Für das Jahr 2025 und vor­aus­sicht­lich auch die Folgejahre gilt der Bundesregierung zufol­ge noch das Motto „spa­ren, spa­ren, spa­ren“. Nachdem sich die Inflation hart­nä­ckig im höhe­ren Bereich hält und sich die Nettoverschuldungsrate von Österreich jen­seits von 3 % vom natio­na­len BIP bewegt, hat die Bundesregierung eini­ge Sparmaßnahmen – auch im steu­er­li­chen Bereich – umge­setzt. Diese rei­chen vom Einfrieren des letz­ten Drittels der Progressionsanpassung, der Besteuerung von Elektro-Pkw im Rahmen der motor­be­zo­ge­nen Versicherungssteuer, Verschärfungen im Bereich der Grunderwerbsteuer bei share-deals bis zur Streichung des Klimabonus. Trotz die­ser Sparmaßnahmen sind eini­ge steu­er­li­che Erleichterungen aus den Vorjahren noch in Kraft und wur­den wei­te­re beschlossen.

Damit nicht auch noch Ihr Jahr unter dem­sel­ben Motto endet, emp­fiehlt es sich daher, recht­zei­tig vor dem Jahresende einen Steuer-Check zu machen und sich fol­gen­de Fragen zu stel­len: Wurden auch alle Möglichkeiten lega­ler steu­er­li­cher Gestaltungen wirk­lich genutzt und nichts über­se­hen? Was ist vor dem Jahreswechsel noch unbe­dingt zu erle­di­gen? Denn am 32. Dezember ist es jeden­falls zu spät!

 

Illustration mit Megafon und Sprechblase, darin der Text „Checkliste Steuertipps zum Jahresende 2025“ auf grünem Hintergrund – visuelle Ankündigung hilfreicher Steuerhinweise für die Jahresendabrechnung.
Martin Binder

Unser Experte Martin Binder:

Mit unse­rer umfang­rei­chen Checkliste mit Steuertipps zum Jahresende 2025 über­sicht­lich geglie­dert für Unternehmer:innen, Arbeitgeber:innen und Mitarbeiter:innen sowie für alle Steuerpflichtigen, möch­ten wir Ihnen ein prak­ti­sches Hilfsmittel an die Hand geben um Ihre Steuerlast zu optimieren.

Hier fin­den Sie die Checkliste auch als Download zu Ihrer Verwendung.

Wir infor­mie­ren Sie und beant­wor­ten ger­ne Ihre offe­nen Fragen!

Mag. Martin Binder, MBA
Managing Partner & Steuerberater

 

Inhalt

STEUERTIPPS FÜR UNTERNEHMER

1. WORAUF SIE BEI INVESTITIONEN IM JAHR 2025 ACHTEN SOLLTEN
1.1 Degressive Abschreibung
1.2 Beschleunigte AfA bei Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden
1.3 kli­ma­freund­li­che Herstellungsmaßnahmen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
1.4 Halbjahresabschreibung, GWG und stil­le Reserven

2. DISPOSITION ÜBER ERTRÄGE / EINNAHMEN BZW: AUFWENDUNGEN / AUSGABEN

3. BASISPAUSCHALIERUNG VS. VOLLSTÄNDIGE EA-RECHNUNG

4. STEUEROPTIMALE VERLUSTWERTUNG
4.1 Verrechnung von Verlustvorträgen
4.2. Verlustverwertung bei Kapitalgesellschaften durch Gruppenbesteuerung
4.3 Verluste bei kapi­ta­lis­ti­schen Mitunternehmern nur vortragsfähig

5. GEWINNFREIBETRAG / INVESTITIONSFREIBETRAG
5.1 Gewinnfreibetrag
5.2 Investitionsfreibetrag

6. WAS SIE BEI DER STEUERPLANUNG FÜR 2025 BEACHTEN SOLLTEN
6.1 Langfristige Rückstellungen
6.2 Managergehälter
6.3 Pauschale Forderungswertberichtigungen und pau­scha­le Rückstellungen
6.4 Gebäudeentnahme zum Buchwert

7. SPENDEN AUS DEM BETRIEBSVERMÖGEN

8. FORSCHUNGSPRÄMIE

9. U‑BAHN-BAU IN WIEN — FÖRDERUNG

10. ÖKO-ZUSCHLAG WOHNGEBÄUDE

11. VORTEILE DER E‑MOBILITÄT

12. WERTPAPIERDECKUNG FÜR PENSIONSRÜCKSTELLUNG

13. TIPPS FÜR KLEINUNTERNEHMER
13.1 Kleinunternehmer in der Umsatzsteuer
13.2 Einkommensteuerliche Kleinunternehmerpauschalierung für Einnahmen-Ausgaben-Rechner
13.3 Inländische Unternehmer als umsatz­steu­er­li­che Kleinunternehmer in ande­ren EU-Mitgliedstaaten

14. KLEINUNTERNEHMER — GSVG-BEFREIUNG BIS 31.12.2025 BEANTRAGEN

15. ARBEITSPLATZPAUSCHALE UND NETZKARTE FÜR SELBSTÄNDIGE

16. ENDE DER AUFBEWAHRUNGSPFLICHT FÜR UNTERLAGEN AUS 2018

 

STEUERTIPPS FÜR ARBEITGEBER & MITARBEITER

1. OPTIMALE AUSNUTZUNG DES JAHRESSECHSTELS

2. ZUKUNFTSSICHERUNG FÜR DIENSTNEHMER BIS € 300 STEUERFREI

3. MITARBEITERBETEILIGUNG UND MITARBEITERPRÄMIE
3.1 Mitarbeiterbeteiligungen
3.2 Mitarbeitergewinnbeteiligung und Mitarbeiterprämie

4. WEIHNACHTSGESCHENKE BIS € 186 STEUERFREI

5. BETRIEBSVERANSTALTUNGEN BIS € 365 STEUERFREI

6. SACHZUWENDUNGEN ANLÄSSLICH EINES DIENST- ODER FIRMENJUBILÄUM BIS € 186 STEUERFREI

7. KINDERBETREUUNGSKOSTEN: € 2.000 ZUSCHUS DES ARBEITGEBERS STEUERFREI

8. STEUERFREIES JOBTICKET BZW. KLIMATICKET

9. TELEARBEIT

 

STEUERTIPPS FÜR DIE ARBEITNEHMERVERANLAGUNG

 

1. WERBUNGSKOSTEN NOCH VOR DEM 31.12.2025 BEZAHLEN

2. ARBEITNEHMERVERANLAGUNG 2020 SOWIE RÜCKZAHLUNGEN VON ZU UNRECHT EINBEHALTENER LOHNSTEUER DES JAHRES 2020 BEANTRAGEN

 

STEUERTIPPS FÜR ALLE STEUERPFLICHTIGEN

1. SONDERAUSGABEN NOCH 2025 BEZAHLEN
1.1 Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten und frei­wil­li­ge Weiterversicherung in der Pensionsversicherung
1.2 Renten, Steuerberatungskosten und Kirchenbeitrag
1.3 Spenden als Sonderausgaben
1.4 Öko-Sonderausgabenpauschale

2. SPENDEN VON PRIVATSTIFTUNGEN

3. AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNGEN NOCH 2025 BEZAHLEN

4. WERTPAPIERVERLUSTE REALISIEREN

5. PRÄMIE FÜR ZUKUNFTSVORSORGE UND BAUSPAREN AUCH 2025 LUKRIEREN

6. ENTFALL VON NEBENGEBÜHREN FÜR DAS EIGENHEIM

7. REPARATURBONUS & HANDWERKERBONUS
7.1 Reparaturbonus
7.2 Handwerkerbonus

STEUERTIPPS FÜR UNTERNEHMER

1. WORAUF SIE BEI INVESTITIONEN IM JAHR 2025 ACHTEN SOLLTEN

Auch in die­sem Jahr gibt es eini­ge Besonderheiten, die bei Investitionen zu beach­ten sind: degres­si­ve Abschreibung, beschleu­nig­te Abschreibung bei Gebäuden und inves­ti­ti­ons­be­ding­ter Gewinnfreibetrag sowie Investitionsfreibetrag.

 

1.1 Degressive Abschreibung

Für neu ange­schaff­te oder her­ge­stell­te Wirtschaftsgüter kann die Abschreibung mit einem unver­än­der­li­chen Prozentsatz von bis zu 30 % vom jewei­li­gen (Rest)Buchwert erfol­gen (= degres­si­ve Abschreibung). Bei Inbetriebnahme in der zwei­ten Jahreshälfte steht eine Halbjahresabschreibung zu.
Ausgenommen sind:
- Gebäude und ande­re Wirtschaftsgüter, die Sonderabschreibungsregeln unter­lie­gen,
- Kfz mit CO2-Emissionswerten von mehr als 0 g/km,
- unkör­per­li­che Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzu­ord­nen sind,
- gebrauch­te Wirtschaftsgüter,
- Anlagen zur Förderung, zum Transport, zur Speicherung oder Nutzung fos­si­ler Energieträger.
Die höhe­re Abschreibung zu Beginn der Nutzungsdauer führt bei lang­le­bi­gen Wirtschaftsgütern zu Liquiditätsvorteilen, da mit dem Höchstsatz von 30 % nach zwei Jahren bereits 51 % und nach drei Jahren rund 66 % abge­schrie­ben sind. Ein ein­ma­li­ger Wechsel von degres­si­ver zu linea­rer Abschreibung ist mög­lich und wird sinn­voll sein, wenn die linea­re Abschreibung nach eini­gen Jahren höher ist als die degres­si­ve.
Achtung: Für Gewinnermittler gemäß § 5 Abs. 1 EStG kann eine degres­si­ve Abschreibung nur dann steu­er­lich gewählt wer­den, wenn die­se auch in der Unternehmensbilanz gewählt wird. Ab dem 1.1.2026 sind davon nun auch Energieerzeugungsunternehmen erfasst.

 

1.2 Beschleunigte AfA bei Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden

Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 neu ange­schafft oder her­ge­stellt wur­den, ist eine beschleu­nig­te AfA vor­ge­se­hen. Der Abschreibungsprozentsatz von Gebäuden beträgt ohne Nachweis der Nutzungsdauer 2,5 % bzw. 1,5 % bei für Wohnzwecke über­las­se­nen Gebäuden. Im Jahr, in dem die AfA erst­ma­lig zu berück­sich­ti­gen ist, kann höchs­tens das Dreifache des bis­her zuläs­si­gen Höchstsatzes (also 7,5 % bzw. 4,5 %) und im dar­auf­fol­gen­den Jahr höchs­tens das Zweifache (also 5 % bzw. 3 %) abge­schrie­ben wer­den. Ab dem zweit­fol­gen­den Jahr erfolgt die Bemessung der AfA wie­der mit den Normalsätzen. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist nicht anzu­wen­den, sodass auch bei Anschaffung oder Herstellung im zwei­ten Halbjahr der vol­le Jahres-AfA-Betrag auf­wands­wirk­sam ist.
Durch das Maßnahmenpaket „Wohnraum und Bauoffensive“ aus dem Jahr 2024 wur­de die beschleu­nig­te AfA für Wohngebäude befris­tet aus­ge­baut. Bei Wohngebäuden, die nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2027 fer­tig­ge­stellt wer­den, besteht die Möglichkeit, für die ers­ten drei Jahre die drei­fa­che AfA (4,5 %) gel­tend zu machen. Zusätzlich dazu gilt für das Jahr der Fertigstellung, unab­hän­gig vom Fertigstellungszeitpunkt, die Regelung der Halbjahresabschreibung nicht, sodass im Fertigstellungsjahr immer eine Ganzjahresabschreibung gel­tend gemacht wer­den kann. Diese Erleichterung gilt nur für Wohngebäude, die zumin­dest dem Gebäudestandard „Bronze“ ent­spre­chen.
Achtung: Bei vor 1915 erbau­ten Miethäusern kann auch ohne Gutachten ein AfA-Satz von höchs­tens 2 % ange­wen­det wer­den. Dieser begüns­tig­te AfA-Satz kann nicht in Kombination mit der beschleu­nig­ten AfA ange­wen­det wer­den. Wird eine lang­fris­ti­ge Vermietung ange­strebt, muss der gesam­te Abschreibungszeitraum betrach­tet wer­den. Die beschleu­nig­te AfA bewirkt näm­lich eine steu­er­li­che Nutzungsdauer von 63,67 Jahren, die beson­de­re AfA für Alt-Mietgebäude eine steu­er­li­che Nutzungsdauer von 50 Jahren. Diese Differenz von 13,67 Jahren kann von der anfäng­lich höhe­ren beschleu­nig­ten Abschreibung nicht kom­pen­siert wer­den. In einer Barwertbetrachtung (Zinssatz 0 %) zeigt sich, dass bereits nach dem 11. Jahr der begüns­tig­te AfA-Satz von 2 % der beschleu­nig­ten AfA vor­zu­zie­hen ist. Je höher der Zinssatz unter­stellt wird, des­to wei­ter nach hin­ten ver­schiebt sich die Umkehrung der Vorteilhaftigkeit zwi­schen beschleu­nig­ter und begüns­tig­ter (2 %) Abschreibung. Bei einer Behaltedauer von 50 Jahren ist der begüns­tig­te AfA-Satz von 2 % vor­zu­zie­hen.
Bei Wohngebäuden, die nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2027 fer­tig­ge­stellt wer­den und dem Gebäudestandard „Bronze“ ent­spre­chen, ist die neue begüns­tig­te beschleu­nig­te Abschreibung der nor­ma­len linea­ren AfA (1,5 %) vorzuziehen.

