gilt für Vorabentscheidungsersuchen, die ab 1. Oktober 2024 beim EuGH ein­ge­hen; die vor die­sem Stichtag ein­ge­hen­den Ersuchen blei­ben in der Zuständigkeit des EuGH.

Der EuGH wird aber auch in die­sen sechs Sachgebieten wei­ter­hin zustän­dig sein, wenn Vorabentscheidungsersuchen eigen­stän­di­ge Fragen der Auslegung (1) des Primärrechts ein­schließ­lich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, (2) des Völkerrechts oder (3) der all­ge­mei­nen Grundsätze des Unionsrechts auf­wer­fen. Darüber hin­aus wird das EuG Rechtssachen, die zwar in sei­ne Zuständigkeit fal­len, aber eine Grundsatzentscheidung erfor­dern, wel­che die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts berüh­ren könn­te, zur Entscheidung an den EuGH ver­wei­sen können.

Sämtliche Vorabentscheidungsersuchen sind aller­dings wei­ter­hin beim EuGH ein­zu­rei­chen, damit die­ser die Zuständigkeit prüft. Im Interesse der Rechtssicherheit und der Transparenz wer­den der EuGH bzw das EuG in der Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen kurz begrün­den, wes­halb er bzw es für die Entscheidung über eine Vorabentscheidungsfrage zustän­dig ist.

  • Umsatzsteuerschuld bei vom Mitarbeiter aus­ge­stell­ter Scheinrechnung

Der Arbeitnehmer einer Gesellschaft, die eine Tankstelle betrieb, hat­te ohne Wissen und Zustimmung der Gesellschaft auf Rechnungsformularen der Gesellschaft Scheinrechnungen über Benzinlieferungen aus­ge­stellt und die­se Rechnungen ver­kauft. Die Scheinrechnungen wei­sen die Gesellschaft als die Lieferantin aus. In einem sol­chen Fall ist Schuldner der in den Scheinrechnungen aus­ge­wie­se­nen Mehrwertsteuer grund­sätz­lich der betref­fen­de Arbeitnehmer. Allerdings wäre die auf den Rechnungen als Lieferant auf­schei­nen­de Gesellschaft (also der Arbeitgeber) aus­nahms­wei­se dann Schuldnerin der Mehrwertsteuer, wenn sie nicht die zumut­ba­re Sorgfalt an den Tag gelegt hat, um das Handeln des Arbeitnehmers aus­rei­chend zu überwachen.

6 SPLITTER 4/2024

 

6.1 Das Herausnehmen eines Gegenstands aus Personengesellschaften

Nachdem das AbgÄG 2023 eine Regelung für die Einlage von Wirtschaftsgütern in Personengesellschaften getrof­fen hat, wur­de nun mit dem AbgÄG 2024 der umge­kehr­te Vorgang, also die Übertragung von Gegenständen aus dem Vermögen der Personengesellschaft in das Eigentum eines Gesellschafters gesetz­lich gere­gelt. Die Regelung, mit der eine gesetz­li­che Deckung für die bestehen­de Verwaltungspraxis der Finanz geschaf­fen wur­de, sieht wie folgt aus: Es ist fest­zu­stel­len, in wel­chem Ausmaß der Gesellschafter an der Personengesellschaft ver­mö­gens­mä­ßig betei­ligt ist; die­ser Prozentsatz ist die „Eigenquote“. Die Beteiligungen der ande­ren Personen ist die „Fremdquote“. Ist ein Gesellschafter zB zu 25% an einer KG betei­ligt, beträgt sei­ne Eigenquote an allen Gegenständen der KG 25% und die Fremdquote 75%.

Die Übertragung des Wirtschaftsgutes von der betrieb­li­chen Personengesellschaft auf den Gesellschafter stellt im Ausmaß der Eigenquote eine steu­er­li­che Entnahme aus dem Betriebsvermögen dar. Im Ausmaß der Fremdquote wird hin­ge­gen ein ent­gelt­li­cher Vorgang (Kauf oder Tausch) ange­nom­men. Ist ein Gesellschafter zB zu 25% an einer betrieb­li­chen KG betei­ligt und wird ihm ein Gegenstand der KG über­tra­gen, ist im Ausmaß von 75% des Gegenstandes ein ent­gelt­li­cher Vorgang anzu­neh­men (Verkauf an den Gesellschafter oder Tausch) und im Ausmaß von 25% des Gegenstandes (also für die „Eigenquote“) eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen.

