Die all­jähr­li­che Arbeitnehmerveranlagung wird ger­ne bereits im April in Angriff genom­men. Wer kann oder muss bzw. wer sich zurück­leh­nen und auf die antrags­lo­se Arbeitnehmerveranlagung war­ten kann, dar­über geben wir Ihnen einen umfas­sen­den Überblick. Aktuell gilt die Aufmerksamkeit vor allem dem Bugetsanierungsmaßnahmengesetz, das mit 1.4.2025 die ers­ten Einschnitte bewirkt. Gleichzeitig tritt eine Erhöhung der Gerichtsgebühren in Höhe von 23 % in Kraft. Aus dem als Ministerratsvortrag vor­lie­gen­den Mittelstandspaket für KMU berich­ten wir über die ab 1.7.2025 in Kraft tre­ten­den kon­kre­ten Maßnahmen. Selbstverständlich wer­den wir über wei­te­re „Sparmaßnahmen“ in der nächs­ten Ausgabe infor­mie­ren. Im Rahmen unse­rer „Splitter“ berich­ten wir über die erneut gesenk­ten Zinsen, die neu­en ÖNACE-Codes 2025 und die Omnibus-Regelungen betref­fend die geplan­ten Erleichterungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Für die Praxis inter­es­san­te neue höchst­ge­richt­li­che Entscheidungen sowie eine Übersicht der wich­tigs­ten steu­er­li­chen Termine für die Monate April bis Juni 2025 run­den die­se Ausgabe ab.

Martin Binder

Unser Experte Martin Binder:

Das zwei­te Steuer-Update des Jahres 2025 lie­fert wie­der vie­le wich­ti­ge Informationen, alles prä­gnant und über­sicht­lich für Sie auf den Punkt gebracht.

Hier fin­den Sie das aktu­el­le Steuer-Update auch als Download zu Ihrer Verwendung.

Wir infor­mie­ren Sie und beant­wor­ten ger­ne Ihre offe­nen Fragen!

Mag. Martin Binder, MBA
Managing Partner & Steuerberater

1. ARBEITNEHMERVERANLAGUNG 2024

Veranlagung bedeu­tet, dass das Finanzamt einen Steuerbescheid erlässt, in wel­chem das Einkommen eines abge­lau­fe­nen Jahres erfasst und die dar­auf ent­fal­len­de Einkommensteuer berech­net wird. Auch für lohn­steu­er­pflich­ti­ge Einkünfte kann es (nach Ablauf des Kalenderjahres) zu einer „Veranlagung“ kom­men. Dabei wird die sich auf­grund des gesam­ten Einkommens des abge­lau­fe­nen Jahres erge­ben­de Einkommensteuer berech­net und der im abge­lau­fe­nen Jahr vom Arbeitgeber ein­be­hal­te­nen Lohnsteuer gegen­über­ge­stellt. Dadurch ergibt sich für den Arbeitnehmer zumeist eine Gutschrift. Zur Gutschrift kommt es, wenn Werbungskosten, Sonderausgaben, außer­ge­wöhn­li­che Belastungen oder Absetzbeträge, die der Arbeitgeber nicht berück­sich­ti­gen konn­te, im Rahmen der Veranlagung abge­zo­gen wer­den. Gutschriften erge­ben sich i.d.R. auch, wenn die monat­li­chen Bezüge des Arbeitnehmers unter­schied­lich hoch waren oder wenn der Arbeitnehmer nur wäh­rend eines Teiles des Jahres Einkünfte bezo­gen hat oder wenn er wäh­rend des Jahres den Arbeitgeber gewech­selt hat. Nachzahlungen kön­nen sich ins­be­son­de­re dann erge­ben, wenn zeit­wei­se gleich­zei­tig von zwei oder meh­re­ren Arbeitgebern lohn­steu­er­pflich­ti­ge Einkünfte bezo­gen wurden.

Bei Einkünften, die der Lohnsteuer unter­lie­gen, gibt es drei Formen der Veranlagung: die antrags­lo­se Veranlagung, die Antragsveranlagung und die Pflichtveranlagung.

 

1.1 Antragslose Arbeitnehmerveranlagung

Stellt der Arbeitnehmer kei­nen Antrag auf Veranlagung für das Jahr 2024 (und lie­gen nicht die Voraussetzungen einer Pflichtveranlagung vor), führt das Finanzamt die so genann­te „antrags­lo­se Arbeitnehmerveranlagung“ für das Jahr 2024 durch, wenn

  • der Arbeitnehmer im Jahr 2024 kei­ne ande­ren Einkünfte als lohn­steu­er­pflich­ti­ge Einkünfte bezo­gen hat und
  • bis zum 30. Juni kein Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung gestellt wor­den ist und
  • die Veranlagung zu einer Steuergutschrift führt und
  • nach der Aktenlage kei­ne höhe­re Steuergutschrift zusteht, als sich das aus den bereits dem Finanzamt vor­lie­gen­den Daten (ins­be­son­de­re aus den Lohnzetteln, den Spendenbestätigungen, etc.) ergibt.

Bei der antrags­lo­sen Arbeitnehmerveranlagung kann das Finanzamt nur jene Informationen berück­sich­ti­gen, die ihm bereits ein­ge­mel­det wur­den (z.B. die Lohnzettel und die dem Finanzamt elek­tro­nisch über­mit­tel­ten Bestätigungen über Spenden an begüns­tig­te Vereine und über Kirchenbeiträge).

Ergibt sich bei der Veranlagung eine Steuergutschrift von zumin­dest fünf Euro, wird die­se auto­ma­tisch auf das Konto des Arbeitnehmers über­wie­sen, sofern es der Finanzverwaltung bekannt ist.

Ist der Arbeitnehmer mit dem Ergebnis einer antrags­lo­sen Veranlagung nicht zufrie­den (z.B. weil er noch Abzugsposten gel­tend machen will), kann er inner­halb von fünf Jahren nach Ablauf des betrof­fe­nen Steuerjahres eine Steuererklärung ein­rei­chen. Damit fällt der bis­her ergan­ge­ne Bescheid auto­ma­tisch weg und es wird eine Antragsveranlagung durchgeführt.

Wurde bis zum Ablauf des zweit­fol­gen­den Kalenderjahres kei­ne Abgabenerklärung abge­ge­ben, muss das Finanzamt jeden­falls eine antrags­lo­se Veranlagung durch­füh­ren, wenn die­se zu einer Gutschrift führt.

