Das Ende eines sehr hei­ßen Sommers naht. Nicht min­der hit­zig wur­de das Budgetbegleitgesetz 2027–2028 noch nach­ver­han­delt und mit eini­gen Abänderungen Mitte Juli beschlos­sen. Wir infor­mie­ren Sie über den Letztstand.

Zur Offenlegung des Jahresabschlusses zum 31.12.2025 kom­men mit Einführung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes (NaBeG) wei­te­re Melde- und Erklärungspflichten hin­zu. Für die Organe von Kapitalgesellschaften ergibt sich zusätz­li­che Arbeit. Mit Unterstützung Ihres Steuerberaters wird dies jeden­falls gelin­gen. Die Grunderwerbsteuer bleibt am Radar, zumin­dest seit der EuGH-Entscheidung in der Rs Nova Iberomoldes, wonach Tatbestände des öster­rei­chi­schen GrEStG betref­fend Gesellschafterwechsel und Anteilsvereinigung in bestimm­ten Konstellationen nicht der Kapitalansammlungs-RL ent­spre­chen. Im Hinblick auf die Einführung des Sachbezugs für E‑Autos ab 1.1.2027 zei­gen wir Ihnen die Vorteilhaftigkeit eines E‑Dienstautos im Vergleich zu einem PKW mit Verbrennungsmotor. In der Rubrik Splitter infor­mie­ren wir Sie über die Erhöhung der Gerichtsgebühren und der Dienstgeberabgabe für gering­fü­gig Beschäftigte sowie die Ausweitung der Kompetenzen des Amts für Betrugsbekämpfung um eige­ne Auskunftsrechte in Kontenregister- und Konteneinschauverfahren zwecks Aufdeckung von Scheinunternehmen. Eine Auswahl an aktu­el­len Entscheidungen des VwGH und des EuGH haben wir für Sie in deren Kernaussagen kurz zusam­men­ge­fasst. Abschließend noch ein Überblick auf die wich­tigs­ten Fristen und Termine für September und Oktober 2026.

Gerne ste­hen wir bei Rückfragen für Sie zur Verfügung.

Wir wün­schen Ihnen eine inter­es­san­te Lektüre und einen guten Start in den Herbst!

Grafik mit einem Megafon und einer Sprechblase mit der Aufschrift „05/2025 Steuer Update“ auf grünem Hintergrund – Hinweis auf steuerliche Neuerungen im Mai 2025.
Martin Binder

Unser Experte Martin Binder:

Das vier­te gro­ße Steuer-Update des Jahres 2026 lie­fert wie­der vie­le wich­ti­ge Informationen, alles prä­gnant und über­sicht­lich für Sie auf den Punkt gebracht.

Hier fin­den Sie das aktu­el­le Steuer-Update auch als Download.

Wir infor­mie­ren Sie und beant­wor­ten ger­ne alle Ihre offe­nen Fragen!

Mag. Martin Binder, MBA
Managing Partner & Steuerberater

 

1.2 Ab 2028 erhöh­ter Körperschaftsteuersatz von 24 % für Einkommen ab € 1 Mio.

 

Ab 2028 unter­liegt jener Teil des Gewinns einer Körperschaft, der den Betrag von € 1 Mio. über­steigt, dem Steuersatz von 24 %. Der dar­un­ter lie­gen­de Teil wird mit 23 % besteu­ert. Diese Erhöhung auf 24 % gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2027 begin­nen. Bei Unternehmensgruppen kommt es dabei auf das Wirtschaftsjahr des Gruppenträgers und auf das Gruppeneinkommen an.

NEU: Im end­gül­ti­gen BBG 2027–2028 wird klar gere­gelt, dass aus­län­di­sche Einkünfte, die von der inlän­di­schen Besteuerung (auf­grund eines DBA) aus­ge­nom­men sind, kei­nen Einfluss auf den Steuersatz haben. Diese aus­län­di­schen Einkünfte der Körperschaften wir­ken also nicht pro­gres­si­ons­er­hö­hend.

NEU: Der neue pro­gres­si­ve KöSt-Satz ist bereits bei der Berechnung laten­ter Steuern für Jahresabschlüsse mit einem Stichtag nach dem 8.7.2026 zu berücksichtigen.

Latente Steuern resul­tie­ren aus unter­schied­li­chen Wertansätzen von Vermögensgegenständen oder Schulden in der UGB-Bilanz einer­seits und der Steuerbilanz ande­rer­seits. Diese unter­schied­li­chen Wertansätze bau­en sich in spä­te­ren Wirtschaftsjahren wie­der ab und sind somit tem­po­rä­re Differenzen. Ergibt sich aus einer der­ar­ti­gen tem­po­rä­ren Bewertungsdifferenz zwi­schen Unternehmens- und Steuerrecht eine spä­te­re (effek­ti­ve) Steuerbelastung, so muss die Kapitalgesellschaft die­se bereits als Rückstellung für pas­si­ve laten­te Steuern bilan­zie­ren. Im Falle einer Steuerentlastung müs­sen jeden­falls mit­tel­gro­ße und gro­ße Kapitalgesellschaften akti­ve laten­te Steuern als eige­nen Aktivposten in ihrer Bilanz ansetzen.

Latente Steuern wer­den mit jenem KöSt-Satz bewer­tet, der im Zeitpunkt der vor­aus­sicht­li­chen Auflösung der zugrun­de lie­gen­den tem­po­rä­ren Differenz gel­ten wird. Eine Steuersatzänderung ist bei der Bewertung laten­ter Steuern dann zu berück­sich­ti­gen, wenn sie am Bilanzstichtag bereits fest­steht. Somit ist der neue pro­gres­si­ve KöSt-Satz bei der Ermittlung laten­ter Steuern in Jahresabschlüssen mit einem Bilanzstichtag nach dem 8.7.2026 (= Beschluss des Nationalrats betref­fend BBG 2027–2028 am 8.7.2026) bereits zu berück­sich­ti­gen. Da künf­tig kein ein­heit­li­cher KöSt-Satz mehr exis­tiert, ist grund­sätz­lich eine unter­neh­mens­in­di­vi­du­el­le Prognoserechnung nötig, um den Prozentsatz zu ermit­teln, der bei Auflösung der tem­po­rä­ren Bewertungsdifferenzen vor­aus­sicht­lich anfällt.

 

TIPP: Der Progressionseffekt dürf­te bei vie­len Konzernabschlüssen aller­dings unter der Wesentlichkeitsgrenze lie­gen. Daher erscheint es ver­tret­bar, ver­ein­fa­chend pau­schal 24 % (bzw. 23 % bei Gewinnen klar unter € 1 Mio.) anstel­le einer auf­wän­di­gen Einzelprognose anzusetzen.

 

1.3 Einführung einer Paketsteuer

 

Als Teil des BBG 2027–2028 wur­de auch das Paketsteuergesetz beschlos­sen, wor­über wir im Steuer-Update 3/2026 berich­tet haben. Ab 1.10.2026 unter­liegt die Zustellung von Paketen im Inland an nicht­un­ter­neh­me­ri­sche Empfänger (Konsumenten) im Rahmen von Versandhandelsumsätzen der Paketsteuer. Erfasst wer­den sol­len Versandhandelsverkäufe, bei denen der Vertragsabschluss außer­halb von Geschäftsräumen, und zwar durch Fernkommunikationsmittel (Fernabsatzverträge) bzw. auf Internetplattformen und ande­ren elek­tro­ni­schen Schnittstellen, erfolgt. Die Steuer fällt nur an, wenn der Versandhändler im vor­an­ge­gan­ge­nen Wirtschaftsjahr mit Paketen inlän­di­sche Versandhandelsumsätze von mehr als € 100 Mio. erzielt hat. Die Höhe der Steuer beträgt € 2 pro zuge­stell­tem Paket. Der Versandhändler ist der Steuerschuldner.

 

NEU: Im Zuge des par­la­men­ta­ri­schen Verfahrens wur­de das Gesetz noch dahin­ge­hend prä­zi­siert, dass Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften nur dann von der Paketsteuer erfasst sind, wenn sie in Postpaketen zuge­stellt wer­den. Nicht erfasst sind unver­pack­te oder mini­mal­ver­pack­te Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften. In das Gesetz auf­ge­nom­men wur­de noch eine Anordnung, wonach der Finanzminister die Paketsteuer im Jahr 2029 eva­lu­ie­ren (vor allem hin­sicht­lich der Auswirkungen auf den Onlinehandel) und dem Nationalrat einen Evaluierungsbericht vor­le­gen muss.