Hinweis: Die Entnahme (hier: für die „Eigenquote“) ist grund­sätz­lich mit dem Teilwert anzu­set­zen und führ­te daher zur Aufdeckung der stil­len Reserve. Allerdings: Die Entnahme von Immobilien hat den Vorteil, dass sie zu Buchwerten, also steu­erneu­tral erfolgt. Das gilt nicht nur für Grund und Boden, son­dern seit 1.7.2023 auch für Gebäude.

Folgende Fälle kön­nen bei betrieb­li­chen Personengesellschaftern unter­schie­den werden:

  • Personengesellschaft ver­kauft den Gegenstand an den Gesellschafter:

Im Ausmaß der Fremdquote liegt eine steu­er­pflich­ti­ge Veräußerung aus der Personengesellschaft vor und im Ausmaß der Eigenquote eine Entnahme des Gegenstandes. Zudem kommt es zu einer steu­erneu­tra­len Einlage der Eigenquote des Kaufpreises in die Personengesellschaft.

  • Gesellschafter ent­nimmt einen Gegenstand aus der Personengesellschaft gegen Minderung sei­nes varia­blen Kapitalkontos

Auch hier wird im Ausmaß der Eigenquote eine Entnahme des Gegenstandes ange­nom­men. im Ausmaß der Fremdquote liegt ein ent­gelt­li­cher Vorgang vor (Tausch), wobei als Entgelt der quo­ta­le gemei­ne Wert des ent­nom­me­nen Gegenstands ange­setzt wird.

Sonderfall: Sind die Mitgesellschafter nahe Angehörige des ent­neh­men­den Gesellschafters und führt die Entnahme zu einer Minderung der varia­blen Kapitalkonten sämt­li­cher Gesellschafter ent­spre­chend ihrer Substanzbeteiligung, wird die Übertragung der Fremdquote des Gegenstands nicht als Veräußerung, son­dern als Schenkung der ande­ren Gesellschafter gewer­tet wer­den müs­sen. Diesfalls ist also ins­ge­samt eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen anzunehmen.

  • Gesellschafter ent­nimmt einen Gegenstand aus der Personengesellschaft gegen Minderung sei­ner Beteiligung an der Gesellschaft (Minderung sei­nes fixen Kapitalkontos)

Im Ausmaß der Fremdquote liegt ein ent­gelt­li­cher Vorgang vor, der als Tausch ange­se­hen wird. Als Entgelt wird wie­der­um der antei­li­ge gemei­ne Wert des ent­nom­me­nen Gegenstands ange­setzt. Im Ausmaß der Eigenquote liegt wie­der­um eine Entnahme vor.

Hinweis für die ImmoESt: Stellt ein Gebäude der Personengesellschaft Altvermögen dar (zB eine von den Gesellschaftern pri­vat genutz­te Immobilie), bleibt es nach der Übertragung in das Eigentum des Gesellschafters nur mehr hin­sicht­lich der Eigenquote Altvermögen.

 

6.2 PferdepauschalierungsVO

Die Verordnung über die Aufstellung eines Durchschnittssatzes für die Ermittlung der abzieh­ba­ren Vorsteuerbeträge bei Umsätzen aus dem Einstellen von frem­den Pferden (sog „Pferdepauschalierung“) sieht in einer Novelle vor, dass ab der Veranlagung 2024 die Umsatzgrenze auf € 600.000 von der­zeit € 400.000 ange­ho­ben wird. Dazu wird der Durchschnittssatz auf € 31 (der­zeit € 27) pro ein­ge­stell­tem Pferd und Monat eben­falls angepasst.

 

6.3 Bei Familienbeihilfe und Studienbeihilfe erhöh­te Zuverdienstgrenze ab 2024

Rechtzeitig zu Beginn des Wintersemesters ist nun klar, dass die Familienbeihilfe und die Studienförderung erhal­ten blei­ben, solan­ge die Zuverdienstgrenze für das Kalenderjahr 2024 € 16.455 (bis­her € 15.000) nicht über­schrit­ten wird (sie­he hier­zu bereits Steuer-Update 3/2024, Pkt 1.3)

 

6.4 Neu: Rückerstattungszinsen COFAG ab 1.8.2024

Mit dem COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz wur­de auch eine Verzinsungsregelung betref­fend der Rückerstattung getrof­fen. Der aktua­li­sier­te Erlass bzgl Zinsen sieht ab 1.8.2024 für den Zeitraum zwi­schen Auszahlung und Bescheiderlassung 5,88% vor. Im Falle einer Rückzahlung bei einer Differenz zwi­schen Auszahlungsbetrag und bei­hil­fen­recht­li­chem Anspruch wer­den 4,88% berech­net. Die Zinsen sind Nebenansprüche und wer­den bescheid­mä­ßig festgesetzt.