 

1.2 Antragsveranlagung (frei­wil­lig)

Bis zum Ablauf von fünf Jahren kann der Arbeitnehmer einen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung stel­len, für das Jahr 2024 somit bis Ende 2029. In der Erklärung für die Arbeitnehmerveranlagung kann der Steuerpflichtige steu­er­li­che Abzugsposten, die bis­her nicht berück­sich­tigt wur­den, gel­tend machen. Das sind Werbungskosten, Sonderausgaben, außer­ge­wöhn­li­che Belastungen und diver­se Absetzbeträge (sie­he unten).

Der Antrag kann ent­we­der digi­tal über FinanzOnline oder schrift­lich (mit dem Formular L 1 und zusätz­li­chen Formularen, ins­be­son­de­re für außer­ge­wöhn­li­che Belastungen, Sonderausgaben, Absetzbeträge und den Familienbonus Plus) ein­ge­reicht werden.

Sollte die Antragsveranlagung aus­nahms­wei­se zu einer Steuernachzahlung füh­ren, dann kann der Antrag (mit­tels Einbringung einer Beschwerde) zurück­ge­zo­gen und damit die Nachzahlung ver­mie­den werden.

TIPP:
Vor der end­gül­ti­gen Einreichung der Steuererklärungen zur Antragsveranlagung via FinanzOnline emp­fiehlt es sich, dort eine Vorabberechnung durch­zu­füh­ren. Sollte die­se zu einer Nachzahlung füh­ren, so kann von der frei­wil­li­gen Einreichung abge­se­hen wer­den, was eine Beschwerdeerhebung erspart.

 

1.3 Pflichtveranlagung

Eine zwin­gend vor­zu­neh­men­de Arbeitnehmerveranlagung (Pflichtveranlagung) sieht das Gesetz ins­be­son­de­re vor, wenn einer der fol­gen­den Fälle vorliegt:

  • Neben den lohn­steu­er­pflich­ti­gen Einkünften wur­den ande­re Einkünfte (z.B. aus Vermietung) bezo­gen, die € 730 über­stei­gen. (Bei der Veranlagung ist dann von die­sen ande­ren Einkünften ein Veranlagungsfreibetrag von € 730 abzu­zie­hen, der sich aller­dings um jenen Betrag bis auf Null ver­min­dert, mit wel­chem die ande­ren Einkünfte die Höhe von € 730 übersteigen.)
  • Es wur­den zumin­dest zeit­wei­se gleich­zei­tig von zwei oder meh­re­ren Arbeitgebern lohn­steu­er­pflich­ti­ge Einkünfte bezogen.
  • Es wur­de Krankengeld von der gesetz­li­chen Krankenversicherung bezogen.
  • Bei der lau­fen­den Lohnsteuerberechnung wur­de ein Freibetragsbescheid berücksichtigt.
  • Bei der lau­fen­den Lohnverrechnung wur­de der Alleinverdienerabsetzbetrag, der Alleinerzieherabsetzbetrag, der erhöh­te Verkehrsabsetzbetrag oder der erhöh­te Pensionistenabsetzbetrag gewährt, obwohl die Voraussetzungen nicht vor­la­gen. Gleiches gilt für den Freibetrag wegen einer Behinderung.
  • Es wur­de zu Unrecht ein zu hohes Pendlerpauschale berücksichtigt.
  • Ein Zuschuss des Arbeitgebers zur Kinderbetreuung wur­de steu­er­frei belas­sen, obwohl die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht vorlagen.
  • Es wur­de zu Unrecht ein Familienbonus Plus gewährt.
  • Es wur­de ein zu hohes Homeoffice-Pauschale steu­er­frei behandelt.
  • Es wur­den Mitarbeitergewinnbeteiligungen steu­er­frei gewährt, die den Jahresbetrag von € 3.000 übersteigen.
  • Die Zurverfügungstellung einer Wochen‑, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel (oder ein Kostenersatz hie­für) wur­de steu­er­frei behan­delt, obwohl die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht vorlagen.
  • Sportvereinigungen haben an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (z.B. Masseure, Trainer) pau­scha­le Reiseaufwandsentschädigungen steu­er­frei aus­be­zahlt, obwohl die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht vorlagen.

NEU ab 2024:

  • Es wur­den Einnahmen aus ehren­amt­li­chen Tätigkeiten gegen­über einer gemein­nüt­zi­gen, mild­tä­ti­gen oder kirch­li­chen Vereinigung bzw einer gesetz­lich aner­kann­ten Religionsgemeinschaft erzielt und die­se im Ausmaß eines klei­nen oder gro­ßen Freiwilligenpauschales steu­er­frei behan­delt, obwohl die Voraussetzungen der Steuerfreiheit nicht vorlagen.
  • Ein Bezug aus einer Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung wur­de nicht oder zu gering besteuert.

Liegt ein Fall der Pflichtveranlagung vor, muss der Arbeitnehmer eine Steuererklärung (zur Arbeitnehmerveranlagung) ein­rei­chen, wenn das Gesamteinkommen für 2024 mehr als € 13.981 beträgt.

HINWEIS:
Die Steuererklärung 2024 muss ent­we­der bis Ende Juni 2025 elek­tro­nisch (über FinanzOnline) ein­ge­reicht wer­den oder bereits bis Ende April 2025 schrift­lich. Für die Pflichtveranlagung wegen gleich­zei­ti­ger nicht­selb­stän­di­ger Einkünfte von meh­re­ren Arbeitgebern oder wegen des Wegfalls des Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrages muss die Steuererklärung erst bis Ende September 2025 abge­ge­ben werden.

 

1.4 Welche Ausgaben kön­nen abge­zo­gen werden?

Bei der Antragsveranlagung und der Pflichtveranlagung kön­nen Werbungskosten, Sonderausgaben und außer­ge­wöhn­li­che Belastungen gel­tend gemacht werden.

WERBUNGKOSTEN sind alle mit dem Beruf zusam­men­hän­gen­de Aufwendungen.

