Mit unse­rem ers­ten Steuer-Update des Jahres 2025 möch­ten wir Sie über steu­er­li­che Neuerungen ab 2025 infor­mie­ren. Dabei ste­hen vor allem die neu­en Werte in der Sozialversicherung und Einkommensteuer sowie die Änderungen im Arbeitsrecht im Fokus. Auch zur Umsatzsteuer und über den Investitionsfreibetrag bei ver­mö­gens­ver­wal­ten­den Körperschaften berich­ten wir Interessantes. Aktuelle höchst­ge­richt­li­che Entscheidungen sowie eine Übersicht der wich­tigs­ten steu­er­li­chen Termine für die Monate Februar und März 2025 run­den die­se Ausgabe ab. Wie jedes Jahr fin­den Sie im Anhang die Übersichtstabelle der aktu­el­len Sozialversicherungswerte.

Wir wün­schen einen guten Start und viel Erfolg im Jahr 2025!

Martin Binder

Unser Experte Martin Binder:

Das ers­te Steuer-Update des Jahres 2025 lie­fert wie­der vie­le wich­ti­ge Informationen, alles prä­gnant und über­sicht­lich für Sie auf den Punkt gebracht.

Hier fin­den Sie das aktu­el­le Steuer-Update auch als Download und ergän­zend die Sozialversicherungs-Werte für 2025.

Wir infor­mie­ren Sie und beant­wor­ten ger­ne Ihre offe­nen Fragen!

Mag. Martin Binder, MBA
Managing Partner & Steuerberater

1. EINKOMMENSTEUERLICHE NEUERUNGEN 2025

Wie jedes Jahr ist zu Beginn des neu­en Kalenderjahres die Lohnverrechnung von zahl­rei­chen Änderungen geprägt. Zunächst ein Überblick über die ein­kom­men­steu­er­li­chen Werte 2025 wie Tarif, Absetzbeträge und Sachbezugswerte. Danach folgt der sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­che Teil.

 

1.1 Steuertarif

Auf einen Blick noch ein­mal die Tarifstufen des § 33 EStG (aus­führ­lich dazu im Steuer-Update 6/2024).

2024 2025
Einkommen Steuersatz Einkommen Steuersatz
für die ers­ten € 12.816 0% für die ers­ten € 13.308 0 %
€ 12.816 bis € 20.818 20 % € 13.308 bis € 21.617 20 %
€ 20.818 bis € 34.513 30 % € 21.617 bis € 35.836 30 %
€ 34.513 bis € 66.612 40 % € 35.836 bis € 69.166 40 %
€ 66.612 bis € 99.266 48 % € 69.166 bis € 103.072 48 %
€ 99.266 bis € 1 Mio. 50 % € 103.072 bis € 1 Mio. 50 %
ab € 1 Mio. 55 % ab € 1 Mio. 55 %

 

bei 1 Kind bei 2 Kindern für jedes wei­te­re Kind Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag bei Partnereinkommen bis € 7.274 € 601 € 813 € 268 Unterhaltsabsetzbetrag € 37 € 55 € 73

 

SV-Rückerstattung (55%) Arbeitnehmer inklu­si­ve Pendlerzuschlag zzgl. SV-Bonus Pensionist
jähr­lich € 487 € 608 € 790 € 669

 

        Einschleifgrenzen
Verkehrsabsetzbetrag Grundbetrag erhöht Zuschlag erhöh­ter VAB Zuschlag zum VAB
jähr­lich € 487 € 838 € 790 € 14.812 € 15.782 € 19.424 € 29.743
                         

 

  Pensionistenabsetzbetrag Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag
  Grundbetrag Einschleifgrenzen   Einschleifgrenzen Partnereinkommen
jähr­lich € 1.002 € 21.245 € 30.957 € 1.476 € 24.196 € 30.957 € 2.673
               

 

Zahlt ein Steuerpflichtiger die Krankheitskosten für den erkrank­ten (Ehe-)Partner, dann kön­nen die­se Kosten als außer­ge­wöhn­li­che Belastung gel­tend gemacht wer­den, inso­weit der erkrank­te (Ehe-)Partner das jähr­li­che steu­er­li­che Existenzminimum von € 13.308 unterschreitet.

 

1.3        Sachbezugswerte

 

  • Für die Privatnutzung eines Firmen-PKW sind basie­rend auf den CO2-Emissionswerten nach dem WLTP-Messverfahren bei Erstzulassung in 2025 fol­gen­de Sachbezugswerte anzusetzen:
Sachbezug Fahrzeugtyp CO2-Wert im Zeitpunkt der Erstzulassung nach WLTP max. pm.
2 % alle PKW und Hybridfahrzeuge   2025: über 126 g/km € 960
   1,5 % öko­lo­gi­sche PKW und Hybridfahrzeuge   2025: bis 126 g/km € 720
0 % Elektroautos   0 g/km € 0
0 % Fahrräder /E‑Krafträder   0 g/km € 0
           

Die Privatnutzung eines Dienstfahrzeuges (aus­ge­nom­men (E-)Fahrrad) schließt ein Pendler­pausch­ale aus, selbst dann, wenn Kostenbeiträge geleis­tet werden.

 

  • Firmenparkplatz

Für die Zurverfügungstellung eines Parkplatzes in einer park­raum­be­wirt­schaf­te­ten Zone ist für alle Fahrzeuge unver­än­dert ein Sachbezug von monat­lich € 14,53 anzu­set­zen. Dies gilt auch für Elektroautos.

 

  • Zinsersparnis

Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Darlehen oder Gehaltsvorschuss von mehr als € 7.300, liegt ein Sachbezug vor.  Bei varia­bler Verzinsung ergibt sich die Zinsersparnis aus der Differenz zwi­schen Referenzzinssatz und dem ver­ein­bar­ten varia­blen Sollzinssatz. Bei ver­ein­bar­ter fixer Verzinsung ist als Referenzzinssatz der von der Oesterreichischen Nationalbank für den Monat des Abschlusses des Darlehensvertrages ver­öf­fent­lich­te „Kreditzinssatz im Neugeschäft an pri­va­te Haushalte für Wohnbau mit anfäng­li­cher Zinsbindung über zehn Jahre“, der um 10 % ver­min­dert wird, anzu­set­zen, wobei die­ser Zinssatz für den gesam­ten Zeitraum maß­geb­lich ist, für den ein fixer Zinssatz ver­ein­bart wurde.