 

1.3 kli­ma­freund­li­che Herstellungsmaßnahmen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Herstellungsmaßnahmen eines Wohngebäudes sind grund­sätz­lich auf die Restnutzungsdauer des Gebäudes abzu­schrei­ben. Klimafreundliche Herstellungsmaßnahmen kön­nen ab dem Jahr 2024 bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung begüns­tigt auf 15 Jahre abge­setzt wer­den. Dies gilt nur dann, wenn eine Förderung des Bundes gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes für die­se Maßnahme aus­be­zahlt wird. Wird kei­ne Förderung aus­be­zahlt und kann plau­si­bel dar­ge­legt wer­den, dass die Maßnahme die Fördervoraussetzungen erfüllt hät­te, so kann die beschleu­nig­te AfA den­noch gel­tend gemacht werden.

 

1.4 Halbjahresabschreibung, GWG und stil­le Reserven

- Wenn noch heu­er Investitionen getä­tigt wer­den und das ange­schaff­te Wirtschaftsgut auch noch bis zum 31. Dezember 2025 in Betrieb genom­men wird, steht die Halbjahresabschreibung zu.
- Investitionen mit Anschaffungskosten bis € 1.000 (exklu­si­ve USt bei Vorsteuerabzug) kön­nen sofort als gering­wer­ti­ge Wirtschaftsgüter (GWG) abge­setzt wer­den.
- Stille Reserven aus der Veräußerung von min­des­tens seit sie­ben Jahren (15 Jahren bei Grundstücken) im Betriebsvermögen befind­li­chen Anlagegütern kön­nen unter bestimm­ten Voraus-setzungen bei natür­li­chen Personen auf Ersatzbeschaffungen über­tra­gen oder einer Übertragungsrücklage zuge­führt werden.

 

 

2. DISPOSITION ÜBER ERTRÄGE / EINNAHMEN BZW AUFWENDUNGEN / AUSGABEN

 

 

Bilanzierer haben durch Vorziehen von Aufwendungen und Verschieben von Erträgen einen gewis­sen Gestaltungsspielraum. Beachten Sie auch, dass bei halb­fer­ti­gen Arbeiten und Erzeugnissen eine Gewinnrealisierung unterbleibt.

Einnahmen-Ausgaben-Rechner kön­nen eben­falls durch Vorziehen von Ausgaben (z.B. Akonto­zahlungen auf Wareneinkäufe, Mieten 2026 oder GSVG-Beitragsnachzahlungen für das Jahr 2025) und Verschieben von Einnahmen in das Folgejahr ihre Einkünfte steu­ern. Dabei ist aber zu beach­ten, dass regel­mä­ßig wie­der­keh­ren­de Einnahmen (z.B. durch Einräumung eines län­ge­ren Zahlungsziels) und Ausgaben, die 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt wer­den, dem Jahr zuzu­rech­nen sind, zu dem sie wirt­schaft­lich gehören.

 

NEU   Diese Dispositionen sind 2025 beson­ders inter­es­sant, da 2026

  • die jähr­li­che Valorisierung der Tarifgrenzen (2026 nur 2/3 der Inflation) und
  • die Erhöhung der Basispauschalierung 

anste­hen.

 

TIPP: Diese Valorisierung führt in aller Regel dazu, dass Ausgaben (sofern mit Gewinnen ver­re­chen­bar) im Jahr 2025 getä­tigt bzw. Einnahmen mög­lichst im Jahr 2026 erzielt wer­den soll­ten. Diesmal ist die Verschiebung der Einnahmen in das Folgejahr beson­ders für pau­scha­lie­ren­de Unternehmer inter­es­sant, da sich der Pauschalierungssatz im Jahr 2026 auf 15 % erhöht.

 

3. BASISPAUSCHALIERUNG VS VOLLSTÄNDIGE EA-RECHNUNG

 

Sofern man nicht auf­grund einer Gesetzesvorschrift zur dop­pel­ten Buchführung ver­pflich­tet ist und dies auch nicht frei­wil­lig tut, wer­den betrieb­li­che Einkünfte durch eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermit­telt.

 

Im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung steht dem Steuerpflichtigen unter gewis­sen Voraussetzungen auch die soge­nann­te Basispauschalierung zur Verfügung. Anstelle der tat­säch­li­chen Betriebsausgaben wer­den hier die Betriebsausgaben pau­schal ermit­telt. Ob die Betriebsausgaben pau­schal ermit­telt wer­den oder die tat­säch­lich ange­fal­le­nen Betriebsausgaben ange­setzt wer­den, kann grund­sätz­lich der Steuerpflichtige selbst ent­schei­den (Wahlrecht).

 

Dieses Wahlrecht ist aller­dings an Anwendungsvoraussetzungen der Basispauschalierung geknüpft.

Diese sind:

  • Es müs­sen Einkünfte aus selb­stän­di­ger Tätigkeit oder aus gewerb­li­cher Tätigkeit vorliegen.
  • Es darf kei­ne Buchführungspflicht bestehen oder nicht frei­wil­lig Bücher geführt werden.
  • NEU: Die Umsätze des vor­an­ge­gan­ge­nen Wirtschaftsjahrs dür­fen € 320.000 nicht über­schrei­ten (ab dem Jahr 2026: € 420.000).

 

Hinweis: Geht der Steuerpflichtige von der Basispauschalierung auf die voll­stän­di­ge Einnahmen-Ausgaben-Rechnung über, ist eine erneu­te Ermittlung der Betriebsausgaben nach der Basispauschalierung erst wie­der nach dem Ablauf von 5 Jahren mög­lich (5‑Jahres-Bindung).

 

NEU   Die Betriebsausgabenpauschale beträgt:

  • Bei frei­be­ruf­li­chen oder gewerb­li­chen Einkünften aus einer kauf­män­ni­schen oder tech­ni­schen Beratung, beim selb­stän­di­gen Geschäftsführer sowie aus einer schrift­stel­le­ri­schen, vor­tra­gen­den, wis­sen­schaft­li­chen, unter­rich­ten­den oder erzie­he­ri­schen Tätigkeit 6 % des Umsatzes, höchs­tens jedoch € 19.200 (ab dem Jahr 2026: € 25.200),
  • Sonst 13,5 %, höchs­tens jedoch € 43.200 (ab dem Jahr 2026: 15 % sowie höchs­tens € 63.000).

 

Neben die­ser Pauschale sind fol­gen­de Ausgaben zusätz­lich abzugsfähig:

  • Ausgaben für Waren bzw. Fremdleistungen.
  • Ausgaben für Löhne inkl. Lohnnebenkosten.
  • Ausgaben für Beiträge in der gesetz­li­chen Sozialversicherung.
  • Das Arbeitsplatzpauschale.
  • 50 % der Kosten für ein Öffi-Ticket (Wochen‑, Monats- oder Jahreskarte).
  • Reise- und Fahrtkosten, soweit ihnen ein Kostenersatz in glei­cher Höhe gegenübersteht.

 

Es ist also stets zu prü­fen, ob die Basispauschalierung anwend­bar ist und ob die­se unter Umständen steu­er­lich vor­teil­haf­ter ist. Aufgrund der 5‑Jahres-Bindung nach einem Wechsel von der Basispauschalierung auf die voll­stän­di­ge Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist eine mög­lichst genaue Prognose für die Zukunft not­wen­dig. Dies ist ins­be­son­de­re auch bei der Verlagerung von Einnahmen oder Ausgaben in Folgejahre zu beden­ken. Da jede Prognose mit einer gewis­sen Unsicherheit behaf­tet ist, ist es emp­feh­lens­wert, bei die­ser Entscheidung einen Experten zu Rate zu ziehen.

 

Beachte: Die 5‑jährige Bindungsfrist wird nur aus­ge­löst, wenn der Steuerpflichtige frei­wil­lig die Gewinnermittlung wech­selt bzw. ändert. Ist die Betriebsausgabenpauschalierung auf­grund der Höhe der Vorjahresumsätze nicht anwend­bar, so löst dies kei­ne Bindungswirkung für die Zukunft aus.

 

4. STEUEROPTIMALE VERLUSTVERWERTUNG

 

4.1 Verrechnung von Verlustvorträgen

Vortragsfähige Verluste kön­nen bei der Körperschaftsteuer nur mit bis zu 75 % des Gesamtbetrags der Einkünfte ver­rech­net wer­den. Ausgenommen von die­sem 25 %igen, der Besteuerung zu unter­zie­hen­den Mindestgewinn (= Sockelbetrag) sind u.a. Liquidations- und Sanierungsgewinne sowie Gewinne aus der Veräußerung von (Teil)Betrieben und Mitunternehmeranteilen. Bei der Einkommen­steuer sind vor­ge­tra­ge­ne Verluste zu 100 % mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte zu ver­rech­nen. Diese Regelung führt in jenen Fällen zu Nachteilen, in denen die vor­trags­fä­hi­gen Verluste annä­hernd so hoch wie der Gesamtbetrag der Einkünfte sind, da die Vorteile der nied­ri­gen Tarifstufen bei der Einkommensteuer nicht aus­ge­nützt wer­den kön­nen und auch Sonderausgaben und außer­ge­wöhn­li­che Belastungen steu­er­lich ins Leere gehen.

Hinweis: Auch der Verlust eines Einnahmen-Ausgaben-Rechners ist unbe­schränkt vortragsfähig.

 

Achtung: Verluste aus dem Bereich Vermietung und Verpachtung sind nicht vortragsfähig.

 

4:2 Verlustverwertung bei Kapitalgesellschaften durch Gruppenbesteuerung

Die inner­halb einer Unternehmensgruppe bei ein­zel­nen in- oder aus­län­di­schen Kapitalgesellschaften ange­fal­le­nen Verluste kön­nen im Rahmen der Gruppenbesteuerung steu­er­op­ti­mal ver­wer­tet wer­den. Für die Begründung einer steu­er­li­chen Unternehmensgruppe ist neben der ab Beginn des Wirtschaftsjahres erfor­der­li­chen finan­zi­el­len Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50 % und Mehrheit der Stimmrechte) die Stellung eines Gruppenantrags beim zustän­di­gen Finanzamt erfor­der­lich.
Dieser muss spä­tes­tens vor dem Bilanzstichtag (der ein­zu­be­zie­hen­den Gesellschaften) jenes Jahres, für das er erst­mals wirk­sam sein soll, von jeder in die Gruppe ein­zu­be­zie­hen­den Gesellschaft unter­fer­tigt und dann inner­halb eines Monats nach der Unterfertigung beim Finanzamt ein­ge­reicht wer­den. Jene auf den 31.12.2025 bilan­zie­ren­den Kapitalgesellschaften, die bereits seit Beginn ihres Wirtschaftsjahres (im Regelfall seit 1.1.2025) im Sinne der obi­gen Ausführungen finan­zi­ell ver­bun­den sind, kön­nen daher durch die Unterfertigung eines Gruppenantrags bis zum 31.12.2025 (und recht­zei­ti­ger Einreichung) noch für das gesam­te Jahr 2025 eine steu­er­li­che Unternehmensgruppe bil­den bzw. in eine bereits bestehen­de Gruppe auf­ge­nom­men wer­den. Sie kön­nen damit die im Jahr 2025 bei ein­zel­nen Gruppengesellschaften erwirt­schaf­te­ten Verluste noch im Jahr 2025 von den Gewinnen 2025 ande­rer Gruppengesellschaften steu­er­lich abset­zen. Dieser Antrag kann seit dem 1.1.2025 elek­tro­nisch über FinanzOnline erfol­gen, wenn er mit den qua­li­fi­zier­ten elek­tro­ni­schen Signaturen der gesetz­li­chen Vertreter des Gruppenträgers und aller ein­zu­be­zie­hen­den inlän­di­schen Körperschaften ver­se­hen ist.
Beachten Sie auch, dass für Vorgruppenverluste von Gruppenmitgliedern, die mit eige­nen Gewinnen des Gruppenmitglieds zu ver­rech­nen sind, die 75 % Verlustverrechnungsgrenze nicht gilt.