Das sind zum Beispiel:

  • Kosten für typi­sche Arbeitskleidung (z.B. Arbeitsmantel, Monteuranzug, Stützschuhe und Stützstrümpfe bei ste­hen­den Berufen).
  • Kosten für Fortbildung sowie Fachliteratur, auch Kosten eines Studiums.
  • Sprachkurse, wenn die Fremdsprache im Beruf benö­tigt wird.
  • Kosten einer Umschulung in einen ande­ren Beruf.
  • Kosten für Notebook und Zubehör (Drucker etc.), soweit eine beruf­li­che Verwendung vor­liegt. Ohne beson­de­ren Nachweis wird eine pri­va­te Nutzung von 40% ange­nom­men. Die Anschaffungskosten des Computers sind über die AfA auf drei Jahre abzusetzen.
  • Kosten für ein Handy oder einen Internetanschlusses sind ent­spre­chend der beruf­li­chen Nutzung absetzbar.
  • Beruflich ver­an­lass­te Fahrten (aber nicht Fahrten zwi­schen Wohnung und Arbeitsstätte) mit einem pri­va­ten Fahrrad kön­nen durch ein Kilometergeld von € 0,38 pro Kilometer berück­sich­tigt wer­den (maxi­mal für 1.500 Kilometer jähr­lich). Ab 2025 beträgt das Kilometergeld € 0,50 pro Kilometer und kann maxi­mal für 3.000 Fahrrad-Kilometer berück­sich­tigt werden.
  • Wird der pri­va­te Pkw für Dienstfahrten ver­wen­det, beträgt im Jahr 2024 das Kilometergeld € 0,42. Ereignet sich auf einer beruf­li­chen Fahrt ein (unver­schul­de­ter) Unfall, stel­len vom Arbeitnehmer getra­ge­ne Kosten Werbungskosten dar.
  • Homeoffice-Pauschale (ab 2025: Telearbeitspauschale): Der Arbeitgeber kann bis zu € 3 pro Homeoffice-Tag als Homeoffice-Pauschale steu­er­frei aus­zah­len (maxi­mal für 100 Tage pro Jahr). Zahlt der Arbeitgeber kein Homeoffice-Pauschale oder weni­ger als € 3 pro Homeoffice-Tag, wird die Differenz bei der Arbeitnehmerveranlagung als Teil der Werbungskosten berück­sich­tigt. Dies erfolgt auto­ma­tisch, weil der Arbeitgeber die Homeoffice-Tage im Lohnzettel ein­zu­tra­gen hat. Eine eigen­stän­di­ge Nachmeldung ist nicht möglich.
  • Wird ein Homeoffice-Pauschale gewährt, kön­nen Ausgaben für digi­ta­le Arbeitsmittel (Computer, Drucker, Router, etc.) nur gekürzt um die­ses vom Arbeitgeber steu­er­frei aus­be­zahl­tes Pauschale gel­tend gemacht werden.
  • Arbeitnehmer, die an min­des­tens 26 Tagen im Homeoffice gear­bei­tet haben (und kein Arbeitszimmer abset­zen), kön­nen auch Ausgaben für ergo­no­misch geeig­ne­tes Mobiliar (Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis zu € 300 pro Jahr als Werbungskosten gel­tend machen.
  • Kosten für ein eige­nes steu­er­li­ches Arbeitszimmer samt beruf­li­cher Einrichtung (AfA, antei­li­ge Miete, Betriebskosten) kön­nen dann gel­tend gemacht wer­den (etwa bei Heimarbeitern oder Heimbuchhaltern), wenn das Arbeitszimmer in der eige­nen Wohnung aus­schließ­lich für den Beruf ver­wen­det wird, den Mittelpunkt der beruf­li­chen Tätigkeit bil­det und nicht ohne­dies beim Arbeitgeber ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
  • Reisekosten für beruf­lich ver­an­lass­te Reisen. Verwendet der Arbeitnehmer dafür sein pri­vat finan­zier­tes Öffi-Ticket (Klimaticket), so kann er für die beruf­li­chen Fahrten die fik­ti­ven Kosten für das güns­tigs­te öffent­li­che Verkehrsmittel gel­tend machen.
  • Für Fahrten zwi­schen Wohnung und Arbeitsstätte kann ab einer Strecke von 20 km (falls das öffent­li­che Verkehrsmittel nicht zumut­bar ist, bereits ab einer Strecke von 2 km) das Pendlerpauschale ange­setzt wer­den. Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten eines Öffi-Tickets (Wochen‑, Monats- oder Jahreskarte), wird das absetz­ba­re Pendlerpauschale um den Betrag die­ser Kostenübernahme gekürzt.
  • Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten: Ist der Beschäftigungsort vom Familienwohnsitz zu weit ent­fernt, um täg­lich nach Hause fah­ren zu kön­nen (ins­be­son­de­re bei einer Entfernung von über 80 km), und wird daher eine Zweitwohnung in der Nähe des Arbeitsplatzes benö­tigt, sind die Kosten die­ser Zweiwohnung absetz­bar. Weiters kön­nen in die­sem Fall Kosten für die Fahrten zwi­schen dem Zweitwohnsitz und dem Familienwohnsitz bis zu € 306 pro Monat abge­setzt werden.

 

SONDERAUSGABEN sind im Gesetz ein­zeln auf­ge­zähl­te Ausgaben des Privatbereichs. Dazu gehö­ren ins­be­son­de­re Kirchenbeiträge bis € 600, Steuerberatungskosten, Spenden an spen­den­be­güns­tig­te Einrichtungen (gemein­nüt­zi­ge und mild­tä­ti­ge Einrichtungen auf einer vom BMF ver­öf­fent­lich­ten Liste der begüns­tig­ten Spendenempfänger) oder an frei­wil­li­ge Feuerwehren sowie Beiträge für eine frei­wil­li­ge Weiterversicherung in der gesetz­li­chen Pensionsversicherung ein­schließ­lich des Nachkaufs von Versicherungszeiten.

Kirchenbeiträge an inlän­di­sche Kirchen und Spenden an inlän­di­sche Spendenempfänger sowie Zahlungen zur frei­wil­li­gen Weiterversicherung wer­den der Finanzverwaltung i.d.R. direkt elek­tro­nisch über­mit­telt, sodass sie nicht in der Steuererklärung ange­führt wer­den müssen.

Seit 2022 kön­nen Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden pau­schal als Sonderausgaben abge­setzt wer­den (z.B. Dämmung von Außenwänden oder Decken, Austausch von Fenstern). Gleiches gilt für den Ersatz eines fos­si­len Heizungssystems durch ein kli­ma­freund­li­ches Heizungssystem (z.B. Umstellung von Öl- oder Kohleheizung oder Nachtspeicherofen auf Fernwärme oder Holzzentralheizung oder Wärmepumpe). Voraussetzung ist, dass hier­für eine Bundesförderung nach dem 30.6.2022 aus­be­zahlt wor­den ist und hier­über eine Datenübermittlung von der Kommunalkredit Public Consulting an die Finanzverwaltung erfolgt ist.