 

  • Sachbezugswert Wohnraum gül­tig ab 1.1.2025
= Richtwertmietzins 1.4.2023 Bgld Knt Slbg Stmk Tirol Vbg Wien
 €/m² Wohnfläche p.m. 6,09 7,81 6,85 7,23 9,22 9,21 8,14 10,25 6,67

 

Für die Zurverfügungstellung einer arbeits­platz­na­hen Unterkunft gilt, dass bis zu einer Größe von 35 m² kein Sachbezug anzu­set­zen ist. Darüber hin­aus ist bis zu einer Größe von 45 m² der Sachbezug um 35 % zu min­dern. Die Aufteilung der Gemeinschaftsflächen erfolgt nach der Anzahl der Arbeitnehmer, denen die Unterkunft im jewei­li­gen Lohnzahlungszeitraum über­wie­gend (mehr als die Hälfte des Kalendermonats) zur Verfügung gestellt wird.

 

1.4 Pendlerpauschale

Das Pendlerpauschale ist (der­zeit) gegen­über dem Jahr 2024 unverändert.

 

in € klei­nes Pendlerpauschale gro­ßes Pendlerpauschale
Entfernung jähr­lich monat­lich jähr­lich monat­lich  
2 km – 20 km Null Null 372,00 31,00  
20 km – 40 km 696,00 58,00 1.476,00 123,00  
40 km – 60 km 1.356,00 113,00 2.568,00 214,00  
über 60 km 2.016,00 168,00 3.672,00 306,00  
               

 

Bei Anspruch auf das klei­ne oder gro­ße Pendlerpauschale steht zusätz­lich der Pendlereuro von € 2 pro Jahr und Kilometer der ein­fa­chen Fahrtstrecke zu. Wird auf­grund von Teilzeit- und Telearbeit nicht täg­lich der Arbeitsweg ange­tre­ten, kommt es zur ali­quo­ten Kürzung des Pendlerpauschales.

 

Anzahl Fahrten / Monat zum Arbeitsplatz 4 bis 7 Tage 8 bis 10 Tage > 11 Tage
ali­quo­ter Anspruch auf Pendlerpauschale 1/3 2/3 3/3

 

1.5 Reisespesen

Die Sätze für Tages- und Nächtigungsdiäten im Inland wur­den ange­ho­ben. Die dar­in ent­hal­te­ne Vorsteuer von 10 % kann gel­tend gemacht wer­den. Dies gilt nicht für Auslandsdiäten.

 

Taggeld — Inland Dauer > 3 Std  bis 12 Std ali­quot ein Zwölftel € 30,00
Nächtigungsgeld — Inland pau­schal anstel­le Beleg für Übernachtung € 17,00

 

Das Kilometergeld wur­de ange­ho­ben und vereinheitlicht.

 

Km-Geld PKW /Kombi/ Motorrad / Fahrrad Km-Geld je mit­be­för­der­ter Person Km-Geld als Fußgänger

 

€ 0,50

 

€ 0,15

 

€ 0,38

pro Jahr max. 30.000 km (Auto),
max. 3.000 km (Motorrad und Fahrrad)
  je Wegstrecke min. 1 km

 

Die neue Fahrtkostenersatzverordnung sieht ab 2025 vor, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Fahrtkosten für eine Dienstreise ent­we­der in Höhe des tat­säch­li­chen Fahrscheinpreises nicht steu­er­bar erset­zen kann oder alter­na­tiv auch durch

  • einen pau­scha­len Beförderungszuschuss für die ers­ten 50 km in Höhe von € 0,50 /km, für die wei­te­ren 250 km in Höhe von € 0,20 /km, für dar­über hin­aus­ge­hen­de km in Höhe von € 0,10 /km, maxi­mal € 109 pro Fahrt abga­ben­frei, oder
  • einen Ersatz der fik­ti­ven Kosten für das güns­tigs­te Massenbeförderungsmittel.

Für bei­de Varianten gilt ein abga­ben­frei­er Höchstbetrag von € 2.450 im Kalenderjahr.

 

  • Keine steu­er­freie Mitarbeiterprämie in 2025

Die in den Jahren 2022 und 2023 ein­ge­führ­te Teuerungsprämie und 2024 als Mitarbeiterprämie bezeich­ne­te Möglichkeit einer zusätz­li­chen steu­er­frei­en Bonuszahlung von bis zu € 3.000 ist mit Ende 2024 aus­ge­lau­fen. Eine Aufrollung des Lohnzahlungszeitraumes 2024 ist bis zum 15.2.2025 möglich.

 

  • Überstundenzuschläge

Die als Leistungsanreiz 2024 ein­ge­führ­te Erhöhung der steu­er­frei­en Überstundenzuschläge für 18 Überstunden (bis­her 10) pro Monat mit einem Betrag von bis zu € 200 (bis­her € 86) gel­ten auch im Jahr 2025.

 

 

2. Änderungen in der Sozialversicherung 2025

Mit Beginn jedes Jahres wer­den die SV-Werte ange­ho­ben. Dazu fin­den Sie in der Beilage eine Tabelle mit allen Werten 2025 im Überblick. In Erinnerung rufen möch­ten wir die seit 2024 gel­ten­de Anhebung des Regelpensionsalters für Frauen und die Senkung der Pensionsversicherungsbeiträge für erwerbs­tä­ti­ge Pensionisten.

 

2.1 Höhe des Säumniszuschlags in der Sozialversicherung

Ein Säumniszuschlag von € 65 fällt je Meldeverstoß (bis auf 2 Ausnahmen) an.

  • Ausnahme 1: bei ver­spä­te­ter Übermittlung der mBGM wird gestaf­felt je nach Verspätung (bis zu fünf Tagen € 5, bis zehn Tagen € 11, bis Monatsende € 17, danach € 65) vorgeschrieben.
  • Ausnahme 2: bei einer Berichtigung der mBGM nach 12 Monaten fal­len Verzugszinsen in Höhe von 7,03 % ab 1.1.2025 (2024: 7,88 %) an.