 

ACHTUNG: Als Versandhandelsumsätze gel­ten auch alle Umsätze, die über eine Plattform oder einen Marktplatz unter­stützt wer­den. Verkauft also ein (klei­nes) öster­rei­chi­sches Unternehmen z.B. über Amazon, Zalando oder eBay, ist der Umsatz tech­nisch dem Versandhändler zuzu­rech­nen und unter­liegt daher der Paketsteuer.

 

1.4 Weitere Regelungen im Budgetbegleitgesetz 2027–2028

 

  • Gemeiner Wert von Aktien und Anteilen

Naturgemäß ver­su­chen Steuerpflichtige manch­mal, den Wert von Aktien, GmbH-Anteilen und Wertpapieren nied­rig anzu­ge­ben, bei­spiels­wei­se wenn es um die Wegzugsbesteuerung aus Österreich geht oder wenn Wertpapiere zum nied­ri­gen Wert in eine Stiftung ein­ge­legt und dann zum hohen Wert aus der Stiftung ver­kauft wer­den. Die Finanzverwaltung muss­te bis­her den gemei­nen Wert von Aktien und Anteilen, die nicht regel­mä­ßig ver­kauft wer­den, durch das so genann­te Wiener Verfahren schät­zen. Daraus erga­ben sich oft­mals zu nied­ri­ge Werte. Deshalb wur­de in das Bewertungsgesetz eine neue Regelung auf­ge­nom­men. Demnach kann der gemei­ne Wert von Aktien und Anteilen aus einem ein­zel­nen Verkauf abge­lei­tet wer­den, wenn Gegenstand des Verkaufs ein ver­gleich­ba­rer Anteil ist oder die Vergleichbarkeit durch Zu- und Abschläge gewähr­leis­tet wer­den kann.

NEU: Das Gesetz ent­hält nun­mehr die Regelung, dass die Bewertung auch aus einem nach­träg­lich (spä­ter) erfol­gen­den Verkauf rück­wir­kend abge­lei­tet wer­den kann. Der spä­te­re Verkauf stellt dann für die Steuer ein rück­wir­ken­des Ereignis dar. Die neue Bewertungsregel ist bereits für Vorgänge ab 10.6.2026 anzuwenden.

 

  • Niedrigere degres­si­ve AfA bei Elektrizitätsunternehmen

Das EStG erlaubt grund­sätz­lich eine degres­si­ve AfA im Ausmaß von maxi­mal 30 %.

Für Elektrizitätsunternehmen wur­de gere­gelt, dass bei die­sen in Bezug auf Wirtschaftsgüter, die zwi­schen dem 30.6.2020 und dem 1.1.2026 ange­schafft oder her­ge­stellt wur­den, die degres­si­ve AfA maxi­mal 10 % betra­gen darf. Diese Einschränkung gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2026 und vor dem 1.1.2030 beginnen.

2. OFFENLEGUNG DES JAHRESABSCHLUSSES

 

Die gesetz­li­chen Vertreter von Kapitalgesellschaften müs­sen ihre Jahres- und Konzernabschlüsse nach dem UGB bin­nen 9 Monaten nach dem Bilanzstichtag an das Firmenbuchgericht über­mit­teln. Demnach sind Abschlüsse zum 31.12.2025 bis spä­tes­tens 30.9.2026 offen­zu­le­gen. Zusätzlich gel­ten seit 1.7.2026 Erklärungs- und Meldepflichten auf­grund des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes (NaBeG). Lesen Sie fol­gen­de Übersicht, die Sie auf den aktu­el­len Stand bringt, um auch heu­er wie­der eine recht­zei­ti­ge und form­ge­rech­te Offenlegung der Jahres- und Konzernabschlussdaten zu gewähr­leis­ten und Säumnisfolgen zu vermeiden.

 

2.1 Allgemeine Bestimmungen zur Offenlegung von Jahresabschlüssen

 

Die gesetz­li­chen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben den Jahresabschluss und den Lagebericht nach sei­ner Behandlung in der Haupt- bzw. Generalversammlung, spä­tes­tens neun Monate nach dem Bilanzstichtag, gege­be­nen­falls samt Bestätigungsvermerk beim zustän­di­gen Firmenbuch ein­zu­rei­chen. Weiters sind der Ergebnisverwendungsbeschluss und gege­be­nen­falls der Bericht des Aufsichtsrats vor­zu­le­gen. Alle Unterlagen sind grund­sätz­lich elek­tro­nisch zu über­mit­teln. Mit einer Ausnahme: Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu € 70.000 kön­nen den Jahresabschluss auch in Papierform einreichen.

 

HINWEIS: Die offen­zu­le­gen­den Unterlagen betref­fend Jahres- und Konzernabschluss mit Bilanzstichtag 31.12.2025 müs­sen bis spä­tes­tens Mittwoch, den 30.9.2026 beim Firmenbuchgericht ein­ge­langt sein.

 

Als Kapitalgesellschaft gel­ten AG, GmbH und FlexKap sowie für Zwecke der Bilanzierung, Prüfung und Offenlegung auch kapi­ta­lis­ti­sche Personengesellschaften (z.B. GmbH & Co KG). Der Umfang der ein­zu­rei­chen­den Unterlagen ori­en­tiert sich an der in § 221 UGB defi­nier­ten Größe der Gesellschaft, wel­che dem Firmenbuch eben­falls mit­zu­tei­len ist. Entscheidend für die Zuordnung zu einer Größenklasse ist, dass 2 der 3 Merkmale an den Abschlussstichtagen in zwei auf­ein­an­der­fol­gen­den Geschäftsjahren über­schrit­ten bzw. nicht mehr über­schrit­ten werden.

 

Kapitalgesellschaft Bilanzsumme in € Umsatzerlöse in € Arbeitnehmer
Kleinst < 450.000 < 900.000 10
Klein bis 6.250.000 bis 12.500.000 bis 50
Mittelgroß bis 25.000.000 bis 50.000.000 bis 250
Groß > 25.000.000 > 50.000.000 > 250

 

Der Umfang der ein­zu­rei­chen­den Unterlagen rich­tet sich nach der Größe der Gesellschaft.

Einzureichende Unterlagen Kleinstkapital-gesellschaft Kleine GmbH Mittelgroße GmbH Große GmbH; Kleine + Mittelgroße AG Große    AG
Bilanz X * X *   X * X X
Gewinn- und Verlustrechnung       X * X X
Anhang + Anlagespiegel   X * X X X
Lagebericht X ***   X X X
Bestätigungsvermerk   X ** X X X
Umlauf- bzw. Gesellschafterbeschluss über die Ergebnisverwendung   X ** X X X
Bericht des Aufsichtsrates     X X X
* Verkürzung bzw. Verdichtung mög­lich; ** nur bei gesetz­li­chen Pflichtprüfungen (klei­ne GmbH + AR-Pflicht); *** bei Kleinst-AG

 

2.2 Formvorschriften und Neuerungen für den elek­tro­ni­schen Rechtsverkehr (ERV)

 

Seit 1.7.2022 sind die ein­zu­rei­chen­den Jahresabschlussdaten auf elek­tro­ni­schem Weg in struk­tu­rier­ter Form an das Firmenbuch zu über­mit­teln, wobei die Übermittlung ent­we­der als XML-Datei oder mit­tels ESEF zu erfol­gen hat.

Seit 1.1.2026 ste­hen fol­gen­de drei Wege für die Einreichung zur Verfügung:

  1. Webformular zur direk­ten manu­el­len Eingabe auf gv.at für Kleinstkapitalgesellschaften und klei­ne Kapitalgesellschaften. Dort kön­nen die Daten direkt abge­sen­det und an das Firmenbuch über­mit­telt werden:
  2. Übermittlung als XML/ESEF-Datei mit Hilfe einer Übermittlungsstelle im ERV (z.B. Ihr Steuerberater);
  3. Übermittlung als XML/ESEF-Datei mit­tels eines eige­nen Online-Formulars auf gv.at.