Die Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung müs­sen (nach Abzug der Förderung) den Betrag von € 4.000 über­stei­gen, jene für den Ersatz eines fos­si­len Heizungssystems den Betrag von € 2.000. Im Kalenderjahr der Auszahlung der Förderung und in den fol­gen­den vier Kalenderjahren wird dann jeweils auto­ma­tisch bei der Veranlagung ein Pauschalbetrag von € 800 bzw € 400 als Sonderausgabe vom zu ver­steu­ern­den Einkommen abgezogen.

 

AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNGEN sind zwangs­läu­fi­ge Ausgaben, die sich aus dem Privatbereich des Steuerpflichtigen erge­ben (z.B. eige­ne Krankheitskosten, ärzt­lich ver­ord­ne­te Kurkosten, Hörgerät, Zahnersatz, Kosten einer Diätverpflegung, Katastrophenschäden, etc.).

  • Grundsätzlich sind außer­ge­wöhn­li­che Belastungen um einen Selbstbehalt (= Prozentsatz des Einkommens) zu kür­zen, bevor sie steu­er­lich berück­sich­tigt werden.
  • Fallen beim (Ehe)Partner zwangs­läu­fi­ge Krankheitskosten an, durch die sein steu­er­li­ches Existenzminimum von € 12.816 unter­schrit­ten wür­de, kann der ande­re (Ehe)Partner die Kosten tra­gen und absetzen.
  • Kinderbetreuungskosten, Kosten für einen Kindergarten, ein Internat oder eine Haushaltshilfe stel­len eine außer­ge­wöhn­li­che Belastung dar, wenn sie auf Grund der Berufstätigkeit eines allein­er­zie­hen­den Elternteils erfor­der­lich sind.
  • Kosten für die aus­wär­ti­ge Berufsausbildung eines Kindes (außer­halb des Wohnortes) wer­den mit Pauschalbeträgen berücksichtigt.
  • Aufwendungen auf­grund einer Behinderung (eige­ne Behinderung, Behinderung eines Kindes oder gege­be­nen­falls eines (Ehe)Partners) wer­den ab einer Erwerbsminderung von 25 % ohne Abzug eines Selbstbehalts als außer­ge­wöhn­li­che Belastung berück­sich­tigt. Dabei kön­nen zusätz­lich zu den Pauschalbeträgen die tat­säch­li­chen Kosten für die erfor­der­li­chen Hilfsmittel (z.B. roll­stuhl­ge­rech­te Adaptierung der Wohnung) und Heilbehandlungen abzieh­bar sein.
  • Aufwendungen für ein Pflegeheim (Pflegestation eines Seniorenheims) gel­ten als außer­ge­wöhn­li­che Belastung, wenn Pflegebedürftigkeit gege­ben ist, was jeden­falls ab der Pflegestufe 1 ohne wei­te­re Prüfung ange­nom­men wird. In glei­cher Weise sind auch die Kosten der Pflegebetreuung zu Hause absetz­bar. Im Falle einer Behinderung von min­des­tens 25 % (was z.B. bei der Gewährung von Pflegegeld ange­nom­men wird) wer­den die Aufwendungen des Pflegebedürftigen nicht um den Selbstbehalt gekürzt.
  • Aufwendungen wegen Katastrophenschäden wer­den ohne Selbstbehalt berücksichtigt.

 

1.5 Absetzbeträge

Bei der Veranlagung kön­nen auch bis­lang noch nicht berück­sich­tig­te Absetzbeträge von der Steuer abge­zo­gen wer­den, ins­be­son­de­re Alleinverdienerabsetzbetrag, Alleinerzieherabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag, erhöh­ter Verkehrsabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag Pensionistenabsetzbetrag. Dazu kommen:

  • Der Familienbonus Plus für ein Kind, für wel­ches Familienbeihilfe gewährt wird.
  • Arbeitnehmer mit einem Einkommen (im Jahr 2024) unter € 28.326 erhal­ten zum Verkehrsabsetzbetrag von € 463 (bzw. zum erhöh­ten Verkehrsabsetzbetrag von bis zu € 798 bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale und Einkommen unter € 15.030) einen Zuschlag von bis zu € 752. Dieser Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag ist nur im Rahmen der Veranlagung zu berücksichtigen.
  • Einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht zu sei­nem Haushalt gehört, nach­weis­lich den gesetz­li­chen Unterhalt leis­tet (z.B. nach einer Trennung der Eltern), steht bei der Veranlagung für 2024 ein Unterhaltsabsetzbetrag von € 35, für das zwei­te Kind € 52 und für jedes wei­te­re Kind € 69 pro Monat zu. Die Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages erfolgt nur im Veranlagungs­verfahren. Steht der Unterhaltsabsetzbetrag zu, kann der Unterhaltspflichtige auch einen Familienbonus Plus gel­tend machen.
  • Mehrkindzuschlag: Bezieher von Familienbeihilfe für min­des­tens drei Kinder haben bei einem Familieneinkommen, das € 55.000 nicht über­steigt, Anspruch auf die­sen Zuschlag (zur Familienbeihilfe) in Höhe von € 23,30 pro Kind und Monat (für das drit­te und jedes wei­te­re Kind). Der Mehrkindzuschlag ist für jedes Kalenderjahr geson­dert im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung zu bean­tra­gen und wird höchs­tens fünf Jahre rück­wir­kend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.
 

1.6 Negativsteuer bei der Veranlagung von nied­ri­gem Einkommen

Ist das Einkommen so nied­rig, dass sich eine Einkommensteuer von (bei­na­he) Null ergibt, kann die Veranlagung (zusätz­lich zur Rückzahlung der ein­be­hal­te­nen Lohnsteuer) zu Gutschriften führen:

  • Insoweit sich durch den Abzug der Steuerabsetzbeträge von der Tarif-Einkommensteuer ein Betrag unter Null errech­net, wird ein Betrag in Höhe des zuste­hen­den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrages (für 2024: € 572 für 1 Kind) als Gutschrift
  • SV-Rückerstattung: Ergibt sich bei Arbeitnehmern oder Pensionisten durch den Abzug der Steuerabsetzbeträge von der Tarif-Einkommensteuer ein Betrag unter Null, wer­den bestimm­te Prozent­-sätze der geleis­te­ten Sozialversicherungsbeiträge bei der Veranlagung als Gutschrift zurück­er­stat­tet (maxi­mal € 752).
  • Kindermehrbetrag: Alleinverdienenden oder allein­er­zie­hen­den Steuerpflichtigen mit nied­ri­gem Einkommen, die Kinderbetreuungsgeld/ Wochengeld/ Pflegekarenzgeld bezo­gen haben oder zumin­dest 30 Tage berufs­tä­tig waren, steht im Rahmen der Veranlagung die Auszahlung eines Kindermehrbetrages von bis zu € 700 pro Kind als Gutschrift Da sich Kindermehrbetrag und der Familienbonus Plus nicht gegen­sei­tig aus­schlie­ßen, ist es zuläs­sig, dass ein allein­er­zie­hen­der Elternteil den Kindermehrbetrag erhält und der unter­halts­zah­len­de ande­re Elternteil den Familienbonus Plus für das­sel­be Kind beantragt.
 