Die Summe aller Säumniszuschläge inner­halb eines Betragszeitraums darf € 1.075 nicht überschreiten.

 

2.2 Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2025

Die monat­li­chen Durchschnittsbedarfssätze wur­den per 1.1. 2025 ange­passt indem die Beträge des Jahres 2024 um jeweils € 10 erhöht wurden.

  0 — 5 Jahre 6 — 9 Jahre 10 — 14 Jahre 15 — 19 Jahre > 20 Jahre
Regelbedarfssätze in € 350 440 540 670 770

 

2.3 Pflegegeld wird ab 1.1.2025 um 4,6 % valorisiert:

Pflegestufe 1 2 3 4 5 6 7
monat­lich in € 200,80 370,30 577,00 865,10 1.175,20 1.641,10 2.156,60

 

2.4 Anhebung des Regelpensionsalters für Frauen

Seit 2024 wird das Regelpensionsalter für Frauen im Zeitraum 2024 bis 2033 von bis­her 60 Jahren auf 65 Jahre ange­ho­ben. Dies erfolgt in Halbjahresschritten abhän­gig vom Geburtsdatum.

 

Versicherte gebo­ren Regelpensionsalter Versicherte gebo­ren Regelpensions­alter
1.1.1964 bis 30.6.1964 60,5. Lebensjahr 1.7.1966 bis 31.12.1966 63. Lebensjahr
1.7.1964 bis 31.12.1964 61. Lebensjahr 1.1.1967 bis 30.6.1967 63,5. Lebensjahr
1.1.1965 bis 30.6.1965 61,5. Lebensjahr 1.7.1967 bis 31.12.1967 64. Lebensjahr
1.7.1965 bis 31.12.1965 62. Lebensjahr 1.1.1968 bis 30.6.1968 64,5. Lebensjahr
1.1.1966 bis 30.6.1966 62,5. Lebensjahr nach dem 30.6.1968 65. Lebensjahr

 

2.5 PV-Beiträge für erwerbs­tä­ti­ge Pensionisten

Ziel ist es, Pensionisten, die das Regelpensionsalter erreicht haben, wei­ter in den Arbeitsmarkt ein­zu­be­zie­hen. Um dies attrak­ti­ver zu gestal­ten, wur­de ab 2024 die Übernahme der Pensions­versicherungsbeiträge im Ausmaß von 10,25 % durch den Bund für ein Entgelt bis zur monat­li­chen dop­pel­ten Geringfügigkeitsgrenze (2025: € 1.102,20) ein­ge­führt. Damit wird ein gerin­ger Zuverdienst von den zusätz­li­chen Beitragszahlungen des Dienstnehmers zur Pensionsversicherung ent­las­tet. Der Dienstgeber hat die­se Beiträge nicht ein­zu­be­hal­ten. Sonderzahlungen sind von die­ser Bestimmung nicht umfasst.

Bei gleich­zei­ti­ger Ausübung meh­re­rer Erwerbstätigkeiten ist die Beitragsübernahme in Summe mit der zwei­fa­chen Geringfügigkeitsgrenze begrenzt. Darüber hin­aus­ge­hen­de Beitragsteile hat der Versicherte bis zum 31.3. des Folgejahres zu entrichten.

Diese Maßnahme gilt (vor­erst) bis Ende 2025.

 

3. ARBEITSRECHT

Im Jahr 2024 wur­den bedeut­sa­me gesetz­li­che Änderungen im Arbeitsrecht ab 28.3.2024 vor­ge­nom­men, auf die wir noch­mals hin­wei­sen wollen.

 

3.1 Recht auf Mehrfachbeschäftigung

Es besteht nun­mehr ein gesetz­li­ches Recht auf unselb­stän­di­ge Mehrfachbeschäftigung. Dieses gilt auch für Vollzeitarbeitnehmer und bedeu­tet, dass der Arbeitnehmer par­al­lel auch Arbeitsverhältnisse zu ande­ren Arbeitgebern ein­ge­hen darf. Gegenteilige Vereinbarungen in bestehen­den Arbeitsverträgen sind nun­mehr grund­sätz­lich ungültig.

Der Arbeitgeber darf nur dann die Mehrfachbeschäftigung ver­bie­ten, wenn sie

  1. mit Arbeitszeitbestimmungen nicht ver­ein­bar (zusam­men­ge­rech­net mehr als 12 Arbeits­stunden pro Tag oder mehr als 60 Arbeitsstunden pro Woche) oder
  2. dem bestehen­den Arbeitsverhältnis abträg­lich (z.B. Interessenkonflikte, mög­li­che Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen, Konkurrenz im sel­ben Gewerbe) ist.

Im Arbeitsvertrag kann nach wie vor die Pflicht, beab­sich­tig­te Nebenbeschäftigungen vor­ab zu mel­den, ver­ein­bart wer­den. Es kann auch ein (umfas­sen­des) Konkurrenzverbot fixiert werden.

Dieses Recht auf Mehrfachbeschäftigung betrifft nur ech­te Arbeitsverhältnisse. Nicht umfasst sind also selb­stän­di­ge (Neben-)Tätigkeiten, die nach wie vor grund­sätz­lich im Dienstvertrag unter­sagt wer­den können.

 

3.2 Aus‑, Fort- und Weiterbildung

Wenn eine bestimm­te Aus‑, Fort- oder Weiterbildung des Arbeitnehmers Voraussetzung für die Ausübung einer arbeits­ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Tätigkeit dar­stellt, so gilt nun­mehr seit 28.3.2024: Die Teilnahme des Arbeitnehmers an die­ser Bildungsmaßnahme ist Arbeitszeit. Zudem sind die Kosten sol­cher Bildungsmaßnahmen vom Arbeitgeber zu tra­gen.

