Die Nationalratswahlen sind geschla­gen. Wir wer­den selbst­ver­ständ­lich lau­fend dar­über berich­ten, wel­che Sanierungsmaßnahmen eine neue Regierung ergrei­fen wird, die zur Finanzierung des Budgets drin­gend Steuereinnahmen benö­tigt.
Ergänzend zur Inflationsanpassungsverordnung wur­de noch das Progressionsabgeltungsgesetz 2025 beschlos­sen. Weiters infor­mie­ren wir Sie über die vor­aus­sicht­li­chen SV-Werte für 2025 und die Senkung der Zinssätze der BAO auf­grund der Leitzinssenkung durch die EZB.
Als Download haben wir wie­der die bewähr­te Checkliste „Steuertipps zum Jahresende 2024“ für Sie zusammengestellt.

Mitte Oktober ist noch genü­gend Zeit für Rückfragen und eine indi­vi­du­el­le Beratung bei uns. Vereinbaren Sie einen Termin für Ihren per­sön­li­chen Steuercheck recht­zei­tig vor dem 31. Dezember 2024!

Martin Binder

Unser Experte Martin Binder:

Das fünf­te gro­ße Steuer-Update des Jahres 2024 lie­fert wie­der vie­le wich­ti­ge Informationen, alles prä­gnant und über­sicht­lich für Sie auf den Punkt gebracht.

Hier fin­den Sie das aktu­el­le Steuer-Update auch als Download.

Zusätzlich bie­ten wir Ihnen unse­re Checkliste mit vie­len wert­vol­len Steuertipps zum Jahresende 2024 eben­falls als Download.

Wir infor­mie­ren Sie und beant­wor­ten ger­ne Ihre offe­nen Fragen!

Mag. Martin Binder, MBA
Managing Partner & Steuerberater

 

Inhalt

  1. Progressionsabgeltungsgesetz 2025
    1.1 Ökologische Motivation der Änderung des Kilometergeldes ab 2025
    1.2 Kinderzuschlag von € 60 pro Monat
  2. Die wich­tigs­ten SV-Werte für 2025
  3. Senkung der Zinssätze
  4. Checkliste Steuertipps zum Jahresende 2024

 

1 PROGRESSIONSABGELTUNGSGESETZ 2025

In unse­rer letz­ten Ausgabe des Steuer-Updates haben wir die auto­ma­ti­sche Inflationsanpassung des Einkommensteuertarifs dar­ge­stellt. Zusätzlich ergibt sich aus dem Ministerratsbeschluss vom 4.7.2024 eine Reihe von wei­te­ren Entlastungsmaßnahmen zur Inflationsabgeltung ab 1.1.2025. Diese fin­den sich nun­mehr in dem am 18.9.2024 vom Nationalrat beschlos­se­nen Progressionsabgeltungsgesetz 2025.

Damit kommt es ab 1.1.2025 zu den im Steuer-Update 4/2024 dar­ge­stell­ten Maßnahmen wie zB:

  • Anhebung der Grenzbeträge für die ers­ten fünf Einkommensteuer-Tarifstufen um 3,83%,
  • Volle Anhebung der ein­kom­men­steu­er­li­chen Absetzbeträge (samt Sozialversicherungs­rück­erstattung und des Sozialversicherungsbonus) sowie der zuge­hö­ri­gen Einkommens- und Einschleifgrenzen,
  • Anhebung des Tagesgeldes auf € 30 und des pau­scha­len Nächtigungsgeldes auf € 17,
  • Anhebung und Vereinheitlichung des Kilometergeldes für PKW, Motorräder und Fahrräder,
  • Erhöhung der Kleinunternehmergrenze in der Umsatzsteuer auf € 55.000 (und damit auch für die ein­kom­men­steu­er­li­che Kleinunternehmerpauschalierung).

 

1.1 Zusätzliche Entlastung der Erwerbseinkommen

Mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025 wur­de in das EStG aus­drück­lich die Anordnung auf­ge­nom­men, dass die Kosten für die betrieb­li­che bzw beruf­li­che Nutzung eines KFZ, Kraftrades oder Fahrrades steu­er­lich absetz­bar sind (aus­ge­nom­men sind die steu­er­lich pau­schal berück­sich­tig­ten Wegstrecken der Arbeitnehmer zwi­schen Wohnung und Arbeitsstätte — hier gibt es das Pendlerpauschale).

Diese Absetzbarkeit ist eine Selbstverständlichkeit und wur­de des­halb in das EStG auf­ge­nom­men. Gleichzeitig damit wur­de in das Gesetz die Anordnung auf­ge­nom­men, dass der Finanzminister eine Verordnung erlas­sen darf, in der die pau­scha­le Berücksichtigung die­ser Fahrzeugkosten gere­gelt wird, wobei Begünstigungen „im Interesse öko­lo­gi­scher Zielsetzungen“ vor­ge­se­hen wer­den. Diese gesetz­li­che Erlaubnis war erfor­der­lich, weil ansons­ten Pauschalregelungen den tat­säch­li­chen Aufwand mög­lichst rea­li­täts­ge­recht abbil­den müss­ten und Fahrräder in Wirklichkeit weni­ger Kosten ver­ur­sa­chen als PKW.

 

Um öko­lo­gi­sche Anreize zu set­zen, beträgt ab 1.1.2025 das Kilometergeld für PKW, Motorräder und Fahrräder aber ein­heit­lich € 0,50/km; für mit­be­för­der­te Personen kann ein Betrag von € 0,15/km abge­setzt wer­den. Das soll Fahrgemeinschaften attrak­ti­ver machen.

