​In der letz­ten Ausgabe unse­res Steuer-Updates vor dem Jahresende 2024 möch­ten wir Sie über die steu­er­li­chen Änderungen ab 2025 infor­mie­ren. Das Homeoffice wird zum Telearbeitsplatz, die Verordnungen zum Fahrtkostenersatz, zum Kilometergeld und zu den Sachbezugswerten sind ver­öf­fent­licht. Besonders für Kleinunternehmer ist die Anhebung der Umsatz-Grenze, die uni­ons­wei­te Einbeziehung von Kleinunternehmern und die Anpassung der ertrag­steu­er­li­chen Kleinunternehmerpauschalierung von beson­de­rem Interesse. Für Einkünfte aus Kapitalvermögen soll mit­tels Steuerreporting-Verordnung Übersichtlichkeit, Klarheit bei der Verlustverwertung und Vollständigkeit geschaf­fen wer­den. Durch die neu­en UGB-Schwellenwerte wer­den vie­le KMU-Erleichterungen beim Jahresabschluss zum 31.12.2024 und des­sen mög­li­cher Prüfungspflicht erfah­ren. Ein Blick auf inter­es­san­te höchst­ge­richt­li­che Entscheidungen und der letz­te Termincheck für den 31.12.2024 run­den die­ses Steuer-Update ab.

Wir wün­schen Ihnen für die bevor­ste­hen­den Festtage eine ruhi­ge und besinn­li­che Zeit und alles Gute für das Jahr 2025!

Martin Binder

Unser Experte Martin Binder:

Das letz­te gro­ße Steuer-Update des Jahres 2024 lie­fert wie­der vie­le wich­ti­ge Informationen, alles prä­gnant und über­sicht­lich für Sie auf den Punkt gebracht.

Hier fin­den Sie das aktu­el­le Steuer-Update auch als Download.

Wir infor­mie­ren Sie und beant­wor­ten ger­ne Ihre offe­nen Fragen!

Mag. Martin Binder, MBA
Managing Partner & Steuerberater

 

Inhalt

1. ERTRAGSTEUERLICHE ÄNDERUNGEN 2024 — AUSBLICK AUF 2025
1.1 Einkommensteuer
1.2 Fahrtkostenersatz und Kilometergeld 2025
1.3 Weitere ver­än­der­li­che Werte

2. KLEINUNTERNEHMERREGELUNG NEU AB 1.1.2025
2.1 Nationale Kleinunternehmerregelung
2.2 Österreichischer Unternehmer als Kleinunternehmer in ande­ren Mitgliedstaaten
2.3 Unternehmer aus ande­ren EU-Mitgliedstaaten als Kleinunternehmer in Österreich
2.4 Verhältnis zur Kleinunternehmerpauschalierung im Rahmen der Einkommensteuer

3. STEUERREPORTINGVERORDNUNG
4. BILANZIERUNG – NEUE SCHWELLENWERTE

5. SPLITTER 6/2024
5.1 Homeoffice wird zum Telearbeitsplatz
5.2 Forschungsprämie — Anhebung des Stundensatzes für Eigenleistung
5.3 Umsatzsteuer bei Einwegflaschenpfand

6. AKTUELLE HÖCHSTGERICHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN
7. LAST MINUTE — 31.12.2024

 

 

1 Ertragssteuerliche Änderungen 2024 — Ausblick auf 2025

​Im Folgenden ein Überblick der mit 1.1.2025 gel­ten­den ein­kom­men­steu­er­li­chen Änderungen und wich­ti­gen Werten für das Jahr 2025.

 

1.1 Einkommensteuer 2025

Aufgrund der Anpassung der „kal­ten“ Progression wur­den die Tarifgrenzen ab 1.1.2025 neu gere­gelt. Neben der Anpassung der Tarifstufen und bestimm­ter Absetzbeträge wur­den noch wei­te­re Maßnahmen beschlossen.

 

  • Überstundenbegünstigung 2024 und 2025

Sowohl im Jahr 2024 als auch im Jahr 2025 kön­nen Überstundenzuschläge für 18 Überstunden monat­lich bis zu € 200 steu­er­frei aus­be­zahlt wer­den. Ab 2026 wird der Betrag nach der­zei­ti­ger Regelung wie­der auf monat­lich € 120 für 10 Überstunden gesenkt.

 

  • Tarifstufen 2025

Für die Tarifanpassung wur­den die Tarifgrenzen um 3,83% (mit Ausnahme der obers­ten Tarifstufe von 55% ab € 1 Mio) erhöht.

Die Freigrenze für Sonstige Bezüge wird  2025 auf € 2.570 (2024: € 2.100) ange­ho­ben und soll ab 2026 jähr­lich valo­ri­siert werden.

Die Absetzbeträge 2025 wur­den um 5% erhöht.

 

 

 

 

 

 

1.2 Fahrtkostenersatz und Kilometergeld 2025

Mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025 wur­den in das Einkommensteuergesetz Verordnungs­ermächtigungen auf­ge­nom­men. Auf die­ser Grundlage hat der BMF am 24. Oktober 2024 die Fahrtkostenersatzverordnung und die Kilometergeldverordnung erlassen.

 

  • Fahrtkostenersatzverordnung

Der Ersatz der Fahrtkosten des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber für eine dienst­li­che Reise ist unter fol­gen­den Rahmenbedingungen von der Lohnsteuer befreit.

Die Verordnung regelt, dass bei Benutzung eines Massenbeförderungsmittels (zB mit der pri­va­ten Netzkarte oder Klimaticket des Arbeitnehmers) auch ein pau­scha­ler Fahrtkostenersatz steu­er­frei ist, soweit die­ser nicht höher ist als entweder

  1. die fik­ti­ven Kosten für das güns­tigs­te Massenbeförderungsmittel oder
  2. der in der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte gere­gel­te Beförderungszuschuss (€ 0,50 für die ers­ten 50 km pro Fahrt, € 0,20 für die wei­te­ren 250 km pro Fahrt und sodann € 0,10 für die wei­te­ren km pro Fahrt) bis max € 2.450 pro Jahr.

TIPP: Erhält der Arbeitnehmer für beruf­li­che Reisen weni­ger als die vor­ge­nann­ten pau­scha­len Beträge, kann er die Differenz als Werbungskosten gel­tend machen (bei der Arbeitnehmerveranlagung). Voraussetzung ist, dass Aufzeichnungen über die beruf­li­che Nutzung der Fahrkarte (zB Netzkarte, Klimaticket) geführt werden.