 

Erstellt wird die struk­tu­rier­te XML-Datei in der Praxis durch die ver­wen­de­te Bilanzierungssoftware oder über das Webformular für Kleinstkapitalgesellschaften und klei­ne Kapitalgesellschaften. Die dahin­ter lie­gen­de Struktur der JAb 4.0 wur­de inzwi­schen mehr­mals über­ar­bei­tet und expli­zit für Kapitalgesellschaften und kapi­ta­lis­ti­sche Personengesellschaften, die nach dem UGB bilan­zie­ren, geschaf­fen. In Ausnahmefällen (z.B. Rechtsträger mit bilanz­recht­li­chen Sonderbestimmungen wie Banken und Versicherungen oder nach aus­län­di­schem Recht erstell­te Jahres- und Konzernabschlüsse) kön­nen die Unterlagen auch als PDF-Anhang ein­ge­reicht werden.

 

Konzernabschlüsse gemäß UGB sind im vol­len Umfang seit 1.1.2026 eben­falls in struk­tu­rier­ter Form offen­zu­le­gen. Vereinfachungen sind hier nicht vor­ge­se­hen. Wird ein Konzernabschluss gemäß IFRS auf­ge­stellt, ist er im ESEF-Format zu veröffentlichen.

 

Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder öster­rei­chi­scher Zweigniederlassungen von aus­län­di­schen Kapitalgesellschaften haben die Unterlagen der Hauptgesellschaft in deut­scher oder eng­li­scher Sprache offen­zu­le­gen. Der nach aus­län­di­schem Recht erstell­te Jahresabschluss stellt inso­fern eine Ausnahme von der struk­tu­rier­ten Einreichung an das Firmenbuch dar. Eine Veröffentlichung in Österreich kann unter­blei­ben, wenn die gefor­der­ten Unterlagen in Deutsch oder in einer in inter­na­tio­na­len Finanzkreisen gebräuch­li­chen Sprache über das Business Register Interconnection System (BRIS) abruf­bar sind. Durch eine ein­ma­li­ge Offenlegung im BRIS kann sich die aus­län­di­sche Kapitalgesellschaft eini­ges an Aufwand ersparen.

 

Neuerungen durch das Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (NaBeG)

  • Für gro­ße AG wur­den im Zusammenhang mit den Offenlegungspflichten Erleichterungen geschaf­fen. Bislang muss­te zusätz­lich zur Veröffentlichung im Firmenbuch auch auf der elek­tro­ni­schen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI; frü­her Wiener Zeitung) ver­öf­fent­licht wer­den. Mit der Streichung zwei­er Absätze ist die Veröffentlichung auf der EVI ab 1.4.2026 weg­ge­fal­len.
  • Für Einreichungen ab dem 1.7.2026 haben die gesetz­li­chen Vertreter von Kapitalgesellschaften zusätz­li­che Erklärungen abzu­ge­ben. Im Sinne einer Selbsteinordnung ist Folgendes anzugeben:
  • In wel­che Größenklasse § 221 UGB die Gesellschaft für das Berichtsjahr ein­zu­ord­nen ist,
  • ob die Gesellschaft ein Unternehmen öffent­li­chen Interesses (PIE) ist,
  • ob eine Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung besteht,
  • ob bestimm­te wei­te­re Berichtspflichten (Corporate Governance-Bericht, Bericht über Zahlungen an staat­li­che Stellen) bestehen,
  • ob eine Konzernberichterstattungspflicht vor­liegt bzw. wel­cher Befreiungstatbestand ange­wen­det wird und inwie­weit eine Befreiung von der kon­so­li­dier­ten Nachhaltigkeitsberichterstattung gege­ben ist.

 

Die Abgabe die­ser Erklärungen wird in der Praxis im Rahmen der struk­tu­rier­ten Offenlegung erfol­gen, da die Struktur JAb 4.0 für alle Tatbestände ent­spre­chen­de Übermittlungsfelder vor­sieht. Wichtig zu wis­sen ist, dass die Übermittlung im Hintergrund erfolgt und der Öffentlichkeit damit nicht zugäng­lich ist. Auch wenn die­se zusätz­li­chen Erklärungen schon vor Offenlegung an das Firmenbuch über­mit­telt wer­den kön­nen, steht einer effi­zi­en­ten Meldung mit­tels XML-Datei im Rahmen der Offenlegung von Jahres- und Konzernjahresabschlüssen nichts im Wege. Damit ist der letzt­mög­li­che Zeitpunkt für die Meldung ein­ge­hal­ten und Säumnisfolgen hintangehalten.

 

2.3 Sanktionen bei ver­spä­te­ter Offenlegung

 

Das zustän­di­ge Firmenbuchgericht hat die frist­ge­rech­te Offenlegung zu prü­fen. Dabei erleich­tert die auto­ma­ti­sche Verarbeitung der struk­tu­rier­ten Daten dem Firmenbuchgericht die Überprüfung, ob sämt­li­che gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen Berichte voll­stän­dig ein­ge­reicht wur­den, erheb­lich. Wird die Neunmonatsfrist nicht ein­ge­hal­ten, ist das Gericht ange­hal­ten, Zwangsstrafen von min­des­tens € 700 bis zu € 3.600 für jedes ein­zel­ne Geschäftsführungs- bzw. Vorstandsmitglied und die Gesellschaft zu ver­hän­gen. Die Zwangsstrafe ist wie­der­holt zu ver­hän­gen, soll­te die Offenlegung nach je wei­te­ren zwei Monaten noch immer nicht voll­stän­dig erfüllt sein. Bei mit­tel­gro­ßen Kapitalgesellschaften erhöht sich die Zwangsstrafe im ordent­li­chen Verfahren auf das Dreifache, also min­des­tens € 2.100 pro Organ und Gesellschaft. Bei gro­ßen Kapitalgesellschaften auf das Sechsfache, also min­des­tens € 4.200 pro Organ und Gesellschaft. Bei Kleinstkapitalgesellschaften hal­biert sich die Zwangsstrafe und beträgt € 350.

TIPP: Für die Fristeinhaltung ist das Einlangen bei Gericht rele­vant. Da es erfah­rungs­ge­mäß bei der elek­tro­ni­schen Einreichung in struk­tu­rier­ter Form (XML) durch­aus zu Verzögerungen bei der Konvertierung oder auf­grund von Serverüberlastung kom­men kann, emp­fiehlt es sich, einen aus­rei­chen­den Zeitpuffer einzuplanen.

NEU: Mit dem NaBeG wur­de neben der Erweiterung der Offenlegungsvorschriften auch eine Verschärfung der Sanktionen für Abschlussstichtage nach dem 31.3.2026 ein­ge­führt. Es wer­den wei­te­re Zwangsstrafen wegen sons­ti­ger Verstöße gegen Bestimmungen über die Unternehmensberichterstattung ergän­zend zu den all­ge­mei­nen Zwangsstrafen ein­ge­führt. Hierfür gilt ein deut­lich erhöh­ter Strafrahmen, der für klei­ne­re Kapitalgesellschaften bis zu € 3.600 und ab mit­tel­gro­ßen Gesellschaften bis zu € 7.000 beträgt. Verstöße gegen die inhalt­li­che Richtigkeit und Vollständigkeit der Nachhaltigkeitsberichterstattung kön­nen in den ers­ten drei Geschäftsjahren der Anwendbarkeit des NaBeG nur dann zusätz­li­chen Zwangsstrafen aus­lö­sen, wenn die gesetz­li­chen Vertreter und die Gesellschaft einer rechts­kräf­ti­gen Aufforderung des Gerichts, eine Angabe rich­tig­zu­stel­len oder nach­zu­rei­chen, nicht nachkommen.

 

HINWEIS: Für den Bilanzstichtag 31.12.2025 ist die bis­he­ri­ge Rechtslage wei­ter­hin anzuwenden.