Nach bis­he­ri­ger Verwaltungspraxis kön­nen Unternehmer und Arbeitnehmer für die betriebliche/berufliche Nutzung ihres eige­nen Autos Kilometergelder bis zu einer Fahrleistung von 30.000 km pro Jahr abzie­hen. Für die betriebliche/berufliche Nutzung eines Fahrrades kön­nen bis­her Kilometergelder bis zu einer Fahrstrecke von 1.500 km pro Jahr abge­zo­gen wer­den. In der geplan­ten Verordnung soll die Grenze für Fahrräder (und Motorräder) auf 3.000 km ange­ho­ben wer­den, um einen wei­te­ren Anreiz für die Nutzung von Fahrrädern zu setzen.

Wird eine betriebliche/berufliche Wegstrecke zu Fuß zurück­ge­legt, sol­len ab Überschreiten der Unter­grenze von 1 km Kilometergelder von € 0,38 pro Kilometer abge­setzt wer­den können.

 

Mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025 wur­de aus­drück­lich in das EStG auf­ge­nom­men, dass Arbeitnehmer Kosten der Öffi-Tickets für beruf­li­che Fahrten (außer Fahrten zwi­schen Wohnung und Arbeitsstätte) steu­er­lich abset­zen kön­nen und dass der Finanzminister eine Verordnung erlas­sen darf, in der die pau­scha­le Berücksichtigung die­ser Fahrtkosten gere­gelt wird, wobei Begünstig­ungen „im Interesse öko­lo­gi­scher Zielsetzungen“ ste­hen müs­sen. Die geplan­te Verordnung soll vor­se­hen, dass ein vom Arbeitgeber für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels auf Dienst­reisen gezahl­ter „Beförderungszuschusssteu­er­frei ist.

 

1.2 Kinderzuschlag von € 60 pro Monat

Mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025 wird ein Kinderzuschlag für Alleinverdienende und Allein­erzieh­ende mit gerin­gem Einkommen (bis € 25.725 pro Jahr) ein­ge­führt.  Sie erhal­ten ab Juli 2025 einen Kinderzuschlag von € 60 pro Kind bis zu dem Monat, in dem das Kind 18 Jahre wird. Es ist ein Zuschlag zum bestehen­den Kinder­absetzbetrag und wird auto­ma­tisch mit der Familienbeihilfe ausbezahlt.

 

2 DIE WICHTIGSTEN SV-WERTE FÜR 2025

Die vor­aus­sicht­li­chen Werte in der Sozialversicherung für 2025 lie­gen (vor­be­halt­lich der offi­zi­el­len Kund­mach­ung im BGBl) bereits vor. Hier der Ausblick auf die wich­tigs­ten Werte:

 

 

 

 

2024

in €

2025

in €

Höchstbeitragsgrundlage    
lau­fen­de Bezüge täglich 202,00 215,00
lau­fen­de Bezüge pm 6.060,00 6.450,00
Sonderzahlung pa 12.120,00 12.900,00
freie Dienstnehmer ohne SZ pm 7.070,00 7.525,00
Geringfügigkeitsgrenze pm 518,44 551,10
Grenzwert Dienstgeberabgabe (DGA), pm 777,66 826,65

 

3 SENKUNG DER ZINSSÄTZE

Die EZB hat den Leitzins zunächst am 6. Juni 2024 um 0,25%-Punkte und am 12. September 2024 um 0,60%-Punkte gesenkt. Da Veränderungen von ins­ge­samt weni­ger als 0,5%-Punkte seit der letz­ten Änderung des Basiszinssatzes ohne Auswirkung blei­ben, wur­de mit Wirkung ab 18.9.2024 der Basiszinssatz um 0,85%-Punkte von 3,88% auf 3,03% gesenkt.

 

Damit erge­ben sich ab 18.9.2024 fol­gen­de effek­ti­ve Zinssätze in der BAO und im COFAG-NoAG:

 

Wirksam
keit ab
Basis
zins­satz
Stundungs
zin­sen
Aussetzungs
zin­sen
Anspruchs
zin­sen
Beschwer
dezin­sen
Umsatz
steu­er
zin­sen
Rücker
stat­tungs
zin­sen
Beihilfen
rück­er
stat­tungs
zin­sen
21.06.2023 3,38% 5,38% 5,38% 5,38% 5,38% 5,38%    
20.09.2023 3,88% 5,88% 5,88% 5,88% 5,88% 5,88%    
01.07.2024 3,88% 8,38% 5,88% 5,88% 5,88% 5,88%    
01.08.2024 3,88% 8,38% 5,88% 5,88% 5,88% 5,88% 5,88% 4,88%
18.09.2024 3,03% 7,53% 5,03% 5,03% 5,03% 5,03% 5,03% 4,03%

 

Zinsen unter einem Betrag von € 50 wer­den nicht festgesetzt.

 

4 CHECKLISTE STEUERTIPPS ZUM JAHRESENDE 2024

Als geson­der­ten Download fin­den Sie hier die umfang­rei­che Checkliste mit den Steuertipps zum Jahresende 2024 geglie­dert in

  • Steuertipps für Unternehmen,
  • Steuertipps für Arbeitgeber & Mitarbeiter,
  • Steuertipps für Arbeitnehmer,
  • Steuertipps für alle Steuerpflichtige.