 

  • Kilometergeldverordnung

Die Aufwendungen für die betrieb­li­che oder beruf­li­che Verwendung eines Pkw, Fahrrades oder Motorrades wer­den mit einem Kilometergeld von € 0,50/km ange­setzt. Zusätzlich kann der Fahrer für jede im Auto mit­be­för­der­te Person („Fahrgemeinschaften“) € 0,15/km anset­zen. Die Kilometergeld-VO regelt aus­drück­lich, dass ein Fahrtenbuch (zum Nachweis der betrieblichen/beruflichen Fahrten) Folgendes ent­hal­ten muss: Datum, Kilometerstand, Anzahl der betrieblichen/beruflichen Tageskilometer, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck der betrieblichen/beruflichen Fahrten. Es ist also kei­ne Erfassung der pri­va­ten Kilometer erfor­der­lich. Die Verordnung lis­tet auch aus­drück­lich auf, wel­che Kosten mit dem Kilometergeld abge­gol­ten sind (AfA, Zinsen, Treibstoff, Reparaturkosten auf­grund des lau­fen­den Betriebes, etc).

Hinweis: Vom Kilometergeld nicht umfasst sind zB Mautkosten, Kosten für die Parkgarage oder für Unfallschäden.

Beim Fahrrad dür­fen Kilometergelder für maxi­mal 3.000 km/Jahr ange­setzt wer­den. Für beruf­li­ches „Zu-Fuß-Gehen“ (auf Anschlussstrecken) kön­nen € 0,38/km ange­setzt werden.

 

  • Sachbezugswert für Dienstwohnung 2025

Dienstwohnungen für Arbeitnehmer sind für vie­le Branchen eine Voraussetzung, um Personal lang­fris­tig zu hal­ten. Die Novelle zur Sachbezugswerte-VO hebt die Grenze für eine gänz­lich sach­be­zugs­be­frei­te Wohnung auf 35m² an. Wohnungen mit bis zu 45m² kön­nen um einen um 35% ver­min­der­ten Sachbezugswert zur Verfügung gestellt wer­den, wenn der Aufenthalt 12 Monate nicht über­schrei­tet. Gemeinschaftsräume wer­den den in einer Wohneinheit unter­ge­brach­ten Mitarbeitenden ali­quot zugerechnet.

 

1.3 Weitere ver­än­der­li­che Werte

 

  • Bausparprämie 2025

Die Höhe der Bausparprämie für das Kalenderjahr 2025 beträgt unver­än­dert 1,5% der prä­mi­en­be­güns­tig­ten Bausparkassenbeiträge von maxi­mal € 1.200 pa, somit € 18.

 

  • Autobahnvignette für 2025

Die see­grü­ne Jahresvignette für 2025 ist ab Ende November bei der ASFINAG online bestell­bar. Die Vignette gilt vom 1.1.2024 bis zum 31.1.2026. Dabei fällt eine deut­li­che Preiserhöhung gegen­über dem Vorjahr auf. Die 2‑Monats-Vignette und die Jahresvignette sind auf­grund des Konsumentenschutzes frü­hes­tens ab dem 18.Tag nach dem Online-Kauf gültig.

Hinweis: Denken Sie dar­an, bis spä­tes­tens 14.1.2025 die Jahresvignette online zu kaufen!

 

 

 

  • E‑Card Serviceentgelt 2025

Das Serviceentgelt für die e‑Card fällt für Personen an, die am 15. November in einem kran­ken­ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Beschäftigungsverhältnis ste­hen. Für 2025 war am 15.11.2024 ein Serviceentgelt von € 13,80 fällig.

 

 

2 Kleinunternehmerregelung NEU ab 1.1.2025

 

Durch das Abgabenänderungsgesetz 2024 wur­de eine umfas­sen­de Änderung der bestehen­den natio­na­len Kleinunternehmerregelung vor­ge­nom­men und eine ein­heit­li­che EU-Regelung für Kleinunternehmer inner­halb der EU umge­setzt. Da die neu­en Regelungen ab 1.1.2025 gel­ten, möch­ten wir Ihnen einen kur­zen Überblick über die wesent­li­chen Änderungen verschaffen.

 

2.1 Nationale Kleinunternehmerregelung

Für Unternehmer, die in Österreich ihr Unternehmen betrei­ben und nicht auch in einem ande­ren EU-Staat als Kleinunternehmer gel­ten wol­len, ändert sich nur Folgendes:

Im Jahr 2024 beträgt die Umsatzgrenze für natio­na­le Kleinunternehmer € 35.000 (net­to). Diese Grenze wur­de mit dem AbgÄG 2024 auf € 42.000 geän­dert und bereits noch vor Inkrafttreten durch das Progressionsabgeltungsgesetz 2025 auf € 55.000 erhöht. Des Weiteren gilt die­se Grenze nun als Bruttogrenze, meint also Entgelte (Einnahmen) bis € 55.000.

Die ab 1.1.2025 gel­ten­de natio­na­le Kleinunternehmergrenze beträgt somit € 55.000 (brut­to).

 

Eine wei­te­re wesent­li­che Änderung betrifft die Neugestaltung der bis­her gel­ten­den Toleranzgrenze. Die der­zeit gel­ten­de Toleranzgrenze beträgt 15% und ist ein­ma­lig inner­halb von 5 Jahren aus­nutz­bar. Wird die 15%-Grenze über­schrit­ten oder mehr als ein­mal in 5 Jahren aus­ge­nützt, so gel­ten der­zeit alle im Kalenderjahr erwirt­schaf­te­ten Umsätze rück­wir­kend ab Jahresbeginn als umsatzsteuerpflichtig.

Ab dem 1.1.2025 wird die Toleranzgrenze auf 10% gesenkt. Im Falle des Überschreitens die­ser Toleranzgrenze sind nur der die Toleranzgrenze über­schrei­ten­de Umsatz sowie alle dar­über­hin­aus­ge­hen­den Umsätze umsatz­steu­er­pflich­tig. Eine Rückwirkung auf den Jahresbeginn ent­fällt. Die bis zum Überschreiten der Grenze getä­tig­ten Umsätze blei­ben somit steuerfrei.

 

Als Unterschied zur bestehen­den Kleinunternehmerregelung wur­de eben­falls ein­ge­führt, dass sowohl der Umsatz des vor­an­ge­gan­ge­nen Jahres als auch der des lau­fen­den Jahres die neue Umsatzgrenze von € 55.000 nicht über­stei­gen darf. Wird die Kleinunternehmergrenze von € 55.000 über­schrit­ten, jedoch nicht die Toleranzgrenze von 10%, so ist die Umsatzsteuerbefreiung noch bis zum Ende des Kalenderjahres voll­um­fäng­lich anwend­bar. Erst für das Folgejahr gilt die Kleinunternehmerbefreiung nicht mehr.