 

2. BUDGETSANIERUNG

Mit Gesetzesvorhaben wie dem Budgetsanierungsmassnahmengesetz und dem Mittelstandspaket wer­den ers­te kon­kre­te steu­er­li­che Maßnahmen des Regierungsprogramms umgesetzt.

 

2.1 BUDGETSANIERUNGSMASSNAHMENGESETZ 2025

Bereits vier Tage nach Angelobung der neu­en Bundesregierung wur­den am 7. März 2025 das Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 und das 4. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz ver­ab­schie­det. Beide Gesetze wur­den im Nationalrat ohne Begutachtungsfrist beschlos­sen. Da eini­ge Änderungen bereits ab April 2025 in Kraft getre­ten sind, möch­ten wir Sie über wich­ti­ge steu­er­li­che Änderungen informieren.

Verlängerung des Spitzensteuersatzes

Der Spitzensteuersatz in Höhe von 55 % war grund­sätz­lich bis zum Jahr 2025 befris­tet. Dieser Spitzensteuersatz wird nun bis ins Jahr 2029 verlängert.

 

Abschaffung der Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaikmodule

Die Lieferung, der inner­ge­mein­schaft­li­che Erwerb, die Einfuhr sowie die Installation von Photovoltaikmodulen waren bis zum 1. Jänner 2026 von der Umsatzsteuer befreit. Durch die Gesetzesänderung wird die­se Umsatzsteuerbefreiung mit 1.4.2025 auf­ge­ho­ben. Wurden Verträge für Lieferungen, inner­ge­mein­schaft­li­che Erwerbe, Einfuhren oder Installationen von Photovoltaikmodulen vor dem 7. März 2025 abge­schlos­sen, die­se aber noch nicht aus­ge­führt, so bleibt die Befreiung für die­se Verträge noch bis zum 31.12.2025 aufrecht.

 

Motorbezogene Versicherungssteuer bei Elektrofahrzeugen

Fahrzeuge mit Elektroantrieb (=CO2-Emissionswert von 0 g/km) waren bis­lang von der motor­be­zo­ge­nen Versicherungssteuer befreit. Diese Befreiung wird nun der­art ein­ge­schränkt, dass nur noch Kleinkrafträder mit Elektroantrieb bis zu 4 kW umfasst sind.

Die motor­be­zo­ge­ne Versicherungssteuer wird beim Verbrennungsmotor aus einer Kombination von Hubraum, kW und CO2-Emissionswert berech­net. Da Elektromotoren einen CO2-Emissionswert von Null und auch kei­nen Hubraum haben, wur­de für KFZ mit rei­nem Elektromotor eine neue Berechnungsmethodik fest­ge­legt.

Bei Krafträdern mit rein elek­tri­schem Antrieb von mehr als 4 kW wird die Versicherungssteuer mit € 0,5 je Kilowatt (lt. Zulassungsschein) der um 5 Kilowatt ver­rin­ger­ten Leistung, min­des­tens jedoch 4 kW, pro Monat angesetzt.

Bei PKW mit höchst­zu­läs­si­gem Gesamtgewicht bis zu 3,5 Tonnen wird die Versicherungssteuer mit € 0,25 bis € 0,45 je Kilowatt (lt. Zulassungsschein) der um 45 Kilowatt ver­rin­ger­ten Dauerleistung, min­des­tens jedoch 10 kW, pro Monat ange­setzt. Zusätzlich dazu wer­den € 0,015 bis € 0,045 je Kilogramm Eigengewicht des um 900 Kilogramm ver­rin­ger­ten Eigengewichts, min­des­tens jedoch 200 Kilogramm, angesetzt.

 

In der nach­ste­hen­den Tabelle fin­den Sie die exak­ten Werte für die Berechnung der Versicherungssteuer:

Kilowatt Preis / kW Kilogramm Preis / kg
für die ers­ten 35 € 0,25 für die ers­ten 500 € 0,015
für die nächs­ten 25 € 0,35 für die nächs­ten 700 € 0,030
dar­über hinaus € 0,45 dar­über hinaus € 0,045

 

Beispiel: PKW: Tesla Model 3, BJ/EZ 2020, Dauerleistung lt Zulassung: 88 kW, Eigengewicht: 1.645 kg

Tabelle zur Berechnung der monatlichen und jährlichen Versicherungssteuer für ein Fahrzeug, basierend auf Motorleistung (kW) und Eigengewicht. Die Steuer nach kW beträgt 11,55 €, die Steuer nach Gewicht 14,85 €, was eine Gesamtversicherungssteuer von 26,40 € pro Monat bzw. 316,80 € pro Jahr ergibt.

 

 

 

 

 

 

 

 

Ebenfalls wur­de der Steuersatz für extern auf­lad­ba­re Hybridelektroantriebe (Plug-In-Hybride) angepasst.

Die neu­en Berechnungsmodelle tre­ten mit 1.4.2025 in Kraft und gel­ten für Versicherungszeiträume nach dem Inkrafttreten. Wurden z.B. Versicherungsentgelte bereits zu Jahresbeginn für das gesam­te Kalenderjahr vor­aus­be­zahlt, so wird der Versicherer die motor­be­zo­ge­ne Versicherungssteuer für Versicherungszeiträume nach dem 31.3.2025 nach­ver­rech­nen, da die­se mit 15.11.2025 für den Versicherer fäl­lig wird.

Hinweis:
Die Einbeziehung der mit rei­nem Elektromotor betrie­be­nen KFZ und Hybridfahrzeugen in die motor­be­zo­ge­ne Versicherungssteuer gilt auch für bereits zum Verkehr zuge­las­se­ne E‑Fahrzeuge.