Durch die Einbeziehung aus­län­di­scher Tochtergesellschaften kön­nen auch Auslandsverluste – ent­spre­chend der Beteiligungen — in Österreich ver­wer­tet wer­den. Allerdings kön­nen nur aus­län­di­sche Kapitalgesellschaften aus einem EU-Staat oder einem Drittstaat, mit dem eine umfas­sen­de Amtshilfe besteht, in die Unternehmensgruppe ein­be­zo­gen wer­den. Verluste aus­län­di­scher Gruppenmitglieder kön­nen im Jahr der Verlustzurechnung höchs­tens im Ausmaß von 75 % des gesam­ten inlän­di­schen Gruppeneinkommens berück­sich­tigt wer­den. Die ver­blei­ben­den 25 % gehen in den Verlustvortrag des Gruppenträgers ein.

TIPP: Die Gruppenbesteuerung eig­net sich auch zur steu­er­op­ti­ma­len Verwertung von Finanzierungs-kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, außer die Anteile wur­den von einer Konzerngesellschaft oder einem Gesellschafter mit beherr­schen­dem Einfluss erworben.

 

4.3 Verluste bei kapi­ta­lis­ti­schen Mitunternehmern nur vortragsfähig

Bei natür­li­chen Personen sind Verluste als kapi­ta­lis­ti­scher Mitunternehmer nicht aus­gleichs­fä­hig, inso­weit dadurch ein nega­ti­ves steu­er­li­ches Kapitalkonto ent­steht. Derartige Verluste sind als Wartetastenverluste für künf­ti­ge Gewinne (oder Einlagen) aus der­sel­ben Einkunftsquelle vortragsfähig.

 

5. GEWINNFREIBETRAG / INVESTITIONSFREIBETRAG

 

5.1 Gewinnfreibetrag

Als Abgeltung für die begüns­tig­te Besteuerung des 13./14. Gehalts der Lohnsteuerpflichtigen steht allen ein­kom­men­steu­er­pflich­ti­gen natür­li­chen Personen der Gewinnfreibetrag (GFB) unab­hän­gig von der Gewinnermittlungsart zu. Der GFB beträgt bis zu 15 % des Gewinns, maxi­mal € 46.400 pro Jahr.

Gewinn in € %-Satz GFB GFB in € ins­ge­samt €
bis 33.000 15 4.950 4.950
33.000 – 178.000 13 18.850 23.800
178.000 – 353.000    7 12.250 36.050
353.000 – 583.000    4,5 10.350 46.400
über 583.000      0 0 46.400

 

Ein Grundfreibetrag von 15 % von bis zu € 33.000 Gewinn steht Steuerpflichtigen auto­ma­tisch zu (15 % von € 33.000 = € 4.950). Für Gewinne über € 33.000 steht ein über den Grundfreibetrag hin­aus­ge­hen­der (inves­ti­ti­ons­be­ding­ter) GFB nur zu, wenn der Steuerpflichtige im betref­fen­den Jahr bestimm­te Investitionen getä­tigt hat. Als begüns­tig­te Investitionen kom­men unge­brauch­te, abnutz­ba­re kör­per­li­che Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von min­des­tens vier Jahren in Betracht, wie bei­spiels­wei­se Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Lkw, Hardware und Gebäude­investitionen ab Fertigstellung. Ausgeschlossen sind Pkw, Software und gebrauch­te Wirtschaftsgüter. Auch bestimm­te Wertpapiere kön­nen für die Geltendmachung eines inves­ti­ti­ons­be­ding­ten GFB her­an­ge­zo­gen wer­den. Das sind alle Anleihen sowie Anleihen- und Immobilienfonds, wel­che als Deckungswertpapiere für die Pensionsrückstellung zuge­las­sen sind.

 

Diese Wertpapiere müs­sen ab dem Anschaffungszeitpunkt min­des­tens vier Jahre als Anlagevermögen gewid­met wer­den. Am ein­fachs­ten ist es nach wie vor, die für den inves­ti­ti­ons­be­ding­ten GFB erfor­der­li­che Investitionsdeckung bei Gewinnen über € 33.000 durch den Kauf der begüns­tig­ten Wertpapiere zu erfül­len. Für den GFB ange­schaff­te Wertpapiere kön­nen jeder­zeit ver­pfän­det wer­den. Um den GFB opti­mal zu nut­zen, soll­te etwa bis Mitte Dezember gemein­sam mit dem Steuerberater der erwar­te­te steu­er­li­che Jahresgewinn 2025 hoch­ge­rech­net und der vor­aus­sicht­lich über € 4.950 (= Grundfreibetrag) lie­gen­de Gewinnfreibetrag nach den oben dar­ge­stell­ten Stufen ermit­telt wer­den. Die in ent­spre­chen­der Höhe gekauf­ten Wertpapiere müs­sen bis zum 31.12.2025 auf Ihrem Depot ver­bucht sein!

 

TIPP: Auch für selb­stän­di­ge Nebeneinkünfte (z.B. aus einem Werk- oder frei­en Dienstvertrag), Bezüge eines selb­stän­dig täti­gen Gesellschafter-Geschäftsführers oder Aufsichtsrats- und Stiftungs­vorstandsvergütungen steht der GFB zu.

Hinweis: Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfrei­betrag (15 % von € 33.000 = € 4.950) zu.

 

Achtung: Beachten Sie, dass bei einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe der GFB nach­ver­steu­ert wer­den muss, sofern die Mindestbehaltedauer von 4 Jahren nicht erfüllt ist. Bei einer Betriebsaufgabe auf Grund von höhe­rer Gewalt (z.B. Tod des Steuerpflichtigen ohne Übergang bzw. Fortführung des Betriebs im Rahmen der Erbfolge) oder infol­ge behörd­li­chen Eingriffs unter­bleibt eine Nachversteuerung. Darüber hin­aus kann die Nachversteuerung des Gewinnfreibetrags unter bestimm­ten Voraussetzungen bei Unternehmensübertragungen ver­mie­den wer­den (sie­he dazu unser Steuer-Update 4/2024).

 

5.2 Investitionsfreibetrag

Der Investitionsfreibetrag führt zu einer zusätz­li­chen Abschreibung von 10 % (bei kli­ma­freund­li­chen Investitionen 15 %) der Anschaffungskosten von begüns­tig­ten Anlagegütern (für maxi­mal € 1 Mio. Anschaffungskosten pro Jahr). Voraussetzung für die Geltendmachung des Investitionsfreibetrags ist, dass die ent­spre­chen­den Wirtschaftsgüter eine betriebs­ge­wöhn­li­che Nutzungsdauer von min­des­tens vier Jahren haben und einem inlän­di­schen Betrieb bzw. einer inlän­di­schen Betriebsstätte zuge­ord­net sind. Bestimmte Wirtschaftsgüter sind vom Investitionsfreibetrag aus­ge­nom­men (sie­he Punkt 4.1).

NEU Mit 16.10.2025 wur­de von der Bundesregierung eine befris­te­te Erhöhung des Investitionsfreibetrags beschlos­sen. Soweit Anschaffungs- oder Herstellungskosten (für begüns­tig­te Wirtschaftsgüter) auf den Zeitraum nach dem 31.10.2025 und vor dem 1.1.2027 ent­fal­len, beträgt der Investitionsfreibetrag 20 % der begüns­tig­ten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und bei kli­ma­freund­li­chen Investitionen 22 %. Da die Erhöhung nur für die Monate November und Dezember gilt, besteht eine ali­quo­te Höchstinvestitionssumme für die­se Monate von € 166.667. Übersteigen die Investitionskosten die­sen Betrag, kann der Überhang wahl­wei­se im Jahr 2025 zum regu­lä­ren (10 %/15 %) Investitionsfreibetrag zuge­rech­net wer­den oder in das Jahr 2026 zum erhöh­ten Investitionsfreibetrag (inner­halb der Höchstgrenze von € 1.000.000) ver­scho­ben wer­den. Es ist somit wich­tig die Investitionen ab dem 1.11.2025 gut zu pla­nen, sodass der Höchstbetrag der Jahre 2025 und 2026 opti­mal ver­wer­tet wer­den kann.

TIPP: Der Investitionsfreibetrag ist ein Wahlrecht, wel­ches im Jahr der Anschaffung oder Herstellung mit der Steuererklärung aus­ge­übt wer­den muss. Da der Investitionsfreibetrag nicht gleich­zei­tig mit dem inves­ti­ti­ons­be­ding­ten Gewinnfreibetrag gel­tend gemacht wer­den kann, emp­fiehlt es sich, für jedes Wirtschaftsgut einen Vorteilhaftigkeitsvergleich anzustellen.

 

 

6. WAS SIE BEI DER STEUERPLANUNG FÜR 2025 BEACHTEN SOLLTEN

 

6.1 Langfristige Rückstellungen

Langfristige Rückstellungen sind mit einem fixen Zinssatz von 3,5 % über die vor­aus­sicht­li­che Laufzeit abzuzinsen.

 

6.2 Managergehälter

Die steu­er­li­che Absetzbarkeit von Managervergütungen ist mit € 500.000 brut­to pro Person und Wirtschaftsjahr gede­ckelt. Diese Bestimmung ist aber nicht nur auf Managergehälter anzu­wen­den, son­dern betrifft alle ech­ten Dienstnehmer und ver­gleich­bar orga­ni­sa­to­risch ein­ge­glie­der­te Personen (inklu­si­ve über­las­se­ne Personen), unab­hän­gig davon, ob sie aktiv tätig sind oder in der Vergangenheit Arbeits- oder Werkleistungen erbracht haben. Freiwillige Abfertigungen und Abfindungen sind nur mehr inso­weit als Betriebsausgabe abzugs­fä­hig, als sie beim Empfänger der begüns­tig­ten Besteuerung mit 6 % gemäß § 67 Abs 6 EStG unter­lie­gen oder im Rahmen eines Sozialplans geleis­tet werden.

 

6.3 Pauschale Forderungswertberichtigungen und pau­scha­le Rückstellungen

Seit dem Wirtschaftsjahr 2021 sind pau­scha­le Forderungswertberichtigungen sowie die Bildung von pau­scha­len Rückstellungen steu­er­lich zuläs­sig. In bei­den Fällen ist für die Bildung der unter­neh­mens­recht­li­che Ansatz maß­geb­lich. Die steu­er­li­che Berücksichtigung von pau­scha­len Rückstellungen beschränkt sich aller­dings auf Rückstellungen für sons­ti­ge unge­wis­se Verbindlichkeiten. Pauschale Drohverlustrückstellungen sowie Aufwandsrückstellungen blei­ben steu­er­lich ausgeschlossen.