In die natio­na­le Kleinunternehmerumsatzgrenze sind alle Lieferungen und sons­ti­gen Leistungen ein­zu­rech­nen, die ein Unternehmer für sein Unternehmen gegen Entgelt im Inland aus­führt, und der Eigenverbrauch im Inland. Explizite Ausnahmen, wie zB der Verkauf von Gold und die Umsätze von unecht umsatz­steu­er­be­frei­ten Umsätzen (zB Arzt, Versicherungsmakler), sind wei­ter­hin taxa­tiv ange­führt. Für die natio­na­le Steuerbefreiung ist es völ­lig unmaß­geb­lich, ob der inlän­di­sche Unternehmer in ande­ren Staaten Umsätze tätigt bzw wie hoch die Umsätze in ande­ren Staaten sind.

 

 

 

Mit der Überschreitung der öster­rei­chi­schen Umsatzgrenze für Kleinunternehmer und der damit ein­her­ge­hen­den Umsatzsteuerpflicht der dar­auf­fol­gen­den Umsätze wird auch die Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus­ge­löst, sodass die Vorsteuer im Zusammenhang mit den umsatz­steu­er­pflich­ti­gen Umsätzen zu gewäh­ren ist.

Verzicht auf die Kleinunternehmer-Steuerbefreiung: Wie bis­her kann der Kleinunternehmer eine Option zur Regelbesteuerung abge­ben und bewirkt damit eben­falls die Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Diese ist für 5 Jahre bindend.

 

2.2 Österreichische Kleinunternehmer als Kleinunternehmer in ande­ren Mitgliedsstaaten

Ab 1.1.2025 kann ein Unternehmer, der in Österreich sein Unternehmen betreibt, in ande­ren Mitgliedstaaten der EU als Kleinunternehmer gel­ten, und zwar unab­hän­gig davon, ob er auch in Österreich Kleinunternehmer ist oder nicht. Die Voraussetzungen dafür sind:

  • Im vor­an­ge­gan­ge­nen und lau­fen­den Jahr darf der EU-weite Jahresumsatz den Schwellenwert von € 100.000 nicht übersteigen.
  • Der Unternehmer lässt sich in Österreich über FinanzOnline auf einem eigens für die Kleinunternehmerbefreiung in ande­ren Mitgliedstaaten ein­ge­rich­te­ten Portal regis­trie­ren und gibt dort durch einen Antrag (soge­nann­te Vorabmitteilung) bekannt, in wel­chen kon­kre­ten ande­ren EU-Mitgliedstaaten er die Kleinunternehmereigenschaft haben will. Dabei darf er die von den aus­ge­wähl­ten jewei­li­gen Mitgliedstaaten auf­ge­stell­ten natio­na­len Kleinunternehmergrenzen nicht überschreiten.

Nach einer Rückbestätigung durch jene ande­ren EU-Mitgliedstaaten, die der öster­rei­chi­sche Unternehmer in sei­ner Vorabmitteilung aus­ge­wählt hat, erhält der Unternehmer vom öster­rei­chi­schen Finanzamt (inner­halb von 35 Werktagen) die Kleinunternehmer-Identifikationsnummer, die das Suffix „­EX“ auf­weist. Ab die­sem Zeitpunkt sind sei­ne Umsätze in jenen EU-Mitgliedstaaten, die er aus­ge­wählt hat, auf­grund der Kleinunternehmerregelung steu­er­be­freit, solan­ge weder die natio­na­le Kleinunternehmergrenze des jewei­li­gen Mitgliedstaates noch die Grenze von € 100.000 für den EU-weiten Jahresumsatz über­schrit­ten wird.

Der Unternehmer ist jetzt ver­pflich­tet, in Österreich über FinanzOnline quar­tals­wei­se Meldungen über sei­ne in den ein­zel­nen Mitgliedstaaten (auch in Österreich) getä­tig­ten Umsätze ein­zu­mel­den. Diese Meldung erfolgt inner­halb eines Monats (!) ab Ablauf des jewei­li­gen Vierteljahres. Ab Überschreiten der Kleinunternehmergrenze des jewei­li­gen ande­ren Mitgliedstaates tritt für die Umsätze in jenem ande­ren Mitgliedstaat die Steuerpflicht ein.

Wird der Schwellenwert des EU-weiten Umsatzes von € 100.000 über­schrit­ten, so muss der Unternehmer inner­halb von 15 Werktagen das Überschreiten sowie den Betrag aller Umsätze, die seit Beginn des letz­ten Kalendervierteljahres bis zum Zeitpunkt der Überschreitung aus­ge­führt wur­den, melden.

Ab dem Zeitpunkt der Überschreitung des Schwellenwertes ist die EU-Steuerbefreiung nicht mehr anwend­bar. Beim Schwellenwert von € 100.000 ist kei­ne Toleranzregel vor­ge­se­hen. Eine Rückwirkung auf die bereits vor­her erbrach­ten Umsätze ist nicht vorgesehen.

Hinweis: Innergemeinschaftliche Erwerbe sowie die Steuerschuld auf­grund von reverse-charge-Regelungen zäh­len nicht zum Schwellenwert des EU-weiten Umsatzes von € 100.000.

 

2.3 Unternehmer aus ande­ren EU-Mitgliedsstaaten als Kleinunternehmer in Österreich

Nach der­zeit gel­ten­der Rechtslage muss ein EU-Kleinunternehmer (iSd jewei­li­gen natio­na­len Kleinunternehmerregelung) für sei­ne Umsätze, die er in Österreich bewirkt, öster­rei­chi­sche Umsatzsteuer bezah­len. Dies führ­te zu einem Wettbewerbsnachteil gegen­über inlän­di­schen Kleinunternehmern, da die natio­na­le Kleinunternehmerregelung nur auf inlän­di­sche Unternehmen anwend­bar war.

 

Ab dem 1.1.2025 kön­nen auch Unternehmen, wel­che in ande­ren EU-Staaten ihren Sitz haben, unter fol­gen­den Voraussetzungen die Kleinunternehmerregelung in Österreich nutzen:

  • Im vor­an­ge­gan­ge­nen und lau­fen­den Jahr darf der Jahresumsatz den Schwellenwert von EU-weit € 100.000 nicht übersteigen.
  • Der Unternehmer lässt sich in sei­nem Heimatstaat über ein dort ein­ge­rich­te­tes elek­tro­ni­sches Portal für die EU-weite Kleinunternehmerbefreiung regis­trie­ren und gibt dort bekannt, dass er in Österreich (und gege­be­nen­falls auch in wei­te­ren EU-Mitgliedstaaten) die Kleinunternehmereigenschaft in Anspruch neh­men will. Dabei darf er die natio­na­le öster­rei­chi­sche Kleinunternehmergrenzen (€ 55.000) nicht überschreiten.