3. NEUES VOM EUGH ZUR GRUNDERWERBSTEUER

 

3.1 Die Kapitalansammlungs-Richtlinie der EU

 

3.2 Der por­tu­gie­si­sche Fall Nova Iberomoldes

 

 

 

3.3 Auswirkungen auf die öster­rei­chi­sche Grunderwerbsteuer

In Österreich fällt die Grunderwerbsteuer nicht nur bei der Übereignung eines Grundstücks an. Vergleichbar mit den por­tu­gie­si­schen Regelungen kann im öster­rei­chi­schen Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) die Grunderwerbsteuer auch durch die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an grund­stücks­be­sit­zen­den Gesellschaften aus­ge­löst wer­den, und zwar beim

  • Gesellschafterwechsel (Steuerpflicht auf­grund Gesellschafterwechsels ist gege­ben, wenn inner­halb von sie­ben Jahren min­des­tens 75 % der Anteile unmit­tel­bar auf neue Gesellschafter über­ge­hen) und bei der
  • Anteilsvereinigung (Steuerpflicht auf­grund Anteilsvereinigung ist gege­ben, wenn unmit­tel­bar oder mit­tel­bar min­des­tens 75 % aller Anteile an der Gesellschaft in der Hand eines Erwerbers oder einer Erwerbergruppe ver­ei­nigt werden).

 

Aus dem EuGH-Urteil Nova Iberomoldes ergibt sich, dass Tatbestände des öster­rei­chi­schen GrEStG betref­fend Gesellschafterwechsel und Anteilsvereinigung bei grund­stücks­be­sit­zen­den Gesellschaften in bestimm­ten Konstellationen im Widerspruch zur KA-RL ste­hen und daher nicht mehr anzu­wen­den sind.

Andererseits wer­den in der KA-RL aus­drück­lich Ausnahmen vom Verbot der indi­rek­ten Steuern auf­ge­zählt. Folgende Tatbestände der öster­rei­chi­schen Grunderwerbsteuer ver­sto­ßen vor­aus­sicht­lich ein­deu­tig nicht gegen die Richtlinie:

  • die Übertragung des unmit­tel­ba­ren Eigentums an Grundstücken auf eine Kapitalgesellschaft (durch Verkauf oder Einlage),
  • der Gesellschafterwechsel und die Anteilsübertragung im Wege der Übertragung von Gesellschaftsanteilen an eine grund­stücks­be­sit­zen­de Gesellschaft, wenn die Gegenleistung nicht in Gesellschaftsanteilen der auf­neh­men­den Gesellschaft besteht, son­dern ins­be­son­de­re in Geld.

 

Damit ist die Grunderwerbsteuer bei einer blo­ßen Sacheinlage des Eigentums an einem Grundstück oder bei der Verschmelzung von Gesellschaften, die Eigentümer von Grundstücken sind, wei­ter­hin zuläs­sig. Auch der Ankauf von Anteilen an der grund­stücks­be­sit­zen­den Gesellschaft (gegen einen Kaufpreis in Geld) und der damit erfüll­te Grunderwerbsteuer-Tatbestand des Gesellschafterwechsels bzw. der Anteilsvereinigung tan­gie­ren nicht die Kapitalansammlungs-RL.

 

Das BMF hat in einem Informationsschreiben vom 29.7.2026 sei­ne Rechtsansicht zu den Auswirkungen des EuGH-Urteils bekannt gege­ben. Von den Vorgängen, die den öster­rei­chi­schen Grunderwerbsteuer-Tatbestand des Gesellschafterwechsels oder der Anteilsvereinigung erfül­len, sind dem­nach die nach­ste­hend ange­führ­ten als Umstrukturierungen im Sinne der KA-RL ein­zu­stu­fen, sofern jeweils Anteile der über­neh­men­den Kapitalgesellschaft gewährt wer­den. Für die­se Vorgänge fällt nicht mehr Grunderwerbsteuer an:

  • schlich­te Einlage eines Kapitalanteils an einer grund­stücks­be­sit­zen­den Gesellschaft außer­halb des Umgründungssteuergesetzes;
  • (down-stream und side-stream) Einbringung eines Kapitalanteils an einer grund­stücks­be­sit­zen­den Gesellschaft oder eines (Teil-)Betriebes mit einem Kapitalanteil an einer grund­stücks­be­sit­zen­den Gesellschaft;
  • (down-stream und side-stream) Spaltung eines Kapitalanteils an einer grund­stücks­be­sit­zen­den Gesellschaft oder eines (Teil-)Betriebes mit einem Kapitalanteil an einer grund­stücks­be­sit­zen­den Gesellschaft;
  • (side-stream) Verschmelzung, bei der sich im Vermögen der über­tra­gen­den Gesellschaft ein Kapitalanteil an einer grund­stücks­be­sit­zen­den Gesellschaft befindet;
  • ent­spre­chen­de „dia­go­na­le“ Vorgänge (z.B. Einbringung/Spaltung eines Kapitalanteils an einer grund­stücks­be­sit­zen­den Gesellschaft in einem Konzern zwi­schen unter­schied­li­chen Beteiligungssträngen auf unter­schied­li­cher Ebene wie auf Tanten-/Nichten-Gesellschaften).

HINWEIS: Liegt ein Vorgang vor, der in die­ser Aufzählung der BMF-Info ange­führt ist, geht die Finanzverwaltung davon aus, dass kei­ne GrESt anfal­len kann. Bei einem sol­chen Vorgang soll daher künf­tig die Selbstberechnung der GrESt und die Einreichung einer GrESt-Abgabenerklärung unter­blei­ben.

 

TIPP: Ist in sol­chen Fällen bereits in der Vergangenheit eine Selbstberechnung der GrESt erfolgt, muss ein Antrag gemäß § 201 BAO auf Festsetzung der GrESt mit Null ein­ge­bracht wer­den; der Antrag muss grund­sätz­lich inner­halb eines Jahres gestellt wer­den. Wurde bereits ein GrESt-Bescheid erlas­sen, muss dage­gen inner­halb eines Monats Beschwerde erho­ben wer­den oder inner­halb eines Jahres ein Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO gestellt werden.

 

In der Literatur wird ver­tre­ten, dass über die in der BMF-Info auf­ge­zähl­ten Vorgänge hin­aus zusätz­li­che wei­te­re Umstrukturierungen von der KA-RL erfasst sind, bei denen Anteile an grund­stücks­be­sit­zen­den Gesellschaften über­tra­gen wer­den. Vermutlich eben­falls von der KA-RL erfasst sind etwa:

  • die Übertragung des gesam­ten Vermögens der Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft,
  • jede Art der Verschmelzung von Gesellschaften.

Weiters wird die Meinung ver­tre­ten, dass die KA-RL die Vorschreibung von Grunderwerbsteuer für Umstrukturierungen auch dann ver­bie­tet, wenn nicht klas­si­sche Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, SE) betrof­fen sind, son­dern ande­re Gesellschaftsformen, ins­be­son­de­re Personengesellschaften.

 

TIPP: Für alle Vorgänge, bei denen noch unsi­cher ist, ob sie von der KA-RL erfasst sein könn­ten, emp­fiehlt sich die Abgabe einer Abgabenerklärung im Sinne einer Null-Erklärung unter voll­stän­di­ger Offenlegung des Sachverhalts und unter Berufung auf das EuGH-Urteil.

4. SACHBEZUG FÜR E‑AUTO AB 1.1.2027

 

Aus öko­lo­gi­schen Gründen wur­den unter­schied­li­che Sachbezugswerte für die Privatnutzung arbeit­ge­ber­ei­ge­ner Kraftfahrzeuge fest­ge­legt. Darauf basie­rend sieht seit 2016 die Sachbezugswerteverordnung für Fahrzeuge mit einem CO₂-Emissionswert von 0 g/km – also rei­ne Elektrofahrzeuge – einen Sachbezugswert von Null vor. Wer als Arbeitnehmer bis­lang einen E‑Firmenwagen auch pri­vat nut­zen durf­te, muss­te dafür somit kei­nen Sachbezug versteuern.

Unverändert gilt als Sachbezugswert für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor bzw. Hybridantrieb:

  • 2 % der Anschaffungskosten, max. € 960 monat­lich, bei einem CO₂-Ausstoß über der jeweils gül­ti­gen Grenze (2026: über 126 g/km WLTP),
  • 1,5 % der Anschaffungskosten, max. € 720 monat­lich, bei „öko­lo­gi­schen” PKW und Hybridfahrzeugen unter­halb die­ser CO₂-Grenze

 

4.1 Neuregelung ab 1.1.2027

 

Gleichzeitig mit der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027–2028 wur­de der Begutachtungsentwurf zur Änderung der Sachbezugswerteverordnung am 10.6.2026 ver­öf­fent­licht. Das BBG 2027–2028 wur­de am 8.7.2026 vom Nationalrat beschlos­sen. Die Begutachtungsfrist zur Verordnungsänderung ist am 21.6.2026 abge­lau­fen. Die Kundmachung steht aller­dings noch aus.