 

6.4 Gebäudeentnahme zum Buchwert

Seit dem 1.7.2023 erfolgt die Entnahme von Betriebsgebäuden zum Buchwert und führt somit zu kei­ner Realisation der stil­len Reserven. Dadurch ent­fällt eine unmit­tel­ba­re steu­er­li­che Auswirkung. In die­sem Zusammenhang für den Verkauf eines Gebäudes des Privatvermögens ist anzu­mer­ken, dass die Herstellerbefreiung nur dann gilt, wenn das Gebäude im Privatvermögen her­ge­stellt wur­de. Im Betriebsvermögen selbst her­ge­stell­te Gebäude blei­ben also nach Entnahme ins Privatvermögen steu­er­hän­gig.
Durch die Neuregelung ent­fällt an sich die dadurch obso­let gewor­de­ne Gebäudebegünstigung bei Betriebsveräußerung bzw. ‑auf­ga­be. Der Steuerpflichtige kann aller­dings bei einer Betriebsaufgabe wäh­len, die stil­len Reserven des Gebäudes im Rahmen des Aufgabegewinnes zu besteu­ern und dafür – bei Erfüllung der wei­te­ren Voraussetzungen – den Hälftesteuersatz in Anspruch zu nehmen.

Anmerkung: Es ist den­noch mög­lich, eine Veräußerung eines aus dem Betriebsvermögen ent­nom­me­nen Gebäudes steu­er­frei zu stel­len, indem die­ses nach der Entnahme und vor Veräußerung für 5 Jahre durch­ge­hend als Hauptwohnsitz für den Steuerpflichtigen dient bzw. gedient hat.

 

7. SPENDEN AUS DEM BETRIEBSVERMÖGEN

Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimm­te, im Gesetz genann­te begüns­tig­te Institutionen sind grund­sätz­lich bis maxi­mal 10 % des Gewinns des lau­fen­den Wirtschaftsjahres steu­er­lich absetz­bar. Als Obergrenze gilt der Gewinn vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrags. Damit der­ar­ti­ge Spenden noch im Jahr 2025 abge­setzt wer­den kön­nen, müs­sen sie bis spä­tes­tens 31.12.2025 geleis­tet wer­den (für wei­te­re Details sie­he Ausführungen zu „Spenden als Sonderausgaben“).
Zusätzlich zu die­sen Spenden sind als Betriebsausgaben auch Geld- und Sachspenden im Zusammenhang mit der Hilfestellung bei (natio­na­len und inter­na­tio­na­len) Katastrophen (ins­be­son­de­re bei Hochwasser‑, Erdrutsch‑, Vermurungs- und Lawinenschäden) absetz­bar, wenn sie der Werbung die­nen, und zwar betrags­mä­ßig unbe­grenzt! Auch krie­ge­ri­sche Ereignisse, Terroranschläge oder sons­ti­ge huma­ni­tä­re Katastrophen (z.B. Seuchen, Hungersnöte) gel­ten als Katastrophenfall iSd EStG, was durch den Ukraine-Krieg bzw. den Auseinandersetzungen im Nahen Osten ja lei­der an Bedeutung hat. Voraussetzung ist, dass sie als Werbung ent­spre­chend ver­mark­tet wer­den (z.B. durch Erwähnung auf der Homepage oder in Medienberichten des Unternehmens).

TIPP: Steuerlich absetz­bar sind auch Sponsorbeträge an diver­se gemein­nüt­zi­ge, kul­tu­rel­le, sport­li­che und ähn­li­che Institutionen (Oper, Museen, Sportvereine, etc.), wenn damit eine ange­mes­se­ne Gegenleistung in Form von Werbeleistungen ver­bun­den ist. Bei der­ar­ti­gen Zahlungen han­delt es sich dann näm­lich nicht um Spenden, son­dern um ech­ten Werbeaufwand.

 

8. FORSCHUNGSPRÄMIE

Für Forschungsaufwendungen (Forschungsausgaben) kann eine Forschungsprämie von 14 % bean­tragt wer­den. Die prä­mi­en­be­güns­tig­ten Forschungsaufwendungen (Ausgaben) bei eigen­be­trieb­li­cher Forschung sind betrags­mä­ßig nicht gede­ckelt. Prämien für Auftragsforschungen kön­nen hin­ge­gen nur für Forschungsaufwendungen (Ausgaben) bis zu einem Höchstbetrag von € 1 Mio. pro Wirtschaftsjahr gel­tend gemacht wer­den. Gefördert wer­den gene­rell Aufwendungen (Ausgaben) „zur Forschung und expe­ri­men­tel­len Entwicklung“ (d.h. sowohl Grundlagenforschung als auch ange­wand­te und expe­ri­men­tel­le Forschung im Produktions- und Dienstleistungsbereich, z.B. auch Aufwendungen bzw. Ausgaben für bestimm­te Softwareentwicklungen und grund­le­gend neue Marketingmethoden). Die Forschung muss in einem inlän­di­schen Betrieb oder einer inlän­di­schen Betriebsstätte erfolgen.

NEU Im Jahr 2025 wur­den vom BMF die neu­en Forschungsprämienrichtlinien (FoPR) ver­öf­fent­licht. Die neu­en Richtlinien sol­len die bis­he­ri­gen Präzisierungen in den Einkommensteuerrichtlinien ablö­sen und gel­ten für alle Anträge ab dem Kalenderjahr 2026. Mit dem Inkrafttreten wird bis Ende 2025 gerechnet.

TIPP: Denken Sie dar­an, dass auch ein fik­ti­ver Unternehmerlohn (als Einzelunternehmer, Mitunternehmer und unent­gelt­lich täti­ger Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft) für eine nach­weis­lich in Forschung und expe­ri­men­tel­ler Entwicklung aus­ge­üb­te Tätigkeit bei den Forschungsaufwendungen berück­sich­tigt wer­den kann. Als fik­ti­ver Unternehmerlohn kön­nen € 50 pro Stunde für maxi­mal € 1.720 Stunden (= € 86.000 pro Person und WJ) ange­setzt werden.

Hinweis: Für den Prämienantrag 2025 muss nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs elek­tro­nisch ein soge­nann­tes Jahresgutachten der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) ein­ge­holt wer­den. Um grö­ße­re Sicherheit über die steu­er­li­che Anerkennung von Forschungsaufwendungen zu erlan­gen, besteht die Möglichkeit, im Vorhinein eine bescheid­mä­ßi­ge Bestätigung über die begüns­tig­te Forschung für ein bestimm­tes Forschungsprojekt beim Finanzamt zu bean­tra­gen. Dafür ist es not­wen­dig, von der FFG ein soge­nann­tes Projektgutachten einzuholen.

 

9. U‑BAHN BAU IN WIEN — FÖRDERUNG

In der Bundeshauptstadt wird seit meh­re­ren Jahren an der Erweiterung des U‑Bahn-Netzes (U2/U5) gear­bei­tet. Dies ver­ur­sacht nicht nur Verkehrsbeeinträchtigungen, son­dern beein­flusst auch Geschäftsbetriebe, wel­che durch erhöh­te Lärm- oder Staubentwicklung sowie schwe­re­rer Erreichbarkeit Umsatzeinbußen hin­neh­men müssen.

Aus die­sem Grund wer­den bestehen­de gewerb­li­che Unternehmen aller Branchen mit weni­ger als 50 Mitarbeitern mit bis zu € 15.000 für Mietkosten und für Initiativprojekte mit bis zu € 10.000 geför­dert. Gefördert wer­den 60 % der Mietkosten (inkl. Betriebskosten und Erhaltungsbeitrag) sowie 80 % der Kosten bei Initiativprojekten.
Die Förderung besteht bis zum Ende des U‑Bahn-Baus und kann lau­fend online über die Wirtschafts-agentur ein­ge­reicht wer­den. https://wirtschaftsagentur.at/aktuelle-foerderungen-der-wirtschaftsagentur-wien/foerderungen-ubahnhilfe/
Eine rück­wir­ken­de Beantragung für ver­gan­ge­ne Perioden ist nicht möglich.

 

10. ÖKO-ZUSCHLAG WOHNGEBÄUDE

Im Jahr 2024 wur­de ein befris­te­ter soge­nann­ter Öko-Zuschlag für Wohngebäude ein­ge­führt, der – ange­lehnt an das Öko-Sonderausgabenpauschale für Private – kli­ma­freund­li­che Investitionen in Wohngebäude auch für den betrieb­li­chen bzw. außer­be­trieb­li­chen (Vermietung und Verpachtung) Bereich fördert.

Für den Ersatz eines fos­si­len Heizungssystems durch ein kli­ma­freund­li­ches Heizungssystem oder thermisch-energetische Sanierungen eines Wohngebäudes kön­nen zusätz­lich 15 % der Aufwendungen als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten gel­tend gemacht werden.

Im betrieb­li­chen Bereich kann der Öko-Zuschlag nur im Jahr 2024 oder 2025 gel­tend gemacht wer­den (auch noch in einem abwei­chen­den Wirtschaftsjahr 2025/2026). Der Öko-Zuschlag kann nicht mit dem Investitionsfreibetrag kom­bi­niert wer­den (sie­he Punkt 4.2).

Im außer­be­trieb­li­chen Bereich kann der Öko-Zuschlag für Aufwendungen gel­tend gemacht wer­den, die in den Jahren 2024 oder 2025 anfal­len. Werden die zugrun­de lie­gen­den Aufwendungen ver­teilt berück­sich­tigt (z.B. Instandsetzung), kann der Öko-Zuschlag ent­we­der zur Gänze sofort oder ent­spre­chend der Verteilung berück­sich­tigt wer­den. Daher ist es theo­re­tisch mög­lich, einen Öko-Zuschlag bei ent­spre­chen­der Verteilung auch in Jahren nach 2025 zu berücksichtigen.

 

11. VORTEILE DER E‑MOBILITÄT

Investitionen in die Elektromobilität wur­den seit dem Jahr 2023 durch die Einführung des Investitionsfreibetrags attrak­ti­ver gemacht. Die E‑Mobilitätsförderungen wur­den im Jahr 2025 stark ein­ge­schränkt und gel­ten im Jahr 2025 sowohl im pri­va­ten als auch im betrieb­li­chen Bereich nur noch für E‑Zweiräder und E‑Ladeinfrastruktur. Ebenfalls wur­de ab dem 1.4.2025 die motor­be­zo­ge­ne Versicherungssteuer für Elektrofahrzeuge ein­ge­führt. Trotz die­ser Einschränkungen sind Elektrofahrzeuge steu­er­lich immer noch dem Verbrennungsmotor vor­zu­zie­hen. Folgende Vorteile kön­nen die Elektrofahrzeuge (CO2-Emissionswert von 0 g/km) gegen­über den her­kömm­li­chen, mit Verbrennungsmotoren betrie­be­nen Fahrzeugen für sich verbuchen:

- Vorsteuerabzugsfähigkeit: Der vol­le Vorsteuerabzug steht aller­dings nur bei Anschaffungskosten des Pkw bzw. des Kraftrads bis maxi­mal € 40.000 brut­to zu. Zwischen € 40.000 und € 80.000 brut­to gibt es einen ali­quo­ten Vorsteuerabzug. Kostet das Elektroauto mehr als € 80.000 brut­to, so steht kein Vorsteuerabzug zu.
Achtung: Hybridfahrzeuge sind nicht von den Begünstigungen der rei­nen Elektroautos umfasst.
- Berechtigt der E‑Pkw zum Vorsteuerabzug, gel­ten ein­kom­men­steu­er­lich nur Anschaffungskosten bis € 33.333 als ange­mes­sen, es kann also nur die­ser Betrag über die AfA abge­schrie­ben wer­den. Kostet das Elektroauto mehr als € 80.000 und steht daher kein Vorsteuerabzug zu, gel­ten ein­kom­men­steu­er­lich Anschaffungskosten von € 40.000 als ange­mes­sen.
- Die lau­fen­den Kosten, wie z.B. Stromkosten und die Kosten für Stromabgabestellen, sind unab­hän­gig von den Anschaffungskosten voll vorsteuerabzugsfähig.