Nach einer Rückbestätigung durch Österreich (und allen­falls ande­re EU-Mitgliedstaaten, die der Unternehmer aus­ge­wählt hat), erhält der Unternehmer von sei­nem Heimatstaat die Kleinunternehmer-Identifikationsnummer, die das Suffix „­EX“ auf­weist. Ab die­sem Zeitpunkt sind sei­ne Umsätze in Österreich auf­grund der Kleinunternehmerregelung steu­er­be­freit, solang weder die öster­rei­chi­sche Kleinunternehmergrenze (€ 55.000 mit Toleranzgrenze) noch die Grenze von € 100.000 für den EU-weiten Jahresumsatz von € 100.000 über­schrit­ten wird.

 

Der EU-Unternehmer ist jetzt ver­pflich­tet, in sei­nem Heimatstaat quar­tals­wei­se Meldungen über sei­ne in den ein­zel­nen Mitgliedstaaten (und somit auch in Österreich) getä­tig­ten Umsätze ein­zu­mel­den. Diese Meldung muss inner­halb eines Monats (!) ab Ablauf des jewei­li­gen Vierteljahreserfolgen.

Wird der Schwellenwert von € 100.000 über­schrit­ten, muss der Unternehmer inner­halb von 15 Werktagen das Überschreiten sowie den Betrag aller Umsätze, die seit Beginn des letz­ten Kalendervierteljahres bis zum Zeitpunkt der Überschreitung aus­ge­führt wur­den, mel­den. Überschreitet der Unternehmer nur die öster­rei­chi­sche Kleinunternehmergrenze (€ 55.000 mit Toleranzregelung), wird er nur für die öster­rei­chi­schen Umsätze steuerpflichtig.

 

Ab dem Zeitpunkt der Überschreitung des Schwellenwertes ist die EU-Steuerbefreiung nicht mehr anwend­bar. Beim Schwellenwert von € 100.000 ist kei­ne Toleranzregel vor­ge­se­hen. Eine Rückwirkung auf die bereits vor­her erbrach­ten Umsätze ist nicht vorgesehen.

Hinweis: Unternehmer aus Drittstaaten kön­nen die Kleinunternehmerbefreiung nicht in Anspruch nehmen.

 

2.4 Verhältnis zur Kleinunternehmerpauschalierung im Rahmen der Einkommensteuer

Steuerpflichtige, die ihren Gewinn mit­tels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermit­teln, kön­nen von der Kleinunternehmerpauschalierung Gebrauch machen, wenn die (neue) umsatz­steu­er­li­che Kleinunternehmerregelung auf sämt­li­che Umsätze aus selb­stän­di­ger oder gewerb­li­cher Tätigkeit des Veranlagungsjahres anwend­bar ist. Wird auf die umsatz­steu­er­li­che Kleinunternehmerbefreiung ver­zich­tet, ist den­noch die Kleinunternehmerpauschalierung anwend­bar. Die bis­lang gel­ten­de Toleranzgrenze von € 5.000 wur­de mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025 gestri­chen. Die Kleinunternehmerpauschalierung ist auch dann anwend­bar, wenn eine ande­re unech­te Umsatzsteuerbefreiung der umsatz­steu­er­li­chen Kleinunternehmerregelung vor­geht (zB Ärzte, Versicherungsvertreter).

 

Die Kleinunternehmerpauschalierung ist immer dann anwend­bar, wenn die Umsätze im Vorjahr maxi­mal € 55.000 und im lau­fen­den Jahr maxi­mal € 60.500 (inklu­si­ve der 10%-Toleranzgrenze der umsatz­steu­er­li­chen Kleinunternehmerregelung) betragen.

 

 

3 Steuerreportingverordnung

Im Juli 2024 wur­de die Steuerreporting-Verordnung vom BMF erlas­sen. Damit soll ab dem Kalenderjahr 2025 die gesetz­lich vor­ge­se­he­ne Steuerbescheinigung für Einkünfte aus Kapitalvermögen von unbe­schränkt steu­er­pflich­ti­gen natür­li­chen Personen ein­heit­lich gere­gelt werden.

Die uns allen bekann­te und für vie­le mys­te­riö­se soge­nann­te „Verlustausgleichsbescheinigung“, die je nach Bankinstitut eine unter­schied­li­che Ausgestaltung hat­te, gehört somit ab dem Kalenderjahr 2025 der Vergangenheit an.

 

Mit der Steuerreporting-Verordnung soll sicher­ge­stellt wer­den, dass die für die Steuererklärung erfor­der­li­chen Daten aller Depots eines unbe­schränkt Steuerpflichtigen in einer ein­heit­li­chen Form zur Verfügung gestellt wer­den und vor allem, dass alle für die kor­rek­te Besteuerung von Kapitalvermögen erfor­der­li­chen Daten in die­sen Bescheinigungen ent­hal­ten sind. Die Anlage zur Steuerreporting-Verordnung ent­hält – sozu­sa­gen benut­zer­freund­lich – neben den unter­schied­li­chen Einkunftsarten auch jeweils den dazu­ge­hö­ri­gen Verweis, in wel­che Kennzahl der Steuererklärung die­se auf­zu­neh­men sind.

Diese Bescheinigung ist dem Steuerpflichtigen auf Verlangen bis zum 31. März des Folgejahres bereit­zu­stel­len, somit erst­ma­lig bis 31.3.2026 für das Kalenderjahr 2025. Sie ist wei­ters auf Verlangen für die vor­her­ge­hen­den 5 Kalenderjahre aus­zu­stel­len. Nachträgliche Korrekturen sind in den fol­gen­den 3 Kalenderjahren zu vermerken.

Die Steuerbescheinigung ist in Zukunft von allen KESt-Abzugsverpflichteten aus­zu­stel­len – dies bedeu­tet, neben Kreditinstituten als depot­füh­ren­de Stelle auch von allen sons­ti­gen Schuldnern von Kapitalerträgen, wenn die­se einem KESt-Abzug unter­lie­gen (aus­ge­nom­men inlän­di­sche divi­den­den­aus­schüt­ten­de Gesellschaften). Dies betrifft vor allem Schuldner von Kryptowährungen, aber auch inlän­di­sche Emittenten von Forderungswertpapieren (sofern zum KESt-Abzug ver­pflich­tet und nicht über eine depot­füh­ren­de Stelle verwaltet).

Grundsätzlich stellt die depot­füh­ren­de Stelle jähr­lich pro Person 1 Bescheinigung aus, aller­dings gibt es für Geldeinlagen und nicht ver­brief­te sons­ti­ge Forderungen eine eige­ne Bescheinigung. Weiters wird für Gemeinschaftsdepots meh­re­rer Personen ein eige­nes Steuerreporting erstellt. Hält der Steuerpflichtigen bei einem Kreditinstitut neben sei­nem pri­va­ten Depot auch ein wei­te­res Depot, das sei­nen Angaben zufol­ge betrieb­li­chen Zwecken dient (oder treu­hän­dig gehal­ten wird), erhält er für jedes der bei­den ein Steuerreporting.