 

Abschaffung der Bildungskarenz

Sowohl das Bildungsteilzeitgeld als auch das Weiterbildungsgeld wer­den mit 31.3.2025 abge­schafft. Für Personen, deren Bezug von Weiterbildungs- oder Bildungsteilzeitgeld spä­tes­tens am 31.3.2025 begon­nen hat, gilt die Vereinbarung für die ver­blei­ben­de, zuer­kann­te Bezugsdauer wei­ter. Das gilt auch für Personen, die die Bildungskarenz bzw. ‑teil­zeit nach­weis­lich bis 28.2.2025 ver­ein­bart haben und die Bildungsmaßnahme spä­tes­tens am 31.5.2025 beginnt.

 

Vorläufige Mietpreisbremse

Die jähr­li­che Valorisierung für Mieten in Altbau‑, Gemeinde- und Genossenschaftswohnungen wur­de für das Jahr 2025 ein­ge­fro­ren. Die nächs­te Valorisierung erfolgt erst wie­der im Jahr 2026.

 

Sonstige Änderungen ab 1.4.2025

Mit 1.4.2025 steigt die Rechtsgeschäftsgebühr für Wetteinsätze von 2 % auf 5 %. Des Weiteren wird die Tabaksteuer ab dem 1.4.2025 für Zigaretten und für Tabak zum Erhitzen deut­lich erhöht. Darüber hin­aus wur­de der Energiekrisenbeitrag-Strom (EKB‑S) und Energiekrisenbeitrag für fos­si­le Energieträger (EKB– F) erhöht. Die Maßnahme des EKB‑S gilt bis zum 1.4.2030 und die Maßnahme des EKB– F bis 31.12.2029. Auch wur­de die Stabilitätsabgabe (ursprüng­lich „Bankenabgabe“) deut­lich erhöht. Zusätzlich zu die­ser Erhöhung der Abgabe sind für die Jahre 2025 und 2026 Sonderzahlungen die­ser Abgabe vorgesehen.

 

2.2 MINISTERRAT BESCHLIESST „MITTELSTANDSPAKET“

Aufgrund der wirt­schaft­lich her­aus­for­dern­den Zeiten für KMU, wel­che das Rückgrat der öster­rei­chi­schen Wirtschaft bil­den, beschloss am 12.3.2025 der Ministerrat das soge­nann­te „Mittelstandspaket“. Die end­gül­ti­ge Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Dieses Paket umfasst fol­gen­de kon­kre­te Maßnahmen:

Erhöhung der Basispauschalierung in zwei Schritten:

Für das Jahr 2025 soll die Umsatzgrenze der Basispauschalierung auf € 320.000 erhöht wer­den. Zusätzlich soll der Durchschnittssatz von 12 % auf 13,5 % erhöht.

Ab dem Jahr 2026 soll die Umsatzgrenze € 420.000 und der Durchschnittssatz 15 % betragen.

 

Abschaffung der Belegausdruckpflicht: Für Rechnungen mit einem Bruttobetrag von bis zu € 35 soll die Belegausdruckspflicht ent­fal­len. Es muss aller­dings wei­ter­hin – im Zeichen der Betrugsbekämpfung  – sicher­ge­stellt sein, dass alle Umsätze lücken­los in den Registrierkassen erfasst werden.

 

NoVA-Befreiung für leich­te Nutzfahrzeuge: Fahrzeuge der Klasse N1 sol­len ab 1.7.2025 von der NoVA befreit sein.

 
 

3. GEBÜHREN

 

3.1 Gerichtsgebühren wer­den teurer

Die Gerichtsgebühren wur­den zuletzt im Jahr 2021 valo­ri­siert. Mit 1. April 2025 wer­den die Gerichtsgebühren wie­der ange­ho­ben. Die Erhöhung der Gerichtsgebühren beträgt für die meis­ten Gebühren 23 % (!). Aber nicht nur Personen, die sich in einem Gerichtsverfahren befin­den, sind von die­sen Erhöhungen betrof­fen, son­dern jeder, der sich auch abseits von Gerichtsverfahren einer Gerichtsauskunft bedient (z.B. Firmenbuch-/Grundbuchabfragen). Nicht davon betrof­fen sind jene Gebühren, die einen Prozentsatz einer bestimm­ten Bemessungsgrundlage ausmachen.

Konsequent dazu wur­de auch die Einkommensgrenze, bis zu jener man von Gerichtsgebühren befreit ist, von € 14.834 auf € 18.251 angehoben.

Nichtsdestotrotz wird das Streiten vor Gericht und alle sons­ti­gen Gerichtsanfragen künf­tig spür­bar teurer.

 

3.2 Neuauflage der Gebührenrichtlinien veröffentlicht

Seit 2007 gibt es bereits einen Auslegungsbehelf in Form von Gebührenrichtlinien zum Gebührengesetz 1957. Nach deren Verlautbarung wur­den die­se Richtlinien im Jahr 2019 ange­passt. Seit dem Jahr 2019 sind zahl­rei­che Gesetzesänderungen, wel­che zu einer Modernisierung des Gebührengesetzes und der Einführung von neu­en Pauschalgebühren geführt haben, in Kraft getre­ten. Aus die­sem Grund wur­den die Gebührenrichtlinien grund­le­gend über­ar­bei­tet und neu ver­laut­bart. Die neu­en Gebührenrichtlinien („GebR 2025“) sind ab dem 1.4.2025 anzu­wen­den und erset­zen die Richtlinien aus dem Jahr 2019.

Bei abga­ben­be­hörd­li­chen Prüfungen für ver­gan­ge­ne Zeiträume und auf Sachverhalte, bei denen die Gebührenschuld vor dem 31. März 2025 ent­stan­den ist, sind noch die alten Richtlinien anzu­wen­den, soweit nicht für die­se Zeiträume ande­re Bestimmungen in Gesetzen, Verordnungen oder güns­ti­ge­re Regelungen in den GebR 2025 bzw. in ande­ren Erlässen Gültigkeit hat­ten. Eine geän­der­te Rechtsansicht stellt kei­nen Wiederaufnahmegrund gemäß § 303 BAO dar.

Wie bei allen ver­öf­fent­lich­ten Richtlinien der Finanzverwaltung kön­nen die­se jedoch kei­ne über die gesetz­li­chen Bestimmungen hin­aus­ge­hen­den Rechte oder Pflichten begrün­den. Sie haben daher kei­nen Gesetzescharakter und sind auch nicht bin­dend für Gerichte.

 
 

4. SPLITTER

In unse­rer Rubrik “Splitter“ infor­mie­ren wir Sie über klei­ne wich­ti­ge Änderungen in diver­sen Rechtsgebieten.
 