Demnach ent­fällt die bis­her gänz­li­che Sachbezugsbefreiung für E‑Autos.

 

NEU: Künftig gilt für die Privatnutzung von E‑Firmenautos gestaffelt:

 

Zeitraum Sachbezug in % der Anschaffungskosten Deckelung pro Monat
bis 31.12.2026 0 % n/a
1.1.2027 – 31.12.2027 0,375 % € 180
ab 1.1.2028 0,625 % € 300

 

Die steu­er­li­che Anschaffungskosten-Obergrenze für den neu­en Sachbezug bei E‑Autos beträgt €  48.000 (brut­to, inkl. USt). Unverändert gilt bei Verbrennern die Obergrenze von € 48.000 (inkl USt und NoVA). Eine Evaluierung die­ser Regelung durch den Finanzminister ist für 2030 vor­ge­se­hen. Bis dahin ist kei­ne wei­te­re Anpassung geplant.

HINWEIS: Die Neuregelung des Sachbezugs knüpft an den jewei­li­gen Kalendermonat der Nutzung an, nicht an das Zulassungsdatum. Ein 2026 zuge­las­se­nes E‑Auto wird ab 1.1.2027 eben­so vom neu­en Sachbezug erfasst wie ein 2027 zuge­las­se­nes Neufahrzeug.

 

4.2 Vergleich E‑Auto ver­sus Verbrenner/Hybrid

 

Die künf­ti­ge Belastung durch den Sachbezug lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Fahrzeugtyp Sachbezug 2026 Sachbezug 2027 Sachbezug ab 2028
E‑Auto (0 g CO₂/km) 0 % (max. € 0) 0,375 % (max. € 180) 0,625 % (max. € 300)
Ökologischer Verbrenner/Hybrid (CO₂ unter Grenzwert) 1,5 % (max. € 720) unver­än­dert
1,5 % (max. € 720)
unver­än­dert
1,5 % (max. € 720)
Verbrenner/Hybrid (CO₂ über Grenzwert) 2 % (max. € 960) unver­än­dert
2 % (max. € 960)
unver­än­dert
2 % (max. € 960)

 

E‑Auto wei­ter­hin deut­lich vorteilhafter

Ein E‑Auto bleibt auch nach der Reform steu­er­lich klar begüns­tigt. Selbst der höchs­te E‑Auto-Sachbezug ab 2028 (max. € 300) liegt deut­lich unter dem Sachbezug eines ver­gleich­ba­ren Verbrenners (max. € 960 bzw. € 720).

  • Bei nied­rig­prei­si­gen E‑Autos (z.B. Anschaffungskosten bis € 48.000) wirkt sich die pro­zen­tu­el­le Erhöhung im Verhältnis stär­ker aus als bei teu­re­ren Fahrzeugen, weil die Deckelung erst bei teu­re­ren Autos greift.
  • Zusätzlich zum neu­en Sachbezug ist ab 2027 erst­mals auch ein umsatz­steu­er­li­cher Verwendungseigenverbrauch (bzw. bei Gehaltsumwandlung ein tau­sch­ähn­li­cher Umsatz) zu berück­sich­ti­gen, weil E‑Autos – anders als Verbrenner – grund­sätz­lich zum Vorsteuerabzug berech­ti­gen (sie­he Beispiel unten).

 

4.3 Sachbezug bei Gehaltsumwandlung

 

Bei einer Gehaltsumwandlung ver­zich­tet der Arbeitnehmer auf einen Teil sei­nes Bruttogehalts. Im Gegenzug stellt ihm der Arbeitgeber eine Sachleistung zur Verfügung – hier die Privatnutzung eines fir­men­ei­ge­nen  E‑Autos, den der Arbeitgeber least. Wirtschaftlich finan­ziert der Arbeitnehmer sein “eige­nes” Auto über eine Reduktion sei­nes Bruttogehalts anstatt über sein bereits ver­steu­er­tes Nettoeinkommen. Ein steu­er­li­cher Vorteil ent­steht dadurch, dass anstel­le der vol­len Lohnsteuer- und SV-Belastung auf das umge­wan­del­te Bruttogehalt nur der (deut­lich nied­ri­ge­re) Sachbezug für das Firmenfahrzeug zu ver­steu­ern ist.

Wird ein fir­men­ei­ge­nes E‑Auto im Rahmen einer sol­chen Gehaltsumwandlung zur Verfügung gestellt, soll nach dem Begutachtungsentwurf auch ab 1.1.2027 der neue, redu­zier­te Sachbezugswert anzu­set­zen sein. Die Höhe der Gehaltsumwandlung selbst hat auf den Sachbezugswert kei­nen Einfluss. Der Sachbezugswert bleibt mit dem jewei­li­gen Höchstbetrag gedeckelt.

Beispiel:

Der Vergleich zwi­schen einem pri­va­ten Leasing und einem Leasing durch den Arbeitgeber bei Zurverfügungstellung des Fahrzeugs zur Privatnutzung zu glei­chen Konditionen an den Dienstnehmer. Anschaffungskosten € 40.000, Leasingrate € 500 monat­lich (inkl. USt); Laufzeit 60 Monate; Bruttolohn € 4.000; Grenzsteuersatz 40 %, Grenzsteuersatz in der Pension 30 %.

  • Wie hoch müss­te die Bruttogehaltsreduktion sein?

Der Arbeitgeber muss aus der Bruttogehaltsreduktion sowohl die Netto-Leasingrate als auch den antei­li­gen umsatz­steu­er­li­chen Verwendungseigenverbrauch (sie­he unten) abde­cken. Bei einem PKW mit Anschaffungskosten von € 40.000 beträgt der Eigenverbrauch im Jahr 2027 monat­lich € 25 bzw. ab 2028 € 41,66. Die Bruttoreduktion ist die Nettoleasingrate (€ 416,67) zuzüg­lich des Eigenverbrauchs (€ 25) = € 441,67 (2028: € 458,33).

 

  • Wie hoch ist der Sachbezug für das E‑Auto?

Der Sachbezug wird von den tat­säch­li­chen Anschaffungskosten (€ 40.000) berech­net und mit dem jewei­li­gen Höchstbetrag gedeckelt:

Zeitraum                  Berechnung Sachbezug
bis 2026 € 40.000 * 0% = € 0 € 0
2027 (geplant) € 40.000 * 0,375% = € 150 € 150
ab 2028 (geplant) € 40.000 * 0,625% = € 250 € 250

 

  • Auswirkung einer Gehaltsumwandlung mit Sachbezug für E‑Auto gegen­über pri­va­tem Leasing
pro Monat Dienst-E-PKW 2026 Dienst-E-PKW 2027 Dienst-E-PKW
ab 2028
Bruttogehaltsreduktion € 416,66 € 291,66 € 208,32
zzgl Sachbezug € 0,00 € 150,00 € 250,00
gesamt € 416,66 € 441,66 € 458,32
Nettoeffekt der Gehaltsumwandlung für AN € 204,82 € 293,37 € 352,41
Pensionsentgang € 4,18 € 2,93 € 2,09
tat­säch­li­che Gesamtbelastung des AN € 209,00 € 296,30 € 354,50
Vorteil gegen­über pri­va­tem Leasing rd. 58 % rd. 41 % rd. 29 %

 

Least der Arbeitnehmer sein E‑Auto pri­vat, zahlt er die vol­le Bruttoleasingrate von € 500 brut­to aus sei­nem bereits ver­steu­er­ten Nettoeinkommen. Nutzt er statt­des­sen einen Dienst-E-PKW mit Vorsteuerabzug beim Arbeitgeber gegen Gehaltsumwandlung, trägt er wirt­schaft­lich nur die um die Steuer- und SV-Ersparnis sowie den Pensionsentgang ver­min­der­te Gesamtbelastung (sie­he Zeile “tat­säch­li­che Gesamtbelastung des AN”). Je nied­ri­ger die­se Gesamtbelastung im Vergleich zur Leasingrate von € 500 ist, des­to grö­ßer der Vorteil.