 

6.5 Reparaturbonus gilt nun für alle Fahrräder

Das BMK gibt bekannt, dass ab 16.9.2024 der Reparaturbonus für Reparaturen nicht nur von E‑Bikes, son­dern auch von allen gän­gi­gen Fahrrädern, Lastenrädern und Fahrradanhängern ein­ge­löst wer­den kann. Das gilt auch für Rennräder oder Mountainbikes.

Die Förderung beträgt pro Bon 50% der Reparaturkosten, maxi­mal € 200 für Reparatur, Service oder Wartung. Er gilt für alle Privatpersonen mit Wohnsitz in Österreich. Wie bis­her muss sich das Gerät im Privateigentum des Antragstellers befin­den. Also sor­ry, nichts für Dienst-Bikes.

Für den Reparaturbonus wur­den zusätz­lich zu den € 130 Mio im Rahmen des EU-Aufbauplans noch natio­na­le Mittel von ins­ge­samt € 124 Mio zur Verfügung gestellt.

 

6.6 Umsatzsteuerliche Behandlung von AR-Vergütungen

In einer Anfragebeantwortung des BMF zur Umsatzsteuerbefreiung von Aufsichtsratsvergütungen wird klar­ge­stellt, dass die­se nur gilt, wenn die Zahlung direkt an das AR-Mitglied erfolgt. Innerhalb eines Konzerns kann das anders aus­se­hen. Nämlich dann, wenn die Konzernmutter einen Vorstand oder Mitarbeiter in den Aufsichtsrat der Tochtergesellschaft ent­sen­det und das zuste­hen­de Entgelt durch die Konzernmutter an die Tochtergesellschaft ver­rech­net wird. Dies stellt einen umsatz­steu­er­pflich­ti­gen Vorgang dar, da die Zahlung nicht direkt an die als Aufsichtsrat bestell­ten Personen erfolgt.

Hinweis: Die Steuerbefreiung gilt unter der Voraussetzung, dass die Personen Unternehmer sind. Die Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrats einer Stiftung ver­mit­telt kei­ne Unternehmereigenschaft, sodass schon des­halb kei­ne Umsatzsteuerpflicht gege­ben ist.

 

7 TERMINÜBERSICHT BIS 30. SEPTEMBER 2024

16.9.2024: Reparaturbonus nun auch für alle Fahrräder einlösbar.

30.9.2024

  • Rückwirkende Umgründungsvorgänge

Um in den Genuss des Umgründungssteuerrechts zu kom­men, sind rück­wir­ken­de Umgründungen zum Stichtag 31.12.2023 bis spä­tes­tens 30.9.2024 beim Firmenbuch bzw beim zustän­di­gen Finanzamt anzumelden.

  • Letzte Möglichkeit der (elek­tro­ni­schen) Antragstellung auf Vorsteuererstattung von in ande­ren EU-Ländern ange­fal­le­nen Vorsteuern

Der Erstattungszeitraum umfasst min­des­tens drei Monate und maxi­mal ein Kalenderjahr. Zu beach­ten sind die Mindesterstattungsbeträge (€ 50 im Kalenderjahr, € 400 im Quartal). Bitte infor­mie­ren Sie sich vor­her über die im jewei­li­gen Land gel­ten­den Bestimmungen für einen Vorsteuerabzug. So sind bei­spiels­wei­se in vie­len EU-Mitgliedsstaaten Verpflegungskosten, Bewirtungsaufwand, Hotelkosten und PKW-Aufwendungen vom Vorsteuerabzug aus­ge­schlos­sen und daher auch nicht erstattungsfähig.

  • Vermeidung von 5,88% Anspruchszinsen für Steuernachzahlungen 2023

Ab 1. Oktober kommt es für Nachzahlungen aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer des vori­gen Kalenderjahres zur Verrechnung von Anspruchszinsen von 5,88%. Um die­se zu ver­mei­den, emp­fiehlt es sich, bis zum 30.9.2024 eine frei­wil­li­ge Anzahlung in Höhe der zu erwar­ten­den Steuernachzahlung zu leis­ten. Anspruchszinsen unter € 50 wer­den nicht vor­ge­schrie­ben (Freigrenze). Bei Guthaben aus der Veranlagung 2023 (auch aus der Umsatzsteuerveranlagung) wer­den Anspruchszinsen gutgeschrieben.