Neben der Vereinheitlichung des Aufbaus der Steuerbescheinigung und der damit ein­her­ge­hen­den Informationstiefe ent­hält die Steuerreporting-Verordnung auch Regelungen zur Berücksichtigung aus­län­di­scher Quellensteuern, die auch für aktu­el­le Steuerzeiträume (und nicht erst ab 2025!) von Bedeutung sind, und behan­delt Sonderfragen zu Investmentfonds.

 

  • Ausländische Quellensteuern

In der Steuerbescheinigung sind nur jene aus­län­di­sche Quellensteuern aus­zu­wei­sen, die für Zwecke des KESt-Abzugs durch den Abzugsverpflichteten ange­rech­net wer­den können.

Für die Verrechnungsreihenfolge aus­län­di­scher Quellensteuern gilt die Vorteilhaftigkeitsbetrachtung, dh die Anrechnungsmöglichkeit soll mög­lichst erhal­ten blei­ben. Die Entscheidung über die Verrechnungs­reihenfolge liegt beim Steuerpflichtigen im Zuge der Erstellung sei­ner Steuererklärung. Hier zwei Beispiele:

 

Beispiel Vorteilhaftigkeitsbetrachtung:

In der nach­fol­gen­den Tabelle ist die Verlustverrechnung unter Vorteilhaftigkeitsbetrachtung dargestellt.

  • Der 1. Verlustverrechnungsschritt ist die Verrechnung der Verluste aus Wertsteigerung mit den Ein­künften aus Wertsteigerung (Zahl 1). Daraus ver­bleibt ein Restverlust in Höhe von 50 („1 Verlust­verrechnung Rest“).
  • Der 2. Verlustverrechnungsschritt erfolgt nun mit dem Restverlust aus 1 und den aus­län­di­schen Dividen­deneinkünften (Zahl 2). Daraus ver­bleibt ein Resteinkommen in Höhe von 50 („2 Verlust­verrechnung Rest Dividende“).
  • Für die Einkünfte nach Verlustverrechnung in Höhe von 50 berech­net sich die öster­rei­chi­sche Kapitalertragsteuer in Höhe von 13,75 (27,5%). Darauf kann Quellensteuer (QuESt) im Rahmen des Höchstbetrags (in Prozent – hier 15% bezahl­te Quellensteuer), somit mit 7,5 (50 x 15%) ange­rech­net werden.
  • Die Steuerzahlung in Österreich beläuft sich damit auf 6,25. Die Differenz auf die bezahl­te Kapitalertragsteuer (KESt) unter Anrechnung der Quellensteuer vor Verlustverrechnung (26,25) in Höhe von 20 kann zur Rückerstattung bean­tragt werden.

Bei vor­ran­gi­ger Verrechnung des Wertverlusts mit der aus­län­di­schen Dividende wäre die Quellensteuer zur Gänze ver­lo­ren, die Rückerstattung wür­de nur 12,5 betragen. 

 

 

 

 

 

 

Beispiel Aliquotierung:

Wenn eine kon­kre­te Zuordnung der Quellensteuern zu den ent­spre­chen­den Einkünften nicht mög­lich ist (so zB bei Investmentfonds), so ist auch ver­ein­fa­chend eine ali­quo­te Zuteilung zulässig.

In der nach­fol­gen­den Tabelle ist die Verlustverrechnung unter Aliquotierung dargestellt.

  • In einem ers­ten Schritt wird der Höchstbetrag (Prozentsatz) der anre­chen­ba­ren Quellensteuern aus den posi­ti­ven Einkünften und den dar­auf ent­fal­len­den Quellensteuern ermit­telt – hier 10%.
  • Danach erfolgt die Verlustverrechnung mit den gesam­ten posi­ti­ven Einkünften.
  • Für die Einkünfte nach Verlustverrechnung in Höhe von 200 berech­net sich die öster­rei­chi­sche Kapitalertragsteuer (KESt) in Höhe von 55 (27,5%). Darauf kann Quellensteuer (QuESt) im Rahmen des Höchstbetrags (in Prozent – hier 10% bezo­gen auf die nun­mehr ermit­tel­ten steu­er­pflich­ti­gen Einkünfte), somit mit 20 (200 x 10%) ange­rech­net werden.
  • Die Steuerzahlung in Österreich beläuft sich damit auf 35. Die Differenz auf die bezahl­te Kapital­ertragsteuer unter Anrechnung der Quellensteuer vor Verlustverrechnung (52,5) in Höhe von 17,5 kann zur Rückerstattung bean­tragt werden

 

 

 

 

 

 

  • Investmentfonds

In Zusammenhang mit der Besteuerung von Investmentfonds wird mit der Steuerreporting-Verordnung fest­ge­legt, unter wel­chen Voraussetzungen und in wel­cher Art ein Verlustausgleich mit inlän­di­schen Dividenden, die bereits der KESt unter­zo­gen wur­den, vor­ge­nom­men wer­den kann und wie mit nega­ti­ven aus­schüt­tungs­glei­chen Erträgen im Rahmen der Veranlagung umzu­ge­hen ist.

 

 

4 Bilanzierung — neue Schwellenwerte

Durch die Delegierte Richtlinie der EU-Kommission 2023/2775 wer­den ab dem 1.1.2024 die Größenkriterien für Bilanzsumme und Umsatz um 25% erhöht. Nun trat die schon seit län­ge­rem erwar­te­te UGB-Schwellenwerte-Verordnung des BMJ (end­lich) in Kraft.

 

Seit der letz­ten EU-Anpassung im Jahr 2013 über­schrei­ten vie­le Unternehmen, vor allem klei­ne und mitt­le­re Unternehmen (KMU), auf­grund der Inflation zuneh­mend die Größenklassenkriterien. Das hat zur Folge, dass die­se nun zusätz­li­chen Prüfungs- und Berichtspflichten unterliegen.

Diese Schwellenwerte sind zusam­men mit der Anzahl der durch­schnitt­lich beschäf­tig­ten Arbeitnehmer ent­schei­den­de Parameter für Bilanzierungs- und Prüfungsvorschriften. Die Klassifizierung gemäß den Schwellenwerten bestimmt unter ande­rem, wel­che Unternehmen mit ihren Jahresabschlüssen prü­fungs­pflich­tig sind, wel­che ledig­lich einen ver­kürz­ten Jahresabschluss beim Firmenbuchgericht offen­le­gen müs­sen (§ 278 f UGB) und ob eine Pflicht zur Konzernabschlussprüfung (§ 246 UGB) besteht.

 

In der UGB-Schwellenwerte-Verordnung wer­den die Erhöhungen für den Jahresabschluss nor­miert. Die bis­he­ri­gen Schwellenwerte kön­nen wie folgt den neu­en Schwellenwerten gegen­über­ge­stellt werden

 

 

 

 

Die Schwellenwerte iSd § 221 UGB sind auf alle Kapitalgesellschaften (GmbH, FlexCo und AG) sowie kapi­ta­lis­ti­sche Personengesellschaften (zB GmbH & Co KG) anzuwenden.