Schon bis­her zähl­ten die Bildungszeiten zur Arbeitszeit und waren die Kosten hier­für vom Arbeitgeber zu tra­gen, wenn der Arbeitnehmer gegen­über dem Arbeitgeber zu einer Fortbildungsmaßnahme ver­pflich­tet war. Die Neuregelung stellt nun­mehr dar­auf ab, ob eine kon­kre­te Bildungsmaßnahme „Voraussetzung für die Ausübung einer arbeits­ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Tätigkeit“ ist. Die Bildungsmaßnahme muss in Bezug auf die arbeits­ver­trag­lich fest­ge­leg­ten Aufgaben des Arbeitnehmers erfor­der­lich sein.

Tipp: Arbeitgeber sol­len bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages dar­auf ach­ten, ob sich aus dem Anforderungsprofil oder den ver­ein­bar­ten Karriere- und Entwicklungszielen bestimm­te Aus‑, Fort- oder Weiterbildungsnotwendigkeiten ergeben.

 

Ob bei Bildungsmaßnahmen, für die nun­mehr die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers besteht, eine Vereinbarung über eine Kostenrückerstattung des Arbeitnehmers getrof­fen wer­den kann (ver­ein­bar­te Ausbildungskostenrückerstattung bei vor­zei­ti­ger Beendigung des Dienstverhältnisses), ist umstrit­ten und muss erst die künf­ti­ge Rechtsprechung klären.

Nicht von der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers umfasst sind

  1. der Erwerb einer Berufsausbildung für einen zukünf­ti­gen (ande­ren) Arbeitsplatz (z.B. Ausbildungen für einen ande­ren Beruf) sowie
  2. sol­che Aus‑, Fort- und Weiterbildungen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages bereits absol­viert waren (frü­he­re Bildungsmaßnahmen).

 

3.3 Änderung betref­fend Dienstzettel

Die Änderung für Dienstzettel betrifft nur die ab 28.3.2024 abge­schlos­se­nen Dienstverträge. Der Dienstzettel, den der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unver­züg­lich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses schrift­lich (oder auf Wunsch des Arbeitnehmers elek­tro­nisch) aus­zu­hän­di­gen hat, muss nun­mehr neue zwin­gen­de Zusatzangaben auf­wei­sen. Somit hat der Dienstzettel nun­mehr fol­gen­de Angaben zu ent­hal­ten (die fett gedruck­ten Punkte sind neu):

  1. Name und Anschrift des Arbeitgebers,
  2. Name und Anschrift des Arbeitnehmers,
  3. Beginn des Arbeitsverhältnisses,
  4. bei Arbeitsverhältnissen auf bestimm­te Zeit das Ende des Arbeitsverhältnisses,
  5. Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin, Hinweis auf das ein­zu­hal­ten­de Kündigungs­verfahren,
  6. gewöhn­li­cher Arbeits(Einsatz)ort, erfor­der­li­chen­falls Hinweis auf wech­seln­de Arbeits(Einsatz)orte, Sitz des Unternehmens,
  7. all­fäl­li­ge Einstufung in ein gene­rel­les Schema,
  8. vor­ge­se­he­ne Verwendung und kur­ze Beschreibung der zu erbrin­gen­den Arbeitsleistung,
  9. die betrags­mä­ßi­ge Höhe des Grundgehalts oder ‑lohns, wei­te­re Entgeltbestandteile wie z. B. Sonderzahlungen, gege­be­nen­falls die Vergütung von Überstunden, Fälligkeit und Art der Auszahlung des Entgelts,
  10. Ausmaß des jähr­li­chen Erholungsurlaubes,
  11. ver­ein­bar­te täg­li­che oder wöchent­li­che Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers, sofern es sich nicht um Arbeitsverhältnisse han­delt, auf die das Hausbesorgergesetz anzu­wen­den ist, gege­be­nen­falls Angaben zu den Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen,
  12. Bezeichnung der auf den Arbeitsvertrag allen­falls anzu­wen­den­den Normen der kol­lek­ti­ven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif, fest­ge­setz­te Lehrlingsentschädigung, Betriebsvereinbarung) und Hinweis auf den Raum im Betrieb, in dem die­se zur Einsichtnahme aufliegen,
  13. Name und Anschrift des Trägers der Sozialversicherung und der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV‑Kasse) des Arbeitnehmers oder für Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertig­ungsgesetz (BUAG) unter­lie­gen, Name und Anschrift der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse,
  14. Dauer und Bedingungen einer ver­ein­bar­ten Probezeit,
  15. gege­be­nen­falls der Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereit­ge­stell­te Fortbildung.

 

Wird ein schrift­li­cher Arbeitsvertrag mit allen erfor­der­li­chen Angaben aus­ge­hän­digt, braucht kein Dienstzettel erstellt zu  wer­den. Dienstzettel (bzw. schrift­li­che Dienstverträge) müs­sen auch für befris­te­te Dienstverhältnisse von unter einem Monat aus­ge­stellt werden.

Bei Nichtaushändigung des Dienstzettels droht eine Verwaltungsstrafe von € 100 bis € 436, bei mehr als 5 Arbeitnehmern von € 500 bis € 2.000.

 

Tipp: Es emp­fiehlt sich, im Rahmen der Jahresarbeiten in der Personalverrechnung einen Kontrollblick auf die arbeits­recht­li­chen Unterlagen zu wer­fen. Sollten Sie Fragen haben oder Unterstützung benö­ti­gen, wen­den Sie sich an Ihren Ansprechpartner in unse­rer Kanzlei.

 

4. NEUES AUS DER UMSATZSTEUER

Die Neuerungen bezüg­lich der EU-weiten Kleinunternehmerregelung ab 1.1.2025 haben wir bereits im Steuer-Update 06/2024 dar­ge­stellt. Auf die Themen Umsatzsteuerpflicht bei Gutscheinen und Vor­steueranspruch bei teu­ren E‑Autos wird im Folgenden eingegangen.

 

4.1 Umsatzsteuerpflicht beim Gutscheinverkauf

Erfahrungsgemäß wer­den im Dezember beson­ders vie­le Gutscheine ver­kauft. Für die am 15. Februar fäl­li­ge Umsatzsteuervoranmeldung für den Dezember des Vorjahres möch­ten wir die umsatz­steu­er­li­chen Regelungen zu Gutscheinen in Erinnerung rufen.