TIPP: Die Nachzahlung einer USt-Restschuld auf­grund einer Umsatzsteuerjahreserklärung soll­te zur Vermeidung von finanz­straf­recht­li­chen Problemen umge­hend ent­rich­tet wer­den, jeden­falls aber bin­nen Monatsfrist ab Einreichung der Jahreserklärung (= kon­klu­den­te Selbstanzeige).

  • Herabsetzung der Einkommen- und Körperschaftssteuervorauszahlungen 2024 beantragen

Bis zum 30.9.2024 ist es mög­lich, die Einkommen- sowie Körperschaftsteuervorauszahlungen für das lau­fen­de Jahr sowohl her­ab­set­zen zu las­sen als auch ent­spre­chend vor­lie­gen­der Berechnungen oder Schätzungen zu erhö­hen. Die Möglichkeit der Herabsetzung besteht nun letzt­ma­lig auch für die seit Beginn des Jahres 2024 gel­ten­de (gerin­ge­re) Mindestkörperschaftssteuer von € 500, soll­te die­se noch nicht berück­sich­tigt sein.

  • Firmenbuch — Offenlegung des Jahresabschlusses 31.12.2023

Die Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften, ver­deck­ten Kapitalgesellschaften, Zweigniederlassungen aus­län­di­scher Kapitalgesellschaften und bestimm­ter Genossenschaften mit dem Bilanzstichtag 31.12.2023 sind bis spä­tes­tens 30.9.2024 elek­tro­nisch beim Firmenbuch ein­zu­rei­chen und offen­zu­le­gen. Grundsätzlich sind dazu die gesetz­li­chen Vertreter der Gesellschaften ver­pflich­tet. Daher sind die­se auch Adressaten der Strafbestimmungen.

Wer es den­noch nicht schafft, frist­ge­recht ein­zu­rei­chen, dem droht eine auto­ma­ti­sche Zwangsstrafe von min­des­tens € 700 pro Geschäftsführer (Vorstand) und Gesellschaft (klei­ne Kapitalgesellschaften) sowie alle zwei Monate wei­te­re auto­ma­ti­sche Zwangsstrafen, bis der Jahresabschluss beim Firmenbuch hin­ter­legt ist. Bei mit­tel­gro­ßen Kapitalgesellschaften erhöht sich die Zwangsstrafe im ordent­li­chen Verfahren auf das Dreifache, also min­des­tens € 2.100 pro Organ und Gesellschaft; bei gro­ßen Kapitalgesellschaften auf das Sechsfache, also min­des­tens € 4.200 pro Organ und Gesellschaft. Bei Kleinstkapitalgesellschaften hal­biert sich der Strafrahmen und beträgt € 350.

Hinweis: Für die Fristeinhaltung ist das Einlangen bei Gericht rele­vant. Da es erfah­rungs­ge­mäß bei der elek­tro­ni­schen Einreichung in struk­tu­rier­ter Form (xml) durch­aus zu Verzögerungen bei der Konvertierung oder auf­grund von Serverüberlastung kom­men kann, emp­fiehlt es sich, einen aus­rei­chen­den Zeitpuffer einzuplanen.

 

Gebühren für die elek­tro­ni­sche Einreichung/Veröffentlichung des Jahresabschlusses

 

GmbH

 

  AG

Eingabegebühr Firmenbuch € 36 € 162
Eintragungsgebühr Firmenbuch € 22 €   22
Eingabegebühr, wenn nicht im Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) durchgeführt € 55 € 181

 

Im Rahmen des Datendienstes „elek­tro­ni­scher Rechtsverkehr-Jahresabschlüsse“ (ERV-JAb) ist die Übermittlung über FinanzOnline mög­lich. Die Einreichung kann vom beauf­trag­ten Steuerberater/Wirtschaftsprüfer durch­ge­führt wer­den, der auch die struk­tu­rier­te XML über die zuge­las­se­nen webERV-Software ein­rei­chen kann. Für Konzernabschlüsse nach UGB kön­nen die aktu­ell vor­lie­gen­den XML-Strukturen ver­wen­det wer­den. Börsennotierte Unternehmen sind ver­pflich­tet, den Konzernabschluss gemäß IFRS auf­zu­stel­len, die im ESEF-Format zu ver­öf­fent­li­chen sind.