NEU — E‑Mobilitätsförderung: Im Jahr 2025 wird die Förderung für die Anschaffung von Elektro-Zweiräder für Betriebe und Private (E‑Moped, E‑Motorrad) ange­bo­ten. Die Förderung beträgt zwi­schen € 950 und € 2.300 (je nach ange­schaff­tem Kraftrad). Hybridfahrzeuge wer­den nicht geför­dert. Des Weiteren wird die E‑Ladeinfrastruktur eben­falls geför­dert. Im betrieb­li­chen Bereich wird öffent­lich zugäng­li­che sowie nicht öffent­lich zugäng­li­che Ladeinfrastruktur geför­dert. Intelligente Ladekabel sowie mobi­le Wallboxen sind dabei nicht umfasst. Die Förderhöhe ran­giert hier zwi­schen € 400 und € 22.500. Im pri­va­ten Bereich hin­ge­gen wer­den alle Arten von Ladeinfrastruktur geför­dert (inklu­si­ve mobi­le Infrastruktur wie z.B. intel­li­gen­te Ladekabel). Die Förderung für Private beträgt hier aller­dings nur zwi­schen € 400 und € 1.500.
- Degressive Abschreibung: Elektrofahrzeuge mit einem Emissionswert von 0 g/km genie­ßen die Vorteile der degres­si­ven Abschreibung (sie­he Punkt 1.1).
- Keine NoVA: Da die NoVA anhand des CO2-Ausstoßes berech­net wird, sind Elektrofahrzeuge mit einem Emissionswert von 0 g/km gänz­lich davon befreit.
- Kein Sachbezug: Für Mitarbeiter, die das arbeit­ge­ber­ei­ge­ne Elektroauto pri­vat nut­zen dür­fen, fällt kein Sachbezug an.
- Möglichkeit zur Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrags von 15 % (bzw. 22 % ab 1.11.2025 und bis zum 31.12.2026) der (steu­er­lich ange­mes­se­nen) Anschaffungskosten.

 

12. WERTPAPIERDECKUNG FÜR PENSIONSRÜCKSTELLUNG

Am Schluss jeden Wirtschaftsjahres müs­sen Wertpapiere im Nennbetrag von min­des­tens 50 % des am Schluss des vor­an­ge­gan­ge­nen Wirtschaftsjahres aus­ge­wie­se­nen steu­er­li­chen Pensionsrückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vor­han­den sein. Auf das Deckungserfordernis kön­nen auch Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung ange­rech­net wer­den. Beträgt die erfor­der­li­che Wertpapierdeckung auch nur vor­über­ge­hend weni­ger als die erfor­der­li­chen 50 % der Rückstellung, ist (als Strafe) der Gewinn um 30 % der Wertpapierunterdeckung zu erhö­hen (aus­ge­nom­men in dem Ausmaß, in dem die Rückstellung infol­ge Absinkens der Pensionsansprüche am Ende des Jahres nicht mehr aus­ge­wie­sen wird oder getilg­te Wertpapiere bin­nen 2 Monaten ersetzt wer­den).
Als deckungs­fä­hi­ge Wertpapiere gel­ten vor allem in Euro bege­be­ne Anleihen und Anleihenfonds (wobei neben Anleihen öster­rei­chi­scher Schuldner auch Anleihen von in einem EU- bzw. EWR-Mitgliedstaat ansäs­si­gen Schuldnern zuläs­sig sind), wei­ters auch inlän­di­sche Immobilienfonds sowie aus­län­di­sche offe­ne Immobilienfonds mit Sitz in einem EU- bzw. EWR-Staat. Die Wertpapiere dür­fen nicht ver­pfän­det werden.

 

 

13. TIPPS FÜR KLEINUNTERNEHMER

13.1 Kleinunternehmer in der Umsatzsteuer

NEU Inländische Unternehmer mit einem inlän­di­schen Jahres-Nettoumsatz von bis zu € 55.000 (brut­to) sind umsatz­steu­er­lich Kleinunternehmer und damit in Österreich von der Umsatzsteuer befreit. Von der Berechnung der Kleinunternehmergrenze aus­ge­nom­men sind bestimm­te unecht steu­er­freie Umsätze, wie z.B. aus ärzt­li­cher Tätigkeit oder als Aufsichtsrat. Ebenfalls von der Berechnung der Kleinunternehmergrenze aus­ge­nom­men sind Umsätze, die im Rahmen des EU-OSS (OneStopShop – Versandhandel – die Umsätze gel­ten als im Ausland erbracht) erklärt wer­den. Bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung darf kei­ne Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wer­den. Überdies geht der Vorsteuerabzug für alle mit den Umsätzen zusam­men­hän­gen­den Ausgaben verloren.

Umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmer, die sich mit ihrem Umsatz knapp an der Kleinunter-nehmergrenze bewe­gen, soll­ten recht­zei­tig über­prü­fen, ob sie die Umsatzgrenze von brut­to € 55.000 im lau­fen­den Jahr noch über­schrei­ten wer­den. Eine ein­ma­li­ge Überschreitung um 10 % (bis € 60.500) im sel­ben Jahr ist unschäd­lich. Im fol­gen­den Jahr wird der Unternehmer jedoch auf­grund der Überschreitung der Umsatzgrenze im Vorjahr (auch inner­halb der 10 %) umsatz­steu­er­pflich­tig und die Befreiung kann nicht mehr ange­wandt wer­den. Wird im lau­fen­den Jahr die Grenze von 10 % inner­halb eines Jahres über­schrit­ten, so ist die Kleinunternehmerbefreiung bereits im lau­fen­den Jahr nicht mehr anwend­bar, und zwar ab jenem Umsatz, mit dem die Grenze (inklu­si­ve der 10 % Toleranz) über­schrit­ten wird. Somit ist für jenen Umsatz, mit dem die 10 % Toleranzgrenze über­schrit­ten wird, sowie für alle danach aus­ge­führ­ten Umsätze die Befreiung nicht mehr anwend­bar. Das bedeu­tet, dass alle Umsätze, die den Betrag von € 60.500 über­schrei­ten, umsatz­steu­er­pflich­tig wer­den. Umsätze bis zum Betrag von € 60.500 blei­ben im lau­fen­den Jahr umsatz­steu­er­frei.
Achtung: Wenn die Voraussetzungen der umsatz­steu­er­recht­li­chen Kleinunternehmerbefreiung vor­lie­gen, steht auch die ein­kom­men­steu­er­recht­li­che Kleinunternehmerpauschalierung zur Verfügung.
In vie­len Fällen kann es sinn­voll sein, auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer zu ver­zich­ten (etwa um dadurch in den Genuss des Vorsteuerabzugs für die mit den Umsätzen zusam­men­hän­gen­den Ausgaben, z.B. Investitionen, zu kom­men). Der Verzicht wird vor allem dann leich­ter fal­len, wenn die Kunden ohne­dies über­wie­gend vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­tig­te Unternehmer sind. Der Verzicht führt über­dies nicht zum Verlust der ein­kom­men­steu­er­recht­li­chen Kleinunternehmerpauschalierung.
TIPP: Ein Kleinunternehmer kann bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheids schrift­lich gegen­über dem Finanzamt auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ver­zich­ten. Der Verzicht bin­det den Unternehmer für fünf Jahre.

 

13.2 Einkommensteuerliche Kleinunternehmerpauschalierung für Einnahmen-Ausgaben-Rechner

Bei selb­stän­di­ger oder gewerb­li­cher Tätigkeit kön­nen die Betriebsausgaben pau­schal ermit­telt wer­den, wenn die umsatz­steu­er­recht­li­che Kleinunternehmerregelung anwend­bar ist oder nur des­we­gen nicht anwend­bar ist, weil dar­auf ver­zich­tet wur­de. Die Kleinunternehmerpauschalierung ist auch dann anwend­bar, wenn eine ande­re unech­te Umsatzsteuerbefreiung der umsatz­steu­er­recht­li­chen Kleinunter-nehmerregelung vor­geht (z.B. Ärzte oder Versicherungsvertreter). Ausgenommen sind aber Einkünfte als Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied und Stiftungsvorstand. Bei der Gewinnermittlung sind dabei die Betriebsausgaben pau­schal mit 45 % bzw. 20 % bei Dienstleistungsbetrieben der (Brutto-)Umsätze anzu­set­zen. Daneben kön­nen nur noch Sozialversicherungsbeiträge, das Arbeitsplatzpauschale sowie 50 % der Kosten für betrieb­lich genutz­te Netzkarten für Massenbeförderungsmittel abge­zo­gen wer­den. Der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages steht eben­falls zu.
TIPP: Da bei neben­be­ruf­li­chen Einkünften (z.B. Vortragstätigkeit, Autorenhonorare) sehr oft ohne­hin nur gerin­ge Betriebsausgaben anfal­len, kann die Inanspruchnahme der Pauschalierung inter­es­sant sein.

 

13.3 Inländische Unternehmer als umsatz­steu­er­li­che Kleinunternehmer in ande­ren EU-Mitgliedstaaten

Inländische Unternehmer kön­nen seit 1.1.2025 die Kleinunternehmerregelung in ande­ren EU-Mitglied-staaten in Anspruch neh­men. (Ebenso kön­nen seit 1.1.2025 aus­län­di­sche Unternehmer mit österreich-ischen Umsätzen die öster­rei­chi­sche Kleinunternehmerregelung in Anspruch neh­men.) Voraussetzung für die­se EU-Kleinunternehmerregelung in einem ande­ren Mitgliedstaat als dem eige­nen Ansässig-keitsstaat ist, dass der EU-weite Jahresumsatz wohl im lau­fen­den Jahr als auch im vor­an­ge­gan­ge­nen Jahr den Schwellenwert von € 100.000 nicht über­schrei­tet. Die Anwendung der Regelung hat zur Voraussetzung, dass der Unternehmer in sei­nem Ansässigkeitsstaat einen ent­spre­chen­den Antrag stellt, in dem er auch angibt, für wel­che ande­ren Mitgliedstaaten er die Kleinunternehmerregelung begehrt. Es sind dann auch die Voraussetzungen der natio­na­len Kleinunternehmerregelung des jewei­li­gen ande­ren Mitgliedstaates zu erfül­len, für wel­chen die Befreiung gel­ten soll. Sind die Voraussetzungen gege­ben, so erteilt der Mitgliedstaat der Ansässigkeit (für öster­rei­chi­sche Unternehmen also Österreich) dem Antragsteller eine so genann­te Kleinunternehmer-Identifikationsnummer mit dem Präfix „AT“ und dem Suffix „-EX“. Die Steuerbefreiung im ande­ren Mitgliedstaat fällt ab der Überschreitung des Schellenwertes von € 100.000 oder der natio­na­len Kleinunternehmergrenze des jewei­li­gen aus­län­di­schen Mitgliedstaates weg.

 

14. KLEINUNTERNEHMER — GSVG-BEFREIUNG BIS 31.12.2025 BEANTRAGEN

Gewerbetreibende und Ärzte (Zahnärzte) kön­nen bis spä­tes­tens 31.12.2025 rück­wir­kend für das lau­fen­de Jahr die Befreiung von der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG (Ärzte nur Pensionsversicherung) bean­tra­gen, wenn die steu­er­pflich­ti­gen Einkünfte 2025 maxi­mal € 6.613,20 und der Jahresumsatz 2025 maxi­mal € 55.000 aus sämt­li­chen unter­neh­me­ri­schen Tätigkeiten betra­gen wer­den. Antragsberechtigt sind

  • Jungunternehmer (maxi­mal 12 Monate GSVG-Pflicht in den letz­ten fünf Jahren), die das 57. Lebensjahr noch nicht voll­endet haben.
  • Personen, die das 60. Lebensjahr voll­endet haben, sowie
  • Männer und Frauen, die das 57. Lebensjahr (nicht aber das 60. Lebensjahr) voll­endet haben, wenn sie in den letz­ten fünf Jahren die maß­geb­li­chen Umsatz- und Einkunftsgrenzen nicht über­schrit­ten haben.

Die Befreiung kann auch wäh­rend des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld oder bei Bestehen einer Teilversicherung wäh­rend der Kindererziehung bean­tragt wer­den, wenn die monat­li­chen Einkünfte maxi­mal € 551,10 und der monat­li­che Umsatz maxi­mal € 4.583,33 betra­gen.

Hinweis: Der Antrag für 2025 muss spä­tes­tens am 31.12.2025 bei der SVS ein­lan­gen. Wurden im Jahr 2025 bereits Leistungen aus der Krankenversicherung bezo­gen, gilt die Befreiung von KV-Beiträgen erst ab Einlangen des Antrags.