 

Fazit: Auch nach der geplan­ten Neuregelung bleibt ein E‑Dienstwagen gegen Gehaltsumwandlung im Regelfall deut­lich güns­ti­ger als die pri­va­te Finanzierung eines ver­gleich­ba­ren Fahrzeugs aus bereits ver­steu­er­tem Nettoeinkommen. Der Vorteil sinkt mit stei­gen­dem Sachbezug von rd. 58 % (der­zeit) auf rd. 41 % (2027) und rd. 29 % (ab 2028), ver­schwin­det aber nicht. Der genaue Vorteil für den Arbeitnehmer hängt im Einzelfall sowohl vom Fahrzeugpreis und dem Grenzsteuersatz als auch davon ab, ob der USt-Verwendungseigenverbrauch an den Arbeitnehmer wei­ter­ver­rech­net wird.

 

4.4 Verwendungseigenverbrauch bei Sachbezug für E‑Autos

 

Für Unternehmen besteht der gro­ße Vorteil von E‑Autos gegen­über den ande­ren PKW neben dem Entfall der NoVA in der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs. Bei E‑Autos mit Anschaffungskosten bis € 40.000 brut­to steht dem Arbeitgeber grund­sätz­lich der vol­le Vorsteuerabzug zu. Liegen die Anschaffungskosten zwi­schen € 40.000 und € 80.000, ist der Vorsteuerabzug durch Aufwandseigenverbrauch zu kor­ri­gie­ren. Wird das E‑Auto dem Arbeitnehmer zur Privatnutzung über­las­sen, löst dies einen umsatz­steu­er­li­chen Verwendungseigenverbrauch aus. Bemessungsgrundlage dafür ist der ertrag­steu­er­li­che Sachbezugswert – dies gilt auch bei einer Gehaltsumwandlung.

Bei Verbrennern und Hybridfahrzeugen stellt sich die Frage nach dem Verwendungseigenverbrauch nur in Ausnahmefällen, in denen ein Vorsteuerabzug mög­lich ist. Grundsätzlich besteht für die­se Fahrzeuge kein Vorsteuerabzug.

HINWEIS: Ob der umsatz­steu­er­pflich­ti­ge Verwendungseigenverbrauch an den Arbeitnehmer wei­ter­ver­rech­net wer­den kann, hängt von der ursprüng­li­chen Vereinbarung zur Gehaltsumwandlung ab. Bereits bestehen­de Gehaltsumwandlungsvereinbarungen soll­ten vor 1.1.2027 über­prüft und gege­be­nen­falls ange­passt werden.

 

TIPP: Wir emp­feh­len Ihnen, bestehen­de und geplan­te Dienstwagenregelungen und Gehaltsumwandlungsvereinbarungen noch 2026 im Hinblick auf die geplan­te Neuregelung ab 2027 zu über­prü­fen. Bei der Fahrzeugauswahl gilt auch nach der geplan­ten Reform wei­ter­hin die steu­er­li­che Rangfolge: E‑Auto vor öko­lo­gi­schem Verbrenner-/Hybridfahrzeugen vor „nor­ma­lem” Verbrenner.

 

5. SPLITTER

 

5.1 Gebührenerhöhung 

 

Mit der Verordnung der BMJ über die Neufestsetzung von Gerichtsgebühren wur­den die fes­ten Gerichtsgebühren gemäß der gesetz­lich zwin­gen­den Valorisierung ange­passt. Durch die Valorisierung stei­gen die meis­ten Gerichtsgebühren um 5,71 %.

Die Verordnung tritt mit 1.8.2026 in Kraft und ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzu­wen­den, bezüg­lich derer der Gebührenanspruch nach dem 31.7.2026 begrün­det wird.

 

HINWEIS: Für alle Eingaben und Amtshandlungen ab 1.8.2026 sind die erhöh­ten Gebührensätze anzu­wen­den. Darauf ist ins­be­son­de­re bei der Kalkulation von Klags‑, Grundbuchs- und Verlassenschaftsverfahren zu achten.

 

5.2 Erhöhung Dienstgeberabgabe 2027–2030

 

Das Dienstgeberabgabegesetz regelt den Fall, wenn ein Dienstgeber meh­re­re gering­fü­gig Beschäftigte in sei­nem Unternehmen beschäf­tigt, wobei ins­ge­samt die 1,5‑fache Geringfügigkeitsgrenze über­schrit­ten wird. Dann ist eine pau­scha­lier­te Abgabe in Höhe von 19,4 % der Entlohnung zu ent­rich­ten (Dienstgeberabgabe).

 

Im Zuge der Beratungen über das BBG 2027–2028 wur­de kurz­fris­tig ein selb­stän­di­ger Antrag zur Anhebung der Dienstgeberabgabe ein­ge­bracht. Die Novelle zum Dienstgeberabgabegesetz sieht vor, die Dienstgeberabgabe für die Jahre 2027 bis 2030 von der­zeit 19,4 % auf 23 % anzu­he­ben. Ab dem Jahr 2030 wird die Dienstgeberabgabe 21 % betragen.

TIPP: Arbeitgeber mit meh­re­ren gering­fü­gig Beschäftigten soll­ten die künf­tig höhe­re Belastung bereits in die Personalkostenplanung für 2027 einbeziehen.

 

5.3 Ausweitung des Kontenregister- und Kontoeinschaugesetzes

 

Mit dem Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz und das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz geän­dert wur­den, erhält das Amt für Betrugsbekämpfung eige­ne Auskunftsrechte im Kontenregister- und Konteneinschauverfahren. Die Kernpunkte sind:

  • Das Amt für Betrugsbekämpfung darf künf­tig für Zwecke der Sozialbetrugsbekämpfung – kon­kret im Verfahren zur Feststellung von Scheinunternehmen – Auskunft aus dem Kontenregister
  • Unter engen Voraussetzungen (Verdachtsmitteilung an den Rechtsträger, unge­klär­ter Verdacht trotz Gelegenheit zur Stellungnahme, Verhältnismäßigkeit) kann das Amt für Betrugsbekämpfung auch eine Auskunft über Konten bei Kreditinstituten verlangen.
  • Korrespondierend wird im Bankwesengesetz bei der Aufzählung der Behörden, denen gegen­über bei einem Auskunftsverlangen kein Bankgeheimnis besteht, das Amt für Betrugsbekämpfung als aus­kunfts­be­rech­tig­te Stelle hinzugefügt.

Ziel der Novelle ist laut den Gesetzesmaterialien die rasche­re Aufdeckung von Scheinunternehmen, die regel­mä­ßig für Scheinrechnungen und Schwarzgeldkreisläufe genutzt werden.

 

5.4 Bürokratieabbau durch Registrierkassenpaket 2026

 

Mit dem Registrierkassenpaket 2026 wird ein Bündel an Erleichterungen für die Kassenpraxis schritt­wei­se wirksam:

  • Höhere Umsatzgrenze für die Registrierkassenpflicht bei der “Kalte-Hände-Regelung”: Die Umsatzgrenze für die ver­ein­fach­te Losungsermittlung bei Umsätzen im Freien (Marktstände, Hütten — , Alm- und Schihüttenbetriebe, Buschenschanken) wur­de ab 1.1.2026 von € 30.000 auf € 45.000 net­to Jahresumsatz ange­ho­ben. Wer unter die “Kalte-Hände-Regelung” fällt und die­se Grenze nicht über­schrei­tet, ist wei­ter­hin von der Einzelaufzeichnungs‑, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht befreit. Die glei­che Regelung gilt für Umsätze von klei­nen Kantinen, die von gemein­nüt­zi­gen Vereinen betrie­ben werden.
  • Digitaler Beleg: Ab 10.2026 kann die Belegerteilungspflicht auch durch einen digi­ta­len Beleg (z.B. per QR-Code oder Downloadlink) erfüllt wer­den. Der digi­ta­le Beleg muss unmit­tel­bar im Zusammenhang mit der Barzahlung erstellt wer­den und in der Folge tat­säch­lich in den Verfügungsbereich des Belegempfängers gelan­gen. Ein Papierbeleg muss nur mehr auf Verlangen des Kunden oder der Abgabenbehörde aus­ge­stellt werden.