 

4.1 Zinsanpassung ab 12.3.2025

Die EZB hat den Leitzins erneut um 0,25 %-Punkte gesenkt. Der Basiszinssatz beträgt nun 2,03 %. Mit Wirksamkeit ab dem 12.3.2025 erge­ben sich dar­aus fol­gen­de Zinssätze gemäß BAO:

 

wirk­sam
ab
Basis-
zins­satz
Stundungs-
zin­sen
Aussetzungs-
zin­sen
Anspruchs-
zin­sen
Besch­werde­­-zinsen Umsatz-
steuer-
zin­sen
Rücker-
stattungs-
zin­sen
Beihilfen-
rücker-
stattungs-
zin­sen
18.09.2024 3,03 % 7,53 % 5,03 % 5,03 % 5,03 % 5,03 % 5,03 % 4,03 %
18.12.2024 2,53 % 7,03 % 4,53 % 4,53 % 4,53 % 4,53 % 4,53 % 3,53 %
12.03.2025 2,03 % 6,53 % 4,03 % 4,03 % 4,03 % 4,03 % 4,03 % 3,03 %

 

Zinsen unter € 50 wer­den nicht festgesetzt.

 

4.2 Omnibus-Regelungen für Erleichterungen bei Nachhaltigkeitsberichten

Im Rahmen des Arbeitsprogramms der EU-Kommission für 2025 zur Reduzierung von Adminsitrationsaufwendungen wur­den die soge­nann­ten „omnibus“-Vorschläge gemacht. Das ers­te Omnibus-Paket zur Nachhaltigkeitsberichterstattung sieht weit­rei­chen­de Anpassungen der regu­la­to­ri­schen Anforderungen vor.

Über die weit­rei­chen­den Änderungen im Rahmen der EU-Omnibusrichtlinie haben wir Sie bereits umfas­send infor­miert – zum einen am 17. März in unse­rem Beitrag „EU Omnibus Initiative: Massive Änderungen für ESG-Berichterstattung“, zum ande­ren am 28. März 2025 mit dem Artikel „VSME-Standard in EU-Omnibusrichtlinie: Wohin ent­wi­ckelt sich die ESG-Berichterstattung?“, in dem wir ins­be­son­de­re auf die Möglichkeiten der frei­wil­li­gen Berichterstattung ein­ge­gan­gen sind.

 

Geplante Änderungen der Nachhaltigkeitsberichtserstattungsrichtlinie für Unternehmen (CSRD):

  • Erhöhung der Größenkriterien für berichts­pflich­ti­ge Unternehmen auf gro­ße Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitende und Umsatzerlöse von mehr als € 50 Mio. oder einer Bilanzsumme von mehr als € 25 Mio., unab­hän­gig von der Kapitalmarktorientierung.
  • Für Unternehmen, die erst­mals ab dem Geschäftsjahr 2025 berichts­pflich­tig wären, wird die Berichtspflicht auf 2027 ver­scho­ben.
  • Die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung soll auch lang­fris­tig auf Basis einer begrenz­ten Sicherheit (Limited Assurance) erfol­gen.

 

Geplante Änderungen an der Berichterstattung gemäß EU-Taxonomie-VO:

Einschränkung des Kreises jener Unternehmen, die zur Berichterstattung gemäß EU-Taxonomie-VO ver­pflich­tet sind:

  • Vollumfängliche Offenlegung von Taxonomieangaben nur noch für Unternehmen mit mehr als € 450 Mio. Umsatzerlösen.
  • Unternehmen, die in die CSRD-Berichtspflicht fal­len, aller­dings weni­ger als 1.000 Mitarbeitende haben, kön­nen frei­wil­lig die Taxonomieinformationen offenlegen.
  • Für Unternehmen, die weni­ger als 1.000 Mitarbeitende beschäf­ti­gen und deren Umsatz € 450 Mio. nicht erreicht, ist die Taxonomieberichterstattung frei­wil­lig.

 

Geplante Änderungen der Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (CSDDD):

Der Vorschlag sieht eine Verschiebung des Beginns der gestaf­fel­ten Erstanwendung vor, die nun ab Juli 2028 vor­ge­se­hen ist:

  • Künftig sol­len die Sorgfaltspflichten nur noch auf direk­te Geschäftsbeziehungen
  • Die Verpflichtung, Geschäftsbeziehungen auf­zu­kün­di­gen, soll entfallen.
  • Das Intervall für das Monitoring der Geschäftsbeziehung und der Evaluierung der Effektivität der Maßnahmen wird auf fünf Jahre erhöht.
  • Eine Streichung der zivil­recht­li­chen Haftung ist vorgesehen.

 

Die vor­ge­schla­ge­nen Änderungen des Omnibus-Pakets sehen eine Einschränkung des Anwendungsbereichs vor, womit für zahl­rei­che Unternehmen die Pflicht der Berichterstattung gemäß der CSRD und die Offenlegung im Sinne der EU-Taxonomie ent­fal­len wür­de. Die Umsetzung in natio­na­les Recht müss­te bis Ende 2025 erfolgen.

 

4.3 Neuer ÖNACE-Code 2025

Die ÖNACE ist eine für Österreich gül­ti­ge Zuordnung von Unternehmenstätigkeiten zu bestimm­ten Wirtschaftszweigen. Diese wur­de über­ar­bei­tet, da in den letz­ten 15 Jahren neue Tätigkeiten und Produkte ent­stan­den sind. Seit 1.1.2025 gel­ten nun die neu­en Klassifikationen gemäß ÖNACE 2025. Unternehmen erhal­ten in der ers­ten Hälfte des Jahres 2025 von der Statistik Austria über das Unternehmerserviceportal (USP) einen ÖNACE-Code mit der Zuordnung zur neu­en Klassifikation gemäß ÖNACE 2025. Bei Übereinstimmung mit dem bis­he­ri­gen Unternehmensschwerpunkt ist die­se zu bestä­ti­gen. Andernfalls ist bei der Statistik Austria mit­tels bei­lie­gen­dem Formular eine Änderung zu bean­tra­gen. Die Klassifikations­mitteilung ist zu den Geschäftsunterlagen zu neh­men. Benötigt wird der ÖNACE-Code für die Einkommensteuererklärung, das Bundesvergabegesetz und diver­se ande­re Förderungen.

 
 

5. HÖCHSTGERICHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN

Hier fin­den Sie eine Auswahl von für die Praxis rele­van­ten VwGH-Judikaten des Jahres 2025 in Kurzform aufbereitet.