 

15. ARBEITSPLATZPAUSCHALE UND NETZKARTE FÜR SELBSTÄNDIGE

Das Arbeitsplatzpauschale steht für Aufwendungen aus der (teil­wei­se) betrieb­li­chen Nutzung der eige­nen Wohnung zu, wenn kein ande­rer Raum für die betrieb­li­che Tätigkeit zur Verfügung steht, also kein eigent­li­ches „Arbeitszimmer“ gel­tend gemacht wer­den kann. Es wird zwi­schen dem „gro­ßen“ und dem „klei­nen“ Pauschale unterschieden:

  • € 1.200 pro Jahr ste­hen zu, wenn kei­ne ande­ren Einkünfte aus einer akti­ven Erwerbstätigkeit von mehr als € 13.308 erzielt wer­den, für die außer­halb der Wohnung ein ande­rer Raum zur Verfügung steht.
  • € 300 pro Jahr ste­hen zu, wenn die ande­ren Aktiveinkünfte mehr als € 13.308 betra­gen. Daneben sind Aufwendungen für ergo­no­mi­sches Mobiliar abzugs­fä­hig (eben­falls maxi­mal € 300 pro Jahr).

Seit 2023 kön­nen auch Selbständige 50 % der Ausgaben für eine Wochen‑, Monats- oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel als Betriebsausgaben abset­zen, sofern die­se auch für betrieb­li­che Fahrten ver­wen­det wer­den. Dieser Betrag kann auch bei der Basispauschalierung oder der Kleinunter­nehmerpauschalierung als zusätz­li­che Betriebsausgabe berück­sich­tigt werden.

 

16. ENDE DER AUFBEWAHRUNGSPFLICHT FÜR UNTERLAGEN AUS 2018

Zum 31.12.2025 läuft die 7‑jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege etc. des Jahres 2018 aus. Diese kön­nen daher ab 1.1.2026 ver­nich­tet wer­den. Beachten Sie aber, dass Unterlagen dann wei­ter auf­zu­be­wah­ren sind, wenn sie in einem anhän­gi­gen Beschwerdeverfahren (gem. BAO) oder für ein anhän­gi­ges gericht­li­ches oder behörd­li­ches Verfahren (gem. UGB), in dem Ihnen Parteistellung zukommt, von Bedeutung sind.

Für Grundstücke, die ab dem 1.4.2012 erst­mals unter­neh­me­risch genutzt wer­den, gilt im Falle einer Änderung der Verhältnisse, die für den ursprüng­li­chen Vorsteuerabzug maß­geb­lich waren, ein Berichti­gungszeitraum für die Vorsteuer von 20 Jahren. Die Aufbewahrungsfrist für Unterlagen der­ar­ti­ger Grundstücke beträgt 22 Jahre.

 

Hinweis: ver­län­ger­te Aufbewahrungsfrist aller Unterlagen, Belege und Arbeitszeitaufzeichnungen in Zusammenhang mit:

  • Kurzarbeit: 10 Jahre ab Ende des Jahres der letz­ten Auszahlung der gesam­ten Förderung
  • Investitionsprämie: 10 Jahre ab Ende des Kalenderjahres der letz­ten Auszahlung
  • Energiekostenzuschüsse: 10 Jahre ab Ende des Kalenderjahres der letz­ten Auszahlung
  • COFAG-Förderbedingungen: 7 Jahre

 

TIPP: Unabhängig von den gesetz­li­chen Bestimmungen soll­ten Sie als Privatperson sämt­li­che Belege im Zusammenhang mit Grundstücken auf­be­wah­ren. Dazu zäh­len neben dem Kaufvertrag vor allem auch die Belege über Anschaffungsnebenkosten (z.B. Anwalts- und Notarkosten, Grunderwerbsteuer, Schätzkosten) sowie über alle nach dem Kauf durch­ge­führ­ten Investitionen. All die­se Kosten erhö­hen bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns die tat­säch­li­chen Anschaffungskosten und redu­zie­ren damit den steu­er­pflich­ti­gen Gewinn.

 

Auf jeden Fall platz­spa­ren­der ist eine elek­tro­ni­sche Archivierung aller Buchhaltungsunterlagen. In die­sem Fall ist dar­auf zu ach­ten, dass die inhalts­glei­che, voll­stän­di­ge und geord­ne­te Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetz­li­chen Aufbewahrungsfrist jeder­zeit gewähr­leis­tet ist.

 

 

STEUERTIPPS FÜR ARBEITGEBER & MITARBEITER

 

1. OPTIMALE AUSNUTZUNG DES JAHRESSECHSTELS

Wenn neben den regel­mä­ßi­gen Monatsbezügen noch ande­re Bezüge (wie z.B. Überstunden­vergütungen, Nachtarbeitszuschläge, Schmutz‑, Erschwernis- und Gefahrenzulagen etc.) zur Auszahlung kom­men oder etwa Sachbezüge nur zwölf Mal jähr­lich zur Verrechnung gelan­gen, dann wird das begüns­tigt besteu­er­te Jahressechstel durch Urlaubs- und Weihnachtsgeld in der Regel nicht opti­mal aus­ge­nutzt.  „Mehr Netto vom Brutto“ könn­te das Motto lau­ten, wenn Sie in Hinblick auf einen Teuerungsausgleich über­le­gen, Ihren Mitarbeitern noch steu­er­frei etwas zukom­men lassen.

In die­sem Fall könn­te in Höhe des rest­li­chen Jahressechstels noch eine Prämie aus­be­zahlt wer­den, die je nach Höhe des Jahressechstels mit 6 % bis 35,75 % ver­steu­ert wer­den muss. Beträgt das Jahressechstel mehr als € 83.333, kommt für über­stei­gen­de Beträge ein Steuersatz von 50 % bzw. allen­falls 55 % zur Anwendung.

Achtung: Werden im lau­fen­den Kalenderjahr 2025 ins­ge­samt mehr als ein Sechstel der zuge­flos­se­nen lau­fen­den Bezüge mit dem fes­ten Steuersatz begüns­tigt besteu­ert, muss der Arbeitgeber bei Auszahlung des letz­ten lau­fen­den Bezuges (im Dezember oder im Beendigungsmonat) die über­stei­gen­den Beträge durch Aufrollung nach Tarif ver­steu­ern.

 

2. ZUKUNFTSSICHERUNG FÜR DIENSTNEHMER BIS € 300 STEUERFREI

Die Bezahlung von Prämien für Lebens‑, Kranken- und Unfallversicherungen (ein­schließ­lich Zeichnung eines Pensions-Investmentfonds) durch den Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer oder bestimm­te Gruppen von Arbeitnehmern ist bis zu € 300 pro Jahr und Arbeitnehmer nach wie vor steu­er­frei.

Achtung: Wenn die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage noch nicht über­schrit­ten ist, besteht für die Zahlungen, wenn sie aus einer Bezugsumwandlung stam­men, Sozialversicherungspflicht.

 

3. MITARBEITERBETEILIGUNGEN UND MITARBEITERPRÄMIE

3.1 Mitarbeiterbeteiligungen

Für den Vorteil aus der unent­gelt­li­chen oder ver­bil­lig­ten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit die­sem ver­bun­de­nen Konzernunternehmen besteht ein Freibetrag pro Mitarbeiter und Jahr von € 3.000. Der Vorteil muss allen Mitarbeitern oder einer bestimm­ten Gruppe von ihnen zukom­men; die Beteiligung muss vom Mitarbeiter län­ger als 5 Jahre gehal­ten wer­den. Nach Ansicht des VwGH stel­len die Angehörigen des Managements eine begüns­ti­gungs­fä­hi­ge Gruppe dar.

 

Seit dem 1.1.2024 ist auch die Start-up-Mitarbeiterbeteiligung von bis zu 10 % der Gesellschafts­anteile mög­lich, wobei die anteils­ge­wäh­ren­de Gesellschaft nicht zwin­gend ein Start-up sein muss, son­dern ledig­lich nicht älter als 10 Jahre sein darf. Zum Zeitpunkt der Zuwendung der Gesell­schaftsanteile an den oder die Mitarbeiter fällt bei die­ser spe­zi­el­len Mitarbeiterbeteiligung unter bestimm­ten Voraussetzungen kei­ne Steuer unmit­tel­bar an. Vielmehr wird der steu­er­li­che Zufluss in die Zukunft ver­scho­ben, wenn ein „Exit“ statt­fin­det (z.B. der Mitarbeiter sei­ne Anteile ver­äu­ßert). Nach erfolg­tem steu­er­li­chen Zufluss wer­den 75 % des geld­wer­ten Vorteils pau­schal mit 27,5 % KESt und die rest­li­chen 25 % des geld­wer­ten Vorteils mit dem pro­gres­si­ven Steuersatz belas­tet, wenn die Anteile zumin­dest 3 Jahre gehal­ten wur­den bzw. das Dienstverhältnis min­des­tens zwei Jahre gedau­ert hat. Anderenfalls ist der Zufluss zur Gänze mit dem pro­gres­si­ven Steuersatz belastet.

 

3.2 Mitarbeitergewinnbeteiligung und Mitarbeiterprämie

Seit dem 1.1.2022 besteht die Möglichkeit, akti­ve Mitarbeiter am Vorjahreserfolg des Unternehmens bis zu € 3.000 steu­er­frei zu betei­li­gen. Alternativ kann im Jahr 2025 wie­der eine, dies­mal weni­ger attrak­ti­ve, steu­er­freie Mitarbeiterprämie, aller­dings nur von bis zu € 1.000 an Mitarbeiter aus­be­zahlt wer­den. Wird zusätz­lich zur Mitarbeiterprämie eine Mitarbeitergewinnbeteiligung gewährt, besteht die Steuerfreiheit ins­ge­samt bis maxi­mal € 3.000.

Die wich­tigs­ten Unterschiede haben wir hier gegenübergestellt:

  Mitarbeiterprämie MA-Gewinnbeteiligung
Begünstigte Prämienhöhe € 1.000 pro Jahr pro MA € 3.000 pro Jahr pro MA
Abgabenrechtliche Befreiungen Lohnsteuer Lohnsteuer
Mitarbeitergruppen Kein Gruppenmerkmal erfor­der­lich, jedoch muss eine unter­schied­li­che Auszahlung betrieb­lich und sach­lich begrün­det sein Gewinnbeteiligung muss an Mitarbeitergruppen mit
objek­ti­ven, nach­voll­zieh­ba­ren Kriterien erfolgen
Unternehmensgewinn kein Gewinn erforderlich Prämienhöhe mit dem
Vorjahres-EBIT gede­ckelt
Ersetzt „nor­ma­le“ Prämien Nein,
es muss sich um zusätz­li­che Zahlungen han­deln (Mitarbeiterprämie 2024, und Teuerungsprämie ste­hen dem nicht im Wege)
Ja,
bei Vorliegen aller Voraussetzungen

 

TIPP: Soll dem Mitarbeiter eine Mitarbeiterprämie zuge­wen­det wer­den, ach­ten Sie dar­auf, dass die­se spä­tes­tens mit der Dezember-Lohnabrechnung aus­be­zahlt wird.

 

4. WEIHNACHTSGESCHENKE BIS € 186 STEUERFREI

(Weihnachts-)Geschenke an Mitarbeiter sind bis zu dem Freibetrag von € 186 jähr­lich lohnsteuer- und sozi­al­ver­si­che­rungs­frei, wenn es sich um Sachzuwendungen han­delt (z.B. Warengutscheine, Goldmünzen). Geldgeschenke sind immer steu­er­pflich­tig.

Achtung: Wenn die Geschenke an Dienstnehmer über blo­ße Aufmerksamkeiten (z.B. Bücher, CD, Blumen) hin­aus­ge­hen, besteht auch Umsatzsteuerpflicht (sofern dafür ein Vorsteuerabzug gel­tend gemacht wer­den konnte).