Eine erhoff­te Betragsgrenze, bis zu der kein Kassabeleg aus­ge­stellt wer­den muss, wur­de lei­der nicht festgelegt.

  • 15-Warengruppen-Regelung unbe­fris­tet ver­län­gert: Demnach erfül­len Einzelhandelsunternehmer, ins­be­son­de­re auch Markt‑, Straßen- und Wanderhändler und ande­re gewerb­lich täti­ge Unternehmer, die Waren ver­schie­de­ner Hersteller zu einem Sortiment zusam­men­fü­gen und an Endverbraucher ver­kau­fen, die Einzelaufzeichnungs‑, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht auch dann, wenn sie die Warenbezeichnung in der zu ver­wen­den­den Registrierkasse ein­ge­schränkt bis auf 15 Warenbezeichnungen erfas­sen und ent­spre­chend die­ser Erfassung auf den Belegen aus­wei­sen. Diese Erleichterung gilt nach wie vor nur für Unternehmer, die am 31.12.2015 bzw. zum Zeitpunkt des Eintritts der Kassenpflicht noch nicht über ein Warenwirtschafts- oder Kassensystem ver­füg­ten, wel­ches das gesam­te Sortiment detail­liert erfas­sen und auf dem Beleg aus­wei­sen konnte.

 

HINWEIS: Der „Bürokratieabbau” betrifft in ers­ter Linie Formalpflichten mit hohem admi­nis­tra­ti­ven Aufwand (Beleg, Erfassungsdetail). Die grund­sätz­li­che Registrierkassen- und Belegpflicht sowie die tech­ni­sche Absicherung über die Signatureinheit (RKSV) blei­ben unver­än­dert bestehen.

 

5.5 Festsetzung Trinkgeldpauschalen in Buschenschanken

 

Bereits seit 1.1.2026 gel­ten bun­des­weit ein­heit­li­che Trinkgeldpauschalen für das Gast‑, Schank- und Beherbergungsgewerbe, das Friseurgewerbe, für Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure und für das Personenbeförderungsgewerbe.

Mit Wirkung ab 1.7.2026 wer­den für Dienstnehmer in Buschenschanken fol­gen­de Trinkgeldpauschalen als sozi­al­ver­si­che­rungs­frei abgerechnet.

 

sozi­al­ver­si­che­rungs­freie Trinkgeldpauschalen 1.7.2026 2027 2028
Dienstnehmer mit Inkasso € 65 € 85 € 100
Dienstnehmer ohne Inkasso € 45 € 45 € 50
Lehrling / Pflichtpraktikant € 20 € 20 € 25

 

Für Teilzeitbeschäftigte ist das Trinkgeldpauschale der tat­säch­li­chen Arbeitszeit ent­spre­chend zu aliquotieren.

6. AKTUELLE HÖCHSTGERICHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN

 

Hier fin­den Sie eine Auswahl an aktu­el­len Entscheidungen des VwGH und des EuGH, die in ihren Kernaussagen kurz dar­ge­stellt werden.

 

  • ImmoESt beim Verkauf von umge­wid­me­tem Altvermögen

Im Juli 2017 wur­de ein Grundstück des Altvermögens ver­kauft, das sich in einer „Aufschließungszone“ befand. Erst im Dezember 2017 erfolg­te die Umwidmung in Bauland. Strittig wur­de, ob für die pau­scha­le Berechnung der ImmoESt-Bemessungsgrundlage ein Umwidmungsfall anzu­neh­men war (die fik­ti­ven Anschaffungskosten betra­gen dann nur 40 % des Veräußerungserlöses) oder nicht (die fik­ti­ven Anschaffungskosten betra­gen dann 86 % des Verkaufserlöses). Der VwGH ent­schied: Ein Umwidmungsfall liegt auch vor, wenn inner­halb von fünf Jahren nach der Veräußerung eine in wirt­schaft­li­chem Zusammenhang mit der Veräußerung ste­hen­de Umwidmung erfolgt. Wird inner­halb von fünf Jahren nach dem Verkauf eines Grundstücks des Altvermögens eine Umwidmung vor­ge­nom­men, muss also geprüft wer­den, ob die­se Umwidmung in wirt­schaft­li­chem Zusammenhang mit der Veräußerung steht. Bejahendenfalls sind die Einkünfte aus der Grundstücksveräußerung (rück­wir­kend) nach den Grundsätzen für Umwidmungsfälle zu ermitteln.

 

HINWEIS: Liegt bei die­sem 2017 getä­tig­ten Verkauf ein Umwidmungsfall vor, sind die fik­ti­ven Anschaffungskosten mit 40 % des Veräußerungserlöses anzu­neh­men. Vom ver­blei­ben­den Veräußerungsgewinn in Höhe von 60 % des Veräußerungserlöses ergibt die 30 %ige ImmoESt 18 % des Veräußerungserlöses.

 

Alternatives Beispiel: Würde sich ein sol­cher Verkauf erst 2027 erge­ben, sieht die Berechnung wie folgt aus: Basierend auf dem BBG 2027–2028 sind (ab 2027) im Umwidmungsfall die fik­ti­ven Anschaffungskosten nur mehr mit 30 % des Verkaufserlöses anzu­set­zen. Vom ver­blei­ben­den Veräußerungsgewinn in Höhe von 70 % des Veräußerungserlöses ist dann die 30 %ige ImmoESt zu berech­nen. Für Fälle mit Umwidmung erst nach dem 31.12.2024 (und Grundstücksverkauf nach dem 30.6.2025) gibt es mitt­ler­wei­le zusätz­lich einen „Umwidmungszuschlag“ von 30 % auf die posi­ti­ven Grundstückseinkünfte. Die Berechnung der ImmoESt inklu­si­ve Umwidmungszuschlag ergibt Folgendes: Der Veräußerungsgewinn in Höhe von 70 % des Veräußerungserlöses wird um den Umwidmungszuschlag von 21 % (30 % von 70) erhöht und beträgt damit 91 % des Veräußerungserlöses, somit beträgt die 30 %ige ImmoESt dann 27,3 % des Veräußerungserlöses.

 

  • Steuerfreie Strahlenzulage für Mitarbeiter im Röntgeninstitut

Der Betreiber eines Ambulatoriums für radio­lo­gi­sche Untersuchungen (Röntgen, MRT, CT) zahl­te den Röntgenassistentinnen eine Strahlenzulage als Gefahrenzulage steu­er­frei aus. Das Finanzamt brach­te den Fall zum VwGH mit dem Argument, der tech­ni­sche Fortschritt schlie­ße mitt­ler­wei­le eine Strahlenbelastung weit­ge­hend aus. Der VwGH betont, eine Gefahrenzulage kann auch bei einer bloß poten­ti­el­len Gesundheitsgefährdung steu­er­frei sein. Der vom Finanzamt ange­spro­che­ne tech­ni­sche Fortschritt schließt eine erhöh­te Gesundheitsgefährdung nicht aus, weil nach wie vor das Risiko besteht, dass ein Gerät defekt wird und die Arbeitnehmer von der Strahlung betrof­fen sein könn­ten. Die gerin­ge­ren Risikofaktoren auf­grund des tech­ni­schen Fortschritts müs­sen aller­dings im Rahmen der Angemessenheitsprüfung betref­fend die Höhe der steu­er­frei­en Zulage Niederschlag finden.

 

  • Uneingeschränkte Erstattung von Vorsteuern für Unternehmer aus der Türkei

Für Unternehmer, die in Österreich weder Sitz noch Betriebsstätte haben und in Österreich auch kei­ne steu­er­pflich­ti­gen Umsätze täti­gen (außer reverse-charge-Umsätze), regelt die Erstattungsverordnung, dass sie in Österreich ange­fal­le­ne Umsatzsteuern erstat­tet erhal­ten kön­nen. Das BMF hat aber im Jahr 2021 mit einer Novelle zu die­ser Verordnung in Bezug auf Unternehmer von außer­halb der EU eine Einschränkung der Erstattungsmöglichkeit für die Umsatzsteuer auf Kraftstoffe vor­ge­nom­men. Seither legt die Verordnung in Bezug auf Unternehmer aus Drittstaaten fest: “Von der Erstattung aus­ge­schlos­sen sind die Vorsteuerbeträge, die auf den Bezug von Kraftstoffen ent­fal­len.