 

Verkauft ein Unternehmer Gutscheine, die zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berech­ti­gen und somit wie ein Zahlungsmittel ein­ge­setzt wer­den, so kann dies bereits Umsatzsteuer aus­lö­sen. Dabei ist im Zeitpunkt der Übertragung des Gutscheins zwi­schen Einzweck-Gutscheinen und Mehrzweck-Gutscheinen zu unter­schei­den. Ein Einzweck-Gutschein liegt nur dann vor, wenn bereits im Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins der Ort (= Staat) der Leistung bei Einlösung des Gutscheins und die geschul­de­te Umsatzsteuer fest­ste­hen. Andernfalls liegt ein Mehrzweck-Gutschein vor.

Beispielsweise ist ein Restaurant-Gutschein kein Einzweck-Gutschein, weil er belie­big für Essen, aber auch für Getränke ver­wen­det wer­den kann, wobei dafür jeweils unter­schied­li­che Umsatzsteuersätze zur Anwendung kom­men. Somit steht beim Restaurant-Gutschein nicht von vorn­her­ein die Höhe der Umsatzsteuer auf die Leistungen fest, die man bei Einlösung des Gutscheins bezieht. Der Restaurant-Gutschein ist daher ein Mehrzweck-Gutschein.

Hingegen ist z.B. ein Gutschein für „Benzin bei allen Tankstellen in Österreich“ ein Einzweck-Gutschein, weil nur Ware zum Steuersatz von 20 % (näm­lich Benzin) bezo­gen wer­den kann und der Warenbezug zudem in Österreich erfol­gen muss. Gegen einen Einzweck-Gutschein spricht nicht, dass er bei unter­schied­li­chen Unternehmern in Österreich ein­ge­löst wer­den kann. Würde der Gutschein aller­dings auch zum Bezug von Benzin in einem ande­ren Staat (z.B. neben Österreich auch Deutschland) berech­ti­gen, läge ein Mehrzweck-Gutschein vor.

Beim Einzweck-Gutschein löst der Verkauf des Gutscheins bereits die Umsatzsteuerpflicht aus. Die Ausgabe sol­cher Gutscheine ist daher bereits in die Umsatzsteuervoranmeldung auf­zu­neh­men. Dafür bewirkt dann die spä­te­re Einlösung des Gutscheins, also die eigent­li­che Leistungserbringung, kei­ne Umsatzsteuerpflicht. Im Gegensatz dazu kommt es bei Mehrzweck-Gutscheinen erst bei der Einlösung des Gutscheins zur Umsatzsteuerpflicht.

 

4.2 Vorsteueranspruch beim Verkauf eines teu­ren E‑Autos

Im Wartungserlass 2024 zu den Umsatzsteuerrichtlinien wur­de die Berechnung des mög­li­chen Vorsteuerabzugs bei E‑Autos klargestellt.

 

Der Unternehmer kann/konnte beim Kauf eines E‑Autos mit Brutto-Anschaffungskosten zwi­schen € 40.000 und € 80.000 den Vorsteuerabzug im Ergebnis nur im Ausmaß der ange­mes­se­nen Anschaffungskosten von brut­to € 40.000 erhal­ten. Andererseits unter­liegt der Wiederverkauf des E‑Autos in vol­ler Höhe der Umsatzsteuer. Erfolgt der Wiederverkauf eines sol­chen E‑Autos aber inner­halb von vier auf den Ankauf fol­gen­den Jahren, kann ein Teil der bis­her nicht abzieh­ba­ren Vorsteuer gel­tend gemacht wer­den, aller­dings jeweils pro Jahr um ein Fünftel weni­ger. Beim Wiederverkauf im ers­ten Jahr nach der Anschaffung erhält man also vier Fünftel, beim Wiederverkauf im vier­ten Jahr nach der Anschaffung nur mehr ein Fünftel der bis­her nicht abzieh­ba­ren Vorsteuer.

 

 

5. HÖCHSTGERICHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN

Hier eine Auswahl an unse­rer Meinung nach beson­ders rele­van­ten Entscheidungen von VwGH und EuGH.

 

  • Umsatzsteuer bei unge­recht­fer­tig­tem Rücktritt des Kunden von einem Werkvertrag

Ein Kunde hat­te mit einer Baufirma einen Werkvertrag über die Errichtung eines Gebäudes um rund € 6 Mio. abge­schlos­sen. Kurz nach Beginn der Bauarbeiten trat der Kunde ohne Gründe vom Vertrag zurück. Er woll­te also nicht mehr, dass die Baufirma das Gebäude für ihn errich­tet. Weil die Baufirma zur Leistung bereit war, stand gemäß § 1168 ABGB den­noch das vol­le Entgelt zu, wobei sie nur abzie­hen muss, was sie sich erspart, weil das Gebäude nicht gebaut wird. Obwohl nun die Errichtung des Gebäudes unter­blie­ben ist, unter­lag das Entgelt, das die Baufirma vom Kunden erhält, den­noch der Umsatzsteuer. Nach Ansicht des EuGH besteht näm­lich der Gegenwert für das vom Kunden zu zah­len­de Entgelt in der Leistungsbereitschaft der Baufirma und im Recht des Kunden auf die Erfüllung des Werkvertrags, auch wenn der Kunde die­ses Recht nicht gel­tend machen will.

 

Hinweis: Die öster­rei­chi­schen Umsatzsteuerrichtlinien des BMF sind bis­her weit­ge­hend von ech­tem (nicht umsatz­steu­er­ba­rem) Schadensersatz aus­ge­gan­gen. Sie füh­ren aus, Zahlungen, die ein Vertragsteil (z.B. Käufer oder Auftraggeber) auf Grund sei­nes vor­zei­ti­gen Rücktritts vom Vertrag zu leis­ten hat, sei­en nicht umsatz­steu­er­bar, auch wenn sie wegen des Rücktritts als Entschädigung für ent­gan­ge­nen Gewinn zu leis­ten sind.

 

 

  • Beginn der abso­lu­ten Verjährung von Abgaben

Die Frist für die abso­lu­te Abgabenverjährung beträgt 10 Jahre und beginnt mit dem Tag, an dem die Steuerschuld ent­steht. Sie beginnt nicht erst mit Ablauf des Kalenderjahres. So tritt bei­spiels­wei­se bei der Umsatzsteuer für April 2011 die abso­lu­te Bemessungsverjährung mit Ende April 2021 ein.