 

5. BETRIEBSVERANSTALTUNGEN BIS € 365 STEUERFREI

Für eine Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z.B. Betriebsausflug, Weihnachtsfeier, Team­meetings) steht pro Mitarbeiter und Jahr ein steu­er­frei­er Betrag von € 365 zur Verfügung. Dabei gilt, dass alle Betriebsveranstaltungen des gesam­ten Jahres zusam­men­ge­rech­net wer­den. Ein even­tu­el­ler Mehrbetrag ist steu­er­pflich­ti­ger Arbeitslohn

 

6. SACHZUWENDUNGEN ANLÄSSLICH EINES DIENST- ODER FIRMENJUBILÄUMS BIS € 186 STEUERFREI

Sachzuwendungen an Mitarbeiter, die anläss­lich eines Firmen- oder Dienstjubiläums gewährt wer­den, sind bis € 186 pro Person und Jahr steuerfrei.

 

7. KINDERBETREUUNGSKOSTEN: € 2.000 ZUSCHUSS DES ARBEITGEBERS STEUERFREI

Leistet der Arbeitgeber für alle oder bestimm­te Gruppen sei­ner Mitarbeiter einen Zuschuss für die Kinderbetreuung, ist die­ser Zuschuss bis zu einem Betrag von  2.000 jähr­lich pro Kind bis zum 14.  Lebensjahr von Lohnsteuer und SV-Beiträgen befreit. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitnehmer für das Kind mehr als sechs Monate im Jahr der Kinderabsetzbetrag gewährt wird. Die Betreuung muss in einer insti­tu­tio­nel­le Kinderbetreuungseinrichtung (z.B. Kindergarten) oder durch eine pädago­gisch qua­li­fi­zier­te Person erfol­gen. Der Zuschuss kann ent­we­der direkt an die insti­tu­tio­nel­le Kinderbetreuungseinrichtung bzw. Betreuungsperson oder in Form von Gutscheinen geleis­tet wer­den oder es wer­den dem Arbeitnehmer die nach­ge­wie­se­nen Kosten vom Arbeitgeber ganz oder teil­wei­se ersetzt.

 

8. STEUERFREIES JOBTICKET BZW KLIMATICKET

Zur Förderung der Benützung öffent­li­cher Verkehrsmittel kön­nen die Kosten für ein öffent­li­ches Verkehrsmittel („Jobticket”) auch dann steu­er­frei vom Dienstgeber über­nom­men wer­den, wenn das Ticket zumin­dest am Wohnort oder am Arbeitsort gül­tig ist. Unter das Jobticket fällt auch das soge­nann­te „Klimaticket“ (auch als 1–2‑3-Ticket bekannt).

 

Die Zurverfügungstellung ist auch durch gänz­li­che oder teil­wei­se Kostenübernahme mög­lich. Die Verlängerung von Tickets, ins­be­son­de­re von Jahreskarten, stellt einen Ticketerwerb dar. Wird das Jobticket aller­dings anstatt des bis­her gezahl­ten steu­er­pflich­ti­gen Arbeitslohns zur Verfügung gestellt, liegt eine nicht begüns­tig­te, steu­er­pflich­ti­ge Gehaltsumwandlung vor.

 

 

9. TELEARBEIT

NEU   Seit 1.1.2025 ist Homeoffice in „Telearbeit“ umbe­nannt und im Gesetz als sol­ches kodi­fi­ziert. Als Abgeltung der Mehrkosten sei­ner Mitarbeiter bei Telearbeit kann der Arbeitgeber für maxi­mal 100 Tage pro Kalenderjahr bis zu € 3 pro Telearbeitstag (= € 300 pro Jahr) steu­er­frei aus­be­zah­len. Für die Berücksichtigung die­ses Telearbeitspauschales muss die beruf­li­che Tätigkeit auf Grund einer mit dem Arbeitgeber getrof­fe­nen Vereinbarung (= Telearbeitsvereinbarung) in der Wohnung des Arbeit­nehmers oder in einer sons­ti­gen, nicht zum Unternehmen gehö­ren­den Örtlichkeit aus­ge­übt werden.

Um die Telearbeitstage bele­gen zu kön­nen, hat der Arbeitgeber eine Aufzeichnungspflicht für die­se Tage. Die Anzahl der Telearbeitstage muss im Lohnkonto und im Lohnzettel (L16) ange­führt werden.

 

Wird das Telearbeitspauschale nicht bis zur maxi­ma­len Höhe vom Arbeitgeber aus­ge­schöpft, kann der Arbeitnehmer den Differenzbetrag bei sei­ner Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten gel­tend machen.

Beispiel: Herr Fritz arbei­tet 100 Tage aus­schließ­lich in sei­ner Wohnung im Rahmen sei­ner Telearbeitsvereinbarung. Sein Arbeitgeber bezahlt ihm pro Telearbeitstag € 2, in Summe also € 200. In der Steuererklärung kann Herr Fritz den nicht aus­ge­schöpf­ten Betrag von € 100 als Werbungskosten zusätz­lich gel­tend machen. Der Betrag ergibt sich aus der Differenz zwi­schen dem Maximalbetrag (€ 3 x 100 = € 300) und dem vom Arbeitgeber erhal­te­nen Betrag in Höhe von € 200.

 

Digitale Arbeitsmittel sowie das (Mobil)Telefon, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für Zwecke der Telearbeit zur Verfügung gestellt wer­den, stel­len auch bei teil­wei­ser pri­va­ter Nutzung kei­nen steu­er­pflich­ti­gen Sachbezug dar.

Zusätzlich kön­nen Arbeitnehmer Ausgaben für die ergo­no­mi­sche Einrichtung ihres häus­li­chen Arbeitsplatzes außer­halb eines Arbeitszimmers (z.B. Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis zu einem Betrag von € 300 im Kalenderjahr 2025 als Werbungskosten gel­tend machen. Die Voraussetzung dafür ist aller­dings, dass zumin­dest an 26 Tage Telearbeit geleis­tet wurde.

Hat ein Arbeitnehmer neben den ergo­no­mi­schen Einrichtungen und dem Telearbeitspauschale aus­schließ­lich beruf­lich genutz­te Arbeitsmittel ange­schafft, so kön­nen die­se wie bis­her als Werbungskosten gel­tend gemacht wer­den. Bei digi­ta­len Arbeitsmitteln erfolgt aller­dings eine Gegenrechnung mit dem Telearbeitspauschale.

 

 

STEUERTIPPS FÜR DIE ARBEITNEHMERVERANLAGUNG

 

1. WERBUNGSKOSTEN NOCH VOR DEM 31.12.2025 BEZAHLEN

Werbungskosten müs­sen bis zum 31.12.2025 bezahlt wer­den, damit sie heu­er noch von der Steuer abge­setzt wer­den kön­nen. Denken Sie dabei ins­be­son­de­re an Fortbildungskosten (Seminare, Kurse, Schulungen, etc., samt allen damit ver­bun­de­nen Nebenkosten wie Reisekosten und Verpflegungs­mehraufwand), Familienheimfahrten, Kosten für eine dop­pel­te Haushaltsführung, Telefonspesen, Fachliteratur, beruf­lich ver­an­lass­te Mitgliedsbeiträge etc. Auch heu­er geleis­te­te Vorauszahlungen für der­ar­ti­ge Kosten kön­nen noch in die­sem Jahr abge­setzt wer­den. Das gilt eben­so für Ausbildungskosten, wenn sie mit der beruf­li­chen oder einer ver­wand­ten Tätigkeit in Zusammenhang ste­hen und für Kosten der Umschulung (für einen ande­ren Beruf).

TIPP: Aufwendungen für Arbeitsmittel kön­nen als Werbungskosten abge­setzt wer­den, wobei hier eben­falls die Grenze für gering­wer­ti­ge Wirtschaftsgüter gilt. Wenn Sie sich daher pri­vat einen Computer anschaf­fen, den Sie für beruf­li­che Zwecke benö­ti­gen, kann er im Jahr 2025 – inso­weit die An­schaffungskosten € 1.000 nicht über­stei­gen – sofort abge­schrie­ben wer­den. Denken Sie dar­an, dass die Finanzverwaltung davon aus­geht, dass die­ser Computer auch pri­vat genutzt wer­den kann und ohne Nachweis ein Privatanteil von 40 % aus­zu­schei­den ist.

 

2. ARBEITNEHMERVERANLAGUNG 2020 SOWIE RÜCKZAHLUNG VON ZU UNRECHT EINBEHALTENER LOHNSTEUER DES JAHRES 2020 BEANTRAGEN

Wer zwecks Geltendmachung von Steuervorteilen, wie

  • Steuerrefundierung bei schwan­ken­den Bezügen (Jahresausgleichseffekt);
  • Geltendmachung von Werbungskosten, Pendlerpauschale und Pendlereuro, Sonderausgaben, außer­ge­wöhn­li­chen Belastungen;
  • Verlusten aus ande­ren Einkünften, z.B. Vermietungseinkünften;
  • Geltendmachung von Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag bzw. des Kinderzuschlags;
  • Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrags;
  • Gutschrift von Negativsteuern

eine Arbeitnehmerveranlagung bean­tra­gen will, hat dafür 5 Jahre Zeit.

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Hinweis: Am 31.12.2025 endet daher die Frist für den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2020.

Hat ein Dienstgeber im Jahr 2020 von den Gehaltsbezügen eines Arbeitnehmers zu Unrecht Lohnsteuer ein­be­hal­ten, kann die­ser bis spä­tes­tens 31.12.2025 beim Finanzamt einen Rückzahlungsantrag stel­len. Ein sol­cher Rückzahlungsantrag ist aller­dings nicht zuläs­sig, wenn der Ausgleich durch einen Antrag auf Veranlagung erfol­gen könnte.

 

 

STEUERTIPPS FÜR ALLE STEUERPFLICHTIGEN

 

1. SONDERAUSGABEN NOCH 2025 BEZAHLEN

1.1 Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten und frei­wil­li­ge Weiterversicherung in der Pensionsversicherung

Ohne Höchstbetragsbegrenzung und unab­hän­gig vom Einkommen sind etwa Nachkäufe von Pensions­versicherungszeiten (Kauf von Schul- und Studienzeiten) und frei­wil­li­ge Weiter­versicherungsbeiträge in der Pensions­versicherung absetz­bar. Einmalzahlungen kön­nen auf Antrag auf 10 Jahre ver­teilt als Sonderausgabe abge­setzt werden.

 

1.2 Renten, Steuerberatungskosten und Kirchenbeitrag

Unbeschränkt absetz­ba­re Sonderausgaben sind bestimm­te Renten (z.B. Kaufpreisrenten nach Ablauf bestimm­ter steu­er­li­cher Fristen, vom Erben zu bezah­len­de Rentenlegate) sowie Steuer­beratungskosten. Kirchenbeiträge (auch wenn sie an ver­gleich­ba­re Religionsgesellschaften in der EU / EWR bezahlt wer­den) sind mit einem jähr­li­chen Höchstbetrag von € 600 begrenzt.

 

1.3 Spenden als Sonderausgaben

Folgende Spenden kön­nen steu­er­lich als Sonderausgaben/Betriebsausgaben abge­setzt werden:

  • Spenden für Forschungsaufgaben oder die Entwicklung und Erschließung der Künste oder der Erwachsenenbildung die­nen­de Lehraufgaben an bestimm­te Einrichtungen sowie Spenden an bestimm­te, im Gesetz taxa­tiv auf­ge­zähl­te Organisationen, wie z.B. Museen, Bundesdenkmalamt und Behindertensportdachverbände.
  • Spenden an gemein­nüt­zi­ge Vereinigungen oder an mild­tä­ti­ge Vereinigungen, bei­spiels­wei­se an Vereinigungen, deren Zweck die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern oder die Hilfestellung in natio­na­len und inter­na­tio­na­len Katastrophenfällen Für Empfänger von Spenden aus Katastrophenfonds für die Schadensbeseitigung sind die­se Leistungen steu­er­frei.
  • Spenden an Organisationen, die sich dem Umwelt‑, Natur- und Artenschutz wid­men, Tierheime, frei­wil­li­ge Feuerwehren, Landesfeuerwehrverbände und die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA), all­ge­mein zugäng­li­che Präsentation von Kunstwerken etc.
  • Spenden an begüns­tig­te Sportvereine.