Hinweis: In der UGB-Schwellenwert-Verordnung wur­den auch die Schwellenwerte für die grö­ßen­ab­hän­gi­gen Befreiungen für Konzernabschlüsse iSd § 246 UGB ent­spre­chend erhöht.

Diese Verordnung ist mit Ablauf des 20.11.2024 in Kraft getre­ten. Die geän­der­ten Schwellenwerte sind auf Geschäftsjahre anzu­wen­den, die am oder nach dem 1.1.2024 begin­nen. Für die Jahresabschlüsse zum 31.12.2024 kön­nen die Erleichterungen bereits in Anspruch genom­men werden.

Die Rechtsfolgen der obi­gen Größenmerkmale tre­ten gemäß § 221 Abs 4 UGB idR ab dem fol­gen­den Geschäftsjahr ein, wenn die­se Merkmale an den Abschlussstichtagen von zwei auf­ein­an­der­fol­gen­den Geschäftsjahren über­schrit­ten bzw nicht mehr über­schrit­ten wer­den (somit idR ab dem drit­ten Geschäftsjahr).

Für die Beurteilung der grö­ßen­ab­hän­gi­gen Rechtsfolgen sind die neu­en Schwellenwerte auch bereits für die bei­den vor dem 1.1.2024 lie­gen­den Geschäftsjahre anzu­wen­den.

Beispiel: Eine im Jahr 2022 neu gegrün­de­te GmbH hat in den bei­den letz­ten Jahresabschlüssen zum 31.12.2022 und 31.12.2023 Bilanzsummen zwi­schen € 5 und € 6 Mio bzw Umsatzerlöse zwi­schen € 10 und € 12 Mio aus­ge­wie­sen und hät­te somit nach den bis­he­ri­gen Größenmerkmalen erst­ma­lig für den Jahresabschluss zum 31.12.2024 die Rechtsfolgen für eine “mit­tel­gro­ße” GmbH zu beach­ten (vor allem die erst­ma­li­ge Prüfungspflicht). 

Lösung: Aufgrund der nun­mehr erhöh­ten Größenmerkmale bleibt sie jedoch eine “klei­ne” GmbH (sodass auch kei­ne gesetz­li­che Prüfungspflicht besteht).

 

 

5 Splitter 06/2024

 

5.1 Homeoffice wird zum Telearbeitsplatz

Die der­zei­ti­ge Regelung betref­fend regel­mä­ßi­ge Arbeitsleistung „in der eige­nen Wohnung“ wird als Homeoffice bezeich­net und hat seit der Corona-Epidemie einen fixen Stellenwert in der Arbeitswelt erlangt. Alle Regelungen gel­ten ab 2024 unbe­fris­tet wei­ter (zB Homeoffice-Pauschale wird Telearbeitspauschale).

Ab 1.1.2025 wird das Homeoffice zum Telearbeitsplatz. Damit kön­nen regel­mä­ßi­ge Arbeitsleistungen ins­be­son­de­re unter Einsatz der dafür erfor­der­li­chen Informations- und Kommunikationstechnologie

  • in der eige­nen Wohnung (Haupt- und Nebenwohnsitz) oder
  • in der Wohnung eines Angehörigen oder Lebenspartners oder
  • in einer sons­ti­gen nicht zum Unternehmen gehö­ren­den Örtlichkeit (zB Coworking-Spaces, Internet-Cafés)

erbracht wer­den. Ist die­se Ausweitung der Örtlichkeiten gewünscht, muss sie in der Homeoffice-Vereinbarung kon­kret fest­ge­hal­ten werden.

ACHTUNG: Bei Telearbeitsplätzen im Ausland ist dar­auf zu ach­ten, dass dadurch kei­ne Betriebstätte des Arbeitgebers im Ausland begrün­det wird.

 

Für die Frage der gesetz­li­chen Unfallversicherung der Arbeitnehmer ist dabei zu unterscheiden:

  1. Telearbeit im enge­ren Sinn: Bei die­ser umfasst der gesetz­li­che Unfallversicherungsschutz auch den Schutz für Wegunfälle. Telearbeit im enge­ren Sinn liegt vor beim Arbeiten
  • in der Wohnung des Arbeitnehmers, Haupt – oder Nebenwohnsitz (Homeoffice),
  • in der Wohnung naher Angehöriger, sofern die­se Wohnung in der Nähe zur Wohnsitzwohnung des Arbeitnehmers oder zur Arbeitsstätte liegt (oder die Entfernung zur Wohnsitzwohnung dem sonst übli­chen Arbeitsweg entspricht),
  • in vom Arbeitnehmer ange­mie­te­ten Räumlichkeiten (zB Coworking-Spaces), sofern die­se in der Nähe zu sei­ner Wohnsitzwohnung oder zur Arbeitsstätte lie­gen (oder die Entfernung von der Wohnsitzwohnung dem sonst übli­chen Arbeitsweg entspricht),
  1. Telearbeit im wei­te­ren Sinn: Bei die­ser umfasst der gesetz­li­che Unfallversicherungsschutz nicht den Schutz für Wegunfälle. Es besteht Unfallversicherungsschutz nur für die eigent­li­chen Arbeitsunfälle, also wenn sich der Unfall im Arbeitskontext ereig­net (zB Sturz zuhau­se über Ladekabel des Laptops). Telearbeit im wei­te­ren Sinn ist anzunehmen:
  • in der Wohnung naher Angehöriger und in vom Arbeitnehmer ange­mie­te­ten Räumen, wenn jeweils kei­ne räum­li­che Nähe bzw ver­gleich­ba­re Distanz zur Wohnsitzwohnung des Arbeit­nehmers oder Arbeitsstätte gege­ben ist,
  • oder in allen übri­gen vom Arbeitnehmer selbst gewähl­ten Örtlichkeiten (Park, öffent­li­cher Raum) (zB Sturz über Kinderspielzeug im Park).

 

Im Steuerrecht wird daher künf­tig der Telearbeitstag (statt bis­her Homeofficetag) jener Tag sein, an dem der Arbeitnehmer sei­ne Tätigkeit aus­schließ­lich in Form von Telearbeit aus­übt. Dieser ist als sol­cher in den Arbeitszeitaufzeichnungen zu erfas­sen und Voraussetzung für das steu­er­freie Telearbeitspauschale (bis­her Homeofficepauschale) von max € 300 (€ 3 pro Telearbeitstag, max für 100 Tage pro Jahr).