Der VwGH ent­schied nun, dass die vom BMF vor­ge­nom­me­ne Einschränkung der Vorsteuererstattung gegen das Assoziierungsabkommen EWG/Türkei ver­stößt. Das bedeu­tet: Unternehmen, die tür­ki­sche Staatsbürger oder Gesellschaften mit Sitz in der Türkei sind, steht (bei recht­zei­tig erfolg­ter Antragstellung auch für die Vergangenheit) das Recht auf Erstattung von Vorsteuern unein­ge­schränkt zu, genau­so wie Unternehmen aus der EU.

 

  • Wiederaufnahmebescheid erst nach dem neu­en Sachbescheid

Das Finanzamt geneh­mig­te elek­tro­nisch mit Knopfdruck zugleich den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens und den neu­en Einkommensteuerbescheid. Das EDV-System der Finanzverwaltung stell­te aber den neu­en Sachbescheid eini­ge Stunden frü­her elek­tro­ni­sche in die FinanzOnline-Databox des Steuerpflichtigen zu als den Wiederaufnahmebescheid, was grund­sätz­lich rechts­wid­rig wäre. Der VwGH ver­weist auf die Regelung des § 293 BAO betref­fend die Berichtigung von sol­chen Bescheidfehlern, die aus­schließ­lich auf dem Einsatz einer auto­ma­ti­ons­un­ter­stütz­ten Datenverarbeitung beru­hen. Aufgrund die­ser Regelung betrach­tet der VwGH den Wiederaufnahmebescheid und den neu­en Einkommensteuerbescheid als gleich­zei­tig zuge­stellt.

 

 

  • EuGH: Umsatzsteuerliche Zwischenbankbefreiung als unzu­läs­si­ge Beihilfe

Im öster­rei­chi­schen UStG bestand bis 31.12.2024 eine Umsatzsteuerbefreiung für sons­ti­ge Leistungen, die zwi­schen Banken für die Ausführung steu­er­frei­er Leistungen erbracht wer­den. Diese Steuerbefreiung ist in der MwSt-Richtlinie der EU nicht vor­ge­se­hen. Der EuGH beur­teilt die­se Steuerbefreiung daher als unzu­läs­si­ge Beihilfe an die Banken. Diese Befreiung darf daher auch für die Jahre vor 2025 nicht mehr ange­wen­det werden.

 

7. TERMINE SEPTEMBER BIS OKTOBER 2026

 

Damit Sie kei­ne Fristen und wich­ti­ge Termine im September und Oktober 2026 über­se­hen, haben wir für Sie fol­gen­de Übersicht zusammengestellt.

 

SEPTEMBER 2026

 

30.9.2026 Rückwirkende Umgründungsvorgänge

Um in den Genuss des Umgründungssteuerrechts zu kom­men, sind rück­wir­ken­de Umgründungen zum Stichtag 31.12.2025 bis spä­tes­tens 30.9.2026 beim Firmenbuch bzw. beim zustän­di­gen Finanzamt anzumelden.

 

30.9.2026 Letzte Möglichkeit der (elek­tro­ni­schen) Antragstellung auf Vorsteuererstattung von in ande­ren EU-Ländern ange­fal­le­nen Vorsteuern

Der Erstattungszeitraum umfasst min­des­tens drei Monate und maxi­mal ein Kalenderjahr. Zu beach­ten sind die Mindesterstattungsbeträge (€ 50 im Kalenderjahr, € 400 im Quartal). Bitte infor­mie­ren Sie sich vor­her über die im jewei­li­gen Land gel­ten­den Bestimmungen für einen Vorsteuerabzug. So sind bei­spiels­wei­se in vie­len EU-Mitgliedstaaten Verpflegungskosten, Bewirtungsaufwand, Hotelkosten und PKW-Aufwendungen vom Vorsteuerabzug aus­ge­schlos­sen und daher auch nicht erstat­tungs­fä­hig. Die Antragstellung hat zwin­gend über FinanzOnline zu erfolgen.

 

’30.9.2026 Vermeidung von 3,53 % Anspruchszinsen für Steuernachzahlungen 2025 

Mit Wirkung ab 1. Oktober 2026 kommt es für Nachzahlungen aus der Einkommen- und Körperschaftsteuernachzahlung betref­fend das Jahr 2025 zur Verrechnung von Anspruchszinsen von 3,53 %. Allerdings besteht die Möglichkeit, durch eine frei­wil­li­ge Anzahlung in Höhe der zu erwar­ten­den Steuernachzahlung für 2025, die­se Zinsenvorschreibung zu ver­hin­dern. Anspruchszinsen unter €  50 wer­den nicht vor­ge­schrie­ben (Freigrenze). Bei Guthaben aus der Veranlagung 2025 (auch aus der Umsatzsteuerveranlagung) wer­den Anspruchszinsen gutgeschrieben.

HINWEIS: Die vom Finanzamt bescheid­mä­ßig ver­häng­ten Zinsen stel­len kei­ne Betriebsausgabe dar. Bankzinsen kön­nen als Betriebsausgabe abge­setzt wer­den. Sollte daher eine recht­zei­ti­ge frei­wil­li­ge Anzahlung aus Liquiditätsgründen nicht mög­lich sein, ist eine Kreditfinanzierung vor­zu­zie­hen. Ergibt die Umsatzsteuerjahreserklärung eine USt-Restschuld, soll­te zur Vermeidung von finanz­straf­recht­li­chen Problemen umge­hend der Nachzahlungsbetrag ent­rich­tet wer­den, jeden­falls aber bin­nen Monatsfrist ab Einreichung der Jahreserklärung (= kon­klu­den­te Selbstanzeige).

 

30.9.2026 Herabsetzung der Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen 2026 beantragen

Bis zum 30.9.2026 besteht die Möglichkeit, die Vorauszahlungen an Einkommen- sowie Körperschaftsteuer für das lau­fen­de Jahr her­ab­set­zen zu las­sen. Als Begründung emp­fiehlt sich, eine Prognoserechnung mit aus­führ­li­cher Erläuterung der wirt­schaft­li­chen Entwicklung vor­zu­le­gen. Mit einer ent­spre­chen­den Anpassung ist spä­tes­tens bis zur Fälligkeit des Vorauszahlungstermins am 15.11.2026 zu rech­nen. Eine Rückzahlung aller bis dahin getä­tig­ten (erhöh­ten) Vorauszahlungen für 2026 ist möglich.

 

30.9.2026 Firmenbuch — Offenlegung des Jahresabschlusses 31.12.2025

Die offen­zu­le­gen­den Unterlagen betref­fend Jahres- und Konzernabschluss mit Bilanzstichtag 31.12.2025 müs­sen bis spä­tes­tens Mittwoch, den 30.9.2026 beim Firmenbuchgericht im struk­tu­rier­ten XML-Format ein­ge­langt sein. Die Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder öster­rei­chi­scher Zweigniederlassungen von aus­län­di­schen Kapitalgesellschaften haben eben­falls die Unterlagen der Hauptgesellschaft in deut­scher oder eng­li­scher Sprache offen­zu­le­gen. Seit 1.7.2026 sind wei­te­re Melde- und Berichtspflichten durch die Einführung des NaBeG zu erfül­len. Idealerweise geschieht dies gemein­sam mit der Offenlegung von Jahres- und Konzernjahresabschluss im struk­tu­rier­ten XML-Format.

Auf die Verhängung von Zwangsstrafen sei­tens des Firmenbuchgerichts bei ver­spä­te­ter oder unvoll­stän­di­ger Offenlegung sei geson­dert hingewiesen.

 

OKTOBER 2026

 

1.10.2026 Die Zustellung von Paketen im Inland an Konsumenten im Rahmen von Versandhandelsumsätzen unter­lie­gen der Paketsteuer in Höhe von € 2 pro zuge­stell­tem Paket. Dies gilt auch für klei­ne öster­rei­chi­sche Unternehmen, die ihre Produkte über inter­na­tio­na­le Plattformen vertreiben.

TIPP: geplan­te Bestellungen über gro­ße Plattformen (z.B. Amazon) soll­ten in den September vor­ge­zo­gen werden.