Im kon­kret ent­schie­de­nen Fall hat­te der Steuerpflichtige anläss­lich einer abga­ben­be­hörd­li­chen Prüfung der Umsatzsteuer für April 2011 Selbstanzeige erstat­tet. Diese Selbstanzeige hat­te eine Abgabenerhöhung zur Folge, für die eben­falls mit Ende April 2021 abso­lu­te Verjährung eintrat.

 

  • Durch unter­schied­li­che Betätigungen ver­ur­sach­te Aufwendungen

Die Steuerpflichtige war einer­seits Lehrerin und ander­seits Fotografie-Künstlerin, wobei die Tätigkeit als Fotografie-Künstlerin vom Finanzamt als Liebhaberei ein­ge­stuft wur­de. Fallen Aufwendungen an, die durch bei­de Tätigkeiten ver­ur­sacht sind (z.B. Fachbibliothek), kön­nen sie (nur) antei­lig bei den Einkünften als Lehrerin abge­zo­gen wer­den. Die Aufteilung kann im Verhältnis der aus der jewei­li­gen Tätigkeit bezo­ge­nen Einnahmen erfolgen.

 

  • Österreichische Sozialversicherungsbeiträge für deut­sche Einkünfte

Der Steuerpflichtige hat­te jeweils einen Wohnsitz in Österreich und in Deutschland und erziel­te in bei­den Staaten Einkünfte. Für sein Gesamteinkommen war er in Österreich sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig (bei der SVA). Soweit die öster­rei­chi­schen Pflichtversicherungsbeiträge auf die in Deutschland zu ver­steu­ern­den Einkünfte (als selb­stän­di­ger Radiomoderator) ent­fal­len, hät­te er sie bei der unbe­schränk­ten Steuerpflicht in Deutschland abset­zen kön­nen, wenn er sie dort ange­ge­ben hät­te. Insoweit die auf die deut­schen Einkünfte ent­fal­len­den öster­rei­chi­schen Pflichtversicherungsbeiträge bei der Einkommensteuer in Deutschland hät­ten abge­zo­gen wer­den kön­nen, ist ein Abzug bei der Einkommensteuer in Österreich nicht zulässig.

 

 

6. SPLITTER 1/2025

Hier fin­den Sie noch wei­te­re Änderungen, die in der unter­neh­me­ri­schen Praxis von Relevanz sein können.

 

6.1 Der Investitionsfreibetrag bei ver­mö­gens­ver­wal­ten­den Körperschaften

Im Zuge des ers­ten Teils des öko­so­zia­len Steuerreformgesetzes wur­de der Investitionsfreibetrag für betrieb­li­che Einkunftsarten ein­ge­führt und in der Folge ange­passt bzw. erwei­tert. Bei der Erweiterung wur­den Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- bzw. Kältetauscher, Fernwärme­übergabestationen und Mikronetze zur Wärme- und Kältebereitstellung, die Teil eines Gebäudes wer­den, expli­zit als frei­be­trags­fä­hi­ge Wirtschaftsgüter ange­führt. Gebäude sind ansons­ten vom Investitionsfreibetrag aus­ge­schlos­sen. Grundsätzlich kann ein Investitionsfreibetrag nur für Wirtschaftsgüter gel­tend gemacht wer­den, wel­che eine betriebs­ge­wöhn­li­che Nutzungsdauer von min­des­tens vier Jahren haben und

 

inlän­di­schen Betrieben oder inlän­di­schen Betriebsstätten zuzu­rech­nen sind, wenn der Betrieb oder die Betriebsstätte der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dient. […]“

 

Der Investitionsfreibetrag erfor­dert somit das Vorhandensein eines Betriebes. Da rein vermögens­verwaltende  Körperschaften de fac­to kei­nen Betrieb haben (z.B. Holdinggesellschaften oder Gesellschaften, die aus­schließ­lich Wohngebäude ver­mie­ten), wären die­se von der Geltendmachung eines Investitionsfreibetrags aus­ge­schlos­sen. In den Erläuterungen zum öko­so­zia­len Steuerreformgesetz wird aller­dings ein­deu­tig fest­ge­hal­ten, dass der Investitionsfreibetrag nicht an das Vorhandensein eines Betriebs geknüpft ist, son­dern an die betrieb­li­chen Einkunftsarten. Vermögens­verwaltende GmbHs und Aktiengesellschaften erzie­len kraft Gesetzes stets betrieb­li­che Einkünfte, näm­lich Einkünfte aus Gewerbebetrieb, und kön­nen daher bei Vorliegen der ent­spre­chen­den Voraussetzungen einen Investitionsfreibetrag gel­tend machen.

Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die nicht im Rahmen einer Körperschaft erzielt wer­den, kann kein Investitionsfreibetrag gel­tend gemacht wer­den, da es sich um eine außer­betriebliche Einkunftsart han­delt. Ein klei­nes Trostpflaster für Private (und auch Einzelunternehmer) gibt es den­noch, denn für die Jahre 2024 und 2025 wur­de der Öko-Zuschlag für Gebäude ein­ge­führt, mit­tels wel­chem 15 % der Aufwendungen für thermisch-energetische Sanierungen oder für den Ersatz eines fos­si­len Heizungssystems zusätz­lich als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abge­setzt wer­den kön­nen. Der Öko-Zuschlag gilt aller­dings nur für die thermisch-energetische Sanierungen, nicht für die gänz­li­che Neuherstellung von umwelt­freund­li­chen Heizungsanlagen oder Wärmeschutzdämmungen bei Neubauten.

