Mit dem Lockdown, der von der österreichischen Regierung im November verhängt wurde, wurde auch gleichzeitig die Richtlinie für den Lockdown-Umsatzersatz verlautbart. Diese ist eine äußerst großzügige Unterstützung für jene Branchen, die vom 2. Lockdown unmittelbar betroffen sind. Die Beantragung ist sehr einfach und kundenfreundlich gestaltet und ab sofort über Ihren Finanz-Online-Zugang möglich.
Wer kann nun aber den Umsatzersatz geltend machen und zu welchen Bedingungen? Und wie wird er berechnet? Wir haben die Antworten auf die dringendsten Fragen für Sie kompakt zusammengefasst. Wenn Sie darüber hinaus Unterstützung bei der Beantragung benötigen, stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne persönlich zur Verfügung.
Wer ist anspruchsberechtigt?
Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich und gewerblichen oder selbstständigen Einkünften, die von den Einschränkungen der COVID-19-SchuMaV vom 03.11.2020 betroffen sind und zusätzlich in einer Branche tätig sind, die in der Liste des BMF als direkt betroffen angeführt sind. Auch Vereine können anspruchsberechtigt sein, wenn sie unternehmerisch tätig sind. Für Landwirte und Privatzimmervermieter wird es ein gesondertes Verfahren beim Landwirtschaftsministerium geben.
Ausgeschlossen sind Unternehmen, bei denen ein Missbrauch iSd § 22 BAO festgestellt wurde oder die in den letzten 5 Jahren eine Finanzstrafe von mehr als 10.000,- verhängt bekommen haben. Weiters schädlich können Niederlassungen in Steueroasen oder bestimmte Lizenzzahlungen ins niedrig besteuerte Ausland sein. Außerdem darf im Zeitpunkt der Antragsstellung kein Insolvenzverfahren anhängig sein. Neu gegründete Unternehmen, die vor dem 01.11.2020 noch keine Umsätze erzielt haben sind ebenfalls ausgeschlossen.
WICHTIG! Unternehmen, die im Zeitraum vom 03.–30.11.2020 Mitarbeiter gekündigt haben, sind vom Umsatzersatz ausgeschlossen.
Wie wird der Lockdown-Umsatzersatz berechnet?
Der Ersatz wird für den Monat November 2020 gewährt und beträgt 80% des Umsatzes für November 2019. Dieser Umsatz wird von der Finanz auf Basis der verfügbaren Daten wie Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahressteuererklärungen ermittelt. Die Behörde teilt den Antragstellern den automatisiert ermittelten Vorjahresumsatz und den sich daraus ergebenden Umsatzersatz mit. Der Unternehmer kann etwaige Fehlberechnungen binnen 2 Wochen korrigieren. Wenn keine Korrektur erfolgt, wird der Umsatzersatz auf Basis der bekanntgegebenen Daten errechnet und ausbezahlt.
Hinweis: In Unternehmen, in denen es auch Sparten gibt, die nicht von den Einschränkungen betroffen sind, muss der Unternehmer eine bestmögliche Schätzung abgeben, welche Umsätze relevant sind.
Welche bereits erhaltenen Corona-Hilfsgelder sind vom Umsatzersatz abzuziehen?
Nicht abzuziehen sind:
- Zuwendungen aus dem Härtefallfonds
- Zuwendungen aus dem Fixkostenzuschuss Phase I
- Haftungen COFAG, AWS, ÖHT über 80% bzw. 90%
- Kurzarbeitsbeihilfen
Von der Obergrenze der Förderung (800.000,-) sind abzuziehen:
- Noch nicht getilgte Kredite, für die eine 100%ige Haftung über die AWS oder die ÖHT im Rahmen der Corona-Hilfen ausgestellt wurde
- Bestimmte Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds
- Zuschüsse von Gemeinden, Bundesländern oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds im Zusammenhang mit der Corona-Krise
Muss im November 2020 der Umsatz im Unternehmen zu 100% ausfallen?
Wenn Sie z.B. als Gastronom noch Umsätze aus TakeAway-Verkäufen haben, sind diese nicht schädlich und verringern auch nicht den Umsatzersatz. Ebenso mindern z.B. vereinzelte Buchungen in betroffenen Hotelbetrieben nicht den Umsatzersatz. Das BMF stellt klar, dass unternehmerische Bemühungen zur Schadensminderung keinen Einfluss auf den Umsatzersatz haben sollen und die Initiativen nicht „bestraft“ werden sollen.
Wann und wie kann der Lockdown-Umsatzersatz beantragt werden?
Der Antrag kann vom 06.11. bis 15.12.2020 über FinanzOnline gestellt werden. Unter der Rubrik „Sonstige Anträge“ finden Sie den „Lockdown-Umsatzersatz“, denn Sie als Unternehmer selbst einbringen können. Gerne unterstützen wir Sie bei der Antragstellung.
Gibt es einen Mindest- und einen Höchstersatz?
Mindestens werden (bis auf wenige Ausnahmen) 2.300,- und höchstens 800.000,- als Umsatzersatz ausbezahlt.
Wo gibt es die Detailregelungen?
Weitere Details können Sie direkt hier beim BMF nachlesen. Informationen speziell zu den direkt betroffenen Branchen finden Sie in diesem PDF.
Fazit zum Lockdown-Umsatzersatz
Laut unserem Experten Christian Grossek ist der Lockdown-Umsatzersatz im Unterschied zu anderen Corona-Förderinstrumenten (Kurzarbeit, Fixkostenzuschuss) aufgrund der kundenfreundlichen Gestaltung sehr einfach zu beantragen. Zudem bringt er den Betroffenen eine großzügige Unterstützung in dieser schwierigen unternehmerischen Situation.
Sehen Sie dazu auch das Online-Seminar unserer beiden Experten Martin Binder und Christian Grossek „BG&P Newsflash: Lockdown-Umsatzersatz“ zu den wichtigsten Eckdaten.
Und falls immer noch Fragen zum Lockdown-Umsatzersatz offen bleiben – nehmen Sie jederzeit Kontakt mit uns auf!