 

5.2 Forschungsprämie — Anhebung des Stundensatzes für Eigenleistung

In die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie kann auch ein fik­ti­ver Unternehmerlohn ein­ge­rech­net wer­den. Der fik­ti­ve Stundensatz für die­se Eigenleistungen wur­de nun­mehr erhöht:Ab dem Kalenderjahr 2024 kann für Einzelunternehmer, Mitunternehmer und unent­gelt­lich täti­ge Gesell­schafter einer Kapitalgesellschaft pro im Wirtschaftsjahr im Forschungsbereich geleis­te­te Tätigkeitsstunde ein Stundensatz von € 50 (bis­her € 45) ange­setzt wer­den, wobei die Höchststundenanzahl von 1.720 Stunden/Jahr unver­än­dert bleibt. Somit sind max € 86.000 als Eigenleistung ansetzbar.

 

5.3 Umsatzsteuer bei Einwegflaschenpfand

Ein ab 1.1.2025 ein­ge­ho­be­nes Einwegflaschenpfand bei Getränkelieferungen in Aludosen und Plastikflaschen (von 0,1 bis 3 Liter) ist nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Dies gilt auch für die Auszahlung des Flaschenpfands bei Rücknahme der Pfandflaschen. Die Einwegpfandgelder müs­sen auf der Rechnung getrennt aus­ge­wie­sen wer­den und „ohne Umsatzsteuer“ gekenn­zeich­net sein.

Beim Pfand für Mehrweggebinde (zB Bier in Flasche) tritt kei­ne Änderung ein. Ein sol­ches Pfand zählt nach wie vor zur Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer.

 

 

6 Aktuelle höchst­ge­richt­li­che Entscheidungen

Diesmal haben wir aktu­el­le Judikate zu den Themen GmbH-Geschäftsführer und ImmoESt sowie Vorsteuerabzug bei Nutzungsüberlassung ausgewählt.

 

Gewinnausschüttungen gehö­ren beim (zumin­dest gering­fü­gig ent­lohn­ten) selb­stän­di­gen GmbH-Geschäftsführer zur Bemessungsgrundlage für die GSVG-Pflichtversicherung

Die 100%ige Gesellschafterin war Geschäftsführerin (spä­ter Liquidatorin) der GmbH (ohne Wirtschaftskammerzugehörigkeit). Der Einkommensteuerbescheid 2019 wies Einkünfte aus selb­stän­di­ger Arbeit (als Geschäftsführerin) von € 500 und Kapitaleinkünfte (Gewinnausschüttungen aus der GmbH) von € 520.000 aus. Der VwGH ent­schied: Die geschäfts­füh­ren­de Gesellschafterin (spä­ter Liquidatorin) unter­lag der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG, weil sie zumin­dest einen gerin­gen Geschäftsführerbezug erhielt; bei der sodann bestehen­den Versicherungspflicht sind auch die Gewinnausschüttungen aus der GmbH in die Beitragsgrundlage ein­zu­be­zie­hen. Sollte ein geschäfts­füh­ren­der Gesellschafter hin­ge­gen kei­ne Entlohnung, son­dern nur Gewinnausschüttungen bezie­hen, könn­te allen­falls eine Umgehungskonstruktion vor­lie­gen und die Gewinnausschüttung in eine Entlohnung umge­deu­tet werden.

 

Abgrenzung von Instandsetzung zu Instandhaltung

Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind Instandsetzungsaufwendungen für das Gebäude auf 15 Jahre zu ver­tei­len, wäh­rend Instandhaltungskosten sofort absetz­bar sind. Instandsetzung liegt ua vor, wenn mehr als 25% der Fenster oder Türen oder Elektro‑, Gas- bzw Wasserinstallationen etc aus­ge­tauscht wer­den. Solche Sanierungsmaßnahmen wur­den in einer Eigentumswohnung eines Gebäudes mit 80 Eigentumswohnungen getä­tigt. Vor dem VwGH war für die Abgrenzung von Instandsetzung zu Instandhaltung strit­tig: Sind die Sanierungsmaßnahmen im Verhältnis zur betrof­fe­nen ein­zel­nen Eigentumswohnung (zB Austausch von mehr als 25% der Türen der Wohnung) oder zum Gesamtgebäude zu beur­tei­len. Der VwGH ent­schied, dass idR die ein­zel­ne Eigentumswohnung den Prüfungsmaßstab bildet.

Hinweis: Beim Verkauf einer Wohnung kön­nen getä­tig­te Instandsetzungsaufwendungen die ImmoESt min­dern (nicht aber Instandhaltungskosten).

 

GmbH errich­tet mit Vorsteuerabzug Wohngebäude für Gesellschafter

Die GmbH errich­te­te in ihrem Eigentum eine groß­zü­gi­ge Wohnung, in wel­cher der Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Miete wohnt. Dieser Geschäftsführer arbei­te­te ohne (bzw für einen mini­ma­len) Barlohn. Der VwGH ent­schied: Überlässt eine GmbH die Nutzung der ihr gehö­ren­den Wohnung dem Geschäftsführer für des­sen pri­va­te Wohnzwecke, stellt das eine (wei­te­re) Entlohnung sei­ner Geschäftsführungstätigkeit dar (Nutzungsüberlassung als Entlohnung). Solange die Gesamtentlohnung des Geschäftsführers nicht über einen fremd­üb­li­chen Betrag hin­aus­geht, ist die­se Nutzungsüberlassung auf der Seite der GmbH betrieb­lich ver­an­lasst. Dann steht der GmbH für die dem Geschäftsführer zur Nutzung über­las­se­ne Wohnung der Vorsteuerabzug zu.

 

Lohnabgaben (DB und DZ) beim Arbeitslohn von drit­ter Seite

Den Arbeitnehmern wur­de zusätz­lich zur Lohnzahlung der Arbeitgeberin auch von drit­ter Seite (von einer kon­zern­zu­ge­hö­ri­gen Gesellschaft) geld­wer­te Vorteile zuge­wen­det, näm­lich Aktienoptionen. Wenn die Arbeitgeberin die­se von drit­ter Seite geleis­te­ten Vorteilszuwendungen kann­te oder ken­nen muss­te, so muss sie dafür nicht nur Lohnsteuer abfüh­ren, son­dern die­se Vorteile auch in ihre Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einbeziehen.

 

Entnahmen des Gesellschafters der GmbH über das Verrechnungskonto bei der GmbH 

Strittig wur­de, ob es eine ver­deck­te Gewinnausschüttung aus der GmbH dar­stellt, wenn die Gesellschafterin (bzw ihr Ehepartner) jähr­lich ca € 50.000 über das Verrechnungskonto aus der GmbH ent­nimmt. Das Bundesfinanzgericht kam zum Ergebnis: Es kommt nicht zwin­gend dar­auf an, ob eine schrift­li­che Vereinbarung über die Rückzahlung der am Verrechnungskonto ver­buch­ten ent­nom­me­nen Gelder und auch eine Vereinbarung über die Verzinsung die­ser Beträge besteht. Entscheidend ist viel­mehr, ob von vorn­her­ein die Rückforderung der am Verrechnungskonto ver­bu­chen Beträge ernst­lich gewollt und im Hinblick auf die aus­rei­chen­de Bonität des Schuldners auch tat­säch­lich zu erwar­ten war. Es ist zu prü­fen, ob aus Sicht der GmbH eine tat­säch­lich auf­rech­te und durch­setz­ba­re Forderung und die Absicht der Rückforderung der Beträge besteht (dann liegt kei­ne ver­deck­te Ausschüttung vor).