 

Einkommensteuerliche Auswirkung der COVID-Fixkostenzuschüsse

Die Fixkostenzuschüsse (FKZ 1 und FKZ 800.000) sind nicht ein­kom­men­steu­er­pflich­tig. Aufwendungen, die im direk­ten Zusammenhang mit den Fixkostenzuschüssen ste­hen, dür­fen nicht als Betriebsausgaben abge­setzt wer­den. Sind bei der Gewinnermittlung die betrof­fe­nen Aufwendungen abge­zo­gen wor­den, müs­sen die in der Transparenzdatenbank aus­ge­wie­se­nen Fixkostenzuschüsse (mit Ausnahme des auf den Unternehmerlohn ent­fal­len­den Betrages) dem ein­kom­men­steu­er­pflich­ti­gen Betriebsgewinn hin­zu­ge­rech­net werden.

 

Nachträglich ver­ein­bar­te AfA-Miete steu­er­lich unwirksam

Die Mutter hat­te dem Sohn ein Miethaus geschenkt und sich den Fruchtgenuss dar­an zurück­be­hal­ten („Vorbehaltsfruchtgenuss“). Jahre spä­ter ver­ein­bar­te sie mit dem Sohn, dass sie ihm jähr­lich eine Zahlung für die Gebäudesubstanz-Abgeltung in Höhe der für das Gebäude anfal­len­den AfA leis­tet. Diese Zahlungen durf­te die Mutter bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht abset­zen, weil es an der Fremdüblichkeit fehlt: Dass sich jemand, der bereits ein gesi­cher­tes unent­gelt­li­ches Fruchtgenussrecht hat, nach­träg­lich frei­wil­lig zu Zahlungen für die Abgeltung der Substanz am Fruchtgenussgebäude ver­pflich­tet, hält einem Fremdvergleich nicht stand. Diese so genann­te „AfA-Miete“ hät­te zugleich mit der Fruchtgenussbestellung ver­ein­bart wer­den müssen.

 

Privatanteil eines für den Beruf gekauf­ten Notebooks

Macht ein Steuerpflichtiger in der Arbeitnehmerveranlagung Werbungskosten für ein Notebook gel­tend und behaup­tet, dass das Notebook für beruf­li­che Zwecke gekauft und bei­na­he aus­schließ­lich für den Beruf ver­wen­det wur­de, darf das Finanzamt nicht ohne Weiteres von den Kosten einen Privatanteil von 40 % aus­schei­den. Vielmehr muss das Finanzamt die vom Steuerpflichtigen für die aus­schließ­li­che beruf­li­che Verwendung ange­bo­te­nen Beweise (hier: die Existenz meh­re­rer für die pri­va­te Verwendung gewid­me­ter PCs in der Wohnung des Steuerpflichtigen) auf­neh­men und eine ent­spre­chen­de Beweiswürdigung vornehmen.

 

Vorsteuerabzug bei von pri­va­ten Unternehmern finan­zier­ten öffent­li­chen Straßen

Ein Unternehmer hat­te wirt­schaft­li­ches Interesse an der Errichtung einer öffent­li­chen Straße (z.B. eines Kreisverkehrs) als Zufahrt zu sei­nem Unternehmen. Daher ver­ein­bar­te er mit dem Bundesland, dass die­ses als Grundeigentümer die Straße (durch Bauaufträge an die Straßenbaufirma) errich­tet und der Unternehmer die Kosten dafür ersetzt. Obwohl der Unternehmer somit die Kosten trägt, ste­hen ihm die Vorsteuern aus den Baukosten nicht zu. (Hinweis: Hätte der Unternehmer sel­ber den Bauauftrag an die Straßenbaufirmen erteilt, wäre ihm der Vorsteuerabzug zugestanden.)

 
 

6. TERMINE APRIL BIS JUNI 2025

Mit einem Überblick der im 2. Quartal 2025 anste­hen­den Fristen und Termine run­det die KlientenINFO Ausgabe 2/2025 ab. Sollten Sie Fragen dazu haben, wen­den Sie sich bit­te direkt an unse­re Kanzlei.

 

APRIL 2025

1.4.2025:

  • Entfall der Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen
  • Erweiterung der motor­be­zo­ge­nen Versicherungssteuer auf E‑Autos
  • Auslaufen der Bildungskarenz
  • Einführung einer vor­läu­fi­gen Mietpreisbremse für 2025
  • Anhebung Gebühren für Wetteinsätze
  • Anhebung Tabaksteuer
  • Anhebung der Gerichtsgebühren um 23 %

30.4.2025:

  • Einreichung der Steuererklärungen 2024 in Papierform ohne steu­er­li­che Vertretung 
    • Meldung land- und forst­wirt­schaft­li­cher Nebentätigkeiten bei der SVS
    • EU-OSS für das 1. Quartal 2025 — Meldung und Zahlung

 

MAI 2025

15.5.2025:   UVA für das 1. Quartal 2025 – Meldung und Zahlung

 

JUNI 2025

30.6.2025:  

  • Einreichung der Steuererklärungen 2024 via FinanzOnline ohne steu­er­li­che Vertretung
  • Vorsteuererstattung bei Drittlandsbezug
  • Ausländische Unternehmer, die ihren Sitz außer­halb der EU haben, kön­nen bis 30.6.2025 einen Antrag auf Rückerstattung öster­rei­chi­scher Vorsteuern 2024 stel­len. Belege über die ent­rich­te­te Einfuhrumsatzsteuer und sämt­li­che Rechnungen sind im Original dem Antrag bei­zu­le­gen. Die Frist ist nicht verlängerbar!
  • Hingegen ist im Falle mög­li­cher Vorsteuererstattung öster­rei­chi­scher Unternehmer im Drittland (z.B. Serbien, Schweiz, Norwegen) die natio­na­le Rechtslage im Einzelfall zu prü­fen. Die Frist zur Antragstellung beträgt eben­falls bis zu 6 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres (ana­log der in der VO 279/1995), was damit begrün­det ist, dass die Vorsteuererstattung im Drittland nur bei Reziprozität zuläs­sig ist.
  • Firmenbucheinreichung des Jahresabschlusses klei­ner GmbHs, GmbH & Co KG und sons­ti­ger klei­ner kapi­ta­lis­ti­schen Personengesellschaften (Jahresumsatz bis zu € 70.000) in struk­tu­rier­ter Form erspart die Eintragungsgebühr.