Wenn bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Sanierungsarbeiten (nach dem 31.12.2023), für die eine Förderung gemäß dem drit­ten Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes aus­be­zahlt wird, zu akti­vie­rungs­pflich­ti­gen Herstellungsaufwendungen füh­ren, kön­nen die akti­vier­ten Beträge auf 15 Jahre ver­teilt abge­setzt wer­den. Wird aus irgend­wel­chen Gründen kei­ne Förderung aus­be­zahlt, reicht es aus, wenn der Steuerpflichtige plau­si­bi­li­siert, dass die inhalt­li­chen Fördervoraussetzungen vor­lie­gen. Das BMF hat nun in einer Verordnung fest­ge­legt, auf wel­che Weise die­se Plausibilisierung der Förder­voraussetzungen zu erfol­gen hat. Demnach kann sie im Wege einer kur­so­ri­schen Prüfung durch einen Ziviltechniker, ein Ingenieurbüro, einen all­ge­mein gericht­lich beei­de­ten Sachverständigen oder die Kommunalkredit Public Consulting GmbH (KPC) erfol­gen. Betragen die Aufwendungen für die Sanierung höchs­tens € 50.000, kann die Plausibilisierung durch den Steuerpflichtigen selbst erfolgen.

 

6.2 Verschärfungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes

Durch die noch im Dezember 2024 beschlos­se­ne 10. WiEReG-Novelle wur­den die Sorgfalts- und Meldepflichten der Rechtsträger (spe­zi­ell bei Treuhandschaften, Trusts und Privatstiftungen) erheb­lich erwei­tert. So wur­den z.B. neue Meldepflichten sogar für mel­de­be­frei­te Rechtsträger bei Vorliegen einer Treuhandschaft bzw. einer soge­nann­ten Nominee-Vereinbarung (die im wesent­lich einer Treuhand­vereinbarung ent­spricht) ein­ge­führt. Darüber hin­aus wur­den die bereits bestehen­den Aufsichts­maßnahmen der Registerbehörde dahin­ge­hend aus­ge­wei­tet, dass z.B. bei einer WiEReG-Überprüfung einer Privatstiftung immer die Stiftungszusatzurkunde auf Anforderung vor­zu­le­gen ist. Sollte die­se nicht über­mit­telt wer­den, kann dies mit Zwangsstrafen durch­ge­setzt wer­den. Gegenüber Kreditinstituten bzw. Kryptowährungs-Dienstleistern wur­de eine Einsichtspflicht in die Stiftungszusatzurkunde nor­miert. Werden die­se neu­en Sorgfalts- und Meldepflichten nicht ein­ge­hal­ten, wird das durch aus­ge­wei­te­te bzw. neue Finanzstraftatbestände mit hohen Geldstrafen geahndet.

 

6.3 WiEReG-Neuzuordnung von Verfahrensrechten

Durch die Neugestaltung der WiEReG-Einmeldungsformulare im Unternehmensserviceportal wur­de als uner­wünsch­ter Nebeneffekt das Benutzerverfahrensrecht „Einmeldung als Parteienvertreter“ been­det. Die Folge ist, dass berech­tig­te Parteienvertreter kei­nen Zugang mehr zum Meldeformular bzw. zu den noch offe­nen Formularen haben. Um die Einmeldung als Parteienvertreter wie­der zu akti­vie­ren, muss dem USP-Benutzer das Verfahrensrecht erneut zuge­ord­net werden.

Tipp: Da die Zuteilung von Verfahrensrechten unter Umständen eini­ge Zeit in Anspruch neh­men könn­te, war­ten Sie für die erneu­te Zuteilung der Verfahrensrechte nicht bis zum letz­ten Tag der Meldefrist, son­dern erle­di­gen Sie die­se schon vor­sichts­hal­ber früher.

 

 

7. Termine Februar und März 2025

Gerade im Februar sind zahl­rei­che Jahresmeldungen fäl­lig. Damit Sie nicht doch eine Frist über­se­hen, fin­den Sie hier eine Übersicht der wich­tigs­ten Termine und Fristen für Februar und März 2025.

 

17.2.2025:

Registrierkassen Jahresendbeleg

Der Dezember-Monatsbeleg ist gleich­zei­tig auch der Jahresendbeleg. Sie haben daher nach dem letz­ten getä­tig­ten Umsatz am 31.12.2024 den Jahresbeleg zu erstel­len.  Der Ausdruck ist sie­ben Jahre auf­zu­be­wah­ren sowie auf einem exter­nen Datenspeicher zu sichern. Eine Prüfung des Jahresendbelegs mit Hilfe der Belegcheck-App ist bis zum 17.2.2025 möglich.

 

Vorauszahlung für das 1. Quartal 2025 für Einkommen- oder Körperschaftsteuer

Basierend auf den ergan­ge­nen Vorauszahlungsbescheiden erge­hen nun die Benachrichtigungen über die für das Jahr 2025 gel­ten­den Vierteljahresvorauszahlungen. Anlass dar­über nach­zu­den­ken, wie erfolg­ver­spre­chend die Planung für 2025 aus­sieht, und ob eine redu­zier­te Prognoserechnung dem Finanzamt für eine Herabsetzung der Vorauszahlungen schon aus Liquiditätsüberlegungen vor­ge­legt wer­den sollte.

 

28.2.2025:

Jahreslohnzettel und wei­te­re Meldungen für Zahlungen im Jahr 2024

Unternehmer sind ver­pflich­tet, die Jahreslohnzettel 2024 (Formular L 16) für ihre Dienstnehmer elek­tro­nisch an das Finanzamt zu über­mit­teln. Diese haben alle für die Erhebung der Abgaben maß­geb­li­chen Daten zu ent­hal­ten. Seit 2021 ist es auch ver­pflich­tend, die Anzahl der Homeoffice-Tage sowie ein all­fäl­lig aus­be­zahl­tes Homeoffice-Pauschale und die Anzahl der Kalendermonate, in wel­chen der Arbeitnehmer über­wie­gend (mehr als die Hälfte der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum) auf Kosten des Arbeitgebers beför­dert wur­de, sowie vom Arbeitgeber über­nom­me­ne Kosten für ein Öffi-Ticket zu mel­den.

 

  • Meldung pau­scha­ler Reiseaufwandsentschädigungen für Sportler und Betreuer

Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die von Sportvereinen an Sportler, Betreuer (z.B. Trainer, Übungsleiter, Masseure, Zeugwarte) oder Schiedsrichter gezahlt wer­den, sind bis zu einem Betrag von € 120 pro Trainings- oder Einsatztag, höchs­tens € 720 pro Monat steu­er­frei.