 

 

7 Last Minute — 31.12.2024

 

Damit Sie kei­ne Frist zum Jahresende über­se­hen, wer­fen Sie noch einen Blick auf die fol­gen­de Übersicht. Sollten Sie Fragen dazu haben, wen­den Sie sich bit­te direkt an unse­re Kanzlei.

 

  • Spenden

Gerade in der Vorweihnachtszeit wird tra­di­tio­nell viel gespen­det. Spenden an begüns­tig­te Spenden­empfänger sind grund­sätz­lich bis zu 10% des lau­fen­den Gewinns bzw bis zu 10% des lau­fen­den Jahreseinkommens für das Jahr 2024 als Betriebsausgabe/Sonderausgabe steu­er­lich absetz­bar. Spenden, die bis zum 31.12.2024 über­wie­sen wer­den, kön­nen noch für das Jahr 2024 steu­er­lich gel­tend gemacht werden.

 

  • Gewinnfreibetrag 2024

Die zur Ausnutzung des inves­ti­ti­ons­be­ding­ten Gewinnfreibetrags ange­schaff­ten Wertpapiere müs­sen bis spä­tes­tens 31.12.2024 auf dem Depot ein­ge­bucht sein.

TIPP: Es emp­fiehlt sich, die Order bis Mitte Dezember bei den Banken zu plat­zie­ren, damit sicher­ge­stellt ist, dass die Wertpapiere auf dem Depot zur Verfügung stehen.

 

  • Registrierkassen — Jahresendbeleg

Der Dezember-Monatsbeleg ist gleich­zei­tig auch der Jahresbeleg. Sie müs­sen daher nach dem letz­ten getä­tig­ten Umsatz bis zum 31.12.2024 den Jahresbeleg erstel­len und den Ausdruck sie­ben Jahre auf­be­wah­ren! Denken Sie auch an die Sicherung auf einem exter­nen Datenspeicher. Für die Prüfung des Jahresendbeleges mit Hilfe der Belegcheck-App ist bis zum 15.2.2025 Gelegenheit. Für webservice-basierte Registrierkassen wer­den die­se Schritte auto­ma­ti­siert durchgeführt.

 

  • Bei Fruchtgenussobjekten recht­zei­tig Substanzabgeltung überweisen

Sie haben eine Immobilie unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechts ver­schenkt und die Zahlung einer Substanzabgeltung ver­ein­bart, um wei­ter­hin die Abschreibung gel­tend machen kön­nen? In die­sem Fall gilt es, die Substanzabgeltung auch noch heu­er an den Geschenk­nehmer zu über­wei­sen, da der Geschenkgeber ansons­ten kei­ne Abschreibung gel­tend machen kann. Nach Ansicht des BMF ist die­se Substanzabgeltung umsatzsteuerpflichtig.

 

  • Mitarbeiterprämie 2024 max € 3.000

Für 2024 besteht noch die Möglichkeit der lohnsteuer‑, sozialversicherungs- und lohnneben­kostenfreien Auszahlung einer Mitarbeiterprämie von max € 3.000 jähr­lich pro Arbeitnehmer. Die Mitarbeiterprämie muss sich aus einem Kollektivvertrag oder einer auf­grund kol­lek­tiv­ver­trag­li­cher Ermächtigung abge­schlos­se­nen Betriebsvereinbarung erge­ben. Besteht aller­dings kei­ne kollektiv­vertragsfähige Partei auf Seiten des Arbeitgebers, ist zu unter­schei­den: Existiert ein Betriebsrat, kann eine begüns­tig­te Mitarbeiterprämie nur durch Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat ver­ein­bart wer­den; besteht hin­ge­gen kein Betriebsrat, kann die begüns­tig­te Mitarbeiterprämie in einer Vereinbarung mit bzw. für alle Arbeitnehmer des Betriebes fest­ge­legt wer­den. Ist ein gül­ti­ger Kollektivvertrag vor­han­den, in dem kei­ne Mitarbeiterprämie gere­gelt ist, so ist auch kei­ne abga­ben­freie Mitarbeiterprämie möglich.

Für das Kriterium der bis­her nicht gewähr­ten zusätz­li­chen Zahlung ist es nicht schäd­lich, wenn eine Teuerungsprämie 2022/2023 gezahlt wurde.

Mit dem AbgÄG 2024 wur­de gere­gelt, dass Zulagen und Bonuszahlungen, die im Kalenderjahr 2024 gewährt wer­den, auch dann abga­ben­frei blei­ben, wenn sie eine für 2024 ver­ein­bar­te nied­ri­ge­re Lohnerhöhung erset­zen.  Dies gilt auch für alle Zulagen und Bonuszahlungen im Kalenderjahr 2024, die bereits vor dem AbgÄG 2024 geleis­tet wur­den; eine Aufrollung der Lohnsteuer ist bis 15.2.2024 mög­lich.

Mit einer Verlängerung der Regelung für 2025 ist aus heu­ti­ger Sicht nicht zu rechnen.

 

  • Gruppenantrag

Vor Ablauf des Wirtschaftsjahres jedes in eine neu zu bil­den­de Gruppe ein­zu­be­zie­hen­den Gruppenmitglieds muss der Gruppenantrag unter­fer­tigt wer­den. Der Gruppenantrag ist sodann inner­halb eines Kalendermonats nach der Unterfertigung dem zustän­di­gen Finanzamt zu über­mit­teln. Bei einem dem Kalenderjahr ent­spre­chen­den Wirtschaftsjahr ist der Antrag daher bis spä­tes­tens 31.12.2024 nach­weis­lich zu unterfertigen.

  

  • Urlaubsverjährung

Aufgrund einer OGH-Entscheidung ist es erfor­der­lich, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf­for­dert, sei­nen Urlaub zu kon­su­mie­ren, mit dem Hinweis auf die sonst dro­hen­de Verjährung. Nur dann kann der Urlaubsanspruch auch tat­säch­lich ver­jäh­ren und die erfor­der­li­che Rückstellung in der Bilanz kor­ri­giert werden.

TIPP: Versenden Sie zum Jahresende an alle Arbeitnehmer eine ent­spre­chen­de Aufforderung.

 

Lesen Sie auch unser Steuer-Update 05/2024 inkl. Checklisten zum Jahresende