Grundsätzlich sind Spenden nur abzieh­bar, wenn sie an eine Vereinigung gezahlt wer­den, die in der auf der Homepage des BMF (https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/show_mast.asp) ver­öf­fent­lich­ten Liste der spen­den­be­güns­tig­ten Einrichtungen ange­führt ist. Dafür müs­sen sich die begüns­tig­ten Spendenempfänger beim Finanzamt regis­trie­ren las­sen und wer­den dann – bei Erfüllung der gesetz­li­chen Voraussetzungen – in die­se Liste auf­ge­nom­men. Nur ein­zel­ne, im Gesetz aus­drück­lich genann­te Einrichtungen (bestimm­te öster­rei­chi­sche Museen, das Bundesdenkmalamt, Universitäten und ähn­li­che Institutionen sowie die frei­wil­li­gen Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände) sind von der Registrierung ausgenommen.

 

Die Spenden an alle begüns­tig­ten Spendenempfänger sind inner­halb fol­gen­der Grenzen absetzbar:

  • Als Betriebsausgaben kön­nen Spenden bis zu 10 % des Gewinns des lau­fen­den Wirtschaftsjahres abge­zo­gen werden.
  • Als Sonderausgaben absetz­ba­re pri­va­te Spenden sind mit 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte des aktu­el­len Jahres begrenzt, wobei schon abge­zo­ge­ne betrieb­li­che Spenden auf die­se Grenze ange­rech­net werden.

Hinweis: Spenden, Kirchenbeiträge oder Beiträge für die frei­wil­li­ge Weiterversicherung oder für den Nach­kauf von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung wer­den für das Jahr 2025 nur mehr auf Grund der elek­tro­nisch über­mit­tel­ten Daten der Empfängerorganisationen bei Ihrer (Arbeit­nehmer) Veranlagung berücksichtigt.

 

1.4 Öko-Sonderausgabenpauschale

Die Ausgaben für die ther­mi­sche Sanierung von Gebäuden und der Ersatz von fos­si­len durch kli­ma­freund­li­che­re Heizsystemen sind begünstigt.

 

Wurden Kosten für die ther­mi­sche Sanierung von € 4.000 bzw. € 2.000 bei Heizkesseltausch (nach Abzug aller Förderungen) über­schrit­ten, steht im Jahr der Auszahlung der Förderung und in den fol­gen­den vier Jahren jeweils das Öko-Sonderausgabenpauschale von € 800 bzw € 400 zu.

TIPP: Dieses spe­zi­el­le Sonderausgabenpauschale kann im Jahr 2025 aller­dings nur dann gel­tend gemacht wer­den, wenn der zu Grunde lie­gen­de Förderantrag noch im Jahr 2025 ein­ge­bracht wird.

 

2. SPENDEN VON PRIVATSTIFTUNGEN

Spendenfreudige Privatstiftungen kön­nen für die vor­ste­hend genann­ten begüns­tig­ten Spenden­empfänger auch KESt-frei aus dem Stiftungsvermögen spen­den. Für die­se Spenden muss kei­ne Begünstigtenmeldung nach § 5 PSG abge­ge­ben werden.

Achtung: Als Stiftungsvorstand soll­ten Sie aber zuerst eru­ie­ren, ob die Stiftungsurkunde Sie über­haupt zu Spenden ermächtigt!

 

3. AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNGEN NOCH 2025 BEZAHLEN

Voraussetzung für die Anerkennung von Krankheitskosten als außer­ge­wöhn­li­che Belastung ist, dass nach­weis­lich eine Krankheit vor­liegt, die durch die Behandlung eine Linderung oder Heilung erfährt. Zu den abzugs­fä­hi­gen Kosten zäh­len Kosten für Arzt, Medikamente, Spital, Betreuung, Aus­gaben für Zahnbehandlungen oder medi­zi­nisch not­wen­di­ge Kuraufenthalte und Auf­wendungen für Heilbehelfe wie Zahnersatz, Sehbehelfe ein­schließ­lich Laserbehandlung zur Ver­besser­ung der Sehfähigkeit, Hörgeräte, Prothesen, Gehhilfen und Bruchbänder. Steuerwirksam wer­den sol­che Ausgaben erst dann, wenn sie ins­ge­samt einen vom Einkommen und Familienstand abhän­gi­gen Selbstbehalt (der maxi­mal 12 % des Einkommens beträgt) übersteigen.

TIPP: Bestimmte außer­ge­wöhn­li­che Belastungen (z.B. Behinderungen, Katastrophenschäden, Kosten der aus­wär­ti­gen Berufsausbildung der Kinder) sind ohne Kürzung um einen Selbstbehalt absetz­bar. Bedingt durch das Jahrhunderthochwasser im Jahr 2025 sind außer­ge­wöhn­li­che Belastungen im Zusammenhang mit Katastrophenschäden beson­ders zu beach­ten. Zu Katastrophenschäden zäh­len Kosten für die Beseitigung unmit­tel­ba­rer Katastrophenschäden, die Kosten für Reparatur und Sanierung von beschä­dig­ten Gegenständen sowie Kosten für die Ersatzbeschaffung zer­stör­ter Gegenstände.

 

Hinweis: Krankheitskosten sind grund­sätz­lich von der erkrank­ten Person selbst zu tra­gen, wobei der er­krank­ten Person ein steu­er­frei­es Existenzminimum von € 13.308 blei­ben muss. Daher kön­nen Krankheitskosten vom (Ehe-)Partner über­nom­men und abge­setzt wer­den, wenn ohne Übernahme der Kosten das Einkommen des erkrank­ten (Ehe-)Partners unter das steu­er­li­che Existenzminimum fal­len würde.

 

4. WERTPAPIERVERLUSTE REALISIEREN

Für Gewinne von Verkäufen von soge­nann­tem „Neuvermögen“ im Jahr 2025 fällt die Wertpapiergewinnsteuer (Kapitalertragsteuer) von 27,5 % an. Zum „Neuvermögen“ zäh­len alle seit dem 1.1.2011 erwor­be­nen Aktien und Investmentfonds sowie alle ande­ren ab dem 1.4.2012 ent­gelt­lich erwor­be­nen Kapitalanlagen (ins­be­son­de­re Anleihen, Derivate). Seit dem Jahr 2023 zäh­len auch erwor­be­ne Kryptowährungen, wel­che nach dem 28.2.2021 erwor­ben wur­den, zum „Neuvermögen“.

TIPP: Verluste aus der Veräußerung die­ser dem „Neuvermögen“ zuzu­rech­nen­den Kapitalanlagen kön­nen nicht nur mit Veräußerungsgewinnen, son­dern auch mit Dividenden und Zinsen aus Anleihen (nicht jedoch mit z.B. Sparbuchzinsen) aus­ge­gli­chen wer­den. Haben sich z.B. auf dem pri­va­ten Aktiendepot Verluste erge­ben, kön­nen Sie allen­falls bei ihrer eige­nen GmbH eine Gewinnausschüttung für das­sel­be Jahr beschlie­ßen und die­se mit den Verlusten aus dem Aktien verrechnen.

 

Hinweis: Wenn Sie bei ver­schie­de­nen Banken Wertpapierdepots oder z.B. mit Ihrer Ehefrau/Ihrem Ehemann ein Gemeinschaftsdepot haben, müs­sen Sie Bescheinigungen über den Verlustausgleich anfor­dern. Im Rahmen der Steuererklärungen kön­nen Sie dann even­tu­ell bei einem Wertpapierdepot nicht ver­wer­te­te Verluste mit den posi­ti­ven Einkünften aus dem ande­ren Wertpapierdepot ausgleichen.

 

5. PRÄMIE FÜR ZUKUNFTSVORSORGE UND BAUSPAREN AUCH 2025 LUKRIEREN

Wer in die staat­lich geför­der­te Zukunftsvorsorge heu­er noch min­des­tens € 3.552,66 inves­tiert, erhält die mög­li­che Höchstprämie für 2025 von € 150,99. Jene Personen, die bereits die gesetz­li­che Alterspension bezie­hen, sind von der Förderung aus­ge­nom­men. Als Bausparprämie kann unver­än­dert für den maxi­mal geför­der­ten Einzahlungsbetrag von € 1.200 pro Jahr noch ein Betrag von 18 lukriert wer­den.

 

6. ENTFALL VON NEBENGEBÜHREN FÜR DAS EIGENHEIM

Im Rahmen des Konjunkturstärkungspakets „Wohnraum und Bauoffensive“ wur­de im Jahr 2024 eine befris­te­te Abschaffung von Nebengebühren für das Eigenheim geschaffen.

 

Zu den befris­tet abge­schaff­ten Nebengebühren zäh­len Pfandrechtsgebühren für Darlehen und Eintragungsgebühren im Grundbuch.

 

Das Eigenheim muss zur Befriedigung eines drin­gen­den Wohnbedürfnisses des ein­zu­tra­gen­den Eigentümers ver­wen­det wer­den. Das Rechtsgeschäft muss nach dem 31.3.2024 abge­schlos­sen wor­den sein und der Antrag auf Eintragung im Zeitraum 1.7.2024 bis 30.6.2026 gestellt wer­den. Die Gebührenbefreiung besteht nur für eine Bemessungsgrundlage bis zu  € 500.000, daher ist die maxi­ma­le Gebührenersparnis € 11.500 (1,2 % Pfandrechtsgebühr und 1,1 % Eintragungsgebühr).

 

 

7. REPARATURBONUS & HANDWERKERBONUS

7.1 Reparaturbonus

Elektro- und Elektronikgeräte, wel­che übli­cher­wei­se in pri­va­ten Haushalten ver­wen­det wer­den, sowie Fahrräder haben für gewöhn­lich eine län­ge­re Lebensdauer als man glaubt. Um die Reparaturen sol­cher Gegenstände attrak­ti­ver zu machen und damit die Mentalität einer „Wegwerfgesellschaft“ ein­zu­däm­men, wur­de der Reparaturbonus geschaffen.

Dabei wer­den Reparaturen, Service und Wartung sowie Kostenvoranschläge für Reparaturarbeiten bzw. Service- oder Wartungsleistungen für Elektro- bzw Elektronikgeräte und Fahrräder geför­dert. Gefördert wer­den pro Reparaturbon (wel­cher mehr­mals erstellt wer­den kann, solan­ge Budget im Fördertopf vor­han­den ist) 50 % der för­der­fä­hi­gen Brutto-Kosten, maxi­mal jedoch € 200 für eine Reparatur, Service oder Wartung (bzw. € 30 für einen Kostenvoranschlag).

Die Erstattung der Kosten erfolgt direkt an den Konsumenten, wel­cher vor­ab den vol­len Rechnungs­betrag an den Dienstleistungsbetrieb zu bezah­len hat. Die Erstellung des Reparaturbons (muss vor der Reparatur erstellt wer­den) erfolgt online über www.reparaturbonus.at.

NEU Wichtig: Die Fördermittel für den Reparaturbonus sind zum Zeitpunkt der Erstellung der Checkliste bereits aus­ge­schöpft. Diese sol­len im Laufe des Dezember 2025 wie­der auf­ge­stockt wer­den, wobei auf Reparaturen im enge­ren Haushaltsbereich ange­dacht ist.

 

7.2 Handwerkerbonus

Ein wei­te­rer Teil des Konjunkturstärkungspakets „Wohnraum und Bauoffensive“ ist der soge­nann­te Handwerkerbonus. Dabei wer­den Arbeitsleistungen von Handwerkern für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Renovierung, Erhaltung, Modernisierung, Schaffung und Erweiterung von im Inland pri­vat genutz­tem Wohn- und Lebensraum geför­dert. Die Arbeiten im eige­nen Zuhause rei­chen bei­spiels­wei­se vom Ausmalen, Fliesenlegen oder Kücheneinbau bis zu Gewerken wie Dachdecker, Installateur oder Baumeister.

 

Maßnahmen müs­sen nach dem 1.3.2024 begon­nen und vor dem 31.12.2025 abge­schlos­sen sein. Im Jahr 2025 kön­nen maxi­mal durch­ge­führ­te Maßnahmen bis zu einem Betrag von € 7.500 geför­dert wer­den. Die Höhe der Förderung beträgt 20 % die­ses Betrags und ist damit mit € 1.500 im Jahr 2025 gede­ckelt. Eine Beantragung im Jahr 2025 ist seit dem 1.3.2025 möglich

 

Die Beantragung erfolgt online über www.handwerkerbonus.gv.at.