Werden die Reiseaufwandsentschädigungen nicht im Rahmen einer nicht­selb­stän­di­gen Tätigkeit aus­be­zahlt, ent­fällt die dies­be­züg­li­che Übermittlungsverpflichtung an das Finanzamt (L19 bzw. L16).

 

Meldung über Zahlungen für bestimm­te Leistungen an ande­re Personen, die außer­halb eines Dienstverhältnisses geleis­tet werden:

  • Eine Meldung gem. § 109a EStG ist für erbrach­te Leistungen außer­halb eines Dienst­verhältnisses, wie z.B. Aufsichtsräte, Stiftungsvorstände, Versicherungsvertreter, Zeitungs­kolport­eure, Vortragende, Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder freie Dienstnehm­er, zu Diese kann unter­blei­ben, wenn das Gesamtentgelt (inklu­si­ve Reisekosten­ersätze) für das Kalenderjahr nicht mehr als € 900 pro Person bzw. Personenvereinigung beträgt. Das Entgelt für jede ein­zel­ne Leistung darf € 450 nicht über­stei­gen [Formular E 109a].

Ein Verstoß stellt eine Finanzordnungswidrigkeit dar, die mit einer Höchststrafe von € 5.000 bedroht ist.

  • Mitteilungen bei Auslandszahlungen § 109b EStG betref­fen Zahlungen ins Ausland für im Inland aus­ge­üb­te Leistungen aus selb­stän­di­ger Arbeit (z.B. Rechtsanwalt, Steuerberater, wesent­lich betei­lig­ter Gesellschafter-Geschäftsführer). Weiters sind Auslandszahlungen bei Vermittlungsleistungen, die von unbe­schränkt Steuerpflichtigen erbracht wer­den oder sich auf das Inland bezie­hen, sowie bei kauf­män­ni­scher und tech­ni­scher Beratung im Inland (z.B. Konsulent) zu mel­den. Diese Regelung zielt auf die Erfassung von Zahlungen ins Ausland ab, unab­hän­gig davon, ob sie an unbe­schränkt oder beschränkt Steuerpflichtige erfolg­ten bzw ob eine Freistellung durch ein Doppelbesteuerungsabkommen vor­liegt. Die Mitteilung kann unter­blei­ben, wenn die Zahlung an den ein­zel­nen Leistungserbringer € 100.000 nicht über­steigt, ein Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen erfolg­te oder die Zahlung an eine aus­län­di­sche Körperschaft geleis­tet wur­de, die zumin­dest einem Steuersatz von 14 % für das Jahr 2023 bzw 13 % ab dem Jahr 2024 unter­liegt [Formular E 109b].

Bei vor­sätz­li­cher Nichterfüllung droht eine Geldstrafe von bis zu 10 % des zu mel­den­den Betrags, maxi­mal € 20.000.

 

  • Meldungen für den Sonderausgabenabzug von Spenden des Jahres 2024

Um die auto­ma­ti­sche Erfassung von Spenden als Sonderausgabe in der Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung zu erlan­gen, sind bis zum 28.2.2025 Zahlungen des Jahres 2024 durch die Empfängerorganisation an das Finanzamt zu mel­den. Dies betrifft nur Organisationen mit fes­ter ört­li­cher Einrichtung im Inland. Voraussetzung ist, dass Spender ihre Identifikationsdaten (Vorname und Zuname laut Meldezettel und Geburtsdatum) bei der Einzahlung bekannt geben. Damit stim­men sie grund­sätz­lich der Datenübermittlung zu. Anonyme Spenden blei­ben unbe­rück­sich­tigt. Abzugsfähig sind nur Spenden an gemein­nüt­zi­ge bzw. mild­tä­ti­ge Vereinigungen, die in der Liste der spen­den­be­güns­tig­ten Empfänger ange­führt sind (ver­öf­fent­lich auf der Homepage des BMF) oder an m Gesetz ange­führ­te Einrichtungen (Museen, frei­wil­li­ge Feuerwehr, u. ä.) von bis zu 10 % der Einkünfte (Privatperson) bzw. des Gewinns (Unternehmen) des lau­fen­den Kalenderjahrs.

 

15.3.2025:

Entscheidung, ob monat­li­che oder vier­tel­jähr­li­che UVA

Unternehmer, deren Umsatz im vor­an­ge­gan­ge­nen Kalenderjahr 2024 € 100.000 über­schrit­ten hat, sind zur monat­li­chen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung ver­pflich­tet. Liegt der Vorjahresumsatz unter € 100.000, sind die UVA vier­tel­jähr­lich ein­zu­rei­chen. Eine frei­wil­li­ge monat­li­che UVA-Abgabe ist mög­lich. Das Wahlrecht wird aus­ge­übt, indem frist­ge­recht für den ers­ten Voranmeldungszeitraum (z.B. für den Monat Jänner 2025) die UVA bis zum 15.3.2025 dem Finanzamt über­mit­telt wird. Andernfalls ist für den Voranmeldungszeitraum 1.Quartal 2025 die UVA bis zum 15.5.2025 einzureichen.

Haben die Umsätze des Unternehmers im vor­an­ge­gan­ge­nen Jahr (2024) den Betrag von € 55.000 nicht über­schrit­ten und ergibt sich für einen Voranmeldungszeitraum kei­ne Vorauszahlung (oder wird eine all­fäl­li­ge Vorauszahlung recht­zei­tig gezahlt), so besteht für den Unternehmer kei­ne Verpflichtung zur Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung.

 

31.3.2025:

PV-Beiträge erwerbs­tä­ti­ger Pensionisten an PV bezahlen

Für ein monat­li­ches Entgelt bis zur dop­pel­ten Geringfügigkeitsgrenze (2024: € 1.036,88) über­nimmt der Bund die PV-Beiträge von 10,25 %. Liegen meh­re­re Dienstverhältnisse vor und wird dadurch die­ser Betrag über­schrit­ten, hat für dar­über hin­aus­ge­hen­de Beitragsteile der Versicherte selbst zum 31.3. des Folgejahres den PV- Beitrag an die PV zu ent